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Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

Laserschutzbeauftragte

Gesetzliche Grundlagen:

Nach §5 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) haben Arbeitgeber die Pflicht, falls sie nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen, vor der Aufnahme des Betriebes von meldepflichtigen Lasern der Klassen 3R 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Lasergeräte werden entsprechend der schädlichen biologischen Wirkung von Laserstrahlung (Gefährlichkeit für den Menschen) in Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung nach DIN 60825-1 (2007) erfolgt vom Hersteller.

Die Anzeige dieser Lasereinrichtungen bei der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) erfolgt über die Zentralverwaltung der Universität Würzburg – Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz.

 

Aufgaben:

Der Aufgabenbereich umfasst

  • die Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,
  • die Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebes und der notwendigen Schutzmaßnahmen und
  • die Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.

 

Daraus ergibt sich:

  • die Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen,
  • die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
  • die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel, Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche
  • die Information des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen,
  • die innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung unter Einschaltung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

 

Voraussetzungen:

Der Laserschutzbeauftragte muss die Sachkunde besitzen.

Dies liegt vor, wenn er aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommender Laser erworben hat und so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unterrichtet ist, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.

Seit Ende 2011 fordert das Gewerbeaufsichtsamt Würzburg einen schriftlichen Nachweis über die Lasersachkunde!
D. h . Voraussetzung für eine schriftliche Bestellung zum Laserschutzbeauftragten ist der Besuch eines Laserschutzkurses.

 

Verantwortlichkeit / Befugnisse:

In seinem Entscheidungsbereich ist der Laserschutzbeauftragte weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten an Lasereinrichtungen in Laserbereichen und er hat die Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche durchzusetzen.

Der Arbeitgeber kann ihm durch die Pflichtenübertragung gem. §12 UVV „Allgemeine Vorschriften“ DGUV-Vorschrift 1 weitere ihm aus dieser Unfallverhütungsvorschrift obliegender Pflichten übertragen und schriftlich festhalten.

Zur besseren Wirksamkeit des Laserstrahlenschutzes kann es zweckmäßig sein, Vorgesetzte als Laserschutzbeauftragte zu bestellen oder durch die o.g. Pflichtenübertragung mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten.

 

Ablauf der Bestellung:

Ein neuer Laserschutzbeauftragter wird benötigt (erforderlich bei Laserklassen 3R, 3B oder 4)

Anzeige der Laserklasse 3R, 3B oder 4 erfolgt über die Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz an Gewerbeaufsichtsamt (Aufsichtsbehörde)
(Vordruck für die Anzeige)

Der Vorgesetzte schlägt den neuen Laserschutzbeauftragten (schriftlich) mit Vordruck "Vorschlag eines Laserschutzbeauftragten"  bei der Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz vor.

Einer der Sicherheitsingenieure erläutert in einem persönlichen Gespräch die Aufgaben und Befugnisse eines Laserschutzbeauftragten

Anschließend wird das Bestellungsschreiben durch die Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz gefertigt.
(Abdrucke an: Vorgesetzten, Personalrat, Personalabteilung)

 

Besonders zu beachten:

Ändert sich während der Instandsetzung die Klasse der Lasereinrichtungen, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen für die höhere Klasse eingehalten werden.

Kann die Energie- und Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen, so hat der Laserschutzbeauftragte alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Entstehen durch Einwirkung von Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Nebel, explosionsfähige Gemische oder Sekundärstrahlungen, so hat der Laserschutzbeauftragte alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Besteht der Verdacht, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt wird.

 

Vorschriften:

 

 

Sonstiges:

Laserklassen nach DN EN 60825-1 (2007)

Sicherheitsanweisung Laser