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Deutsch Intern
    Prüfungsangelegenheiten

    Prüfungsamt Zahnmedizin

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Studium der Zahnmedizin.

    Aktuelle Meldungen

    Termine Erster Abschnitt Zahnärztliche Prüfung­:

    Herbst 2023: 11. bis 29. September 2023
     


    Termine Naturwissenschaftliche Vorprüfung:

    Herbst 2023: 11. bis 29. September 2023

    Termine Zahnärztliche Vorprüfung:

    Herbst 2023:
    Zahnersatzkunde: 31. Juli bis 08. August 2023
    Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie: 11. bis 18. August 2023


    Zeugnisse können nur versandt werden, wenn Sie dem Prüfungsamt Briefmarken im Wert von 4,25 € (europäisches Ausland: 7,20 €) an die Postanschrift Sanderring 2, 97070 Würzburg, zusenden. Eine Überweisung oder Barzahlung der Portokosten ist leider nicht möglich.
    Beim Erwerb über den Onlineshop der Deutschen Post bitte jeweils den Großbrief (Inland: 1,60 €, International: 3,70 €) mit Zusatzleistung Einschreiben Standard (+2,65 €) bzw. Einschreiben International (+3,50 €) wählen und die erzeugte Briefmarke per PDF als Anhang einer Mail an pruefungsamt.med@uni-wuerzburg.de senden. Bitte benutzen Sie für die Übersendung der Briefmarken und die Anforderung von Zeugnissen grundsätzlich Ihre studentische Emailadresse und teilen Sie uns bitte auch Ihre aktuelle Postadresse mit.


    Allgemeines

    Studium nach Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, NEU)

    Erster Abschnitt Zahnärztliche Prüfung

    ­

    Pflegedienst gem. § 14 ZApprO


    Studium nach Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO, ALT)

    Naturwissenschaftliche Vorprüfung

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Zahnärztliche Prüfung

    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag immer eine aktuelle Studienverlaufbescheinigung bei, zu finden unter WueStudy - Studiumsverwaltung - Studienbescheinigungen.­­

     


    Zweitschrift

    Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift über eines in Verlust geratenen Zeugnisses

    Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen auf das Studium der Zahnmedizin auf Grund im Ausland betriebener Zahnmedizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien ist das Landesprüfunsgamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der oder die Studierende immatrikualiert ist. Hat die antragstellende Person noch keine Studienplatzzusage im Inland, so ist das Landesprüfunagmt zuständig, in dessen Zuständidkeitsbereich die Person geboren. Bei einem Geburtsort im Ausland ist das LPA Nordrhein-Westfalen zuständig.

     

    Die zuständige Behörde in Bayern ist die

    Regierung von Oberbayern
    Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie
    und Psychotherapie
    Maximilianstraße 39
    80538 München

    Telefon + 49 89 2176 2772
    E-Mail: Landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de

    Den Antrag und weiterführende Informationen finden Sie hier

    Fakultät

    Dekanat

    Studiendekanat

    Fachschaft Zahnmedizin

    Studienpläne

    Hepatitis B Impfung

    Naturwissenschaftliche Vorprüfung - Frühjahr 2023

     

    20. bis 31. März 2023

     

    Zahnärztliche Vorprüfung - Frühjahr 2023

     

    Zahnersatzkunde
    14. bis 22. März 2023

    Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie
    27. und 30. März sowie 03. April 2023


    Die Prüfungstermine sind unverbindlich - Änderungen bleiben vorbehalten!


     

    Rücktritt von der Prüfung ist nur aufgrund glaubhaft nachgewiesener besonderer Ereignisse oder eines rechtzeitig eingereichten amtsärztlichen Zeugnisses möglich, aus dem Grund und Dauer der Erkrankung ersichtlich und vom Prüfungsausschuss nachprüfbar enthalten sind. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

    Wer sich in Kenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit der Prüfung unterzieht, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle des Nichtbestehens das Prüfungsergebnis nicht mit Erfolg anfechten.

    Bei Rücktritt aus Krankheitsgründen wird auf Folgendes hingewiesen:

    Das amtsärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und /oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat, das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem amtsärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinung zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und /oder dort sich der Prüfung zu unterziehen, o.ä. Das amtsärztliche Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

    Am Schluss des amtsärztlichen Zeugnisses soll die Ärztin bzw. der Arzt feststellen, ob sie oder er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt.

    Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt statt einer ausführlichen Schilderung von Funktionsstörungen eine Diagnose in das amtsärztliche Zeugnis einträgt, wenn damit die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet werden kann, ohne dass die oder der Betroffene dadurch unverhältnismäßig bloßgestellt wird.

    Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine diesbezügliche Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

    § 16 ZÄPrO

    (1) Erscheint die zu prüfende Person ohne genügende Entschuldigung an einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in einem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden.

    (2) Erscheint die zu prüfende Person zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt sie oder er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem sie oder er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

    (3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem sie oder er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.

    Prof. Dr. med. dent. Marc Schmitter

    Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik

    Sekretariat:
    Frau G. Keupp
    Tel.: + 49 931 / 201 - 73020
    Fax: + 49 931 / 201 - 73000
    keupp_g@ukw.de

    Leistungsnachweise für BAföG bescheinigt das Studiendekanat

    Öffnungszeiten Dekanat:   Mo - Fr 09.00 - 12.00 Uhr,  sowie Mi 14.00 - 16.00 Uhr

    Bitte nicht vergessen, die entsprechenden Unterlagen (z.B. Scheine, Zeugnisse) mitzubringen

    BAföG-Amt Würzburg

    Die zahnärztliche Ausbildung

    Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO alt): 

    § 1 Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.

    § 2 Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

    1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;

    2. folgende staatliche Prüfungen:

      a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung
      b) die zahnärztliche Vorprüfung und
      c) die zahnärztliche Prüfung.

    Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

    die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit
    vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.

    Meldeschluss: im ersten Prüfungshalbjahr ist der 25. Januar,
                               im zweiten Prüfungshalbjahr der 25. Juni.

    Anträge siehe Reiter oben: 'Formulare'
    Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!

    Weitere Informationen:

    Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), Stand 30.09.2020 gültig für alle derzeit Studierende (Seite der privaten Initiative buzer)
    Studien- und Prüfungsordnung

    Notenstufen gemäß § 13 ZÄPrO:

    „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „mangelhaft (4)“, „nicht genügend (5)“und „schlecht (6)“.

    § 22 ZÄPrO

    (1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit „nicht genügend“ beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden.

    (2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil

    a) in einem Fach „schlecht“ oder
    b) in zwei Fächern „mangelhaft“ oder „nicht genügend“ lautet.

    Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass sie im Ganzen nicht bestanden ist.

    Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom
    10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.

    Meldeschluss: im ersten Prüfungshalbjahr ist der 25. Januar,
                               im zweiten Prüfungshalbjahr der 25. Juni.

    Anträge siehe Reiter oben: 'Formulare'
    Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!

    Weitere Informationen:

    Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), Stand 30.09.2020 gültig für alle derzeit Studierende (Seite der privaten Initiative buzer)
    Studien- und Prüfungsordnung

    Notenstufen gemäß § 13 ZÄPrO:

    „sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „mangelhaft (4)“, „nicht genügend (5)“und „schlecht (6)“.

    § 29 ZÄPrO:

    (1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit „nicht genügend“ beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden.

     (2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
    a) in einem Fach „schlecht“ oder
    b) in zwei Fächern „nicht genügend“ oder
    c) in drei Fächern „mangelhaft“ oder „nicht genügend“ lautet.
    Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass sie im Ganzen nicht bestanden ist.

    Die Abschlussprüfung ist als einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

    Meldeschluss: Bitte Anträge bis spätestens Ende April (Prüfung ab Juli) bzw. Ende Oktober (Prüfung ab Februar) im Prüfungsamt eineichen.

    Anträge siehe Reiter oben: 'Formulare'
    Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!

    Weitere Informationen:

    Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), Stand 30.09.2020 gültig für alle Studierende mit Studienbeginn vor dem WS2021/22 (Seite der privaten Initiative buzer)
    Studien- und Prüfungsordnung

    SONDERBESTIMMUNGEN bei vorherigen Studium der Humanmedizn siehe § 61 ZÄPrO


    Berechnung des Gesamtergebnisses der bestandenen zahnärztlichen Prüfung

    Prüfungsfächer                                 Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte

    I.   Allgemeine Pathologie und
         Pathologische Anatomie                     Einzelurteil x 3 = Summe

    II.  Pharmakologie                                      Einzelurteil x 1 = Summe

    III. Hygiene, medizinische
          Mikrobiologie und
          Gesundheitsfürsorge                          Einzelurteil x 2 = Summe

    IV. Innere Medizin                                      Einzelurteil x 3 = Summe

    V.  Haut- und
         Geschlechtskrankheiten                     Einzelurteil x 1 = Summe

    VI.  Hals-, Nasen- und
          Ohrenkrankheiten                               Einzelurteil x 1 = Summe

    VII. Zahn-, Mund- und
           Kieferkrankheiten                              Einzelurteil x 5 = Summe

    VIII. Chirurgie - 1.Teil »                            Einzelurteil »
            Chirurgie - 2.Teil                                                             Summe
            1. Prüfer »                                         Einzelurteil »           der                : 4 x 5 = Summe
            2. Prüfer »                                         Einzelurteil »        Einzelurteile  
            Chirurgie - 3.Teil                              Einzelurteil »

    IX.   Zahnerhaltungskunde - 1.Teil       Einzelurteil x 2 »    Summe
           Zahnerhaltungskunde - 2.Teil        Einzelurteil x 1 »      der                : 4 x 5 = Summe
           Zahnerhaltungskunde - 3.Teil        Einzelurteil x 1 »   Einzelurteile   

    X.    Zahnersatzkunde                            Einzelurteil x 5 = Summe

    XI.   Kieferorthopädie                             Einzelurteil x 3 = Summe

    Gesamtnote = Summe aller Prüfungsfächer siehe Notenskala

    NOTENSKALA

    bei einer Summe unter 51   1 = sehr gut
    von 51 bis 84                         2 = gut
    ab 85                                       3 = gut