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SO Rechtswissenschaften 1995

Studienordnung Rechtswissenschaften 1995


Studienordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss „Erste Juristische Staatsprüfung"

Vom 21. März 1995 (KMBl II S. 749)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. April 1997 (KMBl II S. 573)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Einleitende Bestimmungen
§  1 Geltungsbereich
§  2 Aufnahme und Gliederung des Studiums
§  3 Studienplan
§  4 Studienberatung
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Leistungsnachweise
§  5 Erbringung von Leistungsnachweisen
§  6 Verantwortlichkeit, Verfahren
§  7 Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen
§  8 Bewertung
§  9 Zeugnis
§ 10 Rücknahme und Versagung von Zeugnissen
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Übungen für Anfänger und Abschlußklausuren
§ 11 Gegenstände der Übungen für Anfänger
§ 12 Zulassung
§ 13 Frist für die Teilnahme an den Übungen für Anfänger
§ 14 Zeugnis, Anforderungen
§ 15 Abschlußklausuren in strafrechtlichen Grundkursen
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Übungen für Fortgeschrittene
§ 16 Gegenstände für Übungen für Fortgeschrittene
§ 17 Zulassung
§ 18 Zeugnis, Anforderungen
5. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 19 Verweisungen
§ 20 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anhang: Studienplan

1. Abschnitt: Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

    1Die Juristische Fakultät bietet den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluß „Erste Juristische Staatsprüfung" an. 2Er wird derzeit durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335) geregelt. 3Dies gilt insbesondere für

1. die Studienziele (§ 4 JAPO),
2. den Mindestinhalt des Studiums und die für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise (§§ 5, 12, 13 JAPO),
3. die praktische Studienzeit (§ 14 JAPO),
4. die Dauer des Studiums, die Regelstudienzeit und die Frist für die Meldung zur Prüfung (§§ 11, 15 Abs. 2 JAPO) sowie
5. die Erste Juristische Staatsprüfung (§§ 15 bis 31 APO).

4Diese Studienordnung trifft ergänzende Regelungen.

§ 2 Aufnahme und Gliederung des Studiums

    (1) Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

    (2) 1Das Studium gliedert sich hinsichtlich der Pflicht-, Grundlagen- und Ergänzungsfächer in eine Anfangsphase (1.-3. Semester), eine Mittelphase (4.-6. Semester) und eine Endphase (7. und 8. Semester). 2Hinzu kommt das Studium in einer Wahlfachgruppe. 3Einzelheiten ergeben sich aus §5 in Verbindung mit dem im Anhang beigefügten Studienplan.

§ 3 Studienplan

    (1) Der im Anhang beigefügte Studienplan zeigt Möglichkeiten eines sinnvoll aufgebauten, ordnungsgemäßen Studiums auf und hat empfehlenden Charakter; er ist Bestandteil dieser Studienordnung.

    (2) 1Der Studienplan ist Grundlage des Vorlesungsangebots der Fakultät. 2Diese stellt die Abhaltung der Pflichtveranstaltungen sicher. 3Wahlfächer werden nach Maßgabe der verfügbaren Kapazität und der studentischen Nachfrage angeboten. 4Es wird eine ausreichende Anzahl von Wahlfächern im Sinne der JAPO angeboten, die verschiedenen Interessenschwerpunkten Rechnung trägt. 5Die Fakultät kann aus dringenden Gründen, insbesondere bei Kapazitätsmangel oder Fehlen von Fachvertretern, vom Studienplan abweichen, insbesondere durch zeitliche Umstellung von Lehrveranstaltungen. 6Die Studenten sind hiervon frühzeitig und unter Hinweis auf Gestaltungsalternativen zu informieren. 7In jedem Falle ist sicherzustellen, daß das Studium entsprechend den Anforderungen der JAPO durchgeführt werden kann.

    (3) 1Die Grundkurse und Übungen sowie die ihnen zugeordneten Konversatorien werden nach Möglichkeit in jedem Semester angeboten. 2Andere Lehrveranstaltungen, namentlich solche in der Mittelphase und in den Wahlfachgruppen, finden in der Regel in einem zweisemestrigen Turnus statt; dem sollten die Studierenden durch Anpassung ihrer Studienplanung Rechnung tragen.

    (4) Kapazitätsgründe können dazu führen, daß die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen in den Wahlfachgruppen nur teilweise oder gar nicht angeboten werden können.

§ 4 Studienberatung

    (1) 1Die Zentrale Studienberatung der Universität erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

1. vor Studienbeginn, namentlich in Zweifelsfällen,
2. bei geplantem Wechsel des Studiengangs,
3. in Fällen von Zulassungsbeschränkungen.

    (2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Juristischen Fakultät durch die hierfür von der Fakultät benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2Die Fachstudienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

1. bei Aufnahme des Studiums,
2. in Fragen der Studienplanung,
3. nach Hochschulwechsel,
4. nach nicht bestandenen Prüfungen.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Leistungsnachweise

§ 5 Erbringung von Leistungsnachweisen

    (1) 1In der Anfangsphase sollen die Leistungsnachweise in den Übungen für Anfänger im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht erbracht werden. 2Dasselbe gilt für die Leistungsnachweise in den Grundkursen Strafrecht I (Allgemeiner Teil I), Strafrecht II (Allgemeiner Teil II) und Strafrecht IV (Besonderer Teil II).

    (2) In der Mittelphase sollen die Leistungsnachweise in den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht (§ 13 Abs. 1 JAPO) erbracht werden.

    (3) Der Leistungsnachweis nach § 13 Abs. 2 JAPO aus einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung soll ab der Mittelphase erbracht werden.

    (4) In anderen Lehrveranstaltungen können nach Entscheidung des Veranstaltungsleiters Leistungsnachweise erbracht werden.

§ 6 Verantwortlichkeit, Verfahren

    (1) Die Durchführung der Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, insbesondere die Auswahl der Aufgaben, die Zulassung von Hilfsmitteln, die Abnahme und Bewertung von Leistungen und die Ausstellung von Zeugnissen, liegt in der Verantwortung des Leiters der Lehrveranstaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Verfahrensmängel sind unverzüglich beim Leiter der Lehrveranstaltung geltend zu machen.

§ 7 Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen

    (1) 1Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen. 2Ist für die Teilnahme eine Zulassung erforderlich, kann ihr Nachweis gefordert werden. 3Entsprechendes gilt bei der Rückgabe bewerteter Arbeiten und der Ausgabe von Zeugnissen.

    (2) 1Bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2Den Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn von Aufsichtsarbeiten haben Teilnehmer gegen sich gelten zu lassen, wenn sie nicht nachweisen, daß ihr Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

    (3) 1Der Leiter der Lehrveranstaltung oder ein von ihm mit der Aufsicht Beauftragter kann Teilnehmer wegen eines Versuchs der Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil oder wegen der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung von der Erbringung der betreffenden Leistung ausschließen. 2Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Bewertung

    (1) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (§ 23 JAPO). 1)

    (2) Eine unter Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel erbrachte Leistung ist als „ungenügend" zu bewerten.

    (3) 1In den Lehrveranstaltungen werden Hausarbeiten und Klausuren, die in ihrer Wortwahl ganz oder in wesentlichen Teilen übereinstimmen, nicht benotet. 2Dies gilt nicht für eine Arbeit, deren Verfasser glaubhaft macht, daß er sie selbständig angefertigt hat und daß sie ohne seinen Vorsatz zur Herstellung der mit ihr übereinstimmenden Arbeit benutzt worden ist. 3Über den Antrag, eine Arbeit trotz ihrer Übereinstimmung mit der Arbeit eines anderen Teilnehmers zu benoten, entscheidet der Leiter der Lehrveranstaltung.

§ 9 Zeugnis

    1Das Bestehen eines Leistungsnachweises wird durch ein Zeugnis bescheinigt. 2Die Bewertung der Leistungen mit Note und Punktzahl (§ 8) wird in das Zeugnis eingetragen. 3Sind zwei Leistungen derselben Art (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten) bestanden, soll nur die bessere beziehungsweise bei gleicher Bewertung die frühere eingetragen werden.

§ 10 Rücknahme und Versagung von Zeugnissen

    (1) 1Ein Zeugnis (§ 9) ist zurückzunehmen, wenn es selbst, die Zulassung zu der Lehrveranstaltung oder zu der Erbringung einzelner Leistungen, eine Fristverlängerung oder ein für diese Entscheidungen notwendiger Nachweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder wenn sich bezüglich einer für das Zeugnis erforderlichen Leistung ein Fall des 2Im letzteren Falle kann die Wiederholung der betreffenden Leistung innerhalb einer bestimmten Frist gestattet werden.

    (2) Im Falle des § 8 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Entscheidungen und Nachweise durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind, ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

    (3) Ein Zeugnis (§ 9) ist zu versagen, wenn vor seiner Erteilung Tatsachen bekannt werden, die einen Rücknahmegrund darstellen.

    (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 über Rücknahme und Versagung von Zeugnissen gelten entsprechend für die weiteren in Absatz 1 genannten Entscheidungen.

    (5) 1Für alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen ist unbeschadet des § 13 Abs. 2 der Veranstaltungsleiter zuständig. 2Ist der Veranstaltungsleiter verhindert oder hält er keine Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät mehr ab, so entscheidet der Dekan.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Übungen für Anfänger und Abschlußklausuren

§ 11 Gegenstände der Übungen für Anfänger

    1Die Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht erstrecken sich auf den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts und das Schuldrecht. 2Die Übungen für Anfänger im Öffentlichen Recht erstrecken sich auf das Staatsrecht.

§ 12 Zulassung

    (1) Die Zulassung zu den Übungen erfolgt durch den Dekan.

    (2) Die Zulassung setzt eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester und die Einhaltung der Frist des § 13 voraus.

    (3) 1Die Zulassung erfolgt auf fristgerechten Antrag. 2Bei der Stellung des Antrags ist der Studentenausweis vorzulegen. 3Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Fristen und Termine für die Antragstellung, werden durch den Dekan bestimmt und bekanntgemacht.

§ 13 Frist für die Teilnahme an den Übungen für Anfänger

    (1) 1Die Teilnahme an den Übungen für Anfänger soll entsprechend dem Studienplan erfolgen. 2Sie ist letztmalig im vierten Fachsemester möglich; bis dahin sind auch Wiederholungen möglich. 3Als Fachsemester gelten alle Semester, in denen eine Einschreibung für Rechtswissenschaft bestand, ohne daß eine Beurlaubung erfolgte.

    (2) 1Besteht ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die nach § 17 Abs. 3 erforderlichen Leistungsnachweise nicht bis zum Ende des vierten Fachsemesters, so bewilligt der Dekan auf Antrag eine Verlängerung um ein Semester. 2In dem Antrag sind Versuche zum Erwerb des Zeugnisses und ihre Ergebnisse sowie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist anzugeben. 3Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein ärztliches Zeugnis über Art und Dauer der Erkrankung beizufügen. 4Der Antrag kann nur bis zum Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters gestellt werden.

§ 14 Zeugnis, Anforderungen

    (1) Die Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der Übung setzt voraus, daß jeweils eine dafür zählende Aufsichtsarbeit und Hausarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" (§ 8) bewertet wurden.

    (2) 1Für den Erwerb des Zeugnisses werden in jeder Übung zwei zweistündige Aufsichtsarbeiten und zwei Hausarbeiten gestellt und bewertet. 2Es können weitere Aufgaben gestellt werden; sie zählen nicht für den Erwerb des Zeugnisses.

    (3) Die für den Erwerb des Zeugnisses zählenden Aufsichtsarbeiten sind unter Prüfungsbedingungen anzufertigen.

    (4) Jede für den Erwerb des Zeugnisses zählende Hausarbeit ist mit einer von dem Teilnehmer zu unterschreibenden Erklärung abzuschließen, daß er diese Hausarbeit selbständig angefertigt hat.

    (5) 1Der Aufgabentext für eine der beiden für den Erwerb des Zeugnisses zählenden Hausarbeiten kann vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, frühestens in der letzten Woche der Vorlesungszeit des vorausgehenden Semesters, ausgegeben werden (Ferienhausarbeit). 2Die Bearbeitungszeiten für die Ferienhausarbeiten werden durch die Fakultät festgesetzt und durch den Dekan bekanntgemacht.

§ 15 Abschlußklausuren in strafrechtlichen Grundkursen

    (1) 1In den Grundkursen Strafrecht I (Allgemeiner Teil I), Strafrecht II (Allgemeiner Teil II) und Strafrecht IV (Besonderer Teil II) wird je eine zweistündige Abschlußklausur gestellt und bewertet. 2Die Abschlußklausur erstreckt sich auf den Stoff des jeweiligen Grundkurses; vorausgesetzt werden bei der Abschlußklausur zum Grundkurs Strafrecht II auch Kenntnisse aus dem Grundkurs Strafrecht I und bei der Abschlußklausur zum Grundkurs Strafrecht IV auch Kenntnisse aus den übrigen drei strafrechtlichen Grundkursen.

    (2) Das Bestehen einer Abschlußklausur wird durch ein Zeugnis unter Angabe der Bewertung mit Note und Punktzahl bescheinigt.

    (3) Im übrigen gelten für die Abschlußklausuren die §§ 14 Abs. 3 entsprechend.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Übungen für Fortgeschrittene

§ 16 Gegenstände der Übungen für Fortgeschrittene

    Die Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht (§ 13 Abs. 1 JAPO) erstrecken sich auf den jeweils fachrelevanten Stoff der Pflichtfächer nach § 5 Abs. 2 JAPO.

§ 17 Zulassung

    (1) Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene erfolgt durch den Dekan.

    (2) Die Zulassung setzt eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester sowie die Vorlage eines Zeugnisses nach Absatz 3 oder eines anerkannten Zeugnisses nach Absatz 4 oder 5 voraus.

    (3) 1Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht setzt jeweils den Erwerb des Zeugnisses der entsprechenden Übung für Anfänger voraus. 2Die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht setzt den Erwerb der Zeugnisses über das Bestehen der Abschlußklausuren in zwei verschiedenen strafrechtlichen Grundkursen nach § 15 Abs. 1 voraus.

    (4) Für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene werden Zeugnisse aus Lehrveranstaltungen für Anfänger, die an einer anderen deutschen Universität erworben wurden, durch den Dekan nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit anerkannt, wenn sie, was erforderlichenfalls durch eine Bestätigung der anderen deutschen Universität nachzuweisen ist, dort zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene berechtigen.

    (5) 1Für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene kann der Dekan unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium Zeugnisse aus Lehrveranstaltungen über ausländisches Recht, die an einer ausländischen Universität erworben wurden, nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit als einem der Zeugnisse nach Absatz 3 Satz 1 oder den Zeugnissen nach Absatz 3 Satz 2 entsprechend anerkennen. 2Hat der Bewerber im Ausland ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen, kann der Dekan die Anerkennung nach Satz 1 auf beide Zeugnisse nach Absatz 3 Satz 1 oder auf eines dieser Zeugnisse und die Zeugnisse nach Absatz 3 Satz 2 erstrecken.

    (6) Für das Zulassungsverfahren gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

§ 18 Zeugnis, Anforderungen

    § 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß in jeder Übung für Fortgeschrittene nach Bestimmung durch den Übungsleiter zwei oder drei zweistündige Aufsichtsarbeiten gestellt und bewertet werden, die für den Erwerb des Zeugnisses zählen; die Anforderungen des § 14 Abs.1 bleiben unberührt.

5. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 19 Verweisungen

    Soweit diese Studienordnung auf Vorschriften außerhalb dieser Studienordnung verweist, ist damit auf deren jeweils geltende Fassung verwiesen.

§ 20 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

    (1) Diese Studienordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung folgenden Semesters in Kraft.

    (2) 1Die Ordnung der Universität Würzburg über studienbegleitende Leistungskontrollen während des rechtswissenschaftlichen Studiums - Leistungskontrollordnung - vom 27. Februar 1986 (KMBl II S. 143) tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des Semesters außer Kraft, das dem in Absatz 1 genannten Semester vorausgeht. 2Zeugnisse aus Übungen für Anfänger und andere Leistungsnachweise im Sinne von § 12 der Leistungskontrollordnung, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und nach der Leistungskontrollordnung zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene berechtigten, berechtigen von diesem Zeitpunkt ab zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene nach dieser Studienordnung. 3Zeugnisse über Abschlußklausuren, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg in strafrechtlichen Lehrveranstaltungen für Anfänger mit Ausnahme von Konversatorien erworben wurden, gelten als Zeugnisse über Abschlußklausuren im Sinne dieser Studienordnung.

    (3) 1Studenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg aufgenommen haben, können die Anwendung der nachfolgenden besonderen Bestimmungen beantragen; dieser Antrag kann nur einheitlich für die Zulassung zu allen Übungen für Fortgeschrittene und zur zusammen mit dem erstmaligen Antrag auf Zulassung zu einer nach Inkrafttreten dieser Studienordnung stattfindenden Übung für Anfänger oder Abschlußklausur gestellt werden. 2Wird der Antrag nach Satz 1 gestellt, so gelten für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht die Vorschriften der in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungskontrollordnung fort; ferner gelten dann für die Zulassung zu der Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht die Vorschriften dieser Studienordnung mit der Maßgabe, daß die danach erforderlichen zwei Abschlußklausuren spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters bestanden sein müssen und daß die Verlängerungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 entfällt.

    (4) Die Übergangsbestimmungen der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 16. März 1993 (GVBl S. 193) gelten entsprechend.

 

Anhang: Studienplan

A) Pflicht-, Grundlagen- und Ergänzungsfächer (§ 5 Abs. 1, 2 JAPO)
I. Anfangsphase (1. - 3. Semester)
1. Semester
Privatrecht:

Grundkurs Bürgerliches Recht I

5 SWS

Konversatorium zum Grundkurs Bürgerliches Recht I

2 SWS

Öffentliches Recht:

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

4 SWS

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I

2 SWS

Strafrecht:

Grundkurs Strafrecht I (Allgemeiner Teil I) mit Abschlußklausur

4 SWS

Wirtschaftswissenschaften für Juristen:

Volkswirtschaftspolitik für Juristen2)

3 SWS

Grundlagen- und Ergänzungsfächer:

Einführung in die Rechtswissenschaft

1-2 SWS

Rechtsgeschichte I (Europäische Verfassungsgeschichte)

2 SWS

Einführung in die Rechtsinformatik

1 SWS

2. Semester
Privatrecht:

Grundkurs Bürgerliches Recht II

4 SWS

mit Übungen im Bürgerlichen Recht für Anfänger

2 SWS

Konversatorium zum Grundkurs Bürgerliches Recht II

2 SWS

Grundkurs Bürgerliches Recht III: Gesetzliche Schulverhältnisse

2 SWS

Öffentliches Recht:

Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte

3 SWS

mit Übungen im Öffentlichen Recht für Anfänger

2 SWS

Strafrecht:

Grundkurs Strafrecht II (Allgemeiner Teil II) mit Abschlußklausur

2 SWS

Grundkurs Strafrecht III (Besonderer Teil I

3 SWS

Wirtschaftswissenschaften für Juristen:

Finanzwissenschaft für Juristen 3)

3 SWS

Grundlagen- und Ergänzungsfächer:

Rechtsgeschichte II (Römische Rechtsgeschichte)

2 SWS

3. Semester
Privatrecht:

Sachenrecht

4 SWS

Grundzüge des Familienrechts oder Grundzüge des Erbrechts

2 SWS

Arbeitsrecht

3 SWS

Öffentliches Recht:

Grundkurs Öffentliches Recht III: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht

4 SWS

Strafrecht:

Grundkurs Strafrecht IV (Besonderer Teil II) mit Abschlußklausur

3 SWS

Konversatorium zum Strafrecht

2 SWS

Grundlagen- und Ergänzungsfächer:

Rechtsgeschichte III (Europäische Privatrechtsgeschichte)

2 SWS

II. Mittelphase (4. - 6. Semester)
4. Semester
Privatrecht:

Grundzüge des Familienrechts oder Grundzüge des Erbrechts

2 SWS

Grundzüge des Handelsrechts

2 SWS

Zivilprozeßrecht I

2-3 SWS

Personengesellschaftsrecht und Grundzüge des Rechts der GmbH

3-4 SWS

Öffentliches Recht:

Sicherheits- und Polizeirecht

2 SWS

Kommunalrecht

2 SWS

Konversatorium zum Verwaltungsrecht

2 SWS

Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht und zur allgemeinen Staatslehre

2 SWS

Strafrecht:

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

2 SWS

Grundlagen- und Ergänzungsfächer:

Grundlagenseminar nach § 13 Abs. 2 JAPO 3)

2 SWS

5. Semester
Privatrecht:

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

2 SWS

Zivilprozeßrecht II

2 SWS

Vertiefungs- und Ergänzungsveranstaltungen 4)

bis zu 4 SWS

Öffentliches Recht:

Verwaltungsprozeßrecht unter Einschluß der Wiederholung und Vertiefung von Problemen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts

3 SWS

Baurecht

3 SWS

Grundzüge des Europarechts

3 SWS

Strafrecht:

Vertiefungs- und Ergänzungsveranstaltung

2 SWS

6. Semester
Privatrecht:

Vertiefungs- und Ergänzungsveranstaltungen 4)

bis zu 4 SWS

Praktikum im Zivilprozeßrecht mit Fallübungen

2 SWS

Öffentliches Recht:

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

2 SWS

im Verwaltungsrecht zur Vorbereitung auf die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

2 SWS

Strafrecht:

Strafprozeßrecht

4 SWS

Grundlagen- und Ergänzungsfächer:

Vertiefungsveranstaltung zur Rechtsinformatik

2 SWS

III. Endphase (7. und 8. Semester)
7. Semester
Privatrecht:

Examenskurse im Bürgerlichen Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

bis zu 6 SWS

Klausurenkurs im Privatrecht

2-3 SWS

Praktikum im Handelsrecht mit Fallübungen

2 SWS

Öffentliches Recht:

Examenskurs mit Klausuren

3 SWS

Besprechung von Examensfällen

3 SWS

Strafrecht:

Examenskurs

3 SWS

8. Semester
Privatrecht:

Examenskurse im Bürgerlichen Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

bis zu 4 SWS

Examenskurs Arbeitsrecht

1 SWS

Examenskurs Zivilprozeßrecht

1-2 SWS

Klausurenkurs im Privatrecht

3 SWS

Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen

1 SWS

Öffentliches Recht:

Examenskurs mit Klausuren

3 SWS

Besprechung von Examensfällen

3 SWS

Strafrecht:

Examenskurs

2 SWS

B) Wahlfachgruppen (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 - 13 JAPO) 5)
1. Wahlfachgruppe
Rechts- und Verfassungsgeschichte 6) (z.B. Römisches Privatrecht, kirchliche Rechtsgeschichte)

6 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

2. Wahlfachgruppe:
Rechts- und Staatsphilosophie

3 SWS

Rechtssoziologie

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

3. Wahlfachgruppe:
Internationales Privatrecht

3 SWS

Internationales Verfahrensrecht

1 SWS

Rechtsvergleichung

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

4. Wahlfachgruppe:
Freiwillige Gerichtsbarkeit

2 SWS

Insolvenzrecht

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

5. Wahlfachgruppe:
Kriminologie

2 SWS

Strafvollzug

2 SWS

Jugendstrafrecht

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

6. Wahlfachgruppe:
Recht der Raumordnung und Landesplanung

1 SWS

Straßen- und Wegerecht

1 SWS

Baurecht

2 SWS

Beamtenrecht

1 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

7. Wahlfachgruppe:
Wirtschaftsverwaltungsrecht

2 SWS

Umweltrecht

3 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

8. Wahlfachgruppe:
Europarecht

3 SWS

Völkerrecht

3 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

9. Wahlfachgruppe:
Handels- und Gesellschaftsrecht

2-3 SWS

Wertpapierrecht

1-2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

10. Wahlfachgruppe:
Urheberrecht und Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes

2 SWS

Recht des unlauteren Wettbewerbs (mit Markenrecht)

2 SWS

Deutsches und europäisches Kartellrecht I

1 SWS

Deutsches und europäisches Kartellrecht II

1 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

11. Wahlfachgruppe:
Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

2 SWS

Seminar

2 SWS

Mitbestimmungs-, Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

12. Wahlfachgruppe:
Sozialrecht I (Allgemeine Lehre des Sozialrechts, Sozialverfahrensrecht, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens)

2 SWS

Sozialrecht II (Sozialversicherungsrecht)

2 SWS

Sozialrecht III (Sozialhilferecht, Recht der Arbeitsförderung)

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

13. Wahlfachgruppe:
Steuerrecht I (Abgabenordnung, FGO)

2 SWS

Steuerrecht II (Einkommensteuerrecht)

2 SWS

Steuerrecht III (Körperschafts-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerrecht)

2 SWS

Seminar/Examinatorium

2 SWS

 

1) § 1 der Verordnung (des Bundesministers der Justiz) über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981 (BGBl I S. 1243) lautet:

㤠1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte."
2) Ersetzbar durch andere wirtschaftswissenschaftliche Lehrveranstaltungen nach § 12 Abs. 2 JAPO. Auch müssen nach § 12 Abs. 2 JAPO im Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen aus anderen nichtjuristischen Gebieten im Umfang von mindestens sechs Semesterwochenstunden besucht werden.
3) Auch in späteren Semestern möglich.
4) Nach Möglichkeit insbesondere über: Rechtsgeschäftslehre, Leistungsstörungen einschließlich Gewährleistungsrecht, unerlaubte Handlungen (mit Bezügen zum Versicherungsrecht), Schadensrecht, Kreditsicherung, ungerechtfertigte Bereicherung und Aufwendungsersatz, Eigentümer - Besitzer - Verhältnis, Verbraucherschutzrecht (insbes. AGBG), Vertragsgestaltungslehre, Grundstücksrecht, Grundfragen des Familien- und Erbrechts.
5) Das Studium in einer Wahlfachgruppe sollte im allgemeinen im Laufe der Mittelphase erfolgen.
6) Zusätzlich zu den in der Anfangsphase ausgewiesenen rechts- und verfassungsgeschichtlichen Lehrveranstaltungen.