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PO Magister 1998

Prüfungsordnung Magister 1998


ORDNUNG ZUR ERLANGUNG DES AKADEMISCHEN GRADES EINES MAGISTER ARTIUM (Magisterprüfungsordnung) FÜR DIE PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄTEN I (ALTERTUMS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN), II (NEUPHILOLOGIEN, GESCHICHTE, KUNSTGESCHICHTE) UND III (PHILOSOPHIE, ERZIEHUNGS- UND GESELLSCHAFTSWISSENSCHAFTEN) DER BAYERISCHEN JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG

Vom 21. Januar 1998 (KWMBl II S. 280)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. April 2002
(bitte hier klicken)


Achtung:
Bitte unbedingt die Übergangsregelungen der Ordnung vom 11. Dezember 2003 beachten.


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSVERZEICHNIS:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen, Zwischenprüfung
§   1 Zweck der Magisterprüfung
§   2 Studienaufbau, Regelstudienzeit, Meldefristen, zugelassene Fächer und Fächerverbindungen
§   3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§   4 Magisterprüfungsausschuß
§   5 Prüfer und Beisitzer
§   6 Beschlußverfahren
§   7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§   8 Prüfungsnoten
§   9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
§  10 Bestehen und Nichtbestehen
§  11 Sonderregelungen für Behinderte
§  12 Zwischenprüfung
II. Magisterprüfung
§  13 Prüfungsleistungen
§  14 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§  15 Magisterarbeit
§  16 Mündliche Prüfung
§  17 Prüfungsgesamtnote
§  18 Zeugnis
§  19 Magisterurkunde
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§  20 Ungültigkeit der Magisterprüfung
§  21 Einsicht in die Prüfungsakten
§  22 Übergangsbestimmungen
§  23 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/ Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ZWISCHENPRÜFUNG

§ 1 Zweck der Magisterprüfung

    1Durch die Magisterprüfung als qualifizierenden Abschluß eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis der Grundlagen und wesentlicher Forschungsergebnisse in den gewählten Fächern festgestellt. 2Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Universität Würzburg durch die Philosophische Fakultät, der das Hauptfach zugeordnet ist, den akademischen Grad eines „Magister Artium" bzw. einer „Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.).

§ 2 Studienaufbau, Regelstudienzeit, Meldefristen, zugelassene Fächer und Fächerverbindungen

    (1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in ein Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

    (2) 1Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlußprüfung beträgt neun Semester. 2Der Umfang der für das planmäßige Magisterstudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich insgesamt mindestens 135 Semesterwochenstunden und höchstens 144 Semesterwochenstunden, und zwar für ein Hauptfach höchstens 72 Semesterwochenstunden, für ein Nebenfach höchstens 36 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. 3Die Regelstudienzeit richtet sich nach dem Hauptfach.

    (3) 1Ein Student soll sich so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, daß er diese bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen hat. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Magisterprüfung, daß er diese bis zum Ende des 12. Fachsemesters abgeschlossen hat oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Die Meldefrist verlängert sich jeweils um für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen bei der Zwischenprüfung benötigte Semester.

    (4) Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt.

    (5) Als Haupt- und Nebenfächer kommen in Betracht:

1. In der Philosophischen Fakultät I:
a) Vor- und Frühgeschichte
Klassische Archäologie
Musikwissenschaft
Griechische Philologie
Lateinische Philologie
Byzantinistik und Neugriechische Philologie
Ostslavische Philologie
Südslavische Philologie
Westslavische Philologie
Altorientalistik
Arabistik und Islamwissenschaft
Ägyptologie
Indologie
Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft
Sinologie
Japanologie (nur als Nebenfach)
Kulturgeographie.
b) Bei Vor- und Frühgeschichte als Hauptfach kann nur eines der beiden Nebenfächer aus der Gruppe
    Alte Geschichte
    Mittelalterliche Geschichte
    Neuere und Neueste Geschichte
    Landesgeschichte
    Geschichtliche Hilfswissenschaften
gewählt werden.
c) Folgendes Hauptfach erfordert ein obligatorisches Nebenfach:
Klassische Archäologie:
Griechische Philologie oder Lateinische Philologie oder Altorientalistik oder Ägyptologie oder Alte Geschichte.
d) Ausgeschlossen ist die Verbindung von drei Fächern aus folgender Gruppe: Ost-, West- und Südslavische Philologie.
e) Die Durchführung der Prüfung im Fach Kulturgeographie in der Philosophischen Fakultät I setzt voraus, daß mindestens eines der beiden Nebenfächer aus einem Fachgebiet dieser Fakultät gewählt wird, und daß sich ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Philosophischen Fakultät I bereit erklärt, die Magisterarbeit zu begutachten.
2. In der Philosophischen Fakultät II:
a) Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Neuere und Neueste Geschichte
Geschichtliche Hilfswissenschaften
Landesgeschichte
Kunstgeschichte
Kulturgeographie
Ältere deutsche Sprache und Literatur
Neuere deutsche Literaturgeschichte
Deutsche Sprachwissenschaft
Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
Volkskunde
Englische Sprachwissenschaft
Englische Literaturwissenschaft
Amerikanische Literaturwissenschaft
Didaktik der englischen Sprache und Literatur
Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder
Galloromanische Philologie
Italoromanische Philologie
Iberoromanische Philologie.
b) Für folgende Fächergruppierungen gilt, daß zum Hauptfach aus einer dieser Gruppen jeweils ein Nebenfach aus der gleichen Gruppe gewählt werden muß, das andere Nebenfach dieser Gruppe aber nicht angehören darf:
aa) Mittelalterliche Geschichte - Neuere und Neueste Geschichte - Landesgeschichte - Geschichtliche Hilfswissenschaften;
bb) Ältere deutsche Sprache und Literatur - Neuere deutsche Literaturgeschichte - Deutsche Sprachwissenschaft - Didaktik der deutschen Sprache und Literatur;
cc) Englische Sprachwissenschaft - Englische Literaturwissenschaft - Amerikanische Literaturwissenschaft - Didaktik der englischen Sprache und Literatur - Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder.
c) Folgende Hauptfächer erfordern ein obligatorisches Nebenfach:
aa) Alte Geschichte: Griechische oder Lateinische Philologie;
bb) Galloromanische Philologie: Iberoromanische oder Italoromanische Philologie;
cc) Iberoromanische oder Italoromanische Philologie: Galloromanische Philologie.
d) Ausgeschlossen ist die Verbindung folgender drei Fächer: Galloromanische, Iberoromanische, Italoromanische Philologie. Ferner können die anglistischen Fächer Englische Literaturwissenschaft bzw. Amerikanische Literaturwissenschaft nicht mit dem Fach Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder kombiniert werden.
e) Die Durchführung der Prüfung im Fach Kulturgeographie in der Philosophischen Fakultät II setzt voraus, daß mindestens eines der beiden Nebenfächer aus einem Fachgebiet dieser Fakultät gewählt wird, und daß sich ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Philosophischen Fakultät II bereit erklärt, die Magisterarbeit zu begutachten.
3. In der Philosophischen Fakultät III:
a) Philosophie
Psychologie (nur als Nebenfach)
Pädagogik
Schulpädagogik
Sonderpädagogik
Kunstpädagogik
Musikpädagogik
Soziologie
Politische Wissenschaft
Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung (nur als Nebenfach)
Evangelische Theologie
Religionsgeschichte
Sportpädagogik
Kulturgeographie.
b) Das Fach Pädagogik umfaßt alle Bereiche der Pädagogik außer Schulpädagogik, Sonderpädagogik, Kunstpädagogik, Musikpädagogik und Sportpädagogik.
c) Das Fach Schulpädagogik schließt alle Schulstufen und die Fächer Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik ein.
d) Das Fach Sonderpädagogik umfaßt die Teilgebiete Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik.
e) Im Fach Politische Wissenschaft kann in der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung auf dem Gebiet der Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung ein Schwerpunkt gesetzt werden.
f) Das Fach Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung kann nur in Verbindung mit den Hauptfächern Politische Wissenschaft oder Soziologie gewählt werden.
g) Folgende Hauptfächer erfordern ein obligatorisches Nebenfach:
aa) Schulpädagogik: Pädagogik
bb) Sonderpädagogik: Pädagogik, Kunstpädagogik, Musikpädagogik oder Sportpädagogik
cc) Kunstpädagogik, Musikpädagogik und Sportpädagogik: Pädagogik, Schulpädagogik oder Sonderpädagogik.
h) Ausgeschlossen ist die Verbindung der drei Fächer: Pädagogik - Schulpädagogik - Sonderpädagogik.
i) Die Durchführung der Prüfung im Fach Kulturgeographie in der Philosophischen Fakultät III setzt voraus, daß mindestens eines der beiden Nebenfächer aus einem Fachgebiet dieser Fakultät gewählt wird, und daß sich ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Philosophischen Fakultät III bereit erklärt, die Magisterarbeit zu begutachten.

    (6) 1Die Nebenfächer können auch aus Fachgebieten der Philosophischen Fakultäten gewählt werden, denen das Hauptfach nicht zugeordnet ist. 2Die Kombination eines Nebenfaches aus einer Philosophischen Fakultät mit einem Nebenfach aus einer anderen Fakultät ist zulässig, wenn dieses in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach steht; beide Nebenfächer können aus anderen als den drei Philosophischen Fakultäten gewählt werden, wenn das Hauptfach Politische Wissenschaft, Soziologie oder Religionsgeschichte ist. 3Dabei kann aus einer anderen als den drei Philosophischen Fakultäten jeweils nur ein Nebenfach gewählt werden. 4Die Entscheidung über die Zulassung von Nebenfächern aus anderen als den Philosophischen Fakultäten trifft auf Antrag der Vorsitzende, der in Zweifelsfällen die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses herbeizuführen hat. 5Über die Zulässigkeit anderer Fächerverbindungen entscheidet der Magisterprüfungsausschuß. 6Bei Zulassung von einem Nebenfach oder zwei Nebenfächern aus nichtphilosophischen Fakultäten legt der Magisterprüfungsausschuß im Einvernehmen mit der für das betreffende Fach zuständigen Fakultät die Zulassungsvoraussetzungen und, sofern von den entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden soll, auch Art und Umfang der Prüfungsleistungen fest; diese sollen den Regelungen dieser Ordnung äquivalent sein.

§ 3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und die Zwischenprüfungen in denselben Fächern des Magisterstudienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Soweit die Zwischenprüfung Teilprüfungen nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Magisterprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 3Die Anrechnung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. 2Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. 3Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

    (4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

    (5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. 2Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht werden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Die Anrechnung nach den Absätzen 2 und 3 setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus. 5Dieser ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen spätestens vier Wochen vor Einreichung des Zulassungsantrags beim Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses zu stellen. 6Die Entscheidung über den Antrag, die der Schriftform bedarf, trifft der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachvertreter. 7In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses herbeizuführen.

§ 4 Magisterprüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird in jeder Philosophischen Fakultät ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus sieben Mitgliedern besteht. 2Die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richtet sich nach der Zuordnung des gewählten Hauptfaches zu der betreffenden Philosophischen Fakultät (vgl.3Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie sein zweiter Stellvertreter und die weiteren vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 3Dem Prüfungsausschuß müssen mindestens vier Professoren angehören; der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter müssen Hochschullehrer sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der Prüfungsbewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen und erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide. 3Prüfungsbescheide bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (4) 1Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Magisterarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. 2Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. 3Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Magisterstudienordnung/Studienpläne und der Magisterprüfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistung zugegen zu sein.

    (6) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Diese hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. 4Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. 2Gutachter und Prüfer für die Magisterprüfung können nur Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweiligen Fassung zur Abnahme von Magisterprüfungen Befugten sein. 3Emeritierte und pensionierte Professoren nach Satz 2 können noch bis zu fünf Jahren nach Erreichen der Altersgrenze zu Gutachtern und Prüfern bestellt werden. 4In begründeten Ausnahmefällen kann der Magisterprüfungsausschuß eine Fristverlängerung zulassen.

    (2) Die Angaben des Bewerbers nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 begründen keinen Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer oder Ausgabe des gewünschten Themas.

    (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Bewerber die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

    (4) Zum Beisitzer kann außer den Prüfern bestellt werden, wer eine einschlägige wissenschaftliche Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Universität Würzburg hauptberuflich tätig ist.

§ 6 Beschlußverfahren

    (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 3Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie die Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Beschwerende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit richtet sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG. Sofern die genannten Personen nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 8 Prüfungsnoten

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) 1Die gemäß § 17 Abs. 2 gebildeten Noten der Magisterprüfung lauten:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

2Ist die Magisterarbeit mit "sehr gut" (1,0) bewertet worden und hat der Bewerber in den Prüfungen im Hauptfach und den Nebenfächern ebenfalls die Note "sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Prüfungsgesamtnote gemäß § 17 Abs. 2 mit dem Prädikat "ausgezeichnet" erteilt.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" bewertet, wenn der Bewerber einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muß dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muß ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist, und das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 3Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attest wird vom Prüfungsausschuß ortsüblich bekanntgegeben. 4In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. 5Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 6Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

    (3) 1Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 2Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

    (4) 1Der Bewerber kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich und schriftlich beim Prüfungsausschuß geltend gemacht werden.

§ 10 Bestehen und Nichtbestehen

    (1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet wurden.

    (2) Hat der Bewerber eine Prüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann.

    (3) Hat der Bewerber die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11 Sonderregelungen für Behinderte

    (1) 1Macht ein Bewerber glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Bewerber gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 3Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 4Der Prüfungsausschuß entscheidet darüber auf schriftlichen Antrag und teilt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.

    (2) Die Bescheide des Prüfungsausschusses sind bei der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorzulegen.

§ 12 Zwischenprüfung

    (1) Im Hauptfach und nach Wahl des Bewerbers in einem der beiden Nebenfächer ist eine Zwischenprüfung nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung der Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung und nach folgenden Maßgaben abzulegen:

1. 1Die Wahl des Bewerbers hinsichtlich der Zwischenprüfung in einem Nebenfach ist dann eingeschränkt, wenn zu einem Hauptfach ein obligatorisches Nebenfach tritt (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b), das von der gleichen Zwischenprüfung abgedeckt wird. 2In diesem Fall ist die Zwischenprüfung grundsätzlich in dem weiteren Nebenfach, das nicht der Fächergruppe des Hauptfaches und der des obligatorischen Nebenfaches angehört, abzulegen.
2. In einer Kombination dreier geschichtlicher Fächer mit Alter Geschichte als zweitem Nebenfach (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b) ist die Zwischenprüfung "Geschichte" in den beiden Teilfächern unter Berücksichtigung der althistorischen Aufgabenstellung abzulegen.
3. Bei Wahl von Sonderpädagogik als Haupt- oder Nebenfach ist die Zwischenprüfung nach Wahl des Bewerbers in einem der Fächer nach §§ 30 bis 33 der Zwischenprüfungsordnung abzulegen.
4. Für Ausnahmen vom Erfordernis des Latinums beziehungsweise Graecums gelten § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

    (2) Die Anerkennung von Zwischenprüfungen aus anderen Studiengängen wird in der Zwischenprüfungsordnung geregelt.

    (3) Außer im Falle einer Zulassung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 5 gelten für die gewählten Fächer die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsfächer der Zwischenprüfungsordnung der Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

II. MAGISTERPRÜFUNG

§ 13 Prüfungsleistungen

    (1) Die Magisterprüfung besteht aus

1. der Magisterarbeit im Hauptfach und
2. den mündlichen Prüfungen im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern.

    (2) Die mündlichen Prüfungen der Magisterprüfung werden als Blockprüfung abgelegt.

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Zur Magisterprüfung kann zugelassen werden, wer

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen - Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung besitzt und mindestens das letzte Semester vor der Magisterprüfung an der Universität Würzburg absolviert hat und im Studiengang, für den die Meldung zur Prüfung erfolgt, immatrikuliert ist,
2. das Grundstudium in allen gewählten Fächern erfolgreich abgeschlossen und die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt oder eine Anerkennung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erhalten hat,
3. für das Hauptstudium folgende Nachweise erbringt:
a) im Hauptfach die erfolgreiche Absolvierung von mindestens zwei Lehrveranstaltungen im Range eines Haupt- oder Oberseminars,
b) in jedem Nebenfach die erfolgreiche Absolvierung mindestens einer Lehrveranstaltung im Range eines Haupt- oder Oberseminars;
der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung von den unter Buchstaben a und b genannten Lehrveranstaltungen wird durch mindestens ausreichende Leistungen z.B. in Klausuren, Kolloquien, Referaten u.ä. erbracht; Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgelegten Frist wiederholt werden,
4. das Latinum besitzt bei der Wahl
a) folgender Fächer der Philosophischen Fakultät I:
- Vor- und Frühgeschichte
- Klassischer Archäologie
- Musikwissenschaft
- Griechischer Philologie
- Lateinischer Philologie
- Vergleichender Indogermanischer Sprachwissenschaft,
jeweils als Haupt- oder Nebenfach,
b) folgender Fächer der Philosophischen Fakultät II:
- Neuerer und Neuester Geschichte
als Hauptfach sowie bei der Wahl von
- Alter Geschichte
- Mittelalterlicher Geschichte
- Geschichtlicher Hilfswissenschaften
- Landesgeschichte
- Kunstgeschichte
- Galloromanischer Philologie
- Italoromanischer Philologie
- Iberoromanischer Philologie,
als Haupt- oder Nebenfach,
5. das Graecum besitzt bei der Wahl folgender Fächer der Philosophischen Fakultät I:
- Byzantinistik und Neugriechische Philologie
- Klassischer Archäologie
- Vergleichender Indogermanischer Sprachwissenschaft
als Hauptfach sowie bei der Wahl von
- Griechischer Philologie
- Lateinischer Philologie
als Haupt- oder Nebenfach.

2Der Magisterprüfungsausschuß kann im Benehmen mit den Prüfern des betreffenden Faches auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen der Nummern 4 und 5 zulassen, wenn diese Zulassungsvoraussetzungen in besonders gelagerten Einzelfällen für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würden und somit unzumutbar wären. 3Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn es sich um ausländische Studenten nichtdeutscher Muttersprache handelt und neben der Muttersprache zwei weitere Fremdsprachen nachgewiesen werden.

    (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses zu richten. 2Ihm sind beizufügen:

1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
3. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Bildungsweges,
4. Angabe des Prüfers, der das Thema der Magisterarbeit stellen soll sowie ein eventueller Vorschlag für das gewünschte Thema,
5. die Angabe des Hauptfaches und der Nebenfächer sowie ein eventueller Vorschlag für die gewünschten Prüfer,
6. eine Erklärung darüber, ob dem Bewerber bereits der Magistergrad verliehen wurde oder ob er bereits eine Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in den gewählten Fächern nicht bestanden hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

    (3) 1Über die Zulassung zur Magisterprüfung entscheidet der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Magisterprüfungsausschusses herbeizuführen.

    (4) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann ihm der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die in Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
4. der Bewerber die Magisterprüfung oder eine gleichartige Hochschulprüfung in einem der gewählten Prüfungsfächer an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat oder unter Verlust des Prüfungsanspruches im gleichen Studiengang exmatrikuliert worden ist oder
5. dem Bewerber der Grad eines Magister Artium bereits von der Universität Würzburg oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verliehen wurde, es sei denn, daß das Hauptfach und mindestens ein Nebenfach neu gewählt werden.

    (6) Mit Ausnahme der Studienbücher und Scheine gehen sämtliche dem Magistergesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität über.

§ 15 Magisterarbeit

    (1) 1In der Magisterarbeit soll der Bewerber nachweisen, daß er imstande ist, ein Problem aus seinem Hauptfach innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. 2Die Magisterarbeit darf nicht mit einer früher vorgelegten Zulassungs- oder Diplomarbeit identisch sein.

    (2) 1Die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuß. 2Das Thema und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. 3Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Magisterarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 4In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Bewerbers der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers diese Frist um höchstens drei Monate verlängern. 5Weist der Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. 6Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet und abgelehnt. 7Der Bewerber hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. 8In diesem Fall gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend.

    (3) 1Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Sie enthält am Ende einen kurzgefaßten Lebenslauf des Verfassers und eine Erklärung, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat sowie eine Erklärung, daß er die Arbeit nicht bereits an einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat.

    (4) 1Die Magisterarbeit ist in vier Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses einzureichen. 2Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen.

    (5) 1Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses bestimmt zwei Gutachter und leitet den Gutachtern die Magisterarbeit zur Beurteilung zu. 2Der Magisterprüfungsausschuß kann allgemein beschließen, daß die Magisterarbeit dem Zweitgutachter erst nach Beurteilung durch den Erstgutachter zugeleitet wird. 3Erster Gutachter soll der Prüfer sein, der das Thema der Magisterarbeit gestellt hat. 4Mindestens einer der Gutachter muß Professor sein und der Philosophischen Fakultät angehören, der das Hauptfach zugeordnet ist. 5Über die Bestellung eines auswärtigen Gutachters beschließt der Magisterprüfungsausschuß. 6Scheidet der Prüfer, der das Thema der Magisterarbeit gestellt hat, aus der Fakultät aus, so kann er bis zu zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Gutachter der Magisterarbeiten, zu denen er Themen gestellt hat, bestellt werden. 7Über eine Fristverlängerung entscheidet der Magisterprüfungsausschuß.

    (6) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten erstellt sein.

    (7) 1Die Magisterarbeit gilt als angenommen, wenn die übereinstimmende Beurteilung der Gutachter mindestens "ausreichend" ist. 2Weichen die Gutachter in der Beurteilung der Magisterarbeit voneinander ab, so bleibt die Entscheidung einem Mehrheitsbeschluß des Prüfungsausschusses vorbehalten, der weitere Gutachter bestellen kann.

    (8) Die weiteren Prüfer im jeweiligen Prüfungsverfahren haben die Kenntnisnahme der Beurteilung der Magisterarbeit durch Unterschrift zu bestätigen.

    (9) 1Wird die Magisterarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt (Absatz 2), so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden und kann nur einmal wiederholt werden. 2Eine Magisterarbeit mit demselben Thema kann nicht noch einmal eingereicht werden. 3Das Nichtbestehen ist dem Bewerber mitzuteilen. 4Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung zu stellen. 5Dies gilt auch für Studenten, die sich nicht rechtzeitig zur Prüfung gemeldet haben und bei denen die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden gilt. 6Wird innerhalb der Frist kein Antrag gestellt, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 7Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (10) Die Annahme der Magisterarbeit ist die Voraussetzung für die Zulassung zu den weiteren Prüfungsleistungen.

    (11) Die Gutachterexemplare der Magisterarbeit verbleiben bei den Prüfungsakten.

§ 16 Mündliche Prüfung

    (1) 1Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Bewerber nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der Bewerber über breites Grundlagenwissen verfügt.

    (2) 1Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die mündliche Prüfung. 2Der Bewerber ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfer schriftlich zu laden.

    (3) 1An der mündlichen Prüfung sind drei Prüfer zu beteiligen. 2Die Zahl der Prüfer reduziert sich auf zwei, wenn für zwei der gewählten Prüfungsfächer nur ein Prüfungsberechtigter vorhanden ist. 3Der Erstgutachter der Magisterarbeit ist in der Regel der Prüfer im Hauptfach. 4Ist er auch Prüfer eines Nebenfaches, so soll an der Prüfung im Hauptfach ein zweiter Prüfer beteiligt werden. 5Die mündliche Prüfung wird von den bestellten Prüfern nacheinander abgenommen. 6Der Vorsitzende, ggf. ein von ihm bestimmter Vertreter, der dem Magisterprüfungsausschuß angehört, sowie der Protokollführer, der vom Vorsitzenden bestellt wird, müssen während der ganzen Prüfung anwesend sein. 7Die Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung für Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen (Art. 81 Abs. 8 BayHSchG), ist auf Antrag des Bewerbers auszuschließen. 8Die Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Bewerber.

    (4) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Protokollführers und des Bewerbers sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 2Die Prüfer und der Protokollführer unterzeichnen das Protokoll.

    (5) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Hauptfach und auf die gemäß § 2 Abs. 5 und 6 zugelassenen zwei weiteren Fächer (Nebenfächer). 2Die Prüfung dauert im Hauptfach etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern je etwa 30 Minuten. 3Wird die Prüfung im Hauptfach von zwei Prüfern abgenommen, so prüft jeder etwa 30 Minuten. 4In den fremdsprachlichen Philologien der Philosophischen Fakultät II muß die mündliche Prüfung bis zur Hälfte in der entsprechenden Fremdsprache abgenommen werden.

    (6) 1In jedem der mündlichen Prüfungsfächer wird die Leistung unmittelbar nach der Prüfung vom jeweiligen Prüfer mit einer in § 8 Abs. 1 bestimmten Note beurteilt. 2Im Falle des Absatzes 3 Satz 4 erteilt jeder Prüfer eine Note, aus der arithmetisch eine Gesamtnote gemäß 3Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche mündlichen Prüfungsfächer und die Magisterarbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet wurden. 4Ist nur die Magisterarbeit bestanden, kann die mündliche Prüfung in den nicht bestandenen Prüfungsfächern wiederholt werden.

    (7) 1Hat der Bewerber die mündliche Prüfung im ganzen oder in einem Nebenfach nicht bestanden, so kann er sie nur einmal binnen sechs Monaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. 2Der Magisterprüfungsausschuß kann dem Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Fristverlängerung gewähren. 3Die für die erste Prüfung getroffene Fächerwahl darf für die Wiederholung nicht verändert werden. 4Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel von den gleichen Prüfern abgenommen. 5Einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen. 6Beantragt der Bewerber nicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholung oder wird die mündliche Prüfung erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 7Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (8) Ist die Magisterprüfung gemäß § 15 Abs. 9 oder § 16 Abs. 6 insgesamt einmal nicht bestanden, so gelten für die Wiederholungsprüfung alle Regelungen für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 17 Prüfungsgesamtnote

    (1) Unmittelbar nach dem Abschluß der mündlichen Prüfung stellt der Vorsitzende die Prüfungsgesamtnote fest und gibt dem Bewerber das Ergebnis der Magisterprüfung bekannt.

    (2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Note der Magisterarbeit, der Prüfung im Hauptfach und der Prüfung in den Nebenfächern gebildet. 2Sie errechnet sich unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle aus der Summe der doppelten Note der Magisterarbeit, der doppelten Note der Hauptfachprüfung und der einfachen Note in jeder Nebenfachprüfung, geteilt durch sechs.

§ 18 Zeugnis

    (1) 1Über die bestandene Magisterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten, das Thema und die Note der Magisterarbeit sowie die Prüfungsgesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (2) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Magisterprüfung wiederholt werden kann.

    (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Magisterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (4) Hat der Bewerber die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie - im Falle des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Magisterprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Magisterprüfung nicht bestanden ist.

§ 19 Magisterurkunde

    (1) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Bewerber eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades eines „Magister Artium" bzw. einer „Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.) beurkundet.

    (2) 1Die Urkunde enthält das Thema der Arbeit, die Prüfungsfächer und die Prüfungsgesamtnote. 2Sie wird vom Dekan der für die Durchführung des Prüfungsverfahrens zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit deren Siegel versehen.

    (3) Der Entzug des Grades eines „Magister Artium" bzw. einer „Magistra Artium" richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20 Ungültigkeit der Magisterprüfung

    (1) 1Hat der Bewerber bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Bewerber getäuscht hat, entsprechend § 9 Abs. 3 berichtigt werden. 2Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend" und die Magisterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. 2Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend" und die Magisterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

    (3) Dem Bewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. 2Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Magisterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

    1Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Bewerber auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 22 Übergangsbestimmungen

    (1) 1Alle Studenten, die die Zwischenprüfung vor Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgelegt haben, können auf schriftlichen Antrag die Magisterprüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen. 2Soweit Studenten bei Inkrafttreten der Satzung das Studium bereits in einer von § 2 Abs. 5 abweichenden Fächerverbindung, die bisher zulässig war, aufgenommen hatten, kann dieses Fächerstudium zu Ende geführt werden.

    (2) 1Laufende Magisterprüfungsverfahren sowie etwaige Wiederholungsprüfungen werden noch nach den Bestimmungen der bisher geltenden Magisterprüfungsordnung durchgeführt. 2Dabei müssen Bewerber, bei denen die Prüfung aufgrund des § 2 Abs. 3 der bisher geltenden Magisterprüfungsordnung als erstmals nicht bestanden gilt, die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung beantragt haben. 3Wird diese Frist versäumt oder die Prüfung aus einem vom Bewerber zu vertretenden Grund nicht abgelegt, gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden.

    (3) Bewerber, für die noch die alte Prüfungsordnung gilt, können auf schriftlichen Antrag die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

§ 23 Inkrafttreten

    1Diese Magisterprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium (Magisterprüfungsordnung) für die Philosophischen Fakultäten I (Altertums- und Kulturwissenschaften), II (Neuphilologien, Geschichte, Kunstgeschichte) und III (Philosophie, Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften) der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 7. Dezember 1987 (KWMBl II 1988 S. 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 1992 (KWMBl II S.751) mit den sich aus § 22 ergebenden Einschränkungen außer Kraft.