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SO Psychologie 2003

Studienordnung Psychologie 2003


Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Würzburg

Vom 16. September 1997
KWMBl II S. 1205

in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§   1   Geltungsbereich
§   2   Studienvoraussetzungen
§   3   Studienbeginn
§   4   Studiendauer
§   5   Ziele des Studiums
§   6   Empfehlungen für den Studienverlauf
§   7   Selbststudium
§   8   Anrechnung von Studienleistungen
§   9   Studienberatung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Grundstudium

§  10   Inhalte des Grundstudiums
§  11   Lehrveranstaltungen
§  12   Diplomvorprüfung

Zweiter Abschnitt: Hauptstudium

§  13   Inhalte des Hauptstudiums
§  14   Diplomarbeit
§  15   Lehrveranstaltungen
§  16   Berufspraktische Tätigkeit
§  17   Diplomprüfung

Dritter Teil: Schlußvorschriften

§  18   Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie vom 17. August 1994 (DPO) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalt, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Würzburg.

§ 2 Studienvoraussetzungen

    1Voraussetzung für das Studium der Psychologie ist die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung. 2Erforderlich sind ferner gute Fremdsprachenkenntnisse in Englisch als Voraussetzung für den Umgang mit der internationalen Fachliteratur sowie gute Kenntnisse in Mathematik und Naturwissenschaften als Basis für die methodisch und empirisch orientierten Anteile des Studiums."

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann zum Winter- und zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4 Studiendauer

1Die Regelstudienzeit (einschließlich der berufspraktischen Tätigkeit und der Prüfungen) beträgt 9 Semester. 2Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein fünfsemestriges Hauptstudium. 3Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 156 Semesterwochenstunden (SWS)."

§ 5 Ziele des Studiums

    (1) 1Das Studium bereitet auf die berufliche Tätigkeit des Diplom-Psychologen beziehungsweise der Diplom-Psychologin mit Universitätsabschluß vor. 2Auskünfte über die Berufstätigkeit erteilen die zuständigen Stellen (z.B. die Zentrale Studienberatung der Universität und die Arbeitsämter).

    (2) 1Im Verlauf des Studiums werden Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Bearbeitung psychologischer Probleme vermittelt. 2Im einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:

-

Kenntnisse historischer, philosophischer und naturwissenschaftlicher Grundlagen der Psychologie;

-

Beherrschung grundlegender Methoden des empirischen, insbesondere auch experimentellen Arbeitens in der Psychologie;

-

Kenntnisse wesentlicher theoretischer Ansätze und empirischer Befunde aus dem Gesamtgebiet der Psychologie;

-

Einsicht in die biologischen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen psychologischer Wissenschaft und psychologischen Handelns;

-

Fähigkeiten zur Umsetzung von grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten auf praktisch-psychologische Anwendungsprobleme;

-

Kenntnisse wesentlicher Methoden praktisch-psychologischen Handelns und Fähigkeiten zur Analyse von Zielen und Resultaten solchen Handelns.

    (3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines „Diplom-Psychologen Univ." beziehungsweise einer „Diplom-Psychologin Univ." (jeweils abgekürzt „Dipl.-Psych. Univ.") verliehen.

§ 6 Empfehlungen für den Studienverlauf

    1In einer Anlage werden Empfehlungen zur Gestaltung des individuellen Studiums gegeben, die vom Prüfungsausschuß beschlossen und kontinuierlich veränderten Bedingungen angepaßt werden. 2Die Empfehlungen können dabei nur eine Orientierung für die Gestaltung des individuellen Studienablaufes geben, da nicht alle Veranstaltungen jedes Semester angeboten werden.

§ 7 Selbststudium

    1In dieser Studienordnung wird davon ausgegangen, daß die Studierenden die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertiefen und sich auf die zu besuchenden Seminare, Übungen, Kolloquien und Praktika vorbereiten. 2Die für den Abschluß des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden.

§ 8 Anrechnung von Studienleistungen

    (1) 1Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß. 2Die Voraussetzungen für die Anrechnung sind in § 9 DPO geregelt.

    (2) 1Eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit kann auf besonderen Antrag anerkannt werden (§ 9 Abs. 3 DPO). 2Auch hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

    (3) 1Ein Auslandsstudium sollte bis spätestens zum Beginn des vorletzten Fachsemesters abgeleistet sein. 2Informationen dazu erteilen der Fachstudienberater und das Akademische Auslandsamt.

§ 9 Studienberatung

    1Die Studienberatung wird von den Dozenten der Psychologie und einem im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt. 2Studenten, die erwägen, ihr Psychologiestudium abzubrechen, wird besonders empfohlen, eine Studienberatung in Anspruch zu nehmen. 3Entsprechendes gilt bei nicht rechtzeitiger Erbringung von Leistungsnachweisen, bei Nichtbestehen von Prüfungen, bei Studienfach- oder Hochschulwechsel und bei geplantem Auslandsstudium.

 

Zweiter Teil:Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Das Grundstudium

§ 10 Inhalte des Grundstudiums

    (1) Das Grundstudium gibt eine Einführung in die grundlegenden Teildisziplinen der Psychologie, in verhaltensbiologische Grundlagen und in das empirisch-methodische Arbeiten in der Psychologie.

    (2) Das Grundstudium gliedert sich in folgende Fächer:

1. Allgemeine Psychologie: 1Gegenstand der Allgemeinen Psychologie sind grundlegende Funktionsformen des menschlichen Erlebens und Verhaltens, aufgeteilt in die beiden folgenden Fächer. 2Die Allgemeine Psychologie I befaßt sich vorwiegend mit den Orientierungs- und Abbildungsfunktionen (z.B. Wahrnehmung, Gedächtnis, Wissen, Sprache, Lernen). 3Gegenstand der Allgemeinen Psychologie II sind vor allem Antriebs- und Steuerungsfunktionen (z.B. Motivation, Emotion, Denken). 4Zum gemeinsamen der beiden Fächer zählen Informationsverarbeitung und Handeln. 5Forschungsergebnisse der Allgemeinen Psychologie sind für alle angewandten Disziplinen der Psychologie relevant.
2. Entwicklungspsychologie: 1Die Entwicklungspsychologie befaßt sich mit der Beschreibung, Erklärung, Vorhersage und Beeinflussung von relativ überdauernden Veränderungen des Verhaltens und Erlebens, die in enger Beziehung zum Lebensalter stehen, also mit typischen Veränderungen in einzelnen Lebensabschnitten (Kindheit, Jugendalter, Erwachsenenalter und Alter), mit altersabhängigen Veränderungen in psychologischen Funktionsbereichen (z.B. Entwicklung der Sprache, Entwicklung des Denkens) und mit Umwelten, in denen Veränderungen stattfinden (z.B. Familie, Schule). 2Forschungsergebnisse der Entwicklungspsychologie sind vor allem für die Pädagogische Psychologie und die Klinische Psychologie bedeutsam.
3. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie: 1Dieses Fach umfaßt zwei sich ergänzende Perspektiven: 2Während bei der Differentiellen Psychologie die Erfassung und Erklärung interindividueller Unterschiede im Erleben und Verhalten im Vordergrund stehen, betont die Persönlichkeitspsychologie die intraindividuelle Organisation des Erlebens und Verhaltens. 3Wichtiges Anwendungsgebiet des Faches ist die Psychodiagnostik.
4. Sozialpsychologie: 1Sozialpsychologie befaßt sich mit den Bedingungen und Wirkungen menschlichen Verhaltens und Erlebens, den Interaktionen zwischen Individuen und den Wechselwirkungen zwischen Individuen und Gruppen. 2Wichtige Studiengebiete sind: soziale Wahrnehmung, soziale Kognition, soziales Lernen, soziales Handeln, Einstellung, Kommunikation, Interaktion und Sozialpsychologie der Gruppe. 3Die Ergebnisse der Sozialpsychologie sind vor allem für die Arbeits-, Organisations- und Betriebspsychologie, die Klinische Psychologie, die Pädagogische Psychologie und für die Gesundheitspsychologie von Bedeutung.
5. Biologie Biologische Psychologie (incl. Biologie, Physiologie und Neuroanatomie in den für die Psychologie bedeutsamen Ausschnitten): 1Die Biologische Psychologie befaßt sich mit der Verknüpfung biologischer und psychologischer Sachverhalte. 2Zu wesentlichen Teilen untersucht sie mit vielfältigen Methoden und methodischen Ansätzen diejenigen somatischen Vorgänge, die für das Verständnis von Erleben und Verhalten von Bedeutung sind. 3Forschungsergebnisse der Biologischen Psychologie sind für alle Teildisziplinen der Psychologie relevant. 4Zu den für die Psychologie bedeutsamen Bereichen der Biologie zählen Evolutionsbiologie, Humangenetik und Vergleichende Verhaltensforschung. 5Zu den für die Psychologie bedeutsamen Bereichen der Physiologie zählen Aufbau und Funktion des Nervensystems und von Sinnesorganen, sowie die Mechanismen der hormonalen Steuerung. 6Zu den für die Psychologie bedeutsamen Bereichen der Neuroanatomie zählen Aufbau und Funkton des Nervensystems sowohl unter strukturell-morphologischen und histologischen als auch unter funktionellen Aspekten. 7Kenntnisse der biologischen Eigenschaften des Menschen sind für das Verständnis seiner psychischen Funktionen grundlegend.
6. Methodenlehre: 1Psychologische Methodenlehre erarbeitet die logischen, erkenntnis- und modelltheoretischen Grundlagen der empirischen Psychologie. 2Zu ihrem Gegenstand zählen die theoretischen Grundlagen wissenschaftlicher Hypothesenbildung, Datenerhebungsverfahren, die Methodik empirischer Untersuchungen und die statistischen Verfahren ihrer Auswertung, einschließlich deren mathematischer Grundlagen. 3Aus dem Gegenstand der Psychologie ergibt sich eine außerordentliche Breite empirischer Zugänge. 4Von daher kommt der Vermittlung methodischer Kenntnisse und dem Verständnis der Beziehungen zwischen Untersuchungsinhalten und Methodenwahl besondere Bedeutung zu.
7. Fächerübergreifende Studieninhalte: 1In einem Experimentalpraktikum werden Kenntnisse und Fertigkeiten zur Planung, Durchführung und Auswertung psychologischer Experimente, anhand eines jeweils konkreten, in Gruppenarbeit durchgeführten, Experimentes vermittelt. 2Ein Empiriepraktikum, das je nach Angebot wahlweise in einem der in § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 der DPO genannten Fächer absolviert werden kann, dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Durchführung empirischer Studien anhand eines konkreten Beispiels.

§ 11 Lehrveranstaltungen

    (1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Praktika vermittelt.

    (2) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 73 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in folgenden Fächern:

-

Allgemeine Psychologie I (incl. Experimentalpraktikum A)

10 SWS

-

Allgemeine Psychologie II

6 SWS

-

Entwicklungspsychologie

8 SWS

-

Differentielle und Persönlichkeitspsychologie

8 SWS

-

Sozialpsychologie

7 SWS

-

Biologische Psychologie (incl. Biologie, Physiologie und Neuroanatomie)

14 SWS

-

Methodenlehre

12 SWS

-

fächerübergreifendes Experimental- und Empiriepraktikum

8 SWS.

    (3) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 DPO genannten Praktika und Lehrveranstaltungen wird durch Scheine nachgewiesen. 2Diese werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller Leistungen erteilt. 3Die zu erbringenden Leistungen bestimmt der jeweilige Dozent zu Beginn der Praktika beziehungsweise Lehrveranstaltungen.

§ 12 Diplomvorprüfung

    1Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. 2Die Pflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist, sind in § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DPO bestimmt. 3Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung sind: Allgemeine Psychologie I, Allgemeine Psychologie II, Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie, Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, Biologische Psychologie und Methodenlehre. 4Die Fachprüfungen finden in der Regel als schriftliche Prüfungen statt.

Zweiter Abschnitt: Das Hauptstudium

§ 13 Inhalte des Hauptstudiums

    (1) Gegenstand des Hauptstudiums sind die Vertiefung des Grundlagenwissens und die Vermittlung anwendungsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten.

    (2) Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Fächer:

1. Pflichtfächer

a) Klinische Psychologie: 1Gegenstand der Klinischen Psychologie sind psychische Abweichungen und Störungen sowie psychologische Aspekte körperlicher Erkrankungen. 2Die Ausbildung bezieht sich auf folgende Teilbereiche:
aa) Biologische, allgemeinpsychologische (d.h. emotionale, motivationale, kognitive und lerntheoretische), differentialpsychologische, entwicklungspsychologische und sozialpsychologische Grundlagen,
bb) Genese von Störungen (u.a. biologische Faktoren, Umwelt und Streß, Persönlichkeit, Entwicklung),
cc) Beschreibung und Klassifikation von Störungen (Symptome, Syndrome, Krankheiten),
dd) Prävention und Therapie,
ee) Planung und Auswertung von Untersuchungen.
3
Die Anwendungsbereiche der Klinischen Psychologie umfassen Erkrankungen in den Bereichen Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin. 4Weitere Anwendungen beziehen sich u.a. auf Risikogruppen (z.B. gefährdete Kinder und alte Personen), Drogenabhängigkeit und Drogenmißbrauch, sowie auf Fragestellungen in den Umwelt- und arbeitswissenschaften.
b) Pädagogische Psychologie: 1Pädagogische Psychologie ist die wissenschaftliche Disziplin, die mit der Beschreibung und Erklärung der psychologischen Komponenten von Erziehungs-, Lehr-, Unterrichts- und Sozialisationsprozessen befaßt ist. 2Die Erkenntnisse der Pädagogischen Psychologie werden zur Optimierung pädagogischen Handelns und zu seiner zielbezogenen Veränderung in den verschiedenen Institutionen der Erziehungs-, Bildungs- und Sozialisationssysteme unterschiedlicher Gesellschaften und Kulturen angewandt sowie zur psychologischen Modifikation der sozialen Lage, der persönlichen, schulischen und beruflichen Bedingungen und des Wissens- und Kenntnisstands der Betroffenen. 3Von daher kommt Aspekten der Diagnose, Prävention und Intervention in diesen Bereichen große Bedeutung zu.
c) Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie: 1Die ABO-Psychologie beschäftigt sich mit den psychologisch bedeutsamen Bedingungen und Wirkungen des wirtschaftlichen Handelns. 2Das Fach umfaßt u.a. die Psychologie des Arbeitsprozesses, des Verhaltens in Organisationen, des Marktgeschehens (z.B. Konsumentenverhalten, Werbepsychologie) und des sozialen und sozialökonomischen Verhaltens im Rahmen der Wirtschaftspsychologie.
d) Psychologische Diagnostik: 1Gegenstand ist die systematische Erfassung der Ausprägung individuellen Verhaltens und die objektivierte Zuordnung von Klassenbegriffen zu den Beobachtungen. 2Dabei wird u.a. die statistische Optimierung der Entscheidung im Hinblick auf die Konsequenzen angestrebt. 3Diagnostische Instrumente und Methoden finden im Gesamtbereich der Psychologie Anwendung.
e) Psychologische Intervention: 1Gegenstand sind psychologische Methoden der Prävention, der unmittelbaren Intervention (Information, Beratung, Therapie, Training) und der Rehabilitation bei psychischen Störungen und Konflikten, Verhaltensstörungen, sowie körperlichen Erkrankungen. 2Die Interventionen beziehen sich auf Individuen, Gruppen und Organisationen. 3Der Gegenstand schließt die jeweils bedeutsamen lern- und kognitionspsychologischen, emotions- und motivationspsychologischen, sozial-, entwicklungs- und neuropsychologischen Grundlagen ein.
f) Evaluation und Forschungsmethodik: 1Gegenstand ist die Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium vermittelten Inhalte im Fach Methodenlehre. 2Hierzu gehören Methoden der Datenerhebung und Datenbearbeitung, insbesondere Skalierungsmodelle. 3In der Datenauswertung stehen Verfahren der explorativen Datenanalyse als statistische Modellierung von Datensätzen im Vordergrund. 4Ein Schwerpunkt wird in die Methoden der Feldforschung unter besonderer Berücksichtigung epidemiologischer Ursachen- und Evaluationsmodelle gelegt.

2. Wahlpflichtfächer

a) Psychologisches Wahlpflichtfach zur Vertiefung: 1Das Studium im Vertiefungsfach soll die eigenständige Einarbeitung in ein aktuelles psychologisches Forschungsgebiet exemplarisch ermöglichen und damit selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in Vorbereitung auf die Diplomarbeit üben. 2Die wählbaren Fächer werden entsprechend § 23 Abs. 5 DPO vom Prüfungsausschuß bestimmt und rechtzeitig bekanntgegeben. 3Studierende, die sich in spezifische Forschungsbereiche eingearbeitet haben, können für ihre Diplomprüfung einen nicht zuvor genehmigten Vertiefungsbereich beantragen. 4Dieser muß eine hinreichende Breite der zu behandelnden Forschung aufweisen und sich von den übrigen Prüfungsfächern deutlich unterscheiden; ferner müssen ein einschlägiges Lehrangebot und die Bereitschaft eines Prüfungsberechtigten zur Abnahme der Prüfung nachgewiesen werden.
b) Nichtpsychologisches Wahlpflichtfach: 1Das Studium dieses Faches soll die Ausbildung in Psychologie ergänzen. 2Je nach Vertiefung und Forschungsorientierung, die der Studierende wählt, soll die Denk- und Arbeitsweise einer weiteren wissenschaftlichen Disziplin einbezogen werden. 3Die wählbaren Fächer werden entsprechend § 23 Abs. 6 DPO vom Prüfungsausschuß bestimmt und rechtzeitig bekanntgegeben. 4Dort ist auch geregelt, unter welchen Bedingungen ein nicht genanntes Fach als Prüfungsfach zugelassen werden kann.

§ 14 Diplomarbeit

    1In der Diplomarbeit hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein ihm gestelltes Problem aus einem Teilgebiet der Psychologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden und auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten zu bearbeiten und dazu eine schriftliche Abhandlung vorzulegen. 2Die näheren Regelungen dazu finden sich in § 24 DPO. 3Die Diplomarbeit ist Teil der Diplomprüfung. 4Es wird empfohlen, das Thema spätestens im dritten Semester des zweiten Studienabschnitts vorzuklären. 5Hierbei ist es sinnvoll, sich über die Themenangebote verschiedener Prüfer zu informieren oder Themen eigener Wahl mit den zur Ausgabe von Diplomthemen berechtigten Personen zu besprechen.

§ 15 Lehrveranstaltungen

    (1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Praktika vermittelt.

    (2) 1Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium erfordert den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 74 Semesterwochenstunden (SWS), und zwar in folgenden Fächern:

-

Klinische Psychologie

12 SWS

-

Pädagogische Psychologie

12 SWS

-

Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie

10 SWS

-

Psychologische Diagnostik

8 SWS

-

Psychologische Intervention

8 SWS

-

Evaluation und Forschungsmethodik

8 SWS

-

Psychologische Vertiefung

10 SWS

-

Nicht-psychologische Vertiefung

6 SWS

    2Hinzu kommen die individuelle Betreuung der Diplomarbeit sowie gegebenenfalls Veranstaltungen in Zusatzfächern nach § 28 der DPO.  3Die erfolgreiche Teilnahme an den in § 26 Abs. 1 Nr. 4 DPO genannten Lehrveranstaltungen wird durch Scheine nachgewiesen.  4Diese werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller Leistungen erteilt.  5Die zu erbringenden Leistungen bestimmt der jeweilige Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung.

§ 16 Berufspraktische Tätigkeit

    1Im Hauptstudium ist eine berufspraktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 3 Monaten Dauer nachzuweisen, die höchstens in zweimal sechs Wochen aufgeteilt werden kann. 2Die berufspraktische Tätigkeit ist unter Anleitung eines Diplom-Psychologen oder eines Inhabers eines als gleichwertig anerkannten akademischen Grades des Auslandes zu absolvieren. 3Über die berufspraktische Tätigkeit muß ein Tätigkeitsbericht vorgelegt werden, der vom Psychologen, unter dessen Leitung das Praktikum absolviert wurde, gegengezeichnet ist. 4Die berufspraktische Tätigkeit sollte möglichst vor der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit abgeleistet werden. 5Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit wird auf die Regelstudienzeit angerechnet.

§ 17 Diplomprüfung

    1Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. 2Die Pflichtveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Prüfungsleistung der Diplomprüfung ist, sind in § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 DPO bestimmt. 3Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen in den Fächern Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie, Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie, Psychologische Didagnostik, Psychologische Intervention und Forschungsmethodik, sowie in einem psychologischen Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung und einem nichtpsychologischen Wahlpflichtfach. 4Die Fachprüfungen finden in der Regel als schriftliche Prüfungen statt.

Dritter Teil: Schlußvorschriften

§ 18 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Letzte Änderung 19.12.03


Diese Studienordnung tritt in der vorstehenden Fassung am 4. Dezember 2003 in Kraft.

Übergangsregelung:
Die Vorschriften dieser Studienordnung gelten erstmals für Studenten, die einen Studienabschnitt nach Inkrafttreten dieser Ordnung beginnen.