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PO Geologie/Paläontologie 2002

Prüfungsordnung Geologie/Paläontologie 2002


Prüfungsordnung der Universität Würzburg
für den Diplomstudiengang Geologie-Paläontologie

Vom 22. März 1995
(KWMBl II Nr. 8 S. 756)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Oktober 1995 (KWMBl II Nr. 1 1996 S. 92),
vom 12. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 78) und vom 23. Januar 2002


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§   1:  Zweck der Prüfung, Diplomgrad
§   2:  Studiendauer und Gliederung des Studiums
§   3:  Prüfungsfristen
§   4:  Prüfungsausschuß
§   5:  Prüfer, Beisitzer
§   6:  Beschlußverfahren
§   7:  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§   8:  Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß,
          Prüfungsmängel
§   8a: Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

 

II. Diplomvorprüfung

§   9:  Zweck der Prüfung
§ 10:  Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung
§ 11:  Zulassungsvoraussetzungen
§ 12:  Anmeldung zur Diplomvorprüfung
§ 13:  Zulassung
§ 14:  Durchführung der Prüfungen
§ 15:  Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16:  Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung
§ 17:  Zweite Wiederholungsprüfung
§ 18:  Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 19:  Gliederung
§ 20:  Zulassungsvoraussetzungen und Durchführung der
          Geologischen Kartierung
§ 21:  Anmeldung und Zulassung zur Mündlichen Diplomprüfung

§ 22:  Durchführung der Mündlichen Prüfung
§ 23:  Bewertung der Prüfungsleistungen, Wiederholung der Prüfung
§ 24:  Diplomarbeit
§ 25:  Zusatzfächer
§ 26:  Zeugnis und Diplom

IV. Schlußvorschriften

§ 27:  Übergangsregelungen
§ 28:  Inkrafttreten

 

I . A l l g e m e i n e s

§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad

    (1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Geologie-Paläontologie. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

    (2) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Geologe Univ." (Dipl.-Geol. Univ.) bzw. "Diplom-Geologin Univ." (Dipl.-Geol. Univ.) verliehen.

 

§ 2 Studiendauer und Gliederung des Studiums

    (1) 1Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. 2Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung und ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird.

    (2) Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 165 Semesterwochenstunden, hinzu kommen etwa 80 Tage für die Geländeausbildung.

§ 3 Prüfungsfristen

    (1) 1Die Diplomvorprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (2) 1Die mündliche Diplomprüfung soll am Ende des achten Fachsemesters abgelegt werden. 2Die gesamte Diplomprüfung soll am Ende des neunten Semesters abgeschlossen sein.

 

    (3) 1Die Frist für die vollständige Ablegung der Diplomprüfung endet spätestens mit Ablauf des dreizehnten Fachsemesters. 2Überschreitet der Student diese Frist aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht innerhalb dieser Frist ab, gilt diese Prüfung bzw. gelten die nicht rechtzeitig abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und erstmalig nicht bestanden.

    (4) Überschreitet ein Student die Fristen der Absätze 1 bis 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist.

    (5) Die Frist für die Meldung zum letzten Teil der Diplomprüfung verlängert sich um die Semesterzahl, um die das Grundstudium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen über das sechste Semester hinaus verlängert wurde.

§ 4 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus sieben Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

    (2) 1Die sieben Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Geowissenschaften für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 2Wählbar ist jeder prüfungsberechtigte Professor und jedes andere habilitierte, nach der Hochschulprüferverordnung vom 04. April 1989 (GVBl S.125) prüfungsberechtigte Mitglied der Institute für Geologie und Paläontologie. 3Sind weniger als sieben Mitglieder dieser Institute prüfungsberechtigt, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses entsprechend. 4Eine Wiederbestellung ist möglich. 5Der Vorsitzende muß Universitätsprofessor sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 5 Prüfer, Beisitzer

 

    (1) 1Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungsausschuß bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) Zum Prüfer können bestellt werden:

a) Professoren im Sinne des Art.2 Abs.1 Nr.1 Bayer. Hochschullehrergesetz,
b) Honorarprofessoren, entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand,
c) Privatdozenten und apl. Professoren,

 

 

wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben.

    (3) Beisitzer müssen zumindest die Diplomprüfung im Studiengang Geologie-Paläontologie oder eine vergleichbare Prüfung bestanden haben und an der Universität Würzburg tätig sein.

§ 6 Beschlußverfahren

    (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuß kann sowohl in Sitzungen als auch im Umlaufverfahren beschließen. 3Im übrigen gelten Art.48 und 50 BayHSchG.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Bei Entscheidungen zuungunsten des Betroffenen sind die Gründe anzugeben. 3Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, wenn der Student ein ordnungsgemäßes Fachstudium nachweist.

    (2) An wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang Geologie-Paläontologie werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

    (3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Die Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß; er kann vorher die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hören.

    (4) Studiensemester in benachbarten Studiengängen und dabei erbrachte Studienleistungen können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind.

    (5) 1Prüfungsleistungen aus Vorprüfungen eines verwandten, im Grundstudium gleichen Studienganges an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn ihnen eine der Rahmenordnung Geologie-Paläontologie entsprechende Prüfungsordnung zugrunde liegt. 2Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.

    (6) 1Über die Anerkennung gemäß den Absätzen 4 und 5 entscheidet der Prüfungsausschuß. 2Er kann diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

    (7) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag des Studenten angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.

§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel

    (1) 1Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung später als eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils nicht erbrachte Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet. 2Ein Kandidat kann, nachdem er zu einer Prüfung zugelassen wurde, bis eine Woche vor Beginn des Prüfungsteils bzw. des Prüfungsabschnitts von der Prüfung durch schriftliche Anzeige beim Prüfungsamt ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

    (2) 1Die für den Rücktritt später als eine Woche vor Beginn der Prüfung oder für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe als berechtigt an, so wird der Kandidat im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zur Prüfung zugelassen, sofern nicht eine Wiederholung aufgrund dieser Ordnung ausgeschlossen ist. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

    (3) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet. 2Dasselbe gilt, wenn der Kandidat nach Ausgabe der Prüfungsarbeiten im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel ist und nicht nachweist, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

    (4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.

    (5) Vor einer Entscheidung zuungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

§ 8a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."

 

I I . D i p l o m v o r p r ü f u n g

§ 9 Zweck der Prüfung

    (1) 1Der Kandidat muß in der Diplomvorprüfung nachweisen, daß er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben. 2Die bestandene Diplomvorprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sowie für die Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen und Seminaren.

    (2) Die Prüfung baut auf den Studieninhalten der Prüfungsfächer des Grundstudiums (§ 10 Abs.1) auf.

§ 10 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung

    (1) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die Grundzüge folgender Prüfungsfächer:

 

 

1. Geologie-Paläontologie
2. Mineralogie-Petrographie
3. nach Wahl des Kandidaten
- Experimentelle Physik oder
- Anorganische Chemie oder
- Mathematik
4. ein unter 3. genanntes und noch nicht gewähltes Fach oder
- Zoologie oder
- Botanik oder
- Physische Geographie.

 

 

(2) 1In jedem Prüfungsfach findet eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten statt. 2In den Wahlpflichtfächern können Prüfungen auch in schriftlicher Form und nach Maßgabe der jeweils dortigen Erfordernisse erfolgen.

(3) 1Die Diplomvorprüfung kann im ganzen oder in zwei Abschnitten abgelegt werden. 2Der Kandidat kann frei wählen, in welchem der in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer er im ersten und in welchem er im zweiten Abschnitt geprüft werden will. 3An anderen wissenschaftlichen Hochschulen absolvierte Vorprüfungsleistungen, die gemäß § 7 Abs.5 anerkannt worden sind, bilden gegebenenfalls den ersten Abschnitt.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) 1Die Zulassung zur Diplomvorprüfung setzt voraus, daß der Kandidat

 

 

1. den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. im Prüfungssemester als Student des Studienganges Geologie-Paläontologie an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
3. eine Diplomvorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden hat,
4. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat:
a) Grundzüge der Geologie-Paläontologie
- Übungen zu den Geowissenschaften I und II
- Geologische Arbeitsmethoden I
- Übungen zur Sedimentologie I
- Seminar I
- Kartierungspraktikum I (13 Tage)
- Geländepraktikum laut Studienplan (15 Tage)
b) Grundzüge der Mineralogie-Petrographie
- Übungen zur Kristallographie
- Übungen zur Mineralogie/Petrographie
- Übungen im Gebrauch des Polarisations-Mikroskops
- Mikroskopie der gesteinsbildenden Minerale,
c) PFLICHTWAHLFACHGRUPPE 1
aa) Grundzüge der Experimentalphysik
- Physikalisches Praktikum
bb) Grundzüge der Anorganischen Chemie
- Anorganisch-chemisches Praktikum
cc) Grundzüge der Mathematik
Übungen zur Mathematik für Naturwissenschaftler I und II,
d) PFLICHTWAHLFACHGRUPPE 2
aa) Grundzüge der Zoologie
- Zoologisches Praktikum für Anfänger
bei Wahl als Prüfungsfach zusätzlich:
- Praktikum zur Systematik und Ökologie der Tiere Teil I und II
oder
bb) Grundzüge der Botanik
- Botanisch-mikroskopisches Praktikum
bei Wahl als Prüfungsfach zusätzlich:
- Praktikum zur Systematik und Entwicklungsgeschichte der Pflanzen
oder
cc) Grundzüge der Physischen Geographie
- Physisch-geographisches Unterseminar
- Übungen zur Fernerkundung oder eine gleichwertige Übung
bei Wahl als Prüfungsfach zusätzlich:
- Physisch-geographisches Mittelseminar und
- 3 Exkursionstage.

 

 

    2Legt der Kandidat die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten ab, so braucht er die in Nummer 4 genannten Nachweise bei der Anmeldung zum ersten Prüfungsabschnitt nur für die in diesem Abschnitt gewählten Prüfungsfächer vorzulegen.

    (2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Absatz 1 Nr.4) wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2In den Pflichtseminaren, -Übungen und -Praktika sind Leistungsnachweise in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder auch eigenständigen Studienarbeiten zu erbringen. 3Jeder Dozent teilt zu Beginn der Lehrveranstaltungen mit, auf welche Weise er die Erfolgskontrolle durchführt. 4Die jeweilige Studienleistung kann bei Nichtbestehen zu einem vom Dozenten bestimmten Termin einmal wiederholt werden. 5Bei erneutem Nichtbestehen der Studienleistung kann die gesamte Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden.

§ 12 Anmeldung zur Diplomvorprüfung

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung ist zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen. 2Soweit der Kandidat die Prüfung in zwei Abschnitten ablegen will, muß er sich zu jedem Prüfungsabschnitt gesondert anmelden.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Hochschulreife gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1,
2. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters,
3. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Diplomvorprüfung in Geologie-Paläontologie oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang im ganzen oder teilweise unterzogen hat, sowie
4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).

 

 

    (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Form beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschußvorsitzende auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

    (4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.

§ 13 Zulassung

    (1) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

  • die Voraussetzung des § 11 nicht erfüllt oder
  • die In § 12 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht und der Prüfungsausschuß keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 3 genehmigt hat.

 

 

    (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs.1 nicht erfüllt ist.

    (4) Erfolglose Prüfungsversuche in einzelnen Prüfungsfächern der Diplomvorprüfung an anderen Universitäten, die noch nicht zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben, werden angerechnet.

    (5) Die Zulassung zur Prüfung sowie Zeit und Ort der Prüfung und die Prüfer sind dem Kandidaten spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

§ 14 Durchführung der Prüfungen

    (1) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach den Bedürfnissen der Studenten variabel festgesetzt.

    (2) Die Prüfungen eines jeden Prüfungsabschnittes müssen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

 

    (3) Die Aufgabenstellungen eventueller schriftlicher Prüfungsarbeiten werden von den jeweils für den Prüfungstermin bestimmten Prüfern gestellt.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

    (1) 1Die Prüfungsleistungen werden vom Prüfer, bei Klausuren vom einzelnen Aufgabensteller, mit einer der folgenden Noten bewertet:

 

 

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

 

    2Die numerischen Noten können jeweils um 0,3 vermehrt oder vermindert werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Prüfungskandidaten mündlich mitgeteilt.

§ 16 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung

    1Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn jedes Prüfungsfach (§ 10 Abs.1) bestanden ist. 2Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Fachnote wenigstens "ausreichend" ist. 3Ein Prüfungsfach (§ 10 Abs.1), das nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muß innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist für diesen Prüfungstermin zu stellen. 5Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 6Versäumt der Kandidat diesen Termin unentschuldigt, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 7Erhält der Kandidat in der ersten Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsfach die Note "nicht ausreichend" (5), so ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden.

 

§ 17 Zweite Wiederholungsprüfung

    Eine zweite Wiederholung der Diplomvorprüfung ist nur zulässig, wenn alle gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfungen in Würzburg abgelegt und höchstens eine der in § 10 Abs.1 genannten Prüfungsfächer mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet worden ist.

§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung bestanden, so wird aus den auf eine Dezimalstelle nach dem Komma festgesetzten (weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt) Fachnoten der vier Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wie folgt, festgestellt:

 

 

Bei einem Durchschnitt bis 1,50 die Note sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 die Note gut,
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 die Note befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 die Note ausreichend.

 

 

    (2) 1Über die bestandene Diplomvorprüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt werden, das die Noten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 3Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfungsleistung eingetragen.

    (3) Hat der Prüfungskandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertung sowie die zur bestandenen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

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§ 19 Gliederung

1Die Diplomprüfung besteht aus der Geologischen Kartierung, der Diplomarbeit und der Mündlichen Diplomprüfung. 2Die Diplomarbeit kann auch nach der Mündlichen Diplomprüfung durchgeführt werden. 3Geologische Kartierung und Diplomarbeit können inhaltlich miteinander kombiniert werden.

 

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen und Durchführung der Geologischen Kartierung

    (1) Die Zulassung zur Geologischen Kartierung setzt voraus, daß der Kandidat

 

 

1. die Hochschulreife gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 besitzt,
2. als Student im Studiengang Geologie-Paläontologie an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
3. die Diplomvorprüfung bestanden hat,
4. die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder eine dieser gleichgestellten Abschlußprüfung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
5. die für die Geologische Kartierung erforderlichen Studienleistungen erbracht hat.

 

 

    (2) Mit der selbständigen Geologischen Kartierung soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden der Geologie-Paläontologie ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

    (3) 1Die Geologische Kartierung muß in 6 Monaten abgeschlossen werden. 2Die Vergabe ist aktenkundig zu machen. 3§ 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (4) 1Die Geologische Kartierung ist von zwei Prüfern zu bewerten. 2§ 24 Abs.7 gilt entsprechend. 3Die Note geht in die Prüfungsgesamtnote ein. 4Das Bestehen der Geologischen Kartierung ist Voraussetzung für die Vergabe der Diplomarbeit und die Zulassung zu den Mündlichen Prüfungen. 5Bei Nichtbestehen ist einmaliges Wiederholen nur mit neuem Thema möglich.

 

§ 21 Anmeldung und Zulassung zur Mündlichen Diplomprüfung

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Mündlichen Diplomprüfung ist schriftlich bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

 

1. der Nachweis der Hochschulreife gemäß § 11 Abs.1 Nr.1 soweit dieser nicht bereits zur Diplomvorprüfung vorgelegt worden ist,
2. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters,
3. das Zeugnis über die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplomvorprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung,
4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den in Absätzen 5 und 6 genannten Lehrveranstaltungen in Urschrift oder beglaubigter Ablichtung,
5. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kandidat bereits eine einschlägige schriftliche Arbeit (§ 20) eingereicht oder sich einer geowissenschaftlichen Abschlußprüfung unterzogen hat.

 

 

    (3) § 12 Abs.3 und 4 gelten entsprechend.

    (4) 1Für die Zulassung gelten § 13 Abs.1 und 5 entsprechend. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

 

 

1. die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 nicht erfüllt oder den ersten Teil der Diplomprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat,
2. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht hat und der Prüfungsausschuß keine Ausnahme gemäß § 12 Abs.3 gewährt hat.

 

 

    (5) Nachweispflichtige Lehrveranstaltungen für alle Studenten sind:

 

 

1. in Allgemeiner Geologie:
- Übungen zur Plattentektonik
- Übungen zur Sedimentologie II
oder zur Vulkanologie
- Übungen zur Strukturgeologie I
- eine Übung nach Wahl
- Kartierungspraktikum II (13 Tage),
2. in Regionaler und Historischer Geologie:
- Übungen zur Historischen Geologie und
- Geländepraktika laut Studienplan (29 Tage, zusätzlich zu den
  Geländepraktika in § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchst.a),
3. zusätzlich:
- Übungen zur Angewandten Geologie I
  oder zur Angewandten Geophysik
- Paläontologische Übungen I
- eine Übung nach Wahl aus dem Bereich Petrologie/Geochemie/
   Lagerstättenkunde
- Seminar II.

 

 

    (6) Nachweispflichtige Lehrveranstaltungen sind:

 

 

1. in der WAHLPFLICHTFACHGRUPPE 1 (§ 22 Abs.2 Satz 2 Nr.3)
a) Paläontologie:
    - Paläontologische Übungen II
    - zwei Übungen nach Wahl
und/oder
b) Petrologie/Geochemie/Lagerstättenkunde:
    Übungen zur Petrologie I und II
    - eine Übung nach Wahl
und/oder
c) Angewandte Geologie:
    - Übungen zur Angewandten Geologie II
    - Übungen zur Angewandten Geologie III
    - Übungen zur Angewandten Geologie IV
    - Geländepraktikum Hydrogeologie,
d) Angewandte Geophysik:
    - Geophysikalisches Gerätepraktikum
      oder Ingenieur-Geophysikpraktikum und Physikalisches Laborpraktikum
    - zwei Übungen nach Wahl,
2. in der WAHLPFLICHTFACHGRUPPE 2 (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4)
-  insgesamt mindestens sechs nachweispflichtige Semesterwochenstunden oder eine fachspezifische äquivalente Studienleistung in dem nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 auf Antrag möglichen Fach.

 

 

    (7) § 11 Abs.1 Nr.2 und § 13 Abs.3 gelten entsprechend.

    (8) § 11 Abs.2 gilt entsprechend

    (9) § 12 Abs.4 gilt entsprechend.

§ 22 Durchführung der mündlichen Prüfung

 

    (1) Die mündliche Diplomprüfung wird in vier Fächern mit jeweils etwa dreißigminütiger Dauer abgenommen.

    (2) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.

    (3) 1Die mündliche Diplomprüfung kann im Ganzen oder in zwei Abschnitten abgelegt werden. 2Der Kandidat kann frei wählen, in welchem der in Satz 5 genannten Prüfungsfächer er im ersten und in welchem er im zweiten Abschnitt geprüft werden will. 3Wird die mündliche Diplomprüfung in einem Abschnitt abgelegt, muss sie innerhalb von acht Wochen abgelegt werden. 4Wird sie in zwei Abschnitten abgelegt, beträgt der Zeitraum jeweils vier Wochen.

    2PFLICHTFÄCHER sind:

 

 

1. Allgemeine Geologie,
2. Regionale und Historische Geologie,

 

 

    WAHLPFLICHTFÄCHER sind:

 

 

3. Paläontologie
oder Petrologie, Geochemie, Lagerstättenkunde
oder Angewandte Geologie
oder Angewandte Geophysik,
4. ein unter 3. nicht gewähltes Fach oder ein anderes Wahlfach. 6Dieses kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes zulassen, sofern es den Studiengang der Geologie-Paläontologie sinnvoll ergänzt und die Durchführung der Prüfung in dem betreffenden Fach sichergestellt ist.

 

 

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Wiederholung der Prüfung

    Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15, für die Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestandener Prüfungen gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

§ 24 Diplomarbeit

    (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Geologie-Paläontologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

    (2) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer der Fakultät für Geowissenschaften und anderen nach § 5 Abs.2 prüfungsberechtigten, habilitierten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Soll die Diplomarbeit in einer anderen Fakultät oder in einer Einrichtung außerhalb der Universität Würzburg durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. 3Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit machen. 4Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 5Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

 

    (3) 1Wird die Diplomarbeit nach der Mündlichen Prüfung durchgeführt, hat der Kandidat Anspruch darauf, innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der Mündlichen Prüfungen ein Thema für die Diplomarbeit zu erhalten. 2Nach Ablauf dieser Frist kann er beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen, daß er unverzüglich ein Thema für die Diplomarbeit zugeteilt erhält.

    (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf 6 Monate nicht überschreiten. 2Das Thema der Diplomarbeit muß so gestellt sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. 3Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 4In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag des Kandidaten um höchstens drei Monate verlängert werden. 5Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist. 6Dieses gilt auch, wenn die Gelände- und Laborarbeiten durch Umstände unterbrochen oder verzögert werden, die der Kandidat nicht zu vertreten hat.

 

     (5) 1Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.

    (6) 1Die Diplomarbeit muß von zwei Prüfern innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe beurteilt werden. 2Wird die Arbeit insgesamt mit der Note "nicht ausreichend" (über 4) bewertet, ist die Diplomarbeit nicht bestanden. 3Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Gutachter.

    (7) Wird die Diplomarbeit von beiden Gutachtern mit "sehr gut" (1,0) bewertet, erhält sie auf dem Zeugnis die Note "sehr gut (mit Auszeichnung)".

    (8) 1Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung nur mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 25 Zusatzfächer

    (1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich im Rahmen der Mündlichen Prüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer).

    (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 26 Zeugnis und Diplom

    (1) 1Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit und der Geologischen Kartierung mit Angabe des/der Aufgabensteller/s und die Prüfungsgesamtnote. 2Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aller Prüfungsleistungen bei doppelter Gewichtung der Note der Diplomarbeit, entsprechend § 18. 3Ist jede Prüfungsleistung mit der Note 1,0 bewertet worden, lautet die Prüfungsgesamtnote „sehr gut (mit Auszeichnung)".

    (3) Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen Diplomgrades.

 

    (4) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 3Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät für Geowissenschaften unterzeichnet, der sie auch mit dem Siegel der Fakultät versieht.

I V . S c h l u ß v o r s c h r i f t e n

§ 27 Übergangsregelungen

    1Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Geologie-Paläontologie nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben. 3Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen. 4Dieser Antrag muß spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen sein. 5Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß im Sinne dieser Satzung.

§ 28 Inkrafttreten

    1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Universität Würzburg für den Diplomstudiengang Geologie-Paläontologie vom 14. Oktober 1992 (KWMBl II S.722) außer Kraft. 3§ 27 bleibt davon unberührt.

 


Die vorstehende Prüfungsordnung tritt in der letztgenannten Änderungssatzung am 25. Januar 2002 in Kraft.


Letzte Änderung 19.06.1997