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Benutzungsordnung vhb 2005

Benutzungsordnung der Virtuellen Hochschule Bayern 2005

Der Text dieser Ordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung.


Benutzungsordnung der Virtuellen Hochschule Bayern

(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-10)

    Aufgrund § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern (VHBV) vom 04. Mai 2000 (GVBl S. 346), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Beamtenfachhochschulegesetzes vom 07. August 2003 (GVBl S. 503), erlässt die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung und ihren Anlagen bringt den Auftrag der vhb, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Nutzerin/Nutzer) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzungsverhältnisse (Rechte, Pflichten, Haftung) der in § 2 genannten Personen (Nutzer) bei Nutzung der Einrichtungen der vhb.

§ 2 Nutzer

    Nutzer der vhb im Sinne von § 1 sind:

1. Studenten der Trägerhochschulen
2. Andere Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VHBV.

§ 3 Angebot

    1Das Angebot der vhb wird in Angebotsgruppen unterteilt. 2Angebotsgruppen, die dem Lehrangebot zuzurechnen sind, bestehen aus einzelnen Kursen, die über den Kurskatalog belegt werden können. 3Zu sonstigen Angeboten werden lediglich Links auf das entsprechende Angebot vorgehalten.

§ 4 Formale Nutzungsvoraussetzungen

    (1) Der Zugang zum Angebot der vhb setzt eine Registrierung und die Anerkennung der Benutzungsordnung voraus (§ 7).

    (2) 1Für die Nutzung des Lehrangebots (§ 3 Satz 2) ist über die Voraussetzungen des Abs. 1 hinaus eine Anmeldung (Belegung) erforderlich. 2Die Anmeldung erfolgt online über das Portal der vhb.

    (3) Für einzelne Bereiche des Angebots der vhb können Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 vorgesehen werden.

§ 5 Persönliche Nutzungsvoraussetzungen

    (1) Die Nutzung des Angebots der vhb ist alleine vom Nachweis der in der „Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV)„ vom 28. November 2002 (GVBl S 864, ber. 2003 S. 9, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) geforderten Voraussetzung (Hochschulzugangsberechtigung) abhängig.

    (2) 1Gem. § 3 Abs. 2 VHBV können einzelne Angebote oder Angebotsgruppen bestimmten Nutzergruppen vorbehalten werden. 2Insbesondere kann die vhb Angebote oder Angebotsgruppen ausschließlich solchen Nutzern vorbehalten, die Studenten oder Gaststudierende an einer Trägerhochschule der vhb sind.

    (3) Die Zulassung von „anderen Personen„ im Sinne von § 2 Nr. 2 erfolgt über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinaus, nur nach Maßgabe der jeweiligen Entgeltordnung (§ 16).

§ 6 Technische Nutzungsvoraussetzungen

    Der Nutzer hat die für die Nutzung notwendigen technischen Voraussetzungen wie Internetzugang, entsprechende Hard-und Software auf eigene Kosten bereitzustellen.

§ 7 Registrierungsverfahren

    (1) Für die Registrierung nach § 4 ist eine Online-Registrierung erforderlich.

    (2) 1Für Studierende, deren Hochschule an einem automatisierten Datenaustausch mit der vhb teilnimmt, werden die Immatrikulationsdaten während der Online-Registrierung abgeglichen. 2Eine Einsendung von Unterlagen auf dem Postweg ist nicht erforderlich; der Nutzer wird während der Online-Registrierung über den erfolgreichen Datenabgleich informiert. 3Kann ein automatischer Datenabgleich nicht erfolgen, weil beispielsweise

- die Heimathochschule des Studenten (noch) nicht am automatisierten Datenaustausch teilnimmt,
- beim Datenabgleich ein übereinstimmender Datensatz nicht gefunden wird oder
- es sich bei dem Nutzer um eine „Andere Person„ im Sinne von § 2 Nr. 2 handelt,

so ist für den Abschluss der Registrierung der Registrierungsantrag auszudrucken, zu unterschreiben und per Post an die Geschäftsstelle der vhb einzusenden. 4Dem Registrierungsantrag ist in diesen Fällen von allen Nutzern, die Studenten an einer bayerischen Hochschule sind, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beizufügen. 5Alle anderen Nutzer haben die persönlichen Nutzungsvoraussetzungen nach § 5 durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung (§ 5 Abs. 1) und gegebenenfalls einer Anerkennungsbescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle nachzuweisen. 6§ 4 bleibt unberührt.

    (3) Im Registrierungsantrag werden folgende Daten erhoben:

- Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse, Telefon, Heimathochschule, Matrikelnummer an der Heimathochschule, Studiengang an der Heimathochschule, bevorzugte Fächergruppe(n) und IP-Adresse, Passwort
- Einverständniserklärung des Nutzers zur Verarbeitung personenbezogener Daten
- Erklärung der Anerkennung dieser Benutzungsordnung
- Hinweis auf die Möglichkeiten der Dokumentation des Nutzerverhaltens

    (4) Mit der vorläufigen Zulassungsbestätigung übersendet die Registrierungsstelle dem Antragsteller die Nutzerkennung und eine TAN-Liste.

    (5) Durch die Zulassung an der vhb wird kein Studentenstatus begründet.

    (6) 1Die Nutzungsberechtigung gilt jeweils für ein Semester, vom 01. Oktober bis 14. März für das Wintersemester und vom 15. März bis 30. September für das Sommersemester. 2Für nicht semestergebundene Angebote der vhb können von Satz 1 abweichende Nutzungsberechtigungen erteilt werden.

    (7) 1Für das Weiterstudium im Folgesemester ist eine Rückmeldung erforderlich. 2Die Rückmeldung für das Wintersemester muss in der Zeit von 15. September bis 15. Oktober eines jeden Jahres, die Rückmeldung für das Sommersemester in der Zeit von 01. März bis 31. März eines jeden Jahres erfolgen. 3Abs. 1 und 2 finden auf das Rückmeldeverfahren sinngemäß Anwendung.

    (8) 1Für einzelne Nutzergruppen (§ 2) bzw. für die Nutzung bestimmter Angebotsgruppen (§ 3) kann eine vereinfachte Registrierung/Zulassung vorgesehen werden. 2Insbesondere kann bei Sammeleinreichung von Registrierungen durch einen Anbieter für Studierende von dessen Heimathochschule auf die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung verzichtet werden, wenn die Immatrikulationsdaten listenmäßig vom Anbieter bestätigt werden.

§ 8 Lehrveranstaltungen und Prüfungen

    (1) 1Die für die Kursbelegung, Prüfungsanmeldung und –anerkennung erforderlichen Informationen werden von den Anbietern in den Kurskatalog mit eingestellt. 2Einzustellende Prüfungs- und Kursdaten sind insbesondere:

1.

Name des Prüfungsfaches

2.

anbietende Hochschule

3.

Name der Prüfer

4.

Kursan- und -abmeldetermine

5.

Prüfungsan- und -abmeldetermine

6.

Prüfungstermine

7.

Prüfungsart (Hochschulprüfung im Sinne von Art. 80 BayHSchG, studienbegleitender Leistungsnachweis, schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, Kolloquium, Referat, Hausarbeit o.ä.)

8.

Einzelprüfung/Teilprüfungen

9.

Prüfungsumfang (-dauer)

10.

Prüfungsort

11.

zuständiges Prüfungsamt

12.

zugelassene Hilfsmittel

13.

An- und Abmeldetermine

14.

Art des Zertifikats

15.

Umfang der Veranstaltung in SWS

16.

ECTS-Credits

17.

Angaben zu den Vorlesungsinhalten

    (2) Ob zu einer Lehrveranstaltung eine Prüfung angeboten wird ist aus dem Kurskatalog ersichtlich.

    (3) Näheres wird in den Hinweisen zum Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen in Lehrangeboten, die über die vhb verbreitet werden, geregelt.

§ 9 Rechte, Pflichten und Haftung der Nutzer

    (1) Jeder Nutzer hat das Recht, die Einrichtungen der vhb, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme der vhb, im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zu nutzen.

    (2) Jeder Nutzer hat das Recht, die im Rahmen der von ihm belegten Kurse angebotenen Inhalte für die Zwecke seines Studiums am Bildschirm aufzurufen, auszudrucken oder als Dateien zu speichern.

    (3) Eine Weitergabe von Ausdrucken oder Dateien an Dritte ist nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der vhb gestattet.

    (4) Der Nutzer verpflichtet sich:

- die Bestimmungen der Benutzungsordnung einzuhalten und alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der vhb stören könnte,
- jegliche missbräuchliche Verwendung von Software, insbesondere auch das Kopieren urheberrechtlich geschützter Software, zu unterlassen,
- ausschließlich unter seiner eigenen Nutzerkennung zu arbeiten,
- sein Passwort vertraulich zu halten, insbesondere ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Dritte über seine Zugangsberechtigung keinen Zugang zu den Lehrangeboten der vhb und den sie vermittelnden Datenverarbeitungssystemen und Netzen erlangen,
- im Verkehr mit Rechnern anderer Betreiber deren Benutzungsrichtlinien einzuhalten,
- die Belange des Datenschutzes zu beachten,
- gegenüber anderen Nutzern des Internets keine verletzenden, bedrohenden, obszönen, rassistischen oder in anderer Weise gegen die guten Sitten oder gegen geltende Gesetze verstoßende Äußerungen zu verbreiten,
- E-Mail-Adressen oder sonstige Daten anderer Nutzer der vhb weder zu gewerblichen Zwecken zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen.

    (5) Der Nutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Nutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen er vorsätzlich oder fahrlässig schuldhaft den Zugang ermöglicht hat.

    (6) Der Nutzer haftet für alle Nachteile und Schäden, die der vhb entstehen, wenn er gegen die in Abs. 1 bis 5 getroffenen Regelungen verstößt.

§ 10 Versagung der Zulassung/Ausschluss

    (1) 1Die Zulassung zur vhb kann ganz oder teilweise versagt werden. 2Zulassungen können darüber hinaus nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden, indem der Nutzer der vhb vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise von der Nutzung ausgeschlossen wird (Ausschluss). 3Satz 1 und 2 gelten insbesondere, wenn

- Regelungen des Hochschulrechts einer Nutzung entgegenstehen,
- die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- schuldhaft gegen die Benutzungsordnung verstoßen wurde,
- die Angebote der vhb für strafbare Handlungen missbrauchet wurden,
- der vhb durch sonstiges rechtswidriges Nutzer-Verhalten Nachteile entstehen,
- Nutzer bereits früher einmal von der Nutzung ausgeschlossen waren,
- Nutzer Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 4, 5 oder 7 nicht erfüllen.

    (2) 1Der Ausschluss wird durch den Geschäftsführer der vhb ausgesprochen. 2Bei Nutzern, die Studierende an einer bayerische Hochschule sind, wird die Heimathochschule von dem Ausschluss in Kenntnis gesetzt.

§ 11 Aufgaben und Leistungen der vhb

    (1) Die vhb stellt die organisatorischen Voraussetzungen für Zulassung, Belegung und Prüfungsanmeldung sicher und schaltet den persönlichen Zugang zum Portal der vhb (Account) unmittelbar nach Eingang der erforderlichen Registrierungsunterlagen (§ 7 Abs. 1 bis 3) für das laufende Semester frei, soweit die Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

    (2) Die vhb führt über die zugelassenen Nutzer eine Nutzerdatei, in der die Nutzerkennungen sowie die in § 7 Abs. 3 aufgeführten Angaben der Nutzer enthalten sind.

    (3) 1Die vhb kann die Nutzung ihrer Angebote vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren, wenn dies zur Störungsbeseitigung, für die Systemadministration und Systemerweiterung, zur Systemsicherheit oder zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist. 2Die betroffenen Nutzer sind möglichst vorab von den Maßnahmen zu unterrichten.

    (4) Soweit dies erforderlich ist, ist die vhb zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots und Lehrbetriebs, zur Systemadministration, zum Schutz personenbezogener Daten Dritter, zu Abrechnungszwecken, für das Erkennen und Beseitigen von Störungen und zur Aufklärung und Unterbindung rechtsmissbräuchlicher Nutzung, berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

    (5) Die vhb sorgt für die Aufrechterhaltung der technischen Betriebsbereitschaft.

    (6) 1Die vhb übernimmt keine Garantie dafür, dass ihre Systeme fehlerfrei und ohne Unterbrechung laufen. 2Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

    (7) Die vhb übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angebote und haftet auch nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

    (8) Die vhb übernimmt für Schäden gleich welcher Art, die sich aus der Nutzung der vhb ergeben, keine Haftung, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 12 Datenschutz, Datensicherheit und Datenübermittlung sowie Aufbewahrung und Löschung von personenbezogenen Daten

    (1) Hinsichtlich der im Rahmen des Registrierungsverfahrens und aller anderen Verwaltungsvorgänge erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen unmittelbar.

    (2) Falls aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit, z. B. für Verschlüsselungs- und Signaturverfahren, besondere Hard-und Software benötigt werden, hat diese der Nutzer auf eigene Kosten bereitzustellen (vgl. § 6). Bei Online-Übertragungen von personenbezogenen Daten ist stets darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gewährleistet ist.

    (3) 1Die Weitergabe (Übermittlung) von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt außer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 VHBV, die in dieser Benutzungsordnung und den Anlagen zur Benutzungsordnung ihre Konkretisierung finden. 2Dritte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere die Anbieter, die anbietende Hochschule und die Heimathochschule, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

    (4) 1Personenbezogene Daten von Nutzern im Sinne von §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 11 Abs. 3 werden gespeichert, so lange dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nötig ist. 2Im Einzelnen gelten folgende Speicher-/Löschfristen:

1. Datensätze von Nutzern, die ihre Nutzungsberechtigung nicht nachgewiesen haben, werden im zweiten auf das Semester der letzten protokollierten Aktivität auf dem Portal der vhb folgenden Semester gelöscht.
2. Datensätze von Nutzern, die ihre Nutzungsberechtigung nachgewiesen haben, werden im zweiten auf das Semester der letzten protokollierten Aktivität auf dem Portal der vhb folgenden Semester gelöscht, wenn keine Daten über eine autorisierte Kursteilnahme und keine Prüfungsleistungen gespeichert sind.
3. Datensätze von Nutzern, die ihre Nutzungsberechtigung nachgewiesen haben, werden im zehnten auf das Semester der letzten protokollierten Aktivität auf dem Portal der vhb folgenden Semester gelöscht, wenn Daten über eine autorisierte Kursteilnahme und/oder Prüfungsleistungen gespeichert sind.
4. Im Rahmen der Registrierung an der vhb eingereichte Unterlagen in Papierform werden nach fünf Jahren vernichtet.

3Daten nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden abweichend von den genannten Fristen auf Antrag des Nutzers jederzeit gelöscht. 4Im Falle des Satz 2 Nr. 3 ist eine Löschung auf Antrag des Nutzers nicht möglich.

    (5) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die vhb nicht mehr verpflichtet, Auskünfte über an der vhb erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen zu erteilen.

§ 13 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken

    1Soweit dies für die Abrechnung und Auszahlung von öffentlichen Finanzmitteln in Zusammenhang mit der Nutzung/Betreuung der über die vhb bereitgestellten Angebote erforderlich ist, kann die vhb zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgaben personenbezogene Daten Dritter von den Anbietern erheben und weiterverarbeiten. 2Personenbezogene Daten Dritter sind insbesondere Studien-und Prüfungsleistungen von Nutzern.

§ 14 Gebühren, Auslagen, privatrechtliche Entgelte

    (1) Für die Erhebung von Gebühren, Auslagen und privatrechtlichen Entgelten gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 VHBV in Verbindung mit Art. 85 BayHSchG und der HSchGebVO.

    (2) Nähere Regelungen zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VHBV werden in einer von der vhb zu erlassenden Entgeltordnung5 getroffen.

§ 15 Inkrafttreten

    Diese Benutzungsordnung tritt am 01.03.2005 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Sommersemester 2005.

Bamberg, den 04.02.2005

gez. G. Ruppert

Prof. Dr. Dr. Godehard Ruppert
Präsident der Virtuellen Hochschule Bayern

Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 der Benutzungsordnung

---> Online bei Registrierung anzuerkennen!

 

Anerkennung der Benutzungsordnung der vhb

    Mir ist bekannt, dass die Anerkennung der Benutzungsordnung der vhb Voraussetzung für die Zulassung zur vhb ist. Die Benutzungsordnung (Link zur URL www.vhb.org/...) der vhb habe ich zur Kenntnis genommen. Ich erkenne die Benutzungsordnung der vhb ausdrücklich an.

 

und Einverständniserklärung nach Art. 15 BayDSG

    Für die Nutzung der Virtuellen Hochschule Bayern (vhb) ist die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich, das Nähere regelt die Benutzungsordnung der vhb (Umfang der Datenerhebung - § 7 Abs. 3, Datenspeicherung und Datenlöschung - § 12 Abs. 4, Datenverarbeitung - § 11 Abs. 2 und 4, Datenübermittlung - § 12 Abs. 3), die Sie eben anerkannt haben. Wir weisen Sie darüber hinaus darauf hin, dass die vhb zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots und Lehrbetriebs, zur Systemadministration, zum Schutz personenbezogener Daten Dritter, zu Abrechnungszwecken, für das Erkennen und Beseitigen von Störungen und zur Aufklärung und Unterbindung rechtsmissbräuchlicher Nutzung berechtigt ist, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten. Die Abgabe der Einverständniserklärung erfolgt freiwillig, ist jedoch ebenso wie die Anerkennung der Benutzungsordnung der vhb Zulassungsvoraussetzung. Das Einverständnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf hat den Ausschluss von der Nutzung der vhb zur Folge.

Ich erkläre hiermit, dass ich über die Freiwilligkeit der Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung meiner im Registrierungsantrag angegebenen personenbezogenen Daten informiert bin und stimme dieser zu. Auf die Möglichkeit der Dokumentation des Nutzerverhaltens wurde ich ausdrücklich hingewiesen.

Anlage 3 zu § 16 Abs. 2 der Benutzungsordnung

Entgeltordnung der Virtuellen Hochschule Bayern

    Aufgrund § 16 Abs. 2 der Benutzungsordnung der Virtuellen Hochschule Bayern in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern (VHBV) erlässt die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) folgende Entgeltordnung:

§ 1 Geltungsbereich

    1Diese Ordnung regelt die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten für die Nutzung der vhb im Bereich des grundständigen Studiums durch Personen, die nicht als Studenten an einer der Trägerhochschulen der vhb immatrikuliert sind („andere Personen„ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 der VHBV). 2Sie regelt nicht die Erhebung von Gebühren.

§ 2 Entgeltpflichtige Nutzungen

    (1) Für die Nutzung von Kursen des Lehrangebots (§ 3 der Benutzungsordnung der vhb) im Bereich des grundständigen Studiums ist ein privatrechtliches Entgelt nach § 3 zu entrichten.

    (2) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von einer Entgelterhebung abgesehen werden. 2Um einen besonders begründeten Ausnahmefall handelt es sich unter anderem, wenn eine Nutzung im Umfang von weniger als einer SWS beantragt wird, wenn es sich um die Nutzung eines auch ohne die vhb frei zugänglichen Lehrangebots handelt, wenn die Nutzung im Rahmen von Kooperationsverträgen erfolgt oder wenn in der Erprobung befindliche Kurse aus dem Lehrangebot genutzt werden sollen.

§ 3 Entgelthöhe

    1Das privatrechtliche Entgelt für die Nutzung des Lehrangebots im Sinne von § 2 Abs. 1 bemisst sich nach der Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) der Kurse, für die eine Zulassung beantragt wird. 2Sie beträgt je SWS 35,- Euro pro Semester.

§ 4 Fälligkeit

    (1) Das privatrechtliche Entgelt wird bei Belegung des Kurses fällig.

    (2) 1Die vhb räumt den Nutzern ab Belegung eine Frist von 20 Tagen ein, innerhalb derer die Zahlung bei der vhb eingegangen sein muss oder innerhalb derer der Anspruch auf unentgeltliche Nutzung nachgewiesen werden muss (Statusnachweis). 2Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 noch kein Zahlungseingang oder Statusnachweis erfolgt, wird die Kursbuchung storniert.

§ 5 Zuständigkeit, Verteilung der Einnahmen

    (1) Die privatrechtlichen Entgelte werden von der vhb erhoben.

    (2) Über die Verteilung der Einnahmen aus dem Vollzug des § 3 gelten die Regelungen der Hochschulgebührenverordnung (HSchGebVO) über Gaststudierendengebühren entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

    (1) Diese Entgeltordnung tritt am 01.03.2005 in Kraft.

    (2) Entgelte sind erstmals zum SS 2005 zu erheben.

Bamberg, den 04.02.2005

gez. G. Ruppert

Prof. Dr. Dr. Godehard Ruppert
Präsident der Virtuellen Hochschule Bayern

Anlage 2 zu § 8 Abs. 3 der Benutzungsordnung

Hinweise und Regelungen zum Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen in Lehrangeboten, die über die vhb verbreitet werden

    Aufgrund § 8 Abs. 3 der Benutzungsordnung der Virtuellen Hochschule Bayern in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern (VHBV) erlässt die vhb folgende Hinweise und Regelungen zum Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen in Lehrangeboten, die über die vhb verbreitet werden:

§ 1 Prüfungsanmeldung

    (1) 1Die Prüfungsteilnahme setzt immer eine Kursanmeldung im jeweiligen Semester voraus. 2Die Notwendigkeit einer Prüfungsanmeldung ergibt sich aus den Abs. 3 bis 5. 3Kurs-und Prüfungsanmeldung an der vhb erfolgen online unter Verwendung einer Transaktionsnummer (TAN). 4Weitere Zulassungsvoraussetzungen bestehen seitens der vhb nicht. 5Besondere Zulassungsvoraussetzungen der Anbieter bzw. der Heimathochschulen bleiben davon unberührt.

    (2) 1Für Studenten, die Lehr- und Prüfungsangebote der eigenen Hochschule (Heimathochschule) nutzen, gehen die dortigen studien- und prüfungsrechtlichen Regelungen den Regelungen der §§ 1 bis 5 vor. 2Wenn die Prüfungsteilnahme an der eigenen Hochschule erfolgt, ist eine Prüfungsanmeldung über die vhb nicht erforderlich.

    (3) 1Hat eine Hochschule Angebote aus dem Kurskatalog der vhb in die Studienpläne ihrer Hochschule integriert und erkennt über die vhb erbrachte Studien-und Prüfungsleistungen durch vorherige generelle Regelung (ex ante) an, gehen die studien- und prüfungsrechtlichen Regelungen dieser Heimathochschulen für deren Studenten den Regelungen der §§ 1 bis 5 vor. 2Zusätzlich ist allerdings eine Prüfungsanmeldung über die vhb vorzunehmen.

    (4) Für Prüfungsteilnehmer, für die Abs. 2 und 3 nicht zutreffen, ist eine Kurs- und Prüfungsanmeldung gemäß Abs. 1 über die vhb erforderlich.

§ 2 Durchführung von Prüfungen

    (1) 1Prüfungen werden, sofern nichts anderes festgelegt ist, zentral am Ort der anbietenden Hochschule in der Verantwortung der anbietenden Hochschule durchgeführt. 2Die Prüfungsorganisation und –abwicklung obliegt der anbietenden Hochschule.

    (2) 1Anstelle der zentralen Prüfungen nach Abs. 1 können dezentrale Prüfungen (lokale Prüfungen an Heimathochschulen von Nutzern, Prüfungen in regionalen Prüfungszentren) angeboten werden. 2Die dezentralen Prüfungen werden in gemeinsamer Verantwortung von Anbieter, vhb und der Hochschule des Prüfungsortes durchgeführt. 3Dabei können Prüfungen zu verschiedenen Lehrveranstaltungen an zentralen Prüfungstagen zusammengefasst werden.

§ 3 Wiederholung von Prüfungen und Leistungsnachweisen

    (1) 1Prüfungen und Leistungsnachweise können über die vhb nur je dreimal angetreten werden. 2Die Prüfung gilt als angetreten, wenn kein rechtsfolgenloser Prüfungsrücktritt erfolgte. 3Der Rücktritt gilt dann als rechtsfolgenlos, wenn der Nutzer vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ausdrücklich erklärt (Prüfungsabmeldung) oder zum Prüfungstermin nicht erscheint.

    (2) 1Lehrveranstaltungen, die zertifiziert werden, ohne dass eine Prüfung im Sinne von § 2 angeboten wird, können nur dreimal belegt werden. 2Erfolgt eine Kursabmeldung innerhalb der Abmeldefristen, wird die Belegung nicht auf die Höchstzahl nach Satz 1 angerechnet.

§ 4 Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen

    (1) 1Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt online über das Portal der vhb. 2Vom Anbieter ausgestellte Zertifikate werden von diesem an die Nutzer übermittelt. 3Für Teilnehmer, die Angebote der eigenen Hochschule nutzen (§ 1 Abs. 2), findet Satz 1 keine Anwendung, die Bekanntgabe richtet sich hier nach den Regelungen der Heimathochschule.

    (2) Die Online-Bekanntgabe über das Portal der vhb ist zugleich die hochschulübliche Bekanntgabe der von den zuständigen Prüfungsgremien festgestellten Prüfungsleistungen.

    (3) Für Teilnehmer nach § 1 Abs. 3 kann über Abs. 1 hinaus eine Mitteilung an das Prüfungsamt der Heimathochschule erfolgen.

    (4) Für die Online-Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erhebt die vhb von den Prüfern die Prüfungsergebnisse und macht diese über das Portal der vhb zugänglich

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen

    Für die Anerkennung von Studien-bzw. Prüfungsleistung, die innerhalb eines von der vhb verbreiteten Studienangebots erbracht wurden, sind stets die Regelungen der Heimathochschule des Nutzers (anrechnende Hochschule) maßgeblich.

§ 6 Inkrafttreten

    Diese Prüfungsbestimmungen treten am 01.03.2005 in Kraft. Sie gelten erstmals für das Wintersemester 2005/06.

Bamberg, den 04.02.2005

gez. G. Ruppert

Prof. Dr. Dr. Godehard Ruppert
Präsident der Virtuellen Hochschule Bayern