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PO Germanistik als Fremdsprachenphilologie 1986

Prüfungsordnung Germanistik als Fremdsprachenphilologie 1986


Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlußprüfung des Aufbaustudiengangs Germanistik als Fremdsprachphilologie

Vom 6. März 1986 (KMBl II Nr. 5 S. 185),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. September 1997 (KWMBl II Nr. 12 S. 1273)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Januar 2002
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 5 (= Art. 6 neue Fassung) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 (= Art. 81 Abs. 1 neue Fassung) des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund des § 47 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
A) Allgemeines
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Qualifikation
§  3 Studiendauer, Prüfungstermine
§  4 Prüfungsausschuß
§  5 Prüfer
§  6 Beeinflussung, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel, Prüfungsunfähigkeit
B) Prüfung
§  7 Zulassungsvoraussetzungen
§  8 Zulassungsverfahren
§  9 Zulassung
§ 10 Gliederung der Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Inhaltliche Prüfungsanforderungen
§ 13 Schriftliche Hausarbeit
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Nichtbestehen der Prüfung
§ 17 Zeugnis
C) Schlußbestimmung
§ 18 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

A) Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Prüfung bildet den Abschluß des Aufbaustudiengangs ‘Germanistik als Fremdsprachphilologie’. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat nichtdeutscher Muttersprache in den Prüfungsgebieten besondere Kenntnisse erworben hat und über die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis der Grundlagen und wesentlicher Forschungsergebnisse der deutschen Philologie verfügt.

§ 2 Qualifikation

    (1) Die Qualifikation für den Aufbaustudiengang ‘Germanistik als Fremdsprachphilologie’ besitzt, wer ein mindestens achtsemestriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert und eine Hochschulabschlußprüfung oder eine entsprechende staatliche Abschlußprüfung in Germanistik an einer Universität nichtdeutscher Muttersprache bestanden hat.

    (2) 1Absolventen anderer Fächer können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, sofern die in diesen Fächern abgelegte Prüfung einen erfolgreichen Abschluß des Aufbaustudiums erwarten läßt. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 3 Studiendauer, Prüfungstermine

    (1) Die Studiendauer beträgt in der Regel vier Fachsemester.

    (2) Der Höchstumfang der für den erfolgereichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 80 Semesterwochenstunden.

    (3) 1Die Prüfung soll nach dem Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Sie wird in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 3Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. 4Die Meldung zur Prüfung hat binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungstermins zu erfolgen. 5Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, daß er diese bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt haben kann oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des sechsten Semesters ab, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (4) Überschreitet ein Student die Frist für die Ablegung der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist.

§ 4 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. 2Ihm gehören fünf am Aufbaustudiengang beteiligte und im Sinne von § 5 Abs. 2 prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität an. 3Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Er kann bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden widerruflich übertragen.

    (2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 2Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. 3Scheidet ein Mitglied während der laufenden Amtszeit aus, wählt der Fachbereichsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

    (3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen vom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung geladen werden. 2Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach Art. 35 (= Art. 48 neue Fassung) BayHSchG. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 37 (= Art. 50 neue Fassung) BayHSchG.

    (4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (5) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5 Prüfer

    (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer.

    (2) 1Zu Prüfern können die nach Art. 69 Abs. 5 Satz 1 (= Art. 80 Abs. 6 neue Fassung) BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweiligen Fassung Befugten bestellt werden. 2Es sollen nur Personen bestellt werden, die innerhalb des Aufbaustudiengangs eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

    (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer mit der Zulassung, spätestens jedoch 14 Tage vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekanntgegeben werden.

    (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, der Prüfung beizuwohnen.

§ 6 Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 („nicht ausreichend") zu bewerten. 2Als Versuch gilt schon der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Stellung der Prüfungsaufgaben.

    (2) Eine Prüfungsleistung ist mit der Note 5 („nicht ausreichend") zu bewerten, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

    (3) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsauschusses unverzüglich schrftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine unmittelbar vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim jeweiligen Prüfer geltend zu machen. 3Im Falle einer behaupteten Prüfungsunfähigkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden, in dem diese bescheinigt wird. 4Werden die Gründe oder Mängel des Prüfungsverfahrens vom Prüfungsausschuß als triftig anerkannt, hat der Kandidat die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin zu erbringen. 5Bereits erbrachte Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

B) Prüfung

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer

1. die Qualifikation gemäß § 2 nachweist,
2. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, an der Universität Würzburg im Aufbaustudiengang immatrikuliert ist,
3. die in Absatz 2 geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt,
4. eine Prüfung in demselben oder in einem verwandten Fach eines anderen Studienganges nicht endgültig nicht bestanden hat,
5. die schriftliche Hausarbeit (§ 13) abgeliefert hat.

    (2) 1Als fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen:

1. die erfolgreiche Teilnahme an
a) einer Übung zur Phonetik des Deutschen,
b) wenigstens einer Übung ‘Kommentierte Lektüre deutscher Literatur der Moderne’,
c) einer Einführungsveranstaltung aus dem Teilgebiet ‘Ältere deutsche Literatur’,
d) je einem Hauptseminar aus ‘Neuerer deutscher Literaturgeschichte’ und ‘Sprachwissenschaft’,
2. der Besuch von Vorlesungen aus den Fächern ‘Volkskunde’ und ‘Neuere und neueste Geschichte’ im Umfang von insgesamt sechs Semesterwochenstunden mit entsprechenden Leistungsnachweisen.

2Der Nachweis für den Erwerb der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Nummern 1 und 2 wird durch mindestens ausreichende individuelle Prüfungsleitungen geführt; Einzelheiten bestimmt der Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung. 3Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können zweimal wiederholt werden.

    (3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag vergleichbare andere Leistungen sowie bereits vor Beginn des Aufbaustudiums erbrachte Leistungen als fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 2 anerkennen oder gestatten, einen Nachweis über fachliche Zulassungvoraussetzungen in anderer als der üblichen Form zu führen.

§ 8 Zulassungsverfahren

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten und bei der Prüfungskanzlei einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Lebenslauf,
2. die Nachweise über das Vorliegen der in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
3. das Studienbuch,
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung in demselben Fach oder in einem verwandten Fach eines anderen Studienganges nicht bestanden hat oder ob er an anderer Stelle zu einer akademischen Prüfung zugelassen ist bzw. die Zulassung dazu beantragt hat,
5. eine Bescheinigung des Prüfers gemäß § 13 Abs. 6 Satz 3.

    (2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (3) Kann der Kandidat eine vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, daß er den Nachweis bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, führt.

§ 9 Zulassung

    (1) Über die Zulassung entscheidet in der Regel der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Fachvertreters.

    (2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. 2Gleichzeitig mit der Zulassung ist er zur Prüfung zu laden.

    (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 nicht erfüllt oder die Unterlagen nach § 8 Abs. 1 unvollständig sind oder der Kandidat wegen endgültigen Nichtbestehens der Prüfung von der Prüfung ausgeschlossen oder der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

§ 10 Gliederung der Prüfung

    Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung in zwei Teilen (§ 11) und einer schriftlichen Hausarbeit (§13).

§ 11 Mündliche Prüfung

    (1) Die mündliche Prüfung erfolgt in deutscher Sprache als mündliche Einzelprüfung von je etwa 30 Minuten Dauer in den Gebieten ‘Neuere deutsche Literaturgeschichte’ und ‘Sprachwissenschaft’ in Anwesenheit beider Prüfer.

    (2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von den Prüfern unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    (3) 1Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. 3Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgechlossen.

§ 12 Inhaltliche Prüfungsanforderungen

    (1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen in ‘Neuerer deutscher Literaturgeschichte’ sind

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
2. Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
3. auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 18. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (2) Inhaltliche Prüfungsnanforderungen in ‘Sprachwissenschaft’ sind

1. Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen Sprachforschung,
2. Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache.

§ 13 Schriftliche Hausarbeit

    (1) Die schriftliche Hausarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, auf dem Gebiet der deutschen Philologie selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

    (2) Das Thema soll sich der Kandidat zu Beginn des vierten Semesters von einem dafür bestimmten Prüfer geben lassen, der dem in § 5 Abs. 2 bestimmten Personenkreis angehört.

    (3) 1Das Thema der Arbeit muß aus einschlägigen Studiengebieten des Kandidaten im Rahmen des Aufbaustudiengangs gewählt werden. 2Bei der Wahl des Themas ist darauf zu achten, daß die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist und die Beschaffung der Hilfsmittel, insbesondere der Literatur, keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet. 3Für die Bearbeitung des Themas ist eine Frist von höchsten sechs Monaten einzuräumen.

    (4) 1Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Am Schluß hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. 3Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.

    (5) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinne des § 6 Abs. 1 vor.

    (6) 1Die Arbeit wird von dem Prüfer beurteilt, der das Thema vergeben hat. 2Ist dieser verhindert, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen anderen Prüfer. 3Der Kandidat legt die Arbeit dem Prüfer vor der Meldung zur Prüfung vor. 4Über die Ablieferung der Arbeit erhält er vom Prüfer eine Bescheinigung, die er seiner Meldung zur Prüfung beifügt.

    (7) 1Der Prüfer erstattet ein Gutachten über die Arbeit, aus dem Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. 2Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. 3Das Ergebnis wird in einer der in § 14 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt.

    (8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einen zweiten Prüfer heranziehen und im Benehmen mit dem ersten Prüfer die Note festsetzen.

    (9) Die schriftliche Hausarbeit verbleibt bei den Akten der Prüfungskanzlei.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

    (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" (Note 4) bewertet wurde.

    (3) 1Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der Einzelnoten für die schriftliche Hausarbeit, die mündliche Prüfung in ‘Neuerer deutscher Literaturgeschichte’ und die mündliche Prüfung in ‘Sprachwissenschaft’. 2Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt außer Betracht; es wird nicht gerundet. 3Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt:

bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 - 2,5 = gut
über 2,5 - 3,5 = befriedigend
über 3,5 - 4,0 = ausreichend
über 4,0 = nicht ausreichend.

    (4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach deren Abschluß bekanntzugeben.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

    (1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Wird die Note „ausreichend" nur in einem Prüfungsteil nicht erreicht, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsteil zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 3Die Wiederholungsprüfung hat die gleiche Form wie die Erstprüfung.

    (2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.

    (3) 1Die Wiederholungsprüfung muß spätestens ein Jahr nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abglegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Bei Versäumnis der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Gründe nicht zu vertreten. 3§ 14 gilt entsprechend.

§ 16 Nichtbestehen der Prüfung

    Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielte Benotung ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

§ 17 Zeugnis

    1Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Noten für die Einzelleistungen und die erzielte Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Prüfung abgelegt worden ist.

C) Schlußbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

    Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.