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PO Angewandte Sprachwissenschaft

Prüfungsordnung Angewandte Sprachwissenschaft

Prüfungsordnung für den internationalen
Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft"
mit dem Abschluss
"Magister Artium (M.A.) / MA in Applied Translation"
an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 26. September 2006
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-24)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


 

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§  1 Geltungsbereich
§  2 Zweck der Prüfung
§  3 Akademischer Grad
§  4 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
§  5 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  6 Prüfungsausschuss
§  7 Prüfer
§  8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  9 ECTS-Punkte
§ 10 Studienbegleitende Prüfungen, Praktikumskolloquium
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 13 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
§ 15 Magisterprüfung
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 17 Abschlussarbeit
§ 18 Kolloquium
§ 19 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 20 Zeugnis und Magisterurkunde
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
 

§ 1 Geltungsbereich

    (1) 1Die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg und die University of Exeter führen gemeinsam den internationalen Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" / "MA in Applied Translation" durch. 2Die beiden Universitäten legen dazu ein gemeinsames Studienprogramm fest, nach dem durch ein an beiden Universitäten absolviertes Studium der jeweilige Abschlussgrad beider Universitäten erworben werden kann.

    (2) 1Die vorliegende Prüfungsordnung regelt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung eines akademischen Grades in diesem Studiengang an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg. 2Für den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen und die Verleihung eines akademischen Grades an der University of Exeter gelten deren Regelungen.
 

§ 2 Zweck der Prüfung

    Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Fachgebiets "Informations- und Textdatenverarbeitung" überblickt und die sprachlichen Fähigkeiten besitzt, anspruchsvolle Fachtexte dieses Fachgebiets in englischer und deutscher Sprache zu übersetzen, dabei die vermittelten Kenntnisse und Methoden der Angewandten Sprachwissenschaft anzuwenden und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen.
 

§ 3 Akademischer Grad

    (1) Erfolgreichen Absolventen verleiht die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg den akademischen Grad eines "Magister Artium" bzw. einer "Magistra Artium" (abgekürzt "M.A."), die University of Exeter den "MA in Applied Translation".

    (2) Die beiden in Abs. 1 genannten akademischen Grade können in einer gemeinsamen Urkunde zusammen verliehen werden.
 

§ 4 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs

    (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester einschließlich der Prüfungen und des betrieblichen Praktikums.

    (2) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Studienleistungen beträgt 90 ECTS-Punkte. 2Dies entspricht etwa 60 Semesterwochenstunden. 3In den Lehrveranstaltungen sind studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 10 zu erbringen.
 

§ 5 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss hiervon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studenten mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.
 

§ 6 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Er besteht aus vier Mitgliedern, je zwei aus der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg und der University of Exeter. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 4Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät gewählt werden. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der University of Exeter werden auf Vorschlag der University of Exeter vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg bestellt.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat und dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- bzw. Prüfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme der Prüfungen beiwohnen.

    (6) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen bzw. Video- oder Telefonkonferenzen. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. 4Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

    (7) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Ausschussmitglied der University of Exeter die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
 

§ 7 Prüfer

    (1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6 WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung zwei Jahre erhalten. 4Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
 

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit 20, 21 BayVwVfG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 BayHSchG.
 

§ 9 ECTS-Punkte

    (1) 1ECTS-Punkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengang verwendeten ECTS-Punkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 30 ECTS-Punkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs (1. und 2. Semester) insgesamt 60 ECTS-Punkte vorgesehen, zuzüglich der 30 ECTS-Punkte im 3. Semester, die für die angenommene schriftliche Abschlussarbeit einschließlich des bestandenen Kolloquiums vergeben werden.

    (2) 1ECTS-Punkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nur einmal verwendet werden.

    (3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang geben die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen ECTS-Punkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss festzusetzen, wie viele ECTS-Punkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
 

§ 10 Studienbegleitende Prüfungen, Praktikumskolloquium

    (1) 1In folgenden fünf Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen im jeweils angegebenen Umfang zu erbringen:

  1.

  Übersetzungstheorie/Angewandte Sprachwissenschaft

(Modultyp A)

10 ECTS-Punkte

  2.

  Informationstechnische Schwerpunktbildung

(Modultyp B1)

30 ECTS-Punkte

  3.

  Sprachwissenschaftliche Schwerpunktbildung

(Modultyp B2)

  4.

  Praktikum/Anwendungsbezug/Nachbarwissenschaften

(Modultyp B3)

  5.

  Übersetzungspraxis/Fachsprache

(Modultyp C)

20 ECTS-Punkte

2Praktika bzw. Tutorien zur Angewandten Sprachwissenschaft und zur Informationstechnik dienen der praktischen Vertiefung und der Erprobung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. 3Daneben findet ein Betriebspraktikum von ca. vierwöchiger Dauer statt. 4Hierüber ist eine Bestätigung des Betriebs auszustellen, die Aufschluss über Zeitraum und Einsatzbereich gibt, sowie ein schriftlicher Bericht über das betriebliche Praktikum vom Studenten zu verfassen. 5Die Vorlage der Bestätigung und des Berichts ist Zulassungsvoraussetzung für das im Anschluss an das Betriebspraktikum stattfindende Praktikumskolloquium (studienbegleitende Prüfung). 6Für das Bestehen des Praktikumskolloquiums werden 5 ECTS-Punkte vergeben.

    (2) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen eines Semesters. 2Die je Prüfungsleistung vergebenen ECTS-Punkte bemessen sich nach dem Umfang der Lehrveranstaltungen.

    (3) 130 ECTS-Punkte, darunter mindestens eine Studienleistung aus dem Prüfungsbereich des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Modultyp C) sowie die 5 ECTS-Punkte für das Praktikumskolloquium, sollen während eines Semesters an der University of Exeter erworben werden. 2In den Prüfungsbereichen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 (Modultypen A und B) können bis zu 15 ECTS-Punkte auch durch einschlägige Module an anderen Fakultäten der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg erworben werden.

    (4) 1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Seminararbeiten oder Projektarbeiten nach vorheriger Festlegung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 2Die einzelnen Teilprüfungen finden zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 3Klausuren haben einen zeitlichen Umfang von ca. 60 bis 90 Minuten, mündliche Prüfungen von 15 bis 30 Minuten; Seminar- und Projektarbeiten haben in der Regel einen Umfang von ca. 20 Seiten.

    (5) Jede einzelne Leistung ist erbracht bzw. bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. 2Sie geht gewichtet mit den jeweiligen ECTS-Punkten in die Gesamtnotenberechnung gemäß § 14 Abs. 4 ein.
 

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet. 2Dies gilt auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Postgraduate Course "MA in Applied Translation" an der University of Exeter erworben werden. 3Eine Anrechnung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

    (5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt; dabei werden ECTS-Leistungsnachweise nach Maßgabe der jeweils gültigen Anrechnungstabelle umgerechnet. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk aufgenommen. 4In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

    (6) 1Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Abs. 2 bis 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
 

§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn bei dem Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich die Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.
 

§ 13 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholungen

    (1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 10 werden von den jeweiligen Prüfern ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 10 und Fachnoten gemäß § 14 Abs. 1 vergeben.

    (2) Die Kandidaten haben sich bei den Prüfungen bzw. Teilprüfungen auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

    (3) 1Erwirbt ein Student nicht spätestens bis zum Ende des 3. Semesters die nach § 10 Abs. 1 erforderlichen 60 ECTS-Punkte oder meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Abschlussarbeit, dass er diese einschließlich des Kolloquiums bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 4. Semesters ab, gelten diese jeweils als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Dabei gilt jeweils nur der nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (studienbegleitende Prüfung, Abschlussarbeit bzw. Kolloquium) als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (4) 1Die nicht bestandenen oder die gemäß Abs. 3 als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der §§ 10 sowie 17 und 18 können wiederholt werden. 2Wird auch die Wiederholungsprüfung der Abschlussarbeit nicht bestanden oder gelten die Wiederholungsprüfungen wegen Versäumnis der Melde- bzw. Abgabefrist oder wegen Nichterreichens der erforderlichen ECTS-Punkte bis spätestens zum Ende des 5. Semesters als nicht bestanden, so ist die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

    (5) 1Überschreitet ein Student die Fristen der Abs. 3 und 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Diese wird, sofern es die anerkannten Gründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

    (6) Auch bestandene Prüfungen können wiederholt werden.
 

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

    (1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut

eine hervorragende Leistung

2 = gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 = befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 = ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

5 = nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

2Zur differenzierten Bewertung können die einzelnen Prüfungsleistungen mit folgenden Zwischennoten bewertet werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7. 3Die für die Bewertung von Prüfungsleistungen an der University of Exeter verwendeten Noten "distinction, merit, pass, fail" werden nach folgender Tabelle angerechnet:

von 100% bis 85%

= distinction

sehr gut

= 1,0

von 84% bis 70%

= distinction

sehr gut

= 1,3

von 69% bis 67%

= merit

gut

= 1,7

von 66% bis 64%

= merit

gut

= 2,0

von 63% bis 60%

= merit

gut

= 2,3

von 59% bis 57%

= pass

befriedigend

= 2,7

von 56% bis 55%

= pass

befriedigend

= 3,0

von 54% bis 53%

= pass

befriedigend

= 3,3

von 52% bis 51%

= pass

ausreichend

= 3,7

50%

= pass

ausreichend

= 4,0

weniger als 50%

= fail

nicht ausreichend

= 5,0

    (2) Nach dem Abschluss des Kolloquiums stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestellter Vertreter die Prüfungsgesamtnote fest und gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt.

    (3) 1Bei der gemäß § 18 Abs. 3 gemittelten Note für das Kolloquium wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 2Sollte die gemittelte Note nicht einer nach Abs. 1 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der gemittelten Note liegt. 3Im Zweifelsfalle ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben.

    (4) 1Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen bestandenen Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Note des Kolloquiums. 2Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Prüfungsgesamtnote lautet:

  bei einem Durchschnitt von genau 1,0

  ausgezeichnet

  bei einem Durchschnitt von 1,1 bis 1,5

  sehr gut

  bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5

  gut

  bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5

  befriedigend

  bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0

  ausreichend

  bei einem Durchschnitt über 4,0

  nicht ausreichend

 

§ 15 Magisterprüfung

    (1) Die Magisterprüfung besteht aus

1.

studienbegleitenden Prüfungen nach Maßgabe des § 10 sowie

2.

der Abschlussarbeit in Verbindung mit dem Kolloquium.

    (2) 1Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. 2Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird.

 

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen ist

1.

die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Immatrikulation als Student des Aufbaustudienganges "Angewandte Sprachwissenschaft". 2Mit der Immatrikulation gilt der Student als zu den studienbegleitenden Prüfungen angemeldet; eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.

    (2) 1Der Antrag auf Zuteilung des Themas für die Abschlussarbeit ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Ihm sind beizufügen:

1.

das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,

2.

eine Immatrikulationsbescheinigung als Student des Aufbaustudiengangs "Angewandte Sprachwissenschaft" für das laufende Semester,

3.

der Nachweis über den Erwerb von mindestens 30 ECTS-Punkten gemäß § 9,

4.

die Angabe des Prüfers, der das Thema der Abschlussarbeit stellen soll, sowie ein eventueller Vorschlag für das gewünschte Thema,

5.

ein eventueller Vorschlag für die gewünschten Prüfer für das Kolloquium,

6.

eine Erklärung darüber, ob der Kandidat eine Abschlussarbeit in demselben oder einem ähnlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet oder ob er unter Verlust seines Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

3Die Zuteilung des Themas für die Abschlussarbeit ist zu versagen, wenn

1.

der Kandidat die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,

2.

die nach Satz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind,

3.

der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet,

4.

der Kandidat unter Verlust seines Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist oder

5.

der Kandidat die geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

4Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung des gewünschten Prüfers.

    (3) 1Über die Zuteilung des Themas für die Abschlussarbeit entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. 3Das Thema und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.

    (4) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist die Annahme der Abschlussarbeit. 2Die Abschlussarbeit ist angenommen, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. 3Zum Kolloquium wird der Kandidat spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfer schriftlich durch den Prüfungsausschuss geladen. 4Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig.

    (5) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
 

§ 17 Abschlussarbeit

    (1) 1In der Abschlussarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er imstande ist, ein Problem aus dem Bereich "Angewandte Sprachwissenschaft" im Fachgebiet "Informations- und Textdatenverarbeitung" innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Monaten selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. 2Die Abschlussarbeit darf nicht mit einer früher vorgelegten Magister-, Zulassungs- oder Diplomarbeit identisch sein. 3Eine Anrechnung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen. 4Die bestandene Abschlussarbeit wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet, wenn das Kolloquium zur Abschlussarbeit ebenfalls bestanden wird.

    (2) 1Die Abschlussarbeit wird unter Betreuung eines Prüfungsberechtigen durchgeführt. 2Das Thema der Arbeit ist einem Prüfungsbereich (§ 10 Abs. 1) zu entnehmen und soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten der betreuenden Lehrperson stammen und wird von dieser ausgegeben.

    (3) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Abschlussarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Weist der Bewerber durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. 3Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet und nicht bestanden. 4Der Bewerber hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. 5In diesem Fall gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

    (4) 1Die Abschlussarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. 2Der Prüfungsausschuss kann die Anfertigung der Abschlussarbeit in fremder Sprache zulassen, wenn hierfür zwei geeignete Gutachter zur Verfügung stehen. 3Bei Anfertigung in fremder Sprache sind eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache anzufügen. 4Der Abschlussarbeit ist vom Studenten eine Erklärung beizufügen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat, sowie eine Erklärung, dass er die Arbeit nicht bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat.

    (5) 1Die Abschlussarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren (zwei Gutachterexemplare, ein Archivexemplar) fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Sie kann nach Absprache mit den Gutachtern auch auf einem elektronischen Speichermedium in einem gängigen Format und in lesbarer Form ebenfalls in drei Exemplaren abgegeben werden.

    (6) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt zwei Gutachter und leitet den Gutachtern die Abschlussarbeit zur Beurteilung zu. 2Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann auch ein externer Gutachter bestellt werden. 3Der Prüfungsausschuss kann allgemein beschließen, dass die Abschlussarbeit dem Zweitgutachter erst nach Beurteilung durch den Erstgutachter zugeleitet wird. 4Erster Gutachter soll der Prüfer sein, der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat. 5Scheidet der Prüfer, der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, aus der Fakultät aus, so kann er bis zu zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Gutachter der Abschlussarbeiten, zu denen er Themen gestellt hat, bestellt werden.

    (7) 1Die Abschlussarbeit gilt als bestanden bzw. angenommen, wenn die übereinstimmende Beurteilung der Gutachter mindestens "ausreichend" (4,0) ist. 2Weichen die Gutachter in der Beurteilung der Abschlussarbeit voneinander ab, so bleibt die Entscheidung dem Prüfungsausschuss vorbehalten, der weitere Gutachter bestellen kann. 3Die Note der Abschlussarbeit muss spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit festgesetzt sein.

    (8) 1Wird die Abschlussarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden (Abs. 3), so kann sie nur einmal wiederholt werden. 2Eine Abschlussarbeit mit demselben Thema kann nicht noch einmal eingereicht werden. 3Das Nichtbestehen ist dem Bewerber mitzuteilen. 4Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung zu stellen. 5Wird innerhalb der Frist kein Antrag gestellt oder die Abschlussarbeit auch in der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 6Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (9) Das Archivexemplar der Abschlussarbeit verbleibt bei den Prüfungsakten.
 

§ 18 Kolloquium

    (1) 1Im Kolloquium hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse seiner Abschlussarbeit einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes (§ 10 Abs. 1) zu erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und über ein breites Grundlagenwissen zu verfügen. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der Bewerber über die für das fachwissenschaftliche Übersetzen erforderlichen Kenntnisse des Englischen als Fremdsprache verfügt.

    (2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit abzuhalten. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu dem Kolloquium die Prüfer, den Kandidaten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein; zusätzlich kann die Hochschulöffentlichkeit eingeladen werden. 3Es dauert ca. eine Stunde, besteht aus einem Vortrag des Kandidaten mit anschließender Diskussion und wird grundsätzlich von drei Prüfern abgenommen. 4Die Prüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 5Erstprüfer soll in der Regel der Betreuer der Abschlussarbeit sein. 6Das Kolloquium wird je zur Hälfte in deutscher und englischer Sprache abgehalten. 7Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt und von den Prüfern unterzeichnet, in das Zeit und Ort der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und die Art der Beantwortung, die Namen der Prüfer und des Kandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung und etwaige besondere Vorkommnisse einzutragen sind.

    (3) 1Das Kolloquium ist bestanden, wenn jeder Prüfer die Leistung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet. ²Durch Mittelung wird die Durchschnittsnote des Kolloquiums errechnet und gemäß § 14 Abs. 3 festgesetzt.

    (4) 1Hat der Kandidat das Kolloquium nicht bestanden, so kann er es nur einmal binnen sechs Monaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung, wiederholen. 2Der Prüfungsausschuss kann wegen besonderer Gründe eine Fristverlängerung gewähren. 3Einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen. 4Beantragt der Bewerber nicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholung oder wird das Kolloquium erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 5Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
 

§ 19 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
 

§ 20 Zeugnis und Magisterurkunde

    (1) 1Über die bestandene Prüfung werden ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen nicht überschritten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die studienbegleitenden Prüfungsleistungen mit Angabe der ECTS-Punkte, die Note des Kolloquiums, das Thema und die Note der Abschlussarbeit sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind, sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.

    (3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades eines "Magister Artium" bzw. einer "Magistra Artium" beurkundet wird. 2Die Urkunde wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. 4Die Vereinbarung mit der University of Exeter gemäß § 1 Abs. 1 stellt sicher, dass erfolgreichen Absolventen an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg von der University of Exeter die Verleihung des akademischen Grades "MA in Applied Translation" beurkundet wird. 5Die akademischen Grade können gemäß § 3 in einer gemeinsamen Urkunde zusammen verliehen werden.

    (4) Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben.

    (5) 1Auf Antrag können Zeugnis und Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    (6) 1Zusätzlich erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung ("Transcript of Records") sowie ein in englischer Sprache ausgestelltes "Diploma Supplement" mit dem Datum des Zeugnisses. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsamt rechtzeitig alle in das Prüfungszeugnis, das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie in sonstige Bescheinigungen aufzunehmende englischsprachigen Übersetzungen mit. 3In der Zeugnisergänzung werden alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten sowie gegebenenfalls gemäß § 14 angerechnete Prüfungsleistungen aufgenommen. 4Das "Diploma Supplement" sowie das "Transcript of Records" werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
 

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Zusendung des Zeugnisses bzw. eines Bescheides betreffend die Mitteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest. 4Hierbei ist die Fertigung von Einzelkopien außerhalb von formellen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.5Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 6Dabei kann von ihm insbesondere festgelegt werden, dass die Einsichtnahme an einem zentralen Ort und zu einem bestimmten Tag stattzufinden hat.
 

§ 22 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die vorstehende Prüfungsordnung tritt am 28. September 2006 in Kraft.