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Examination Office

Prüfungsamt Humanmedizin

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Studium der Humanmedizin.

Aktuelle Meldungen

Zeugnisse können nur versandt werden, wenn Sie dem Prüfungsamt Briefmarken im Wert von 4,25 € (europäisches Ausland: 7,20 €) an die Postanschrift Sanderring 2, 97070 Würzburg, zusenden. Eine Überweisung oder Barzahlung der Portokosten ist leider nicht möglich.

Beim Erwerb über den Onlineshop der Deutschen Post bitte jeweils den Großbrief (Inland: 1,60 €, International: 3,70 €) mit Zusatzleistung Einschreiben Standard (+2,65 €) bzw. Einschreiben International (+3,50 €) wählen und die erzeugte Briefmarke per PDF als Anhang einer Mail an pruefungsamt.med@uni-wuerzburg.de senden. Bitte benutzen Sie für die Übersendung der Briefmarken und die Anforderung von Zeugnissen grundsätzlich Ihre studentische Emailadresse und teilen Sie uns bitte auch Ihre aktuelle Postadresse mit.


Da derzeit offensichtlich nicht zutreffende Informationen bezüglich der erforderlichen Länge der jeweiligen Abschnitte des Pflegedienstes im Umlauf sind, eine Klarstellung zur Anerkennungspraxis des Prüfungsamtes Würzburg:

Der Krankenpflegedienst umfasst insgesamt drei Monate. Er kann als eine Einheit abgelegt (nur vor dem Studium oder in einem Urlaubssemester möglich) oder entsprechend der Approbationsordnung in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat (30 Kalendertage) abgeleistet werden. Kürzere Abschnitte können nicht anerkannt werden.
Eine Ableistung des Krankenpflegedienstes in zwei Abschnitten ist ebenfalls möglich. Dabei müssen beide Abschnitte jeweils mindestens 30 Tage umfassen. Sie müssen dabei jedoch nicht zwingend zweimal 45 Tage ableisten. Eine ungleiche Verteilung der Tage (z.B. 40 und 50 oder auch 31 und 59) wird akzeptiert.

Ungeachtet dessen werden Pflegepraktika mit kürzerer Dauer entsprechend der Abweichungsverordnung anerkannt, die im Frühjahr 2020 aufgrund der epidemischen Lage abgebrochen werden mussten bzw. aufgrund der Wiederaufnahme des Lehrbetriebes zum 20. April 2020 eine kürzere Dauer hatten. Diesbezügliche Auskünfte des Prüfunsgamtes haben selbstverständlich weiterhin Gültigkeit.

Zum 1. Oktober 2021 wurde die Approbationsordnung bezüglich der Famulaturen geändert. An Stelle des zweiten Monats der Krankenhausfamulatur kann nun auch eine  erneute ambulante oder  Hausarztfamulatur treten. Zudem ist auch eine Famulatur möglich in einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Die genaue Formulierung des § 7 Abs. 3 ÄApprO (Approbationsordnung für Ärzte ) lautet:

"Die Famulatur wird abgeleistet

1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,

2. für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung,

3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und

4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden."

Allgemeines

  • des Krankenpflegedienstes im Ausland bzw. gemäß § 6 Abs. 2 ÄApprO -  Antrag
  • der Famulatur im Ausland - Antrag

Wichtiger Hinweis: Ab dem 01.01.2020 kann die Famulatur der hausärztlichen Versorgung nicht mehr im Ausland abgeleistet werden. Famulaturen, die bereits vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden, werden jedoch übergangsweise noch anerkannt.

  • des Praktischen Jahres im Ausland -  Antrag

bedarf der offiziellen Anrechnung durch das hiesige Prüfungsamt.Weitere Einzelheiten können Sie dem Antrag entnehmen.

Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von praktischen Übungen, Kursen, Seminaren und Prüfungen auf das Studium der Humanmedizin auf Grund im Ausland betriebener Medizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien (nur wenn in Bayern bereits immatrikuliert oder wenn die antragstellende Person noch keinen Studienplatz hier in Bayern hat, aber sein Geburtsort sich in Bayern befindet):

Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie
und Psychotherapie
Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon + 49 89 2176 2772
E-Mail: Landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de

Antrag und Hinweise auf den Seiten der Regierung von Oberbayern                         

Wichtiger Hinweis:
Wir möchten nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass Anrechnungen nur durch die nach Landesrecht zuständige Stelle förmlich entschieden werden kann. Äquivalenzbescheinigungen ersetzen keine Anrechnung.

Informationen zum Auslandsstudium

Aus aktuellem Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es bei einem Studium im Ausland notwendig ist, dass Sie an der ausländischen Universität immatrikuliert sind. Anderenfalls kann eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Studienleistungen durch das Landesprüfungsamt nicht erfolgen.

Es ist dagegen für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Studienleistungen nicht erforderlich, dass Sie an der Universität Würzburg während Ihres Auslandsaufenthaltes ein Urlaubssemester einlegen.

Fakultät

Dekanat

Studiendekanat

Fachschaft Medizin

Leistungsnachweise für BAföG bescheinigt das Studiendekanat

Öffnungszeiten Dekanat:   Mo - Fr 09.00 - 12.00 Uhr,  sowie Mi 14.00 - 16.00 Uhr

Bitte nicht vergessen, die entsprechenden Unterlagen (z.B. Scheine, Zeugnisse) mitzubringen

Onlineformular zur Anforderung von Bescheinigungen des Studiendekanats

BAföG-Amt Würzburg

Klinikum Ansbach
      Escherichstraße 1, 91522 Ansbach

Klinikum Aschaffenburg-Alzenau
      Am Hasenkopf 1, 63739 Aschaffenburg

Caritas Krankenhaus Bad Mergentheim
      Uhlandstr. 7, 97980 Bad Mergentheim

Klinik Dinkelsbühl
      Crailsheimer Straße 6, 91550 Dinkelsbühl

Klinikum Main-Spessart Lohr
      Grafen-von-Rieneck-Straße, 97816 Lohr a. Main

Main-Klinik Ochsenfurt
      Am Greinberg 25, 97199 Ochsenfurt

Klinikum Rothenburg ob der Tauber
      Ansbacher Str. 131, 91541 Rothenburg o.d.T.

Leopoldina-Krankenhaus der Stadt Schweinfurt
      Gustav-Adolf-Straße 8, 97422 Schweinfurt

Klinikum Würzburg Mitte - Standort Juliusspital
      Juliuspromenade 19, 97070 Würzburg

Klinikum Würzburg Mitte - Standort Missioklinik
      Salvatorstraße 7, 97074 Würzburg

Die ärztliche Ausbildung

Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002

§ 1 Abs. 2 ÄApprO
                  
Die ärztliche Ausbildung umfasst

  1. ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;

  2. eine Ausbildung in erster Hilfe;

  3. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;

  4. eine Famulatur von vier Monaten und

  5. die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

§ 1 Abs. 3 ÄApprO

Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

  1. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren und

  2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin; von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und

  3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Die in § 27 ÄApprO genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.
Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Antrag
Merkblatt
Hinweise zur Praktischen Aufgabe

Praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zu M1 nachzuweisen sind, finden Sie in der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) ÄApprO vom 27. Juni 2002 

Wahlfächer der Universität Würzburg für den Ersten Studienabschnitt (Vorklinik)

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Antrag
Merkblatt

Leistungsnachweise, deren Besuch bei der Meldung zu M2 nachzuweisen sind, sind im § 27 ÄApprO aufgeführt

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)

Antrag
Merkblatt
Terminwunsch
 

Informationen über die mündlich-praktische Prüfung sind im § 30 ÄApprO aufgeführt.

Die bzw. der vierte Prüfende, d.h. die Prüferin oder der Prüfer, die bzw. der nicht die in § 30 Abs. 2 ÄApprO genannten Fächer Innere Medizin, Chirurgie und das Wahlfach prüft, kann grundsätzlich aus allen Fächern benannt werden, die in Würzburg auch als Wahlfach angeboten werden.

Zusätzlich ist die Herkunft des vierten Prüfenden aus folgenden Fachgebieten denkbar: Labormedizin, Pharmakologie sowie Mikrobiologie/Hygiene

Schriftliche Prüfungstermine

Bekanntgabe durch das IMPP: Prüfungstermine schriftlich

Mündlich-praktische Prüfungstermine 2024

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) - Frühjahr 2024
vom 19. Februar bis 1. März 2024

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) - Frühjahr 2024
vom 02. Mai bis 30. Juni 2024

1. Rücktritt von der Prüfung bzw. Versäumnis der Prüfung

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seinen Rücktritt oder das Versäumnis dem Prüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Zur Wahrung der Unverzüglichkeit ist vorab eine fernmündliche Mitteilung möglich.Eine telefonische Vorabinformation entbindet die zu prüfende Person aber nicht, die schriftliche Rücktrittserklärung unverzüglich dem Prüfungsamt zu übermitteln.

Rücktritt und Säumnis sind zu genehmigen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt und damit die Säumnis oder der Rücktritt genehmigt wird, trifft das zuständige Prüfungsamt.

Wird die Genehmigung für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für den Rücktritt oder des Versäumnisses unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.

Wer aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt zusätzlich zu der oben genannten Rücktrittsmitteilung unverzüglich ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorlegen.

Die Regelungen über den Rücktritt gelten auch für äußere Einflüsse wie z.B. Lärm, Kälte, Hitze. Der Mangel muss sofort und noch während der Prüfung gerügt werden. Kann der Mangel nicht abgestellt werden, müssen Sie sich unverzüglich entscheiden, ob Sie die Prüfung fortsetzen oder den Rücktritt erklären. Wird der Rücktritt nicht unverzüglich erklärt und die Prüfung in Kenntnis des Mangels fortgesetzt, scheidet ein zu einem späteren Zeitpunkt erklärter Rücktritt aus diesem Grund aus. Ein Rücktritt nach Abgabe der Antwortbelege am jeweiligen Prüfungstag ist nicht mehr unverzüglich.

2. Unterbrechung der Prüfung

Wenn die zu prüfende Person einen Prüfungsteil unterbricht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zu prüfende Person am zweiten Tag des schriftlichen Prüfungsteils nicht mehr erscheint.

Ein Rücktritt von der bereits angetretenen Prüfung ist ebenfalls nur aus wichtigem Grunde möglich. Im Interesse der Chancengleichheit aller zu prüfenden Personen sind hierbei die Voraussetzungen hinsichtlich der Unverzüglichkeit und hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes besonders streng zu prüfen. Der Antrag auf nachträglichen Rücktritt ist daher möglichst noch am ersten Prüfungstag, spätestens am Tag danach, wenn möglich noch vor Prüfungsbeginn zu stellen. Verspätet eingegangene Rücktrittsgesuche werden grundsätzlich abgelehnt.

Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kann nur dann als wichtiger Grund herangezogen werden, wenn der Studierende die Umstände, die zu seiner Erkrankung geführt haben, am ersten Prüfungstag noch nicht erkannte und auch bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

Wer sich bereits krank oder in gesundheitlich angeschlagenem Zustand einer Prüfung unterzieht, muss somit das Risiko, die Prüfung unterbrechen oder abbrechen zu müssen bzw. das Risiko des Prüfungsversagens selbst tragen.

3. Notwendigkeit der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes des zuständigen Gesundheitsamtes

Im Falle der Unterbrechung (nachträglicher Rücktritt) eines bereits angetretenen Prüfungsteils ist stets ein amtsärztliches Attest erforderlich. Im Übrigen ist ein amtsärztliches Attest grundsätzlich ab dem zweiten Rücktrittsgesuch aus gesundheitlichen Gründen vorzulegen.

Nach § 10 Abs. 6 ÄApprO kann das Prüfungsamt bei begründeten Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit bzw. an den Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation, insbesondere der gesundheitlichen Fähigkeit, den Beruf als Arzt bzw. Ärztin auszuüben, vor Zulassung zur Prüfung Nachweise einfordern, die diese Zweifel ausräumen. Insbesondere kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bzw. eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsamt bestimmten Ärztin oder Arztes verlangt werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.

4. Mindestanforderungen an ein (amts-)ärztliches Attest:

Das Attest muss auf einer Untersuchung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes bzw. Amtsärztin oder Amtsarztes beruhen, die grundsätzlich am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt sein soll.

Es muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen (Symptome) aus ärztlicher Sicht konkret und nachvollziehbar beschreiben. Daneben müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Gründe klar hervorgehen, die eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben o.ä.

Prüfungsangst und die damit üblicherweise einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere psychosomatische Beschwerden reichen für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit nicht aus.

Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Es soll jedoch die Feststellung des untersuchenden Arztes aufweisen, dass aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit besteht.

Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine ent-sprechende Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

Die zu prüfende Person, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend macht, ist verpflichtet, die vorstehenden Hinweise der bzw. dem begutachtenden Ärztin bzw. Arzt oder ggf. dem Gesundheitsamt vorzulegen!

Atteste von nahen Verwandten, Ehegattin oder Ehegatte bzw. Lebensgefährtin oder Lebensgefährte werden nicht anerkannt.

Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Eine Ausbildung im Ausland kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Approbationsordnung sieht hierzu keine Anerkennungsmöglichkeit vor.

Die aktuelle Approbationsordnung schreibt kein 'Höchstalter' für den Nachweis der Erste Hilfe-Kenntnisse vor.

Ab 1. April 2015 ausgestellte Bescheinigungen müssen mindestens 9 Unterrichtseinheiten bestätigen. Nachweise, die vor dem 1. April 2015 erworben wurden, müssen mindestens 8 Doppelstunden oder 16 Unterrichtseinheiten umfassen.

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte (siehe § 5 ÄApprO)

Datenbank aller berechtigten Stellen, die berechtigt sind, in Erster Hilfe zu schulen.

Der Krankenpflegedienst ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte  (siehe § 6 ÄApprO)

In Ergänzung zu den in § 6 ÄApprO genannten Einrichtungen kann der Krankenpflegedienst angerechnet werden:

In einer Pflegestation eines Alten- und Pflegeheimes, wenn eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt wird und

  • dort eine gesonderte Pflegeabteilung mit mindestens zwanzig Betten eingerichtet ist,   die   unter ärztlicher Leitung steht, sowie
  • die üblichen Verrichtungen der Krankenpflege am Krankenbett geleistet wurden (dies  muss auf dem nach der Anlage 5 zur ÄAppO vorgeschriebenen  Zeugnis entsprechend nachgewiesen werden).

Wir erkennen eine solche Tätigkeit nur bis zur Höchstdauer von einem Monat (30 Kalendertage) auf den vorgeschriebenen Krankenpflegedienst an.

Wenn Sie eine solche Tätigkeit aber im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines Zivildienstes absolvieren, können drei Monate angerechnet werden, wenn Sie

  1. eine Bescheinigung über das freiwillige soziale Jahr bzw. Bescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst über die Zivildienstzeit sowie
  2. eine Bescheinigung des Alten- und Pflegeheimes über eine mindestens dreimonatige krankenpflegerische Tätigkeit vorlegen­

 


Bei einer Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter kann nur die während der Ausbildung im Klinikpraktikum ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeit angerechnet werden. Sie ist mit der Bescheinigung des Krankenhauses im Ausbildungsheft nachzuweisen. Der Einsatz im Notaufnahmebereich stellt keine krankenpflegerische Tätigkeit dar ("nur Durchgangsbereich"). Ebensowenig können Tätigkeiten im OP-Bereich/Anästhesie angerechnet werden. Die Tätigkeiten auf der Intensiv- oder Wachstation und auf der allgemeinen Pflegestation werden voll angerechnet.


Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.

Wichtig:

Der Krankenpflegedienst muss nach dem Abitur abgeleistet werden. Er kann in maximal drei Abschnitten zu jeweils einem Monat (30 Kalendertage) abgeleistet werden. Kürzere Abschnitte können nicht  angerechnet werden!
Eine Ableistung des Krankenpflegdienstes in zwei Abschnitten ist ebenfalls möglich. Dabei müssen beide Abschnitte jeweils mindestens 30 Tage umfassen. Eine ungleiche Verteilung der Tage (z.B. 40 und 50 oder 38 und 52) wird vom Prüfunsgamt Würzburg akzeptiert.

Ausführliche Hinweise zur Ableistung der Famulaturen finden Sie hier: Merkblatt Famulatur

Zum 1. Oktober 2021 wurde die Approbationsordnung bezüglich der Famulaturen geändert. An Stelle des zweiten Monats der Krankenhausfamulatur kann nun auch eine  erneute ambulante oder  Hausarztfamulatur treten. Zudem ist auch eine Famulatur möglich in einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Die genaue Formulierung des § 7 Abs. 3 ÄApprO (Approbationsordnung für Ärzte ) lautet:

"Die Famulatur wird abgeleistet

1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,

2. für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung,

3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und

4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden."

Die Bescheinigungen über das Praktische Jahr sind bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. Da bei der Prüfungsanmeldung das PJ noch nicht abgeschlossen ist, können die Bescheinigungen nachgereicht werden.

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte  (siehe § 3 ÄApprO)

Für die Zuteilung von Ausbildungsplätzen im dritten klinischen Ausbildungsabschnitt (Praktisches Jahr) ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät, Josef-Schneider-Straße 2, 97080 Würzburg, zuständig. Weitere Informationen entnehmen Sie den Internetseiten des Dekanats.

Falls Sie Ihr Praktisches Jahr ganz oder teilweise im Ausland absolvieren möchten,  beachten Sie bitte das Merkblatt zur Anrechnung einer im Ausland absolvierten praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (sog. Auslands-PJ)

Die Splittung von PJ-Tertialen geht nur einmalig. Bitte beachten Sie auch, dass beim Splitten eines PJ-Tertiales in zweimal 8 Wochen keine Fehlzeiten angerechnet werden!

Falls Sie Ihr Auslands-PJ in einem Lehrkrankenhaus einer ausländischen Universität absolvieren und keine Immatrikulationsbescheinigung erhalten, benötigen Sie eine Äquivalenzbescheinigung.

Da in diesem Merkblatt aber nicht alle Besonderheiten aufgeführt sind, wie z.B. "Karibik geht nicht", "in Frankreich muss zusätzlich bescheinigt werden, dass die Ausbildung ganztägig stattgefunden hat" usw., wäre es ratsam sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt mit Ihrem Prüfungsamt in Verbindung zu setzen.

Im "PJ-Klinik-Katalog"  sind ausländische Universitätskliniken und Ausbildungskrankenhäuser aufgeführt, in denen die praktische Ausbildung gem. § 3 ÄApprO abgeleistet werden kann.

Der Antrag auf Approbation ist bei der Regierung von Oberbayern zustellen. Die Regierung von Oberbayern wird dann überprüfen, ob das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht werden muss.

Die Zuständigkeit der Kenntnisprüfung richtet sich nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person.

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Ärzte (siehe §  37 ÄApprO i.V. mit § 3 Absatz 3 Satz 3 der     Bundesärzteordnung)