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Technologie der Funktionswerkstoffe

Studienordnung für den Studiengang
Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science
an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom  14. März 2007

(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-6)

 

in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. September 2007
(bitte hier klicken)

 


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


 

    Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul­gesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht:

§  1    Geltungsbereich

§  2    Studiendauer

§  3    Studienbeginn

§  4    Studienvoraussetzungen

§  5    Ziele des Studiums

§  6    Studieninhalte

§  7    Gliederung des Studiums

§  8    Prüfungen

§  9    Studienplan

§ 10   Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistung und Prüfungsleistungen

§ 11   Studienberatung

§ 12   In-Kraft-Treten

 

§ 1  Geltungsbereich

(1)  Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

 

(2)  Dieser Studiengang ist ein Studiengang der Fakultät für Chemie und Pharmazie.

 

 

 

§ 2  Studiendauer

1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 139 Semesterwochen­stunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.

 

§ 3  Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

  

§ 4  Studienvoraussetzungen

(1)  Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium der Technologie der Funktionswerkstoffe ist die allgemeine oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl. S. 864, BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  1Für die Aufnahme des Studiums sind neben den in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich. 2Gute Englisch­kenntnisse und gute Grundkenntnisse in den naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern entsprechend den Lehrplänen in den Gymnasien sind für ein erfolgreiches Studium hilfreich.

(3)  1Vor Beginn des Studiums, spätestens aber bis Beginn des 5. Semester, ist ein mindestens sechswöchiges Berufspraktikum abzuleisten. ²Das Berufspraktikum dient dazu, den Studierenden Einblick in die industrielle Berufswelt zu ermöglichen und zugleich Grundkenntnisse in Mechanik und/oder Elektrotechnik/Elektronik zu vermitteln. ³Über den Inhalt des Praktikums ist ein Protokoll anzufertigen und von den Ausbildungsbeauftragten der Unternehmen zu bestätigen.

 

§ 5  Ziele des Studiums

(1)  1Das Studium der Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluß Bachelor of Science bereitet auf praktische Tätigkeiten im Bereich der Technologie der Funktionswerkstoffe vor. ²Der erfolgreiche Abschluss des Bachelor-Studiums führt zur Verleihung des akademischen Grades “Bachelor of Science”. ³Dieser Grad ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss. 4Er befähigt zu wissenschaftlich ausgerichteter Berufstätigkeit in speziellen Bereichen der Technologie der Funktionswerkstoffe, erfordert aber in der Regel eine weitere Qualifikation durch industrielle Praxiserfahrungen oder durch eine Master-Ausbildung.

(2)  1Mit der Vergabe des akademischen Grades eines Bachelor of Science soll Studierenden der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissen und Fer­tigkeiten ermöglicht werden. 2Außerdem soll die Durchlässig­keit zwischen den Ausbildungssystemen verschiedener Länder gefördert und die internationale Attraktivität eines Studiums der Technologie der Funktionswerkstoffe an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg erhöht werden.

(3)  Die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg verleiht gemäß der Prüfungs­ordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science den akademischen Grad eines “Bachelor of Science” (abgekürzt “B. Sc.”).

 

§ 6  Studieninhalte

(1)  1Das Studium soll die methodischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Technologie der Funktionswerkstoffe  und ein Ver­ständnis ihrer inhaltlichen Grundlagen vermitteln. 2Es soll die Absolventen und Absolventinnen befähigen, Probleme auf Gebieten insbesondere der Forschung, Entwicklung, Produktion, Anwendung, Ausbildung oder Verwaltung zu lösen.

(2)  1In dem Studium sollen die Studierenden lernen, an praxisnahen Beispielen methodische Kenntnisse und Prinzipien auf Problemstellungen im Bereich der Technologie der Funktionswerkstoffe zu übertragen. 2Dabei sollen vor allem die Planung und experimentelle Durchführung wissenschaftlicher Experimente und deren Protokollierung, Auswertung und Darstellung vermittelt werden. 3Außerdem dient das Studium dem Erwerb von allgemeinen und fachspezifischen Schlüsselqualifikationen.

(3)  Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache angeboten werden.

(4)  Für die im Studienplan genannten Lehrveranstaltungen sind Bewertungen zu Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vorgenommen worden.

 

 

 

§ 7  Gliederung des Studiums

(1)  1Das Studium ist modular nach Maßgabe des Studienplans aufgebaut, welcher sich in der Anlage befindet. 2Ein Modul umfasst einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. 3Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten verbunden, wobei diese nur vergeben werden, wenn die geforderte Prüfungsleistung auch tatsächlich bestanden worden ist. 4Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer System, mit Hilfe dessen das für das Modul erforderliche Arbeitspensum der Studierenden beschrieben wird.

(2)  1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der bzw. die Studierende die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat. 2Zeitpunkt sowie Form des Nachweises  werden in den Modulbeschreibungen  festgelegt. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung höchstens zweimal wiederholt werden.

(3)  1An den praktischen Lehrveranstaltungen des Studiengangs kann nur teilnehmen, wer die auf sie jeweils hinführen­den Lehrveranstaltungen besucht und sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. 2Die auf die praktischen Lehrveranstaltungen hinführenden Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe des Studienplans jeweils von dem ver­antwortlichen Hochschullehrer bzw. der verantwortlichen Hochschullehrerin festgelegt. 3Zeitpunkt und Form des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten werden zu Beginn der hinführenden Lehrveranstaltung von dem verantwort­lichen Hochschullehrer bzw. der verantwortlichen Hochschullehrerin festgelegt.

 

§ 8  Prüfungen

Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 9  Studienplan

1Der Studienplan gibt Empfehlungen für den Verlauf des Studiums (vgl. Anlage). 2Das jeweils aktuelle Studienangebot auf Grundlage des Studienplans wird von der Fakultät für Chemie und Pharmazie bekannt gemacht.

 
 

§ 10  Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht wurden, erfolgt nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science in der jeweils gel­tenden Fassung.

 

§ 11  Studienberatung

(1)  1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science statt. 2Die Fachstudienberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudien­berater durchgeführt.

(2)  Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

 a)    zu Beginn des Studiums,

b)    während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der bzw. die Studierende in der vorgesehenen Regelstudienzeit von sechs Semestern das Studium nicht wird abschließen kön­nen,

c)    im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie

d)    bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

 

§ 12  In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ANLAGE

 

Studienplan für den Bachelor-Studiengang

“Technologie der Funktionswerkstoffe”*

 

1. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

Leistungspunkte2

(ECTS)

 

 

 

Mathematik für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen I

4 V/2 Ü

8

 

 

 

Einführung in die praktische Informatik für Hörer bzw. Hörerinnen

aller Fakultäten

3 V/1 Ü

5

 

 

 

Einführung in die Physik I

4 V/2 Ü

7

 

 

 

Physikalisches Praktikum I

3 P

3

 

 

 

Experimentalchemie

4 V

5

 

 

 

 

 

 

15 V, 5 Ü, 3 P = 23 SWS, ECTS = 28

 

 

2. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

Leistungspunkte2 (ECTS)

 

 

 

Mathematik für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen II

4 V/2 Ü

7

 

 

 

Einführung in die Physik II

4 V/2 Ü

7

 

 

 

Physikalisches Praktikum II

3 P

3

 

 

 

Organische Chemie für Studierende der Medizin, Biomedizin,

Zahnmedizin, Ingenieur- und Naturwissenschaften

2 V

3

 

 

 

Praktikum Allgemeine und Analytische Chemie für Ingenieure bzw.

Ingenieurinnen

5 P

5

 

 

 

Grundgebiete der Elektronik I

3 V/2 Ü

5

 

 

 

 

 

 

13 V, 6 Ü, 8 P = 27 SWS, ECTS =  30

 

 

 

*    vgl. im Übrigen die Erläuterungen

 

3. Semester

 

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

Leistungspunkte2 (ECTS)

 

 

 

Mathematik für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen III

3 V/1 Ü

5

 

 

 

Organisch-chemisches Praktikum für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen

6 P

4

 

 

 

Seminar zum organisch-chemischen Praktikum für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen

2 S

3

 

 

 

Physikalische Chemie I (Thermodynamik, Elektrochemie)

für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen

2V/2 Ü

6

 

 

 

Grundlagen der Technischen Mechanik

2 V/2 Ü

5

 

 

 

Materialwissenschaften I4 (Einführung in die Grundlagen)

3 V

4

 

 

 

Grundgebiete der Elektronik II

3 V/2 Ü

5

 

 

 

 

 

 

13 V, 7 Ü, 6 P, 2 S = 28 SWS, ECTS =  32

 

 

4. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

Leistungspunkte2 (ECTS)

 

 

 

Physikalische Chemie II (Grundlagen der Quantenmechanik und Spektroskopie) für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen

3 V/2 Ü

8

 

 

 

Rechnergestützte Konstruktion und Fertigung (CAD/CAM)

2 V/2 Ü

5

 

 

 

Materialwissenschaften II4 (Die großen Werkstoffgruppen)

3 V/1 Ü

5

 

 

 

Ingenieurwissenschaftliches Grundpraktikum (Maschinenbau, Elektrotechnik)

5 P

5

 

 

 

Allgemeine Schlüsselqualifikationen, insbes. aus Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften3

4 (V,Ü,S)

5

 

 

 

 

 

 

8-12 V, 5-9 Ü, 0-2 S, 5 P = 22 SWS, ECTS =  28

 

 

5. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

Leistungspunkte2 (ECTS)

 

 

 

Physikalische Chemie für Ingenieure bzw. Ingenieurinnen, Praktikum

4 P

6

 

 

 

Chemische Technologie der Materialsynthese

3 V/1 Ü

4

 

 

 

Praktikum zur chemischen Technologie der Materialsynthese

4 P

6

 

 

 

Physikalische Technologie der Materialsynthese

3 V/1 Ü

4

 

 

 

Praktikum zur physikalischen Technologie der

Materialsynthese

4 P

6

 

 

 

Allgemeine Schlüsselqualifikationen, insbes. aus Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften3

4 (V,Ü,S)

5

 

 

 

 

 

 

6-10 V, 2-6 Ü, 0-2 S, 12 P = 24 SWS, ECTS =  31

 

 

6. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

Leistungspunkte2 (ECTS)

 

 

 

Technologie der Verbundwerkstoffe

2 V

3

 

 

 

Praktikum zur Technologie der Verbundwerkstoffe

2 P

2

 

 

 

Materialprüfung: Festkörperanalytik 4

2 V

3

 

 

 

Praktikum zur Materialprüfung: Festkörperanalytik 4

2 P

3

 

 

 

Wahlpflichtfächer aus Naturwissenschaften, Technik, Informatik und Medizin

2V/2 Ü o. 2 P

5

 

 

 

Bachelor-Thesis5, 360 h, max. 9 Wochen

12

 

 

 

 

Kolloquium zur Bachelor-Thesis

3

 

 

 

 

 

 

 

6 V, 0-2 Ü, 4-6 P = 12 SWS, ECTS = 31

 

 

 

Erläuterungen

 

1

Der Umfang der Lehrveranstaltung ist in Semester-Wochenstunden (SWS) angegeben.

V = Vorlesung, Ü = Übungen, P = Praktikum, S = Seminar.

 

 

 

 

 

2

Jede Veranstaltung wird nach Abschluss geprüft und benotet. Die Leistungs-Punkte (Credits nach ECTS) richten sich nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden (vgl. § 7 Abs. 1 der Studienordnung).

 

 

 

 

3

Aus dem Bereich der allgemeinen Schlüsselqualifikationen, insbesondere aus Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, werden folgende Veranstaltungen empfohlen:

 

 

 

 

 

 

Umfang

Leistungspunkte (ECTS)

 

 

 

 

 

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

2 V/2 Ü

5

 

Grundlagen der Beschaffung, Produktion und Logistik

2 V/2 Ü

5

 

Kostenrechnung

2 V/2 Ü

5

 

Einführung in die Rechtswissenschaft

2 V/2 Ü

5

 

Einführung in das US-amerikanische Recht

2 V/2 Ü

5

 

Philosophische Grundlagen der Geistes- und Sozialwissenschaften

4 S

5

 

Philosophische Grundlagen der Natur- und Technikwissenschaften

4 S

5

 

Präsentations- und Kommunikationstechnik

 

2 V/2 Ü

5

 

 

 

 

 

Andere Lehrveranstaltungen können nach vorheriger Absprache mit den Fachstudienberatern bzw. Fachstudienberaterinnen gewählt werden.

 

 

 

 

4

Aus dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen werden folgende Veranstaltungen empfohlen:

 

 

 

 

 

 

Umfang

Leistungspunkte (ECTS)

 

 

 

 

 

Materialwissenschaften I (Einführung in die Grundlagen)

3 V

4

 

Materialwissenschaften II (Die großen Werkstoffgruppen)

3 V/1 Ü

5

 

Materialprüfung: Festkörperanalytik

2 V

3

 

Praktikum zur Materialprüfung: Festkörperanalytik

2 P

3

 

Summe (zusammengefasste Modulprüfung)

 

15

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Die Bachelor-Thesis soll nach Ende des 5. Semesters begonnen und im 6. Semester abgeschlossen sein. Sie wird mit 12 ECTS-Punkten bewertet.