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Technologie der Funktionswerkstoffe 2007 1. Änderungssatzung

Studienordnung für den Studiengang
Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science
an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom  14. März 2007
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-6)

und in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. September 2007
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-20)

zur Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2009
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-39)
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Diese Satzung tritt in der Änderungsfassung am 5. September 2007 in Kraft.


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul­gesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht:

§  1    Geltungsbereich

§  2    Studiendauer

§  3    Studienbeginn

§  4    Studienvoraussetzungen

§  5    Ziele des Studiums

§  6    Studieninhalte

§  7    Gliederung des Studiums

§  8    Prüfungen

§  9    Studienplan

§ 10   Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistung und Prüfungsleistungen

§ 11   Studienberatung

§ 12   In-Kraft-Treten

 

§ 1  Geltungsbereich

(1)  Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

 

(2)  Dieser Studiengang ist ein Studiengang der Fakultät für Chemie und Pharmazie.

§ 2  Studiendauer

1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 139 Semesterwochen­stunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.

 

§ 3  Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

  

§ 4  Studienvoraussetzungen

(1)  Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium der Technologie der Funktionswerkstoffe ist die allgemeine oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 28. November 2002 (GVBl. S. 864, BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  1Für die Aufnahme des Studiums sind neben den in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich. 2Gute Englisch­kenntnisse und gute Grundkenntnisse in den naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern entsprechend den Lehrplänen in den Gymnasien sind für ein erfolgreiches Studium hilfreich.

(3)  1Vor Beginn des Studiums, spätestens aber bis Beginn des 5. Semester, ist ein mindestens sechswöchiges Berufspraktikum abzuleisten. ²Das Berufspraktikum dient dazu, den Studierenden Einblick in die industrielle Berufswelt zu ermöglichen und zugleich Grundkenntnisse in Mechanik und/oder Elektrotechnik/Elektronik zu vermitteln. ³Über den Inhalt des Praktikums ist ein Protokoll anzufertigen und von den Ausbildungsbeauftragten der Unternehmen zu bestätigen.

 

§ 5  Ziele des Studiums

(1)  1Das Studium der Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluß Bachelor of Science bereitet auf praktische Tätigkeiten im Bereich der Technologie der Funktionswerkstoffe vor. ²Der erfolgreiche Abschluss des Bachelor-Studiums führt zur Verleihung des akademischen Grades “Bachelor of Science”. ³Dieser Grad ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss. 4Er befähigt zu wissenschaftlich ausgerichteter Berufstätigkeit in speziellen Bereichen der Technologie der Funktionswerkstoffe, erfordert aber in der Regel eine weitere Qualifikation durch industrielle Praxiserfahrungen oder durch eine Master-Ausbildung.

(2)  1Mit der Vergabe des akademischen Grades eines Bachelor of Science soll Studierenden der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissen und Fer­tigkeiten ermöglicht werden. 2Außerdem soll die Durchlässig­keit zwischen den Ausbildungssystemen verschiedener Länder gefördert und die internationale Attraktivität eines Studiums der Technologie der Funktionswerkstoffe an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg erhöht werden.

(3)  Die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg verleiht gemäß der Prüfungs­ordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science den akademischen Grad eines “Bachelor of Science” (abgekürzt “B. Sc.”).

 

§ 6  Studieninhalte

(1)  1Das Studium soll die methodischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Technologie der Funktionswerkstoffe  und ein Ver­ständnis ihrer inhaltlichen Grundlagen vermitteln. 2Es soll die Absolventen und Absolventinnen befähigen, Probleme auf Gebieten insbesondere der Forschung, Entwicklung, Produktion, Anwendung, Ausbildung oder Verwaltung zu lösen.

(2)  1In dem Studium sollen die Studierenden lernen, an praxisnahen Beispielen methodische Kenntnisse und Prinzipien auf Problemstellungen im Bereich der Technologie der Funktionswerkstoffe zu übertragen. 2Dabei sollen vor allem die Planung und experimentelle Durchführung wissenschaftlicher Experimente und deren Protokollierung, Auswertung und Darstellung vermittelt werden. 3Außerdem dient das Studium dem Erwerb von allgemeinen und fachspezifischen Schlüsselqualifikationen.

(3)  Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache angeboten werden.

(4)  Für das Bestehen der Teilmodulprüfungen betreffend die Inhalte der in den Anlagen genannten Lehrveranstaltungen werden ECTS-Punkte entsprechend dem European Credit Transfer System vergeben.

§ 7  Gliederung des Studiums

(1)  1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Teilmodulprüfung betreffend die Inhalte einer Lehrvereanstaltung oder mehrerer Lehrveranstaltungen wird bescheinigt, wenn der bzw. die Studierende die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat. 2Ein Modul umfasst einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. 3Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten verbunden, wobei diese nur vergeben werden, wenn die geforderte Prüfungsleistung auch tatsächlich bestanden worden ist. 4Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer System, mit Hilfe dessen das für das Modul erforderliche Arbeitspensum der Studierenden beschrieben wird.

(2)  1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Teilmodulprüfung betreffend die Inhalte einer Lehrveranstaltung oder mehrerer Lehrveranstaltungen wird bescheinigt, wenn der bzw. die Studierende die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.. 2Zeitpunkt sowie Form des Nachweises  werden in den Modulbeschreibungen  festgelegt. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung höchstens zweimal wiederholt werden.

(3)  1An den praktischen Lehrveranstaltungen des Studiengangs kann nur teilnehmen, wer die auf sie jeweils hinführen­den Lehrveranstaltungen besucht und sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. 2Die auf die praktischen Lehrveranstaltungen hinführenden Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe des Studienplans jeweils von dem ver­antwortlichen Hochschullehrer bzw. der verantwortlichen Hochschullehrerin festgelegt. 3Zeitpunkt und Form des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten werden zu Beginn der hinführenden Lehrveranstaltung von dem verantwort­lichen Hochschullehrer bzw. der verantwortlichen Hochschullehrerin festgelegt.

 

§ 8  Prüfungen

Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 9  Studienplan

1Der Studienplan gibt Empfehlungen für den Verlauf des Studiums (vgl. Anlage). 2Das jeweils aktuelle Studienangebot auf Grundlage des Studienplans wird von der Fakultät für Chemie und Pharmazie bekannt gemacht.

 
 

§ 10  Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht wurden, erfolgt nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science in der jeweils gel­tenden Fassung.

 

§ 11  Studienberatung

(1)  1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science statt. 2Die Fachstudienberatung wird von einem bzw. einer jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater bzw. -beraterin durchgeführt.

(2)  Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

 a)    zu Beginn des Studiums,

b)    während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der bzw. die Studierende in der vorgesehenen Regelstudienzeit von sechs Semestern das Studium nicht wird abschließen kön­nen,

c)    im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie

d)    bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

 

§ 12  In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ANLAGE

 

Studienplan für den Bachelor-Studiengang

 

“Technologie der Funktionswerkstoffe”

 

1. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

ECTS-Punkte2

 

 

 

Mathematik für Studierende der Technologie der Funktionswerkstoffe 1 (10-MTFU1)

5 V/2 Ü

8

 

 

 

Einführung in die praktische Informatik für Studierende aller Fakultäten (10-I-EPIN)

3 V/1 Ü

5

 

 

 

Einführung in die Physik I für Studierende eines physiknahen Nebenfachs (11-ENNF1)

4 V/2 Ü

7

 

 

 

Physikalisches Praktikum für Studierende eines physiknahen Nebenfachs (11-PNNF)

4 P

3

 

 

 

Experimentalchemie (08-IAC-1)

4 V

5

 

 

 

 

 

 

16 V, 5 Ü, 4 P = 25 SWS, ECTS = 28

 

 

2. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

ECTS-Punkte2

 

 

 

Mathematik für Studierende der Technologie der Funktionswerkstoffe 2 (10-MTFU2)

4 V/2 Ü

7

 

 

 

Einführung in die Physik II für Studierende eines physiknahen Nebenfachs (11-ENNF2)

4 V/2 Ü

7

 

 

 

Organische Chemie für Studierende der Medizin, Biomedizin,

Zahnmedizin, Ingenieur- und Naturwissenschaften (08-IOC-1)

2 V

3

 

 

 

Praktikum Allgemeine und Analytische Chemie für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IAC-2)

5 P

5

 

 

 

Grundgebiete der Elektronik I (99-EL-1V1, 99-EL-1Ü1)

3 V/2 Ü

03

 

 

 

 

 

 

13 V, 6 Ü, 5 P = 24 SWS, ECTS =  22

 

 

 

3. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

ECTS-Punkte2

 

 

 

Mathematik für Studierende der Physik und Ingenieurwissenschaften III (11-MPI3)

4 V/2 Ü

8

 

 

 

Organisch-chemisches Praktikum für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IOC-2)

6 P

4

 

 

 

Seminar zum organisch-chemischen Praktikum für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IOC-3)

2 S

3

 

 

 

Physikalische Chemie I (Thermodynamik, Elektrochemie) für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IPC-1)

2V/2 Ü

6

 

 

 

Grundlagen der Technischen Mechanik (99-TM)

2 V/2 Ü

5

 

 

 

Materialwissenschaften I (Einführung in die Grundlagen) (08-FS1) 5

3 V

4

 

 

 

Grundgebiete der Elektronik II (99-EL-1V2, 99-EL-1Ü2)

3 V/2 Ü

103

 

 

 

 

 

 

14 V, 8 Ü, 6 P, 2 S = 30 SWS, ECTS =  40

 

 

4. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

ECTS-Punkte2

 

 

 

Physikalische Chemie II (Grundlagen der Quantenmechanik und Spektroskopie) für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IPC-2)

3 V/2 Ü

8

 

 

 

Rechnergestützte Konstruktion und Fertigung (CAD/CAM) (99-CA)

2 V/2 Ü

5

 

 

 

Materialwissenschaften II (Die großen Werkstoffgruppen) (08-FS2) 5

3 V/1 Ü

5

 

 

 

Ingenieurwissenschaftliches Grundpraktikum (Maschinenbau, Elektrotechnik) (99-IP)

5 P

5

 

 

 

Allgemeine Schlüsselqualifikationen, insbes. aus Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften4

4 (V,Ü,IS)

5

 

 

 

 

 

 

8-12 V, 5-9 Ü, 0-2 IS, 5 P = 22 SWS, ECTS =  28

 

 

5. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

ECTS-Punkte2

 

 

 

Physikalische Chemie für Studierende der Ingenieurwissenschaften, Praktikum (08-IPC-3)

4 P

6

 

 

 

Chemische Technologie der Materialsynthese (08-CT-1)

3 V/1 Ü

4

 

 

 

Praktikum Chemische Technologie der Materialsynthese

4 P

6

 

 

 

Physikalische Technologie der Materialsynthese (11-TMS-1)

3 V/1 Ü

6

 

 

 

Praktikum Physikalische Technologie der

Materialsynthese (11-PPT)

4 P

4

 

 

 

Allgemeine Schlüsselqualifikationen, insbes. aus Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften4

4 (V,Ü,IS)

5

 

 

 

 

 

 

6-10 V, 2-6 Ü, 0-2 IS, 12 P = 24 SWS, ECTS =  31

 

 

6. Semester

 

 

 

 

 

Fach

Umfang1

ECTS-Punkte2

 

 

 

Technologie der Verbundwerkstoffe (03-TV-1)

2 V

3

 

 

 

Praktikum zur Technologie der Verbundwerkstoffe (03-TV-2)

2 P

2

 

 

 

Materialprüfung: Festkörperanalytik (08-FS3-1V) 5

2 V

06

 

 

 

Praktikum zur Materialprüfung: Festkörperanalytik (08-FS3-1P) 5

2 P

66

 

 

 

Wahlpflichtfächer aus Naturwissenschaften, Technik, Informatik und Medizin

2V/2 Ü o. 2 P

5

 

 

 

Bachelor-Thesis7, 360 h, max. 9 Wochen (08-BT)

 

12

 

 

 

Kolloquium zur Bachelor-Thesis (08-BKOLL)

 

3

 

 

 

 

 

 

6 V, 0-2 Ü, 4-6 P = 12 SWS, ECTS = 31

 

 

 

Erläuterungen

 

1

Der Umfang der Lehrveranstaltung ist in Semester-Wochenstunden (SWS) angegeben.

V = Vorlesung, Ü = Übungen, P = Praktikum, S = Seminar, IS = Intensivseminar.

 

 

 

 

 

2

Für jedes bestandene Teilmodul werden ECTS-Punkte (entsprechend dem European Credit Transfer System) vergeben. Diese richten sich nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden (vgl. § 7 Abs. 1 der Studienordnung).

 

 

 

 

3

„Grundgebiete der Elektronik I“ wird zusammen mit „Grundgebiete der Elektronik II“ geprüft.

 

 

4

Aus dem Bereich der allgemeinen Schlüsselqualifikationen, insbesondere aus Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, werden folgende Veranstaltungen empfohlen:

 

 

 

 

 

 

Umfang

ECTS-Punkte2

 

 

 

 

 

Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (für Nicht-Wirtschaftswissenschaftler) (12-EBWL-N)

2 V/2 Ü

5

 

Beschaffung, Produktion und Logistik (für Nicht-Wirtschaftswissenschaftler) (12-BPL-N)

2 V/2 Ü

5

 

Interne Unternehmensrechnung und -steuerung (Managerial Accounting) für Nicht-Wirtschaftswissenschaftler

(12-IntUR-N)

2 V/2 Ü

5

 

Jura 1 (02-J1)

2 V/2 Ü

5

 

Jura 2 (02-J2)

2 V/2 Ü

5

 

Philosophische Grundlagen der Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften (06-B-P2TF1)

4 IS

5

 

Philosophische Grundlagen der Natur- und Technikwissenschaften (06-B-P2TF2)

4 IS

5

 

Präsentations- und Kommunikationstechnik (08-PK)

2 V/2 Ü

5

 

 

 

 

 

Andere Lehrveranstaltungen können nach vorheriger Absprache mit den Fachstudienberatern bzw. Fachstudienberaterinnen gewählt werden.

 

 

 

 

5

Aus dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen werden folgende Veranstaltungen empfohlen:

 

 

 

 

 

 

Umfang

ECTS-Punkte2

 

 

 

 

 

Materialwissenschaften I (Einführung in die Grundlagen) (08-FS1)

3 V

4

 

Materialwissenschaften II (Die großen Werkstoffgruppen) (08-FS2)

3 V/1 Ü

5

 

Materialprüfung: Festkörperanalytik (08-FS3)

2 V/2 P

6

 

 

 

 

 

Summe

 

15

 

 

 

 

6

„Materialprüfung: Festkörperanalytik“ wird zusammen mit „Praktikum zur Materialprüfung: Festkörperanalytik“ geprüft.

 

 

 

 

7

Die Bachelor-Thesis soll nach Ende des 5. Semesters begonnen und im 6. Semester abgeschlossen sein. Sie wird mit 12 ECTS-Punkten bewertet.“