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PO Lehramts- und Magisterstudiengänge 2002

Prüfungsordnung Lehramts- und Magisterstudiengänge 2002


Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten, die Fakultät für Biologie, die Fakultät für Chemie und Pharmazie und die Fakultät für Geowissenschaften der Universität Würzburg

Vom 3. August 1981 (KMBl II S. 641),
geändert durch Satzung vom 7. Februar 1983 (KMBl II S. 699),
vom 12. Oktober 1983 (KMBl II S. 1140), vom 14. Dezember 1987 (KMBl II 1988 S. 18), vom 30. Mai 1990 (KMBl II S. 268), vom 16. September 1991 (KWMBl II S. 840), vom 19. Oktober 1992 (KWMBl II S. 752) und vom 3. April 2002 (KWMBl II 2003 S. 572)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. September 2003
(bitte hier klicken)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, berichtigt S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz von 6. August 1980 (GVBl S. 445), erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen
§  1 Grundsätzliches
§  2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung, Prüfungstermine
§  3 Prüfungsausschuß
§  4 Prüfer und Beisitzer
§  5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§  6 Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel, Prüfungsunfähigkeit
§  7 Zulassungsvoraussetzungen
§  8 Zulassungsverfahren
§  9 Form der Zwischenprüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 14 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 14a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 15 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 16 Zeugnis
II. Besondere Bestimmungen
§ 17 Biologie
§ 18 Chemie
§ 19 Deutsch
§ 20 Englisch
§ 21 Erdkunde
§ 22 Französisch
§ 23 Geschichte
§ 24 Griechisch
§ 25 Italienisch
§ 26 Latein
§ 27 Russisch
§ 28 Sozialkunde
§ 29 Spanisch
§ 30 Geistigbehindertenpädagogik
§ 31 Körperbehindertenpädagogik
§ 32 Lernbehindertenpädagogik
§ 33 Verhaltensgestörtenpädagogik
§ 34 Vor- und Frühgeschichte
§ 35 Klassische Archäologie
§ 36 Musikwissenschaft
§ 37 Byzantinistik und Neugriechische Philologie
§ 38 Slavistik
§ 39 Assyriologie, Kleinasiatische Philologie und Semitistik
§ 40 Islamwissenschaft
§ 41 Arabistik
§ 42 Iranistik
§ 43 Turkologie (nur als Nebenfach)
§ 44 Ägyptologie
§ 45 Indologie
§ 46 Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft
§ 47 Sinologie
§ 48 Japanologie (nur als Nebenfach)
§ 49 Kunstgeschichte
§ 50 Volkskunde
§ 51 Philosophie
§ 52 Psychologie (nur als Nebenfach
§ 53 Pädagogik
§ 54 Schulpädagogik (einschließlich Grundschuldidaktik)
§ 55 Politische Wissenschaft
§ 56 Soziologie
§ 57 Sportpädagogik
§ 58 Didaktik der Kunsterziehung
§ 59 Didaktik der Musik
§ 60 Evangelische Theologie und Religionspädagogik (nur als Nebenfach)
§ 61 Religionsgeschichte
III. Schlußbestimmung
§ 62 Inkrafttreten

§ 1 Grundsätzliches

(1) Eine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung ist abzulegen

- in den nach der Lehramtsprüfungsordnung (LPO I) gewählten, vertieft studierten Fächern (§ 3 Abs. 1 LPO I), außer in dem Fach Sport, und soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung vorgeschrieben ist, und
- in den Fächern des Magisterstudiengangs nach Maßgabe von § 8 der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten.

    (2) Die Zwischenprüfung soll feststellen, ob der Student die für ein erfolgreiches Hauptstudium notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt; sie soll ferner seiner Kontrolle über den bisherigen Studienverlauf dienen.

    (3) Die Zwischenprüfung kann in jedem Fach nur im ganzen abgelegt werden.

    (4) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab; ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium des betreffenden Faches.

    (5) In Erweiterungsfächern ist keine Zwischenprüfung nach dieser Prüfungsordnung abzulegen.

 

§ 2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung, Prüfungstermine

    (1) 1Die Zwischenprüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Der Prüfungsbeginn wird spätestens zwei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. 3Die Einzeltermine für die Prüfungen werden jeweils spätestens eine Woche vorher den Kandidaten durch Aushang bekanntgegeben.

    (2) Der Student kann sich zur Zwischenprüfung melden, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt.

    (3) 1Die ordnungsgemäße schriftliche Meldung beim Prüfungsamt soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen ist. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung, daß er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Zwischenprüfung trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Meldung nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und von dem Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig. 4Entscheidend für die Semesterzahl ist das Studium des jeweiligen Fachs. 5Abweichend hiervon ist im Magisterstudiengang die Semesterzahl des Hauptfachs für beide Prüfungsfächer entscheidend. 6Nach § 5 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (4) 1Überschreitet der Student die in Absatz 3 Satz 2 genannte Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 2Die Versäumnisgründe sind unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuß geltend und glaubhaft zu machen. 3Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß, der hierzu insbesondere die Vorlage eines ärztlichen oder eines amtsärztlichen Attestes verlangen kann. 4Die Fristverlängerung wird in der Regel soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

 

§ 3 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfungen wird in jeder Fakultät ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus je einem Vertreter der Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Er kann bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden widerruflich übertragen.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 2Wählbar ist jedes hauptberuflich tätige prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät.

    (3) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Geschäftsgang sowie der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung bestimmen sich nach Art. 35 und Art. 37 BayHSchG. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen in der Regel vom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung geladen werden.

    (4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (5) 1Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 2Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 4 Prüfer und Beisitzer

    (1) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweiligen Fassung prüfungsberechtigten Lehrkräfte.

    (2) Zum Beisitzer kann außer den Prüfern bestellt werden, wer im Prüfungsfach eine Hochschulabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Universität tätig ist.

    (3) Der Ausschluß von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 2 BayHSchG.

 

§ 5  Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Einschlägige Studiensemester an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt. 2In verwandten Studiengängen erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, wenn ein ordnungsgemäßes und gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.

    (2) 1Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden anerkannt, falls sie den nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind und den Anforderungen der Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gemäß Art. 71 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG entsprechen. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPO I ist zu beachten.

    (3) 1Einschlägige Studiensemester an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen werden anerkannt, falls ein ordnungsgemäßes und gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 2Bei Zweifeln an der Gleichartigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (4) 1Eine Diplomvorprüfung desselben oder eines verwandten Faches und andere vergleichbare Prüfungen in einem vergleichbaren oder benachbarten Studiengang, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes bestanden hat, werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2Die Anerkennung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn mangels Vergleichbarkeit einzelner Prüfungsfächer keine volle Gleichwertigkeit besteht.

    (5) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 2 bis 4 setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 3Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung zu stellen. 4Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform.

 

§ 6 Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 („nicht ausreichend") zu bewerten. 2Als Versuch gilt schon der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.

    (2) Eine Prüfungsleistung ist mit der Note 5 („nicht ausreichend") zu bewerten, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

    (3) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine unmittelbar vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim jeweiligen Prüfer geltend zu machen. 3Im Falle einer behaupteten Prüfungsunfähigkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden, in dem diese bescheinigt wird. 4Werden die Gründe oder die Mängel des Prüfungsverfahrens vom Prüfungsausschuß als triftig anerkannt, hat der Kandidat die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin zu erbringen. 5Bereits erbrachte Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

 

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

 

1. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
2. die in den Besonderen Bestimmungen beziehungsweise bei der Zulassung gemäß § 2 Abs. 6 der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung, im Magisterstudiengang auch für das Nebenfach, in dem keine Zwischenprüfung abzulegen ist, erfüllt,
3. nicht unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
4. eine Vor- oder Zwischenprüfung in demselben Fach oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach eines anderen Studienganges nicht endgültig nicht bestanden hat.

 

    (2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind, wird auf Grund mindestens ausreichender individueller Leistungen festgestellt; Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgesetzten Frist zweimal wiederholt werden. 2Die Anforderungen beim Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen dürfen nicht über denen der jeweiligen Zwischenprüfung liegen.

    (3) 1In besonders gelagerten und begründeten Fällen, wie z.B. bei ausländischen Studenten nichtdeutscher Muttersprache, kann vom förmlichen Nachweis des Latinums bzw. Graecums, soweit in den Besonderen Bestimmungen (Teil II) gefordert, abgesehen werden, gegebenenfalls unter Auflagen. 2Ein entsprechender Antrag ist an die zuständige Fakultät zu stellen.

 

§ 8 Zulassungsverfahren

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen, spätestens jedoch einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich an die für das Prüfungsfach zuständige Fakultät zu richten und beim Referat für Prüfungsangelegenheiten der Universität einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 7 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Vor- oder Zwischenprüfung in demselben Fach oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach eines anderen Studienganges nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

    (2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (3) Kann der Kandidat eine nach den Besonderen Bestimmungen vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, daß er den Nachweis bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt führt.

    (4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen soll er den zuständigen Fachvertreter vorher hören.

    (5) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. 2Gleichzeitig mit der Zulassung ist er zur Prüfung zu laden.

 

§ 9 Form der Zwischenprüfung

    Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen beziehungsweise der gemäß § 2 Abs. 6 der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten festgelegten Einzelregelungen schriftlich und/oder mündlich durchgeführt.

 

§ 10 Schriftliche Prüfung

    (1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat in begrenzter Zeit eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (Klausurarbeit). 2Hilfsmittel können zugelassen werden. 3Die zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuß im Benehmen mit den Prüfern; sie werden spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin in geeigneter Form bekanntgegeben.

    (2) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von einem Aufsichtführenden für die Richtigkeit zu unterzeichnen. 2In der Niederschrift sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung der Prüfungsergebnisse von Belang sein können.

    (3) 1Erscheint ein Kandidat verspätet zur Prüfung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen. 2Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis eines Aufsichtführenden zulässig. 3Beginn und Dauer der Abwesenheit sind auf der Prüfungsarbeit zu vermerken.

    (4) 1Schriftliche Arbeiten einer Zwischenprüfung sind in der Regel gemäß § 12 von zwei Prüfern zu bewerten, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert würde. 2Soll eine Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet werden, muß stets ein zweiter Prüfer bestellt werden. 3Bei abweichender Bewertung werden die Noten gemittelt.

 

§ 11 Mündliche Prüfung

    (1) 1Die mündliche Prüfung erfolgt als Einzelprüfung durch einen oder mehrere Prüfer. 2Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen.

    (2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen ist: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten mindestens zwei Jahre, jedenfalls bis zum Abschluß des Studiums, aufzubewahren.

    (3) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 12 festgesetzt. 2Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. 3Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach deren Abschluß bekanntzugeben.

    (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.

    (5) 1Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. 3Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. 4Auf Verlangen des Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen.

 

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

    (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    (2) Die gemäß §§ 10 Abs.4, 11 Abs. 3 Satz 2 gebildete Note lautet bei einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 – 2,5 = gut
über 2,5 – 3,5 = befriedigend
über 3,5 – 4,0 = ausreichend
über 4,0 = nicht ausreichend.

    (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind, soweit in den Besonderen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

 

§ 13 Nichtbestehen der Zwischenprüfung

    Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

 

§ 14 Wiederholung der Zwischenprüfung

    (1) 1Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung hat die gleiche Form wie die Erstprüfung.

    (2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.

    (3) 1Die Wiederholungsprüfung muß spätestens ein Jahr nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. 4§ 13 gilt entsprechend.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 2Die zweite Wiederholungsprüfung ist zum nächsten regulären Prüfungstermin seit Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.

 

§ 14a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

<big>   </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

 

§ 15 Ungültigkeit von Prüfungen

    (1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

    (2) Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

    (3) 1Stellt sich während einer Prüfung oder nachträglich heraus, daß der Kandidat durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel das Ergebnis der Prüfung zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen versucht hat, erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden und ein gegebenenfalls ausgestelltes Zeugnis für ungültig. 2Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis ist zurückzugeben.

 

§ 16 Zeugnis

    (1) 1Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (2) Hat der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Zwischenprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

 

§ 17 Biologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

1. einem Einführungskurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen (Umfang: mindestens 3 Semesterwochenstunden),
2. einem Einführungskurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere (Umfang: mindestens 3 SWS),
3. einem Einführungskurs zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen (Umfang: mindestens 3 SWS),
4. Einem Einführungskurs zur Formenkenntnis und Systematik der Tiere (Umfang: mindestens 3 SWS),
5. Biologischen Anfängerexkursionen (Umfang: mindestens 2 Ganztage oder 4 Halbtage),
6. einem physikalischen Kurs (mindestens 3 SWS).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundkenntnisse von Bau und Leistung der Zelle,
2. Grundkenntnisse der klassischen und molekularen Genetik,
3. Grundkenntnisse der Anatomie (Histologie), Morphologie und Physiologie der Pflanzen und Tiere,
4. Grundkenntnisse der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen der Pflanzen und Tiere,
5. Überblick über Erscheinung, Lebensweise und Vorkommen einheimischer Pflanzen und Tiere.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Die Zwischenprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in den Teilgebieten Botanik und Zoologie, Dauer jeweils etwa 30 Minuten. 2Die Prüfungen sind Einzelprüfungen durch einen Prüfer.

 

§ 18 Chemie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:

1. einem anorganisch-chemischen Praktikum einschließlich Seminar (15 SWS),
2. einem physikalischen Kurs (3 SWS), identisch mit § 17 Abs. 1 Nr. 6,
3. einem physikalisch-chemischen Praktikum (10 SWS).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Grundkenntnisse in Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie.

   (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Die Zwischenprüfung soll zusammenhängend in den Teilgebieten Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. 2Der Prüfungsmodus wird jedes Semester zusammen mit dem Prüfungsbeginn durch Aushang bekanntgegeben (spätestens zwei Monate vor der Prüfung). 3Bei mündlicher Prüfung werden in Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie je etwa 20 Minuten geprüft. 4Bei schriftlicher Prüfung stehen für die drei Fächer insgesamt 3 Stunden zur Verfügung.

 

§ 19 Deutsch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Literaturgeschichte und neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare 1).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte.
2. Ältere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse alt- oder mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in einem der in Absatz 2 aufgeführten drei Teilgebiete, Dauer: 2 Stunden.

 

§ 20 Englisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Nachweis von Grundkenntnissen in der französischen Sprache,
3. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft 1),
6. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft 1),
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. Mündliche Prüfung (Dauer: 15 Minuten). 1Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muß. 2Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

 

§ 21 Erdkunde

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:

1. Einführung in die Geographie,
2. Kartenkunde,
3. Physische Geographie
4. Kulturgeographie

= Mittelseminare,

5. Geländepraktikum,
6. kleinere Exkursionen im Umfang von mindestens 8 Tagen.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie,
2. Vertrautheit mit den grundlegenden Arbeitsmethoden der Allgemeinen Geographie und deren Anwendung,
3. Überblick über den Natur- und Kulturraum Mitteleuropa.

    (3) Die Zwischenprüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

 

§ 22 Französisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit Propädeutikum: Einführung in die französische Literaturwissenschaft) 2),
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit Propädeutikum: Einführung in die französische Sprachwissenschaft) 2),
4. Erfolgreiche Teilnahme an der Sprachlichen Grundausbildung (Cours Elementaire I und II),
5. Diktatschein,
6. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Eine angemessene Beherrschung der französischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der französischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der französischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. schriftliche Prüfung in französischer und allgemeinromanischer Sprachwissenschaft (Dauer: zwei Stunden),
2. mündliche Prüfung über die französische Literaturwissenschaft (Dauer: 15 Minuten, davon etwa ein Drittel in französischer Sprache).

 

§ 23 Geschichte

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar zur Einführung in das Geschichtsstudium,
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar in alter, mittlerer und neuerer bzw. neuester Geschichte.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundkenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungsgeschichte und der Sozialgeschichte in Altertum, Mittelalter und Neuzeit,
2. Fähigkeit, fremdsprachliche historische Texte zu übersetzen und inhaltlich zu erläutern.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Die Zwischenprüfung erfolgt schriftlich; die Benützung von Wörterbüchern ist gestattet.

1. 2Übersetzung eines mittelschweren lateinischen Textes, wahlweise aus dem Bereich der alten oder mittleren Geschichte; Beantwortung von Fragen zum Text (Bearbeitungszeit: 2 Stunden). 3Übersetzung und Beantwortung der Fragen müssen jeweils mindestens mit „ausreichend" bewertet werden.
2. 4Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Bereich der neueren oder neuesten Geschichte, wahlweise in englischer oder französischer Sprache; Beantwortung von Fragen zum Text (Bearbeitungszeit: zwei Stunden). 5Übersetzung und Beantwortung der Fragen müssen jeweils mindestens mit „ausreichend" bewertet werden.

 

§ 24 Griechisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Griechisch und Latein genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei griechischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem lateinischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluß der griechischen Stilübungen Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Beherrschung der griechischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung der homerischen Epen und von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in griechischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Schriftliche Prüfung: Übersetzung eines griechischen Textes mit Zusatzfragen (siehe inhaltliche Prüfungsanforderungen). 2Bearbeitungszeit: zwei Stunden.

 

§ 25 Italienisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit Propädeutikum: Einführung in die italienische Literaturwissenschaft) 2),
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit Propädeutikum: Einführung in die italienische Sprachwissenschaft) 2),
4. Erfolgreiche Teilnahme an der Sprachlichen Grundausbildung (Mittelkurs I und II),
5. Diktatschein,
6. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Eine angemessene Beherrschung der italienischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der italienischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der italienischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Schriftliche Prüfung in italienischer und allgemeinromanischer Sprachwissenschaft (Dauer: zwei Stunden),
2. mündliche Prüfung über die italienische Literaturwissenschaft (Dauer: 15 Minuten, davon etwa ein Drittel in italienischer Sprache).

 

§ 26 Latein

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Graecums,
2. Erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Latein und Griechisch genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei lateinischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem griechischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluß der lateinischen Stilübungen Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Beherrschung der lateinischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der lateinischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in römischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des römischen Altertums.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Schriftliche Prüfung: Übersetzung eines lateinischen Textes mit Zusatzfragen (siehe inhaltliche Prüfungsanforderungen). 2Bearbeitungszeit: zwei Stunden.

 

§ 27 Russisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
2. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Russischen,
3. Diktat- und Phonetikschein,
4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltung,
5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der russischen Sprache,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft,
4. Vertrautheit mit den im örtlichen Lektüreplan angegebenen Werken der Literatur und der Sprachwissenschaft.

    (3) 1Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Russischen und Fragen der Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: zwei Stunden),
2. mündliche Prüfung:
a) Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Anschluß an einen oder mehrere Texte aus der örtlichen Lektüreliste (Dauer: 15 Minuten),
oder
b) Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Werke (Dauer: 15 Minuten).

2Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat an, ob er an der mündlichen Prüfung in Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft teilnimmt.

 

§ 28 Sozialkunde

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Politische Wissenschaft: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer Lehrveranstaltung „Einführung in die Politische Wissenschaft",
b) einer Lehrveranstaltung über
aa) Politische Theorie oder
bb) Vergleichende Regierungslehre oder
cc) Politisches System der Bundesrepublik.
2. Soziologie: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer Lehrveranstaltung „Einführung in die Soziologie",
b) einer Lehrveranstaltung "Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung",
c) einer Übung „Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland".

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Politische Wissenschaft:
a) Kenntnisse der Fragestellung, Begriffe und Geschichte des Faches,
b) Kenntnis einer Politischen Theorie oder eines politischen Denkers im Zusammenhang der politischen Ideengeschichte,
oder
c) Kenntnis des Politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland: Geschichte – Verfassungsrechtliche Grundlagen – Institutionen – Politische Prozesse,
oder
d) Grundkenntnisse der vergleichenden Regierungslehre und ihre Anwendung auf Politische Systeme in Deutschland.
2. Soziologie:
a) Grundkenntnisse der Fragestellungen, Begriffe, Geschichte der Soziologie einschließlich wichtiger Theorieansätze, sowie die Fähigkeit, reale gesellschaftliche Zusammenhänge entsprechend zu analysieren,
b) Kenntnisse statistischer Meßmethoden, Techniken und Modelle einschließlich interpretativer Verfahren sowie die Fähigkeit, empirisch erhobene sozialwissenschaftliche Materialien entsprechend zu beurteilen,
oder
c) Kenntnisse grundlegender sozialer Strukturen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entwicklungen, sowie die Fähigkeit, diese Strukturen international zu vergleichen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Politische Wissenschaft: 1Die Prüfung erstreckt sich auf den in Abs. 2 Nr. 1 a) genannten Themenbereich und wahlweise auf die in Abs. 2 Nr. 1 b) – d) genannten Themenbereiche. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert für jeden Kandidaten insgesamt etwa 30 Minuten.
2. Soziologie: 1Sie erstreckt sich auf den in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Themenbereich und wahlweise auf die in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c genannten Themenbereiche. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert für jeden Kandidaten insgesamt etwa 30 Minuten.

 

§ 29 Spanisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit Propädeutikum: Einführung in die spanische Literaturwissenschaft) 2),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit Propädeutikum: Einführung in die spanische Sprachwissenschaft) 2),
4. erfolgreiche Teilnahme an der Sprachlichen Grundausbildung (Mittelkurs I und II),
5. Diktatschein,
6. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Eine angemessene Beherrschung der spanischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der spanischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der spanischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der spanischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Schriftliche Prüfung in spanischer und allgemeinromanischer Sprachwissenschaft (Dauer: zwei Stunden),
2. mündliche Prüfung über die spanische Literaturwissenschaft (Dauer: 15 Minuten, davon etwa ein Drittel in spanischer Sprache).

 

§ 30 Geistigbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar in Geistigbehindertenpädagogik,
3. Seminar in Geistigbehindertendidaktik,
4. Seminar in Psychologie der Geistigen Behinderung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Geistig Behinderten,
2. Überblick über die Probleme der Geistigbehindertenpädagogik und –didaktik.

   (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Geistigbehindertenpädagogik.

 

§ 31 Körperbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Körperbehindertenpädagogik,
3. Seminar Körperbehindertendidaktik,
4. Seminar Psychologie der Körperbehinderungen einschließlich pädagogisch-psychologischer Diagnostik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Körperbehinderten,
2. Überblick über die Probleme der Körperbehindertenpädagogik und –didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Körperbehindertenpädagogik.

 

§ 32 Lernbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Lernbehindertenpädagogik,
3. Seminar Lernbehindertendidaktik,
4. Seminar in Psychologie der Lernbehinderung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Lernbehinderten,
2. Überblick über die Probleme der Lernbehindertenpädagogik und –didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Lernbehindertenpädagogik.

 

§ 33 Verhaltensgestörtenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Verhaltensgestörtenpädagogik,
3. Seminar Verhaltensgestörtendidaktik,
4. Seminar Psychologie der Verhaltensstörung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Verhaltensgestörten,
2. Überblick über die Probleme der Verhaltensgestörtenpädagogik und -didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Verhaltensgestörtenpädagogik.

 

§ 34 Vor- und Frühgeschichte

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. erfolgreiche Teilnahme an vier Proseminaren oder Übungen, davon je zwei aus den Teilgebieten Vorgeschichte und Frühgeschichte,
2. Nachweis über die Teilnahme an einer Exkursion,
3. Nachweis über die Teilnahme an einer mindestens 3-wöchigen Ausgrabung oder an einem ebenso langen Museumspraktikum.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Vor- und Frühgeschichte,
2. vertiefte Kenntnisse aus einem Teilgebiet der Vor- und Frühgeschichte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer; Klausur über den Stoff des vorangegangenen Unterrichtsprogramms (Bearbeitungszeit: 3 Stunden).

 

§ 35 Klassische Archäologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren bzw. gleichwertigen Übungen des Faches,
2. Latinum,
3. für Hauptfachstudenten:
a) Graecum,
b) Teilnahme an einer Exkursion.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Klassischen Archäologie,
2. vertiefte Kenntnisse aus einem Teilgebiet der Klassischen Archäologie.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung, Dauer etwa 20 Minuten.

 

§ 36 Musikwissenschaft

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme in
a) Palestrina-Kontrapunkt,
b) Bach-Kontrapunkt,
c) Harmonielehre,
d) Generalbaßspiel,
e) Partiturspiel: alte Schlüssel,
f) Partiturspiel: 18./19. Jahrhundert,
2. Übersetzung und Interpretation einer Stelle aus einem mittellateinischen Musiktraktat,
3. mindestens drei (für Nebenfachstudenten: zwei) in wissenschaftlichen Übungen schriftlich angefertigte Referate.

2Von den Anforderungen gemäß Nummern 1 und 2 gilt für Nebenfachstudenten nur Nummer 1 Buchst. c (Harmonielehre).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Grundkenntnisse in Musikwissenschaft, vor allem Musikgeschichte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer.

 

§ 37 Byzantinistik und Neugriechische Philologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Seminaren oder Übungen aus dem Fachbereich Byzantinistik und drei Kursen für Neugriechischen Sprachunterricht,
2. Nachweis des Latinums und Graecums sowie neugriechischer Sprachkenntnisse mindestens entsprechend dem Stand nach absolviertem Sprachkurs III.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Byzantinistik und Neugriechischen Philologie,
2. vertiefte Kenntnis aus einem der verschiedenen Teilgebiete der byzantinischen Geschichte, Literatur und Theologie in Verbindung mit Übersetzung und Interpretation eines Textes.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung: Hauptfach 30 Minuten
Nebenfach 20 Minuten.

 

§ 38 Slavistik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Sprachpraktischer Schein
obligatorisch: Russisch IV
Südslavische Philologie: Serbokroatisch IV oder
(Bulgarisch IV) oder
(Slovenisch IV)
Westslavische Philologie: Polnisch IV oder
Cechisch IV
(Slovakisch IV),
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar: Altbulgarisch,
3. Vorlesung: Einführung in die slavische Sprachwissenschaft (Pflichtkolloquium),
4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Übung: Einführung in das Studium der Slavistik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. angemessene Sicherheit im Gebrauch der russischen Sprache,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft,
4. Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der Literatur und der Sprachwissenschaft.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Schriftliche Prüfung:
Übersetzung eines mittelschweren Textes aus der russischen Sprache und Fragen zur Grammatik im Anschluß an den Text (Bearbeitungszeit: 2 Stunden);
2. Mündliche Prüfung:
a) Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Anschluß an einen oder mehrere Texte aus der Lektüreliste (Dauer: 15 Minuten);
b) Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der angegebenen Werke (Dauer: 15 Minuten).

 

§ 39 Assyriologie, Kleinasiatische Philologie und Semitistik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an insgesamt vier Übungen aus dem Bereich dieser Fächer,
2. Latinum.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. bei der Wahl der Fächer Assyriologie, Kleinasiatische Philologie oder Semitistik als Hauptfach: Nachweis von Kenntnissen in zwei Sprachen durch Lesung, Übersetzung und Interpretation je eines Prosatextes aus dem vorangegangenen Unterrichtsprogramm,
2. bei Wahl eines der Fächer als Nebenfach: Nachweis von Kenntnissen in einer Sprache durch Lesung, Übersetzung und Interpretation eines Prosatextes aus dem vorangegangenen Unterrichtsprogramm.

(3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung, Dauer etwa 40 Minuten bei Hauptfachstudenten und etwa 20 Minuten bei Nebenfachstudenten.

 

§ 40 Islamwissenschaft

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Übungen des Faches,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar des Faches.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Nachweis von Kenntnissen in zwei Sprachen des islamischen Kulturkreises im Hauptfach – in einer Sprache im Nebenfach – durch Lesung, Übersetzung und Interpretation je eines Textes aus der Thematik des bisherigen Unterrichtsprogrammes.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung, Dauer etwa 30 Minuten bei Hauptfachstudenten und etwa 20 Minuten bei Nebenfachstudenten.

 

§ 41 Arabistik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Sprachkursen und vier Übungen des Faches,
2. Nachweis von einem Seminar des Faches.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Nachweis arabischer Kenntnisse durch Lesung, Übersetzung und Interpretation mittelschwerer Texte,
2. Nachweis von Kenntnissen der wichtigsten Gegebenheiten des arabischen Kulturkreises.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung, Dauer etwa 30 Minuten.

 

§ 42 Iranistik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Übungen des Faches,
2. Latinum (nur im Hauptfach).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Nachweis von Kenntnissen der Geschichte und Kultur Irans im islamischen Kulturkreis,
2. Nachweis der Fähigkeit zur Lektüre persischer Quellen durch Lesung, Übersetzung und Interpretation mittelschwerer Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung, Dauer etwa 30 Minuten bei Hauptfachstudenten und etwa 20 Minuten bei Nebenfachstudenten.

 

§ 43 Turkologie (nur als Nebenfach)

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Übungen des Faches.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Nachweis türkischer Kenntnisse durch Lesung, Übersetzung und Interpretation eines mittelschweren Textes aus dem vorangegangenen Unterrichtsprogramm,
2. Nachweis von Grundkenntnissen in türkischer Geschichte und Kultur.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung, Dauer etwa 30 Minuten.

 

§ 44 Ägyptologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an drei Sprachübungen (Altägyptisch oder Mittelägyptisch oder Neuägyptisch oder Demotisch oder Koptisch) und drei Proseminaren zu Kunst und Kultur des Alten Ägypten.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundkenntnisse der mittelägyptischen Sprache,
2. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Ägyptologie,
3. nur für Hauptfachstudenten: Grundkenntnisse der koptischen Sprache.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. 2Die Prüfung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren ersetzt werden.

 

§ 45 Indologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Proseminaren oder gleichwertigen Übungen des Faches,
2. Latinum.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmittel der Indologie,
2. Nachweis von Kenntnissen im Klassischen Sanskrit durch Übersetzung und Interpretation eines mittelschweren Prosatextes,
3. Überblick über ein Teilgebiet indologischer Forschung nach eigener Wahl.

    (3) Durchführung der Prüfung:

Mündliche Prüfung: Hauptfach etwa 30 Minuten, Nebenfach etwa 20 Minuten.

 

§ 46 Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. erfolgreiche Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten des Faches,
2. Graecum.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Vergleichenden indogermanischen Sprachwissenschaft,
2. Lektüre von einigen der wichtigsten Einführungswerke,
3. Überblick über ein Teilgebiet der Vergleichenden indogermanischen Sprachwissenschaft,
4. Grundkenntnisse Sanskrit.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.

 

§ 47 Sinologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. für Hauptfachstudenten: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Übungen im modernen Chinesisch und vier Übungen im klassischen Chinesisch,
2. für Nebenfachstudenten: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an entweder vier Übungen im modernen Chinesisch oder vier Übungen im klassischen Chinesisch.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. für Hauptfachstudenten: Nachweis von Kenntnissen im klassischen und im modernen Chinesisch durch schriftliche Übersetzung jeweils eines mittelschweren Textes,
2. für Nebenfachstudenten: Nachweis von Kenntnissen entweder im klassischen oder im modernen Chinesisch durch Übersetzung eines mittelschweren Textes.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. für Hauptfachstudenten: zwei Klausuren an zwei aufeinanderfolgenden Tagen; Dauer jeweils drei Stunden,
2. für Nebenfachstudenten: eine Klausur; Dauer drei Stunden.

 

§ 48 Japanologie (nur als Nebenfach)

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier aufeinander aufbauenden Übungen im modernen Japanisch.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Nachweis von Kenntnissen im modernen Japanisch durch Übersetzung eines mittelschweren Textes.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung: eine Klausur; Dauer zwei Stunden.

 

§ 49 Kunstgeschichte

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren im Fach Kunstgeschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse des Stoffes zweier Vorlesungen und kunstgeschichtliches Grundwissen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung: eine Klausur; Dauer zwei Stunden.

 

§ 50 Volkskunde

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums
2. Erfolgreiche Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten des Faches.

    (2) 1Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Volkskunde,
2. Fähigkeit zur Analyse von Texten, Quellen und Zeugnissen volkstümlicher Kultur aus Vergangenheit und Gegenwart,
3. Überblick über ein Teilgebiet volkskundlicher Forschung.

2Von den für Nummer 2 und Nummer 3 zu vereinbarenden beiden Prüfungsthemen soll eines aus dem Bereich der populären Sachkultur stammen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.

 

§ 51 Philosophie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. erfolgreiche Teilnahme an zwei philosophischen Lehrveranstaltungen (z.B. Seminare und Kolloquium) gemäß dem laufenden Angebot des Faches,
2. erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen oder Proseminaren gemäß dem laufenden Angebot des Faches.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Einblick in den Zusammenhang der Grundbegriffe der Tradition der abendländischen Philosophiegeschichte,
2. Vertrautheit mit einem bedeutenden Text der Philosophiegeschichte nach eigener Wahl.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert ca. 30 Minuten.

 

§ 52 Psychologie (nur als Nebenfach)

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung oder einem Seminar zu den Teilgebieten

1. Allgemeine Psychologie,
2. Differentielle Psychologie oder Entwicklungspsychologie,
3. Sozialpsychologie,
4. Psychologische Methodenlehre.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse der Grundzüge der Teilgebiete

1. Allgemeine Psychologie,
2. Differentielle Psychologie oder Entwicklungspsychologie,
3. Sozialpsychologie,
4. Psychologische Methodenlehre.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Die Zwischenprüfung wird als mündliche Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 30 Minuten. 2Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat anzugeben, ob er sich beim zweiten Teilgebiet für Differentielle Psychologie oder für Entwicklungspsychologie entscheidet.

 

§ 53 Pädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Hauptfachstudium: je ein qualifizierter Schein aus fünf Seminaren aus den unter Absatz 2 genannten Bereichen und ein Praktikum,
2. Nebenfachstudium: drei qualifizierte Scheine aus den unter Absatz 2 genannten Bereichen.

    (2) 1Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Pädagogische Anthropologie und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung,
2. Theorie der Erziehungsprozesse und der Sozialisation,
3. Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.

2In diesen Gebieten sind die philosophische Reflexion, die geschichtliche Entwicklung (z.B. Problemgeschichte der Erziehung und Bildung, Sozialgeschichte der Erziehung) und der vergleichende Aspekt (Schule und Erziehung im internationalen Vergleich) angemessen zu berücksichtigen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer; sie erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Gebiete.

 

§ 54 Schulpädagogik (einschließlich Grundschuldidaktik)

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

1. Einführungsveranstaltung in Schulpädagogik,
2. Seminar zur Theorie und Praxis des Unterrichts bzw. der Unterrichtsgestaltung,
3. Seminar zur Theorie oder Geschichte der Schule (Grundschule),
4. Seminar zur Didaktik der Grundschule.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundkenntnisse und Grundbegriffe der Schulpädagogik oder Grundschuldidaktik,
2. Überblick über Teilbereiche der Schulpädagogik oder Grundschuldidaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer; sie erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen.

 

§ 55 Politische Wissenschaft

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzung:

1. Hauptfachstudium: Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (qualifizierter Schein) an Lehrveranstaltungen aus folgenden Teilgebieten:
a) Einführung in die Politische Wissenschaft,
b) Politische Theorie (politische Ideengeschichte, politische Philosophie, Methodenlehre und politikwissenschaftliche Theoriebildung),
c) Politische Systeme und vergleichende Regierungslehre,
d) Außenpolitik und internationale Politik,
e) Methoden der empirischen Sozialforschung oder Einsatz von EDV in der Politischen Wissenschaft.
2. Nebenfachstudium: Drei Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme (qualifizierter Schein) an Lehrveranstaltungen aus folgenden Teilgebieten:
a) Einführung in die Politische Wissenschaft,
b) Politische Theorie (politische Ideengeschichte, politische Philosophie, Methodenlehre und politikwissenschaftliche Theoriebildung),
c) Politische Systeme und vergleichende Regierungslehre,
d) Außenpolitik und internationale Politik.

2Neben dem Schein über die Einführung in die Politische Wissenschaft sind zwei Scheine aus verschiedenen Teilgebieten der Buchstaben b) bis d) vorzulegen.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

a) Kenntnisse der Fragestellung, Begriffe und Geschichte des Faches,
b) Kenntnisse einer politischen Theorie oder eines politischen Denkers im Zusammenhang mit der politischen Ideengeschichte,
c) Kenntnisse der politischen Systeme (vorzugsweise der Bundesrepublik Deutschland) und der vergleichenden Regierungslehre,
d) Theorien der internationalen Politik; Konfliktformationen und Kooperationsformen; Außenpolitiken.

    (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsgebiete und dauert etwa 30 Minuten.

 

§ 56 Soziologie

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Hauptfachstudium: Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (qualifizierter Schein) an Lehrveranstaltungen aus folgenden Teilgebieten:
a) Einführung in die Soziologie/Geschichte der Soziologie/Soziologie der Industriegesellschaft,
b) Grundbegriffe der Soziologie/Klassiker der Soziologie/Soziologie der Industriegesellschaft,
c) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung,
d) Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland,
e) eine spezielle Soziologie,
f) EDV oder Statistik in den Sozialwissenschaften.
2. Nebenfachstudium: Drei Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme (qualifizierter Schein) an Lehrveranstaltungen aus folgenden Teilgebieten:
a) Einführung in die Soziologie/Geschichte der Soziologie/Soziologie der Industriegesellschaft/Klassiker der Soziologie,
b) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung,
c) Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland,
d) eine spezielle Soziologie.

2Neben dem Schein über die Einführung in die Soziologie sind zwei Scheine aus verschiedenen Teilgebieten der Buchstaben b) – d) vorzulegen.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

a) Grundkenntnisse der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte de r Soziologie einschließlich wichtiger Theorieansätze sowie die Fähigkeit, reale gesellschaftliche Zusammenhänge entsprechend zu analysieren,
b) Kenntnisse statistischer Meßmethoden, Techniken und Modelle einschließlich interpretativer Verfahren sowie die Fähigkeit, empirisch erhobene sozialwissenschaftliche Materialien entsprechend zu beurteilen,
c) Kenntnisse grundlegender sozialer Strukturen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entwicklungen sowie die Fähigkeit, diese Strukturen international zu vergleichen,
d) Grundkenntnisse in einer speziellen Soziologie.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsgebiete und dauert insgesamt etwa 30 Minuten.

 

§ 57 Sportpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den sportpraktischen und fachdidaktischen Veranstaltungen in:
a) zwei Individualsportarten:
aa) Geräteturnen oder Gymnastik und Tanz,
bb) Leichtathletik,
cc) Schwimmen,
b) zwei Mannschaftssportarten:
aa) Basketball,
bb) Fußball,
cc) Handball,
dd) Volleyball,
c) einem der folgenden Wahlpflichtfächer:
aa) Badminton,
bb) Judo,
cc) Rudern,
dd) Skilanglauf,
ee) Skilauf Alpin,
ff) Tennis,
gg) Tischtennis.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in Sportdidaktik oder Sportpädagogik,
3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Einführungsveranstaltung in sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Einblick in die historischen, anthropologischen, gesellschaftlichen und psychologischen Grundlagen des Sports,
2. Grundlagen der Sportpädagogik: Sportdidaktik, Erziehungsziele im Sport, Arbeitsfelder und –Methoden,
3. Überblick über Methoden, Inhalte und Wirkungsweisen des sportlichen Trainings,
4. Grundkenntnisse der Bewegungslehre.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Mündliche Prüfung (30 Minuten): Die Prüfung erstreckt sich auf die in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Themenbereiche.
2. Schriftliche Prüfung (2 Stunden): Die Prüfung erstreckt sich auf die in Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Themenbereiche.

 

§ 58 Didaktik der Kunsterziehung

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. erfolgreiche Teilnahme an einem Kunst- und werkpädagogischen Einführungsseminar,
2. Überblick über die Kunstgeschichte oder Umweltgestaltung oder heimatkundliche Aspekte der Kunsterziehung,
3. erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zur Entwicklung der bildhaften Ausdrucksweise von Kindern und Jugendlichen,
4. Seminar mit Übungen aus dem Bereich des bildhaften Gestaltens,
5. Seminar mit Übung aus dem Bereich des plastischen Gestaltens,
6. Seminar mit Übung aus dem Bereich des Figurentheaters,
7. Nachweise gestalterischer Auseinandersetzung durch eine Mappe mit 25 selbstgefertigten Arbeiten.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Überblick über die Inhalte der Kunst- und Werkerziehung,
2. Grundkenntnisse zur Wahrnehmung und Gestaltung der Kinder und Jugendlichen,
3. Vertrautheit mit bildhaften, plastischen Gestaltungstechniken und dem Figurentheater.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

 

§ 59 Didaktik der Musik

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

1. Allgemeine Musiklehre,
2. Einführungsveranstaltung in Musikdidaktik,
3. Seminar zur Theorie und Praxis des Musikunterrichts in der Grund- oder Hauptschule.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Musiktheoretisches Grundwissen,
2. Grundkenntnisse der Musikdidaktik,
3. Überblick über die Theorie und Praxis des Musikunterrichts in der Grund- und Hauptschule.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1Mündliche Prüfung von 30 Minuten. 2Sie erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen.

 

§ 60 Evangelische Theologie

    (1) Fachliche Voraussetzungen:

1. Hauptfachstudium: Erfolgreiche Teilnahme an einer/einem
- alt- oder neutestamentlichen Seminar
- Seminar mit dogmatischer Thematik
- Seminar mit ethischer Thematik
- Lehrveranstaltung zu Grundfragen der Religionspädagogik
- religionsdidaktischen Seminar
2. Nebenfachstudium: Erfolgreiche Teilnahme an einer/einem
- neutestamentlichen Seminar
- Seminar mit dogmatischer oder ethischer Thematik
- Lehrveranstaltung zu Grundfragen der Religionspädagogik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Hauptfachstudium:
- Vertrautsein mit einer biblischen Grundthematik
- Kenntnis dogmatischer und ethischer Grundbegriffe
- Überblick und Kenntnis von Grundfragen der Religionspädagogik und Religionsdidaktik
2. Nebenfachstudium:
- Vertrautsein mit einer neutestamentlichen Grundthematik
- Kenntnis dogmatischer oder ethischer Grundbegriffe
- Überblick und Kenntnis von Grundfragen der Religionspädagogik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Hauptfachstudium: Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.
2. Nebenfachstudium: Mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer.

 

§ 61 Religionsgeschichte

    (1) Fachliche Voraussetzungen:

1. für Hauptfachstudenten: erfolgreiche Teilnahme an vier religionswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen,
2. für Nebenfachstudenten: erfolgreiche Teilnahme an zwei religionswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. für Hauptfachstudenten:
a) Grundkenntnisse von religionswissenschaftlichen Methoden und Arbeitsmitteln,
b) Grundkenntnisse über zwei religionswissenschaftliche Entwürfe,
c) Grundkenntnisse der Geschichte der Religionen,
d) vertiefte Kenntnisse der Tradition einer Religion,
2. für Nebenfachstudenten:
a) Grundkenntnisse von religionswissenschaftlichen Methoden und Arbeitsmitteln,
b) Grundkenntnisse der Geschichte der Religionen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. für Hauptfachstudenten: Mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer,
2. für Nebenfachstudenten: Mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer.

 

§ 62 Inkrafttreten

    (1) 1Diese Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Studenten, die ein Studium gemäß § 17 ff. nach dem Inkrafttreten begonnen haben. 3Studenten, die ihr Studium bereits vor dem Inkrafttreten begonnen haben, können die Zwischenprüfung auf eigenen Wunsch ablegen.

    (2) Studenten, die von einer anderen Hochschule, an der sie zur Ablegung einer Zwischenprüfung nicht verpflichtet waren, im dritten oder einem höheren Fachsemester an die Universität Würzburg wechseln, können auf Antrag von der Pflicht zur Ablegung der Zwischenprüfung befreit werden, wenn die Ablegung der Zwischenprüfung für sie eine unbillige Härte darstellen würde.

 

1) Für die Einführungsseminare ist die regelmäßige und aktive Teilnahme nachzuweisen.
2) Für die Propädeutika ist die regelmäßige und aktive Teilnahme nachzuweisen.

 

 


Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden letztgenannten Änderungsfassung am 5. April 2002 in Kraft.
Übergangsregelung: § 2 Abs. 2 bis 4 gilt für Studenten, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten dieser Satzung beginnen.