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PO Wirtschaftsmathematik Juni 2006

Prüfungsordnung Wirtschaftsmathematik Juni 2006


Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 12. November 2003 (KWMBl II 2004 S. 1166),
 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Januar 2006

und in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Juni 2006


Diese Satzung tritt am 15. Juni 2006 in Kraft.
Sie gilt sowohl für Studenten, die ihr Studium im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik nach Inkrafttreten ´dieser Satzung an der Universität Würzburg aufnehmen oder dorthin wechseln, als auch mit Ausnahmen - diese sind in der Prüfungskanzlei zu erfragen - für Studenten, die ihr Studium im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik bereits an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg begonnen haben.
Die Änderungen sind farblich (rot) markiert.


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


 

    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Diplomgrad
§  3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuss
§  6 Beschlussverfahren
§  7 Prüfer und Beisitzer
§  8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer
§ 17 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen
§ 19 Zulassungsgesuch
§ 20 Zulassung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Zulassungsgesuch
§ 26 Zulassung
§ 27 Prüfungsfächer
§ 28 Durchführung der Prüfung
§ 29 Zweck der Diplomarbeit
§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomprüfung
§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 32 Bewertung der Diplomarbeit
§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung
§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 36 Zeugnis
§ 37 Diplom
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
§ 38 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 39 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Wirtschaftsmathematik. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

 

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Wirtschaftsmathematiker Univ." beziehungsweise „Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Univ." (jeweils abgekürzt: „Dipl.-Math.oec. Univ.") verliehen.

 

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und der Abschlussprüfungen 9 Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester.

    (2) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein 5-semestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. 2Bis zum Ende des neunten Semesters (Prüfungssemester) wird die Diplomarbeit angefertigt und die mündliche (oder schriftliche) Diplomprüfung abgelegt.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus mündlichen und schriftlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

 

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

     (1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden. 2Die Prüfung im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) wird in Form von mehreren studienbegleitenden schriftlichen Prüfungen (Klausuren) durchgeführt.

     (2) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden. 2Die Prüfung im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) wird in Form von Klausuren und mündlichen Prüfungen durchgeführt.

     (3) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zu einer Fachprüfung im Rahmen der Diplomvorprüfung, dass er diese bis zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

     (4) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zu einer Fachprüfung im Rahmen der Diplomprüfung, dass er diese bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 13. Fachsemesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Das Gleiche gilt für die Fertigstellung der Diplomarbeit.

    (5) 1Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (6) Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 3 bzw. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist.

 

§ 5 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus drei Mitgliedern besteht, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Jedes der Fachgebiete Mathematik, Informatik und Wirtschaftswissenschaften soll mit einem Mitglied vertreten sein. 2Die Vertreter dieser Fächer werden von den zuständigen Fachbereichsräten der beteiligten Fakultäten gewählt. 3Wählbar ist jeder Professor aus der Fakultät für Mathematik und Informatik und aus der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfungen und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Dem Kandidaten ist vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig den Fachbereichsräten der beteiligten Fakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihnen und den Studiendekanen ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

 

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

    (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.

 

§ 7 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer und Beisitzer (§ 12 Abs. 1) werden vom Prüfungsausschuss bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) Zum Prüfer können Hochschullehrer bestellt werden sowie sonstige Lehrkräfte, die nach Art. 80 Abs. 6 Nr. 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigt sind.

    (3) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.

    (4) 1Der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuss mitteilen, von welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. 3Bei der Zuteilung der Prüfer hat der Prüfungsausschuss darauf zu achten, dass für die Einzelprüfungen, soweit möglich, jeweils verschiedene Prüfer zugeteilt werden.

    (5) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzt.

 

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss, sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für erfolgreich abgelegte Diplom-Vorprüfungen.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit in Inhalt, Umfang und Anforderungen besteht. 2Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.

    (3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

    (5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    (6) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 21 Abs. 1 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 21 Abs. 1 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und an Stelle einer Note der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 4Eine Gesamtnotenbildung gemäß § 22 Absätze 1 und 2 bzw. § 34 erfolgt dann nicht.

 

§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt für eine schriftliche Prüfungsleistung, wenn diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeliefert wird. 3§ 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 4Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

    (2) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.

    (3) 1Erkennt der Prüfungsausschuss die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Bei anerkanntem Rücktritt, Versäumnis oder anerkannter Prüfungsunfähigkeit werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend„ (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend„ (5,0) bewertet. 3In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen

    (1) 1Bei jeder mündlichen Prüfung muss neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) enthalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen. 5Das Protokoll ist 5 Jahre aufzubewahren.

    (2) 1Die in einer mündlichen Prüfung erzielte Note wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfer mitgeteilt. 2Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung wird der Prüfungskanzlei der Universität nach Festsetzung der Note unverzüglich mitgeteilt. 3Die Prüfungskanzlei erteilt dem Kandidaten auf Anfrage Auskunft über die erzielte Note. 4Auf Verlangen ist dem Kandidaten Einsicht in die korrigierte Arbeit zu gewähren.

    (3) 1Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Ist die Prüfungsleistung eine Klausur, so setzt das Prüfungsamt einen Sammeltermin und einen Ort zur Einsichtnahme fest und gibt diese bekannt.

    (2) 1Bezüglich der weiteren schriftlichen Prüfungsarbeiten (Hausarbeiten, Diplomarbeiten), die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen wird dem Prüfling nach Zusendung des Zeugnisses bzw. eines Bescheides betreffend die Mitteilung des Nichtbestehens Einsicht in die Prüfungsakten auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bzw. des Nichtbestehens-Bescheides beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsgesetz (BayRS 2010-1-1) entsprechend. 4Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest.

    (3) Die Fertigung von Fotokopien im Rahmen der Einsichtnahme gemäß der Abs. 1 und 2 kann ausschließlich durch das Prüfungsamt erfolgen und ist außerhalb von formellen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

 

§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

 

§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss hiervon absehen. 1Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studenten mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.

  

Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer

    (1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er mit den Grundlagen der Prüfungsfächer vertraut ist und dass er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) Die Diplom-Vorprüfung wird studienbegleitend abgelegt und erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Analysis (Pflichtlehrveranstaltungen):
- Analysis I, mit Übung (4+2 SWS)
- Analysis II, mit Übung (4+2 SWS)
2. Lineare Algebra (Pflichtlehrveranstaltungen):
- Lineare Algebra I, mit Übung (4+2 SWS)
- Lineare Algebra II, mit Übung (4+2 SWS)
3. Stochastik (Pflichtlehrveranstaltungen):
- Stochastik I, mit Übung (4+2 SWS)
- Stochastik II, mit Übung (4+2 SWS)
4. Informatik (Pflichtlehrveranstaltungen):
- Grundlagen der Informatik I, mit Übung (4+2 SWS)
- Grundlagen der Informatik II, mit Übung (4+2 SWS)
5. Volkswirtschaftslehre (Pflichtlehrveranstaltungen):
- Einführung in die VWL, mit Kolloquium (2+1 SWS)
- Mikroökonomik, mit Kolloquium (4+2 SWS)
6. Betriebswirtschaftslehre (Pflichtlehrveranstaltungen):
- Einführung in die BWL, mit Kolloquium (2+1 SWS)
- Produktion, mit Kolloquium (2+1 SWS)
- Investition und Finanzierung, mit Kolloquium (2+1 SWS)
7. Wahlpflichtveranstaltungen aus den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre im Umfang von insgesamt mindestens 14 SWS:
- Makroökonomik, mit Kolloquium (4+2 SWS)
- Wirtschaftspolitik, mit Kolloquium (2+1 SWS)
- Technik des betriebl. Rechnungswesens, mit Kolloquium (2+2 SWS)
- Kostenrechnung, mit Kolloquium (2+1 SWS)
- Bilanzen, mit Kolloquium (2+1 SWS)
- Marketing, mit Kolloquium (2+1 SWS).

    (3) 1Die Prüfungen zu den in Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Fächern sind studienbegleitende mündliche Einzelprüfungen. 2Die Prüfungsleistungen in den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre werden studienbegleitend durch die Teilnahme an den Klausuren der Pflicht- und Wahlpflichtvorlesungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre erbracht.

 

§ 17 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1In jedem Studienjahr werden mindestens zwei Termine für die Anmeldung zu einer Prüfung im Fach Wirtschaftswissenschaften anberaumt. 2Die Termine werden durch Aushang bekannt gemacht.

    (2) 1Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfungen im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) mündliche Einzelprüfungen und dauern in jedem Fach ca. 30 Minuten. 2Dabei ist in jedem Prüfungsfach ein Stoffumfang zu Grunde zu legen, der etwa 12 Semesterwochenstunden an Vorlesungen und Übungen entspricht. 3Die Prüfung im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) wird in Form von schriftlichen Klausuren durchgeführt. 4Einzelheiten sind in der geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre geregelt.

    (3) Die mündlichen Prüfungstermine sind vom Kandidaten mit den Prüfern zu vereinbaren und spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und eine Woche vor Beginn der jeweiligen Teilprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

    (4) Höchstens zwei der mündlichen Fachprüfungen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) können von demselben Prüfer abgenommen werden.

 

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, dass der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. nicht bereits die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Wirtschaftsmathematik endgültig nicht bestanden hat,
3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.

    (2) 1Zur Anmeldung der studienbegleitenden Einzelprüfungen in den in § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Fächern ist jeweils ein Übungsschein in dem betreffenden Fach vorzulegen. 2Die Voraussetzungen für den Erwerb der Übungsscheine werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekannt gegeben. 3An Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Übungsschein nicht erlangt wurde, kann wiederholt teilgenommen werden.

 

§ 19 Zulassungsgesuch

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen. 2Dabei sind gegebenenfalls durch Aushang bekannt gemachte Meldefristen zu berücksichtigen.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung im Fach Wirtschaftsmathematik abgelegt hat, oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
2. das Studienbuch oder die dieses ersetzende Unterlagen,
3. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer.

    (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

 

§ 20 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 nicht erfüllt,
2. die in § 19 Abs. 2 bzw. Abs. 3 benannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt wurden,
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet.

    (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.

 

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

(1) 1Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach wird vom Prüfer mit einer der folgenden Noten (Fachnote) bewertet:

sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, dass die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. 4Die Noten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 werden nicht erteilt. 5Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend" (4,0) ist.

    (2) 1Für die Benotung der einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) (§ 17 Abs. 2 Satz 3) gilt Abs.1 entsprechend. 2Die Prüfung im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) ist nur dann bestanden, wenn alle Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend" (4.0) bewertet wurden. 3Die Fachnote im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) ergibt sich als mit den Semesterwochenstunden der entsprechenden Vorlesung gewichtetes Mittel der Klausurnoten.4Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat alle Prüfungsfächer (§ 16 Abs. 2) bestanden hat.

 

§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) 1Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 festgesetzt. 2Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 gut (2),
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend (4).

    (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden dabei nur ganze Noten angegeben, die durch Rundung wie nach Abs. 2 ermittelt werden. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfung eingetragen.

    (4) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang oder innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist eine mündliche Teilprüfung der Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann diese Teilprüfung einmal wiederholt werden. 2Das Gleiche gilt für jede Prüfungsklausur im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre).

    (2) 1Zur Wiederholungsprüfung kann auf Antrag nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat und in dem Semester, in dem er sich zur Wiederholungsprüfung meldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist. 2Die Wiederholung einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung kann nur in dem gleichen Gebiet erfolgen.

    (3) 1Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt wird. 2Ein Antrag auf Zulassung (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19) zur Wiederholungsprüfung kann für jede nichtbestandene mündliche Teilprüfung bzw. Klausur gestellt werden. 3Die Wiederholung einer Klausur im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) muss zum nächsten Prüfungstermin, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung einer mündlichen Prüfung in den in § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Fächern ist nur in einem dieser Fächer zulässig. 2Ein entsprechender Zulassungsantrag (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19) ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. 3Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so ist die Prüfung innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abzulegen.

    (5) 1Eine zweite Wiederholung einer schriftlichen Teilprüfung im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) ist nur bei einer Teilprüfung pro Fach (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) zulässig. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen,  so muss die Wiederholung der schriftlichen Teilprüfung zum nächsten Prüfungstermin, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen.

    (6) Die freiwillige Wiederholung von Prüfungsleistungen einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Diplomprüfung besteht

1. aus der Anfertigung der Diplomarbeit,
2. aus zwei studienbegleitenden mündlichen Prüfungen im Fach Mathematik (§ 27 Abs. 1 Nr. 1),
3. aus einer studienbegleitenden mündlichen Prüfung im Fach Informatik (§ 27 Abs. 1 Nr. 2),
4. aus zwei studienbegleitenden Teilprüfungen im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre), wobei die jeweiligen Prüfungen nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre abgehalten werden.

    (2) Die Zulassung zur Diplomprüfung  in einem der fünf Fächer gemäß § 27 Nrn. 1 bis 3 setzt voraus, dass der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung -QualV- (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung in dem entsprechenden Teilgebiet des Diplomstudienganges Wirtschaftsmathematik (Mathematik, Informatik bzw. Wirtschaftswissenschaften) oder eine ihr gemäß § 9 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,
3. die Diplomprüfung in Wirtschaftsmathematik nicht bereits endgültig nicht bestanden hat,
4. an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.

    (3) Die studienbegleitenden Diplomprüfungen können nach Anmeldung und Zulassung abgelegt werden

1. im Fach Mathematik, wenn der Kandidat regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat
a) an einem mathematischen Seminar,
b) an Übungen zu mindestens zwei mathematischen Fachvorlesungen, die zu mindestens zwei der drei Fachgebiete „Reine Mathematik", „Angewandte Mathematik" und „Stochastik" gehören;
2. im Fach Informatik, wenn der Kandidat regelmäßig und mit Erfolg an einer Übung zu einer Fachvorlesung in Informatik teilgenommen hat sowie
3. im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre), wenn der Kandidat regelmäßig an den entsprechenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.

    (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 3 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird (außer im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften, d.h. in den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) jeweils durch einen Schein bestätigt.

    (5) Als Leistungsnachweise im Sinne von Abs. 3 werden Leistungsnachweise zu dem in § 16 Abs. 2 genannten Prüfungsstoff des Vordiploms nicht anerkannt.

    (6) Der erfolgreiche Abschluss der Diplomprüfung setzt einen Nachweis über ein mindestens zweimonatiges Praktikum (in Industrie, Wirtschaft oder Verwaltung) voraus.

    (7) Der erfolgreiche Abschluss der Diplomprüfung setzt einen Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Seminar im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) voraus.

 

§ 25 Zulassungsgesuch

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen. 2Dabei sind gegebenenfalls durch Aushang bekannt gemachte Meldefristen zu berücksichtigen.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder über eine gemäß § 9 als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Ablichtung,
2. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat die Diplomprüfung bereits an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat, oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet,
3. das Studienbuch oder die dieses ersetzenden Unterlagen,
4. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 24 Abs. 3) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (außer im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften),
5. der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem wirtschaftswissenschaftlichen Seminar, der bis zur letzten Prüfungsleistung erbracht werden kann,
6. ggf. die Angabe der gewünschten Prüfer sowie
7. ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens zweimonatigen studienbegleitenden Praktikum (in Industrie, Wirtschaft oder Verwaltung), der bis zur letzten Prüfungsleistung erbracht werden kann.

    (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

 

§ 26 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,
2. die in § 25 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt.
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet.

    (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.

 

§ 27 Prüfungsfächer

(1) 1Die Diplomprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer:

1. zwei verschiedene Teilfächer aus den drei Teilgebieten „Reine Mathematik", „Angewandte Mathematik" und „Stochastik" (nach Wahl des Prüflings),
2. Informatik,
3. genau zwei verschiedene Teilfächer aus folgenden zu wählenden Teilgebieten (nach Wahl des Prüflings), wobei ein Wechsel des Teilfaches nach der Ablegung einer Prüfungsleistung hieraus nicht mehr möglich ist, soweit nicht noch die Erklärungsmöglichkeit gemäß Satz 3 besteht oder die Prüfungsleistung für ein anderes gewähltes Teilfach anerkannt wird (unbeschadet der Regelung in Satz 4):
a) Allgemeine Fächer:
Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Quantitative Wirtschaftsforschung,
      Wirtschaftstheorie,
b) Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächer:
Marketing,
Industriebetriebslehre,
Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,
Unternehmensfinanzierung,
Bank- und Kreditwirtschaft,
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Wirtschaftsinformatik,
Personalwesen und Organisation,
Logistik,
c) Volkswirtschaftliche Schwerpunktfächer:
Finanzwissenschaft,
Konjunktur und Wachstum,
Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
Geld und Währung,
      Europäische Wirtschaft,
Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,
Industrieökonomik.

2In den Teilfächern der Nrn. 1 und 2 erfolgt die Diplomprüfung durch mündliche Prüfung, in den Teilfächern der Nr. 3 nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre. 3Für die Teilfächer der Nr. 3 gilt insbesondere § 27 Abs. 8 der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre entsprechend. 4Im Übrigen muss jeder Kandidat spätestens nach dem Ablegen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Gesamtumfang von 10 SWS in den Teilfächern der Nr. 3 beim Prüfungsamt erklären, welche beiden Teilfächer er gewählt hat.

    (2) 1Der Kandidat kann in einem weiteren Fach aus dem Angebot des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 eine Zusatzprüfung ablegen (Zusatzfach), wobei diese Prüfung als solche anzumelden ist und ein Austausch mit den Fächern des Abs. 1 ausgeschlossen ist. 2Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen. 3Eine Prüfung in einem Zusatzfach kann nur einmal wiederholt werden. 4Im Übrigen gilt § 23 Abs. 2.

 

§ 28 Durchführung der Prüfung

    (1) 1Sämtliche Prüfungen erfolgen studienbegleitend. 2Mit Ausnahme der Prüfungen im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) sind die Prüfungen mündliche Einzelprüfungen und dauern in jedem Fach ca. 30 Minuten. 3Ihnen ist ein Stoffumfang zu Grunde zu legen, der etwa 12 Semesterwochenstunden an Vorlesungen, Übungen und Seminaren entspricht. 4Für die Durchführung dieser Prüfungen gelten § 17 Abs. 3 und 4.

    (2) 1Die Prüfung aus jedem der beiden Teilgebiete im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) (§ 27 Abs.1 Nr. 3) besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. 2Jedem dieser Teilgebiete ist ein Stoffumfang zu Grunde zu legen, der etwa 12 Semesterwochenstunden an Vorlesungen, Übungen, Kolloquien und Seminaren entspricht. 3Die schriftlichen Prüfungen zu Vorlesungen erfolgen studienbegleitend als Klausuren (ca. 30 Minuten pro Semesterwochenstunde Vorlesung). 4Die schriftlichen Prüfungen zu Übungen erfolgen studienbegleitend als Klausuren (ca. 30 Minuten pro Semesterwochenstunde Übung) oder als Hausarbeiten. 5In jedem Teilgebiet müssen Prüfungsleistungen gemäß den Sätzen 3 und 4 erfolgreich erbracht werden, deren unterliegenden Lehrveranstaltungen 8 Semesterwochenstunden entsprechen. 6Eine Prüfungsleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. 7Mündliche Prüfungen finden in allen wirtschaftswissenschaftlichen Fächern außer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre statt. 8Zur Zulassung zur mündlichen Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach müssen erfolgreiche Leistungen gemäß den Sätzen 3 und 4 nachgewiesen werden, deren unterliegenden Lehrveranstaltungen mindestens 8 Semesterwochenstunden entsprechen. 9Die mündliche Prüfung ist eine Gruppenprüfung, die pro Kandidat ca. 15 Minuten dauert. 10Der Termin dieser Prüfung wird den Kandidaten schriftlich mitgeteilt. 11Für die Belange der Notenbildung wird der mündlichen Prüfung und einem Seminar ein Gewicht von jeweils vier SWS zugewiesen. 12In einem der beiden wirtschaftswissenschaftlichen Fächer muss ein Seminar erfolgreich absolviert werden. 13Die Fachnote in einem Teilgebiet ergibt sich als mit der Semesterwochenstundenzahl gewichtetes Mittel der gemäß den Sätzen 3 und 4 sowie den Sätzen 7 bis 12 erreichten Noten.  14Bei der Berechnung des gewichteten Mittels wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 15Ein Teilgebiet ist bestanden, wenn die entsprechend gewichtete Fachnote 4,0 oder besser lautet. 16Das Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften ist bestanden, wenn beide Teilgebiete bestanden sind und das Seminar gemäß Satz 12 erfolgreich absolviert worden ist.

    (3) Für die Durchführung aller Prüfungen gelten § 10 und § 12 und für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 21 Abs. 1 entsprechend.

 

§ 29 Zweck der Diplomarbeit

Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, ein geeignetes Thema nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.

 

§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit kann in einem der drei Teilgebiete Reine Mathematik, Angewandte Mathematik, Stochastik, in Informatik oder im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre) angefertigt werden. 2Sie kann von jedem Professor der Fakultät für Mathematik und Informatik und der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder sonstigem habilitierten und prüfungsberechtigten Mitglied dieser Fakultäten ausgegeben und betreut werden. 3Sie kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Universität ausgegeben und betreut werden. 4In diesem Fall ist sicherzustellen, dass ein Gutachter nach § 32 Mitglied einer der beiden beteiligten Fakultäten ist. 5Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 6Der Kandidat soll sich möglichst bald nach bestandener Diplom-Vorprüfung mit einem Mitglied der beteiligten Fakultäten ins Benehmen setzen und sich hinsichtlich der Bildung eines Schwerpunktes im Studium, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten lassen.

    (2) 1Die Diplomarbeit darf nicht mit einer früher oder gleichzeitig vorgelegten Abschluss-, Bachelor-, Master-, Zulassungs- oder anderen Diplomarbeit identisch sein. 2Eine Anrechnung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

    (3) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

    (4) Die Diplomarbeit darf nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses außerhalb der Hochschule angefertigt werden, und zwar nur, wenn eine ausreichende Betreuung durch ein Mitglied der beteiligten Fakultäten (Abs. 1) gewährleistet ist.

    (5) Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so ist der Tag der Zuteilung sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit von dem Betreuer der Arbeit aktenkundig zu machen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen.

    (6) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Diese Frist kann auf Antrag des Kandidaten wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen auf maximal 9 Monate verlängert werden.

    (7) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwer wiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zuteilung des Themas zulässig. 3Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

 

§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit muss rechtzeitig nach Zuteilung des Themas (§ 30 Abs. 5) in doppelter Ausfertigung sowie auf einem elektronischen Speichermedium in einem gängigen Format und in lesbarer Form ebenfalls in zwei Exemplaren beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

    (2) 1Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 2Daneben hat der Kandidat in der Erklärung anzugeben, ob er die Diplomarbeit bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat.

    (3) Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert oder liegt eine Identität der Diplomarbeit im Sinne von § 30 Abs. 2 vor, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

 

§ 32 Bewertung der Diplomarbeit

    1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied einer deutschen Hochschule innerhalb von zwölf Wochen zu bewerten. 2Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beiziehung beider Gutachter über die endgültige Bewertung. 3Dabei sind beide Gutachter stimmberechtigt. 4Für die Bewertung gilt § 21 Abs. 1.

 

§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung

    (1) Lautet die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote „nicht ausreichend", so ist die Diplomprüfung nicht bestanden.

    (2) § 22 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

 

§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung

    (1) 1Hat der Kandidat die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer der Diplomprüfung (§ 27 Abs. 1) und der doppelt gezählten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 2Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.. 3§ 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Hat der Kandidat in allen Fächern der Diplomprüfung und in der Diplomarbeit die Note „sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung" erteilt.

 

§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung

    (1) 1Ist eine Teilprüfung der Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann diese Teilprüfung einmal wiederholt werden. 2Im Falle des Nichtbestehens eines Teilgebietes nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Satz 14 können nur die nicht bestandenen Prüfungsteile hieraus wiederholt werden. 3§ 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Ergebnisses zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine Rückgabe des Themas ist nicht zulässig. 3Versäumt der Kandidat diese Frist, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.

    (3) 1§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Dies gilt nicht für die Diplomarbeit.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 2Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen in den Fächern gemäß § 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ist nur in einem dieser Fächer möglich. 3§ 23 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.  4Eine zweite Wiederholung einer einzelnen Prüfungsleistung in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gemäß § 28 Abs. 2 ist pro Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaften nur bei einer Prüfungsleistung zulässig. 3§ 23 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    (5) Die freiwillige Wiederholung von Prüfungsleistungen einer bestandenen Diplomprüfung ist unbeschadet der Möglichkeit des § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht zulässig.

 

§ 36 Zeugnis

    1Über die bestandene Diplomprüfung soll  innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt werden. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, die Fachnoten und die Gesamtnote. 3Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben, die entsprechend § 22 Abs. 2 ermittelt werden. 4Auf Antrag des Kandidaten wird die Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. 5Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 6Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfung eingetragen.

 

§ 37 Diplom

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Wirtschaftsmathematiker Univ." beziehungsweise „Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Univ." beurkundet wird.

    (2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Dekanen zu unterzeichnen und mit dem Universitätssiegel zu versehen.

 

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.

    (3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    (4) Im Übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 39 Inkrafttreten

    Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.