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PO Pädagogik 2002

Prüfungsordnung Pädagogik 2002


Diplomprüfungsordnung
für Studenten der Erziehungswissenschaft an der Universität Würzburg
Vom 3. August 1981 (KMBl S. 371),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. März 1996 (KMBl II Nr. 5 S. 504), vom 19. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 181) und vom 23. Januar 2002


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1980 (GVBl S. 445) erläßt die Universität Würzburg folgende Diplom-Prüfungsordnung:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1   Zweck der Prüfung, Diplomgrad
§  2   Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  3   Prüfungen, Prüfungsfristen
§  4   Prüfungsausschuß
§  5   Prüfer und Beisitzer
§  6   Prüfungsnoten
§  7   Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§  7a  Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  8   Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel
§  9   Ungültigkeit der Prüfung

II. DIPLOM - VORPRÜFUNG

§  10  Zulassung
§  11  Zulassungsverfahren
§  12  Umfang der Diplom-Vorprüfung
§  13  Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§  14  Bewertung der Prüfungsleistungen
§  15  Prüfungszeugnis
§  16  Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

III. DIPLOMPRÜFUNG

§  17  Gliederung
§  18  Zulassung
§  19  Umfang der Diplomprüfung (mündliche Prüfungen und Klausuren)
§  20  Studienrichtungen und ihre Wahlpflichtfächer
§  21  Diplomarbeit
§  22  Zusatzfächer
§  23  Gesamtbewertung der Diplomprüfung, Wiederholung
§  24  Zeugnis und Diplom

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§  25  Übergangsbestimmungen
§  26  Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. 2Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. 3Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad

    (1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Erziehungswissenschaft. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

    (2) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Pädagoge Univ." bzw. „Diplom-Pädagogin Univ." (abgekürzt „Dipl.-Päd. Univ.") verliehen.

§ 2 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht und Wahlpflichtbereich 144 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Praktika und der Prüfungen) beträgt 9 Semester. 3Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium, an das sich die Diplomprüfung anschließt.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

§ 3 Prüfungen, Prüfungsfristen

    (1) 1Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. 2Sie soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.

    (2) Das Studium nach der Diplom-Vorprüfung ist an der pädagogischen Aufgabenstellung einer der folgenden Studienrichtungen zu orientieren:

a) Schule
b) Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung
c) Sonderpädagogische Einrichtungen
d) Elementarpädagogik/Vorschulerziehung

    (3) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, dass er diese bis spätestens zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt hat, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und von dem Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig.

    (4) 1Ein Student soll sich so rechtzeitig zur Diplomprüfung melden, daß er diese einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgeschlossen hat. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, daß er diese einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 4Nach § 7 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen. 5Überschreitet ein Student die Fristen gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 6Diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 4 Prüfungsausschuß

    (1) Dem Prüfungsausschuß obliegen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

    (2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren der Philosophischen Fakultät III angehörenden Hochschullehrern. 2Diese fünf Mitglieder werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Wählbar sind Hochschullehrer, die die Fächer Erziehungswissenschaft, Psychologie oder Soziologie vertreten. 4Der Vorsitzende sollte ein Vertreter des Faches Erziehungswissenschaft sein.

    (3) Der Prüfungsausschuß kann dem Vorsitzenden widerruflich die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen.

    (4) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (5) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (6) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (7) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

    (1) Prüfer für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind die Hochschullehrer sowie sonstige nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweiligen Fassung prüfungsberechtigte Lehrpersonen.

    (2) Zum Beisitzer kann außer den Prüfern bestellt werden, wer eine einschlägige Abschlußprüfung an einer Wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

    (3) Der Ausschluß von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 Abs. 2 BayHSchG.

§ 6 Prüfungsnoten

    (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    (2) 1Bei der Diplom-Vorprüfung und bei der Diplomprüfung wird in den Fächern, bei denen mehrere Prüfungsleistungen anfallen (mündlich und schriftlich), eine Fachnote gebildet. 2Sie errechnet sich unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsleistungen. 3Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt 1,6 bis einschließlich 2,5 Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt 2,6 bis einschließlich 3,5 Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt 3,6 bis einschließlich 4,0 Note 4 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 Note 5 = nicht ausreichend

    (3) 1Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus der gewichteten Note der Diplomarbeit und den gewichteten Fachnoten der Prüfungsfächer gebildet. 2Sie errechnet sich unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen aus der Summe der ungerundeten Fachnoten und der Diplomarbeit, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsfächer und der Diplomarbeit unter Beachtung deren Gewichtung. 3Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,3 Note 1 = sehr gut mit Prädikat "mit Auszeichnung bestanden",
bei einem Durchschnitt von 1,4 bis 1,5 Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 Note 4 = ausreichend.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Erziehungswissenschaft/Pädagogik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. 3Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Würzburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Pädagogikstudiums an der Universität Würzburg im wesentlichen entsprechen. 3Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. 4Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend.

    (3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung einbezogen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 3Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

    (5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuß. 4Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 7 a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."

§ 8 Beeinflussungsversuch, Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsmängel

    (1) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5,00 („nicht ausreichend") zu bewerten. 2Als Versuch gilt schon der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.

    (2) Eine Prüfungsleistung ist mit der Note 5,00 („nicht ausreichend") zu bewerten, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

    (3) 1Der zur Prüfung zugelassene Kandidat kann die Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich bis 14 Tage vor Beginn des Prüfungszeitraumes widerrufen. 2§ 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. 3Zu einem späteren Zeitpunkt müssen die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden. 4Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. 5Werden Gründe vom Prüfungsausschuß als triftig anerkannt, hat der Kandidat die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin zu erbringen. 6Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen

    (4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine unmittelbar vor/oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.

    (5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 1 und 2 ist dem betroffenen Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

§ 9 Ungültigkeit der Prüfung

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

    (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 10 Zulassung

    (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an Hochschulen des Freistaates Bayern und den nichtstaatlichen Hochschulen in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. nachweist, daß er sein Studium ordnungsgemäß durchgeführt und es an den Anforderungen der geltenden Studienordnung für den Diplom-Studiengang Pädagogik der Universität Würzburg orientiert hat,
3. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat:
a) an mindestens vier Seminaren oder Übungen im Umfang von jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden über die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungsgegenstände, wobei ein Seminar oder eine Übung der historischen oder der vergleichenden Dimension der Erziehungswissenschaft gewidmet sein muß,
b) an mindestens einem Seminar oder einer Übung im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden mit beliebig wählbarem Thema der Erziehungswissenschaft,
c) an mindestens zwei Seminaren oder Übungen im Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden über die Prüfungsgebiete des vom Prüfungskandidaten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Prüfungsfaches.
Die erfolgreiche Teilnahme wird auf Grund mindestens als ausreichend bewerteter individueller Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt; Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der in § 3 Abs. 3 festgelegten Frist höchstens zweimal wiederholt werden.
4. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig teilgenommen hat:
a) an einer Lehrveranstaltung in Philosophie,
b) an einer Einführung in empirische Forschungstechniken,
5. zwei vierwöchige Praktika aus zwei der nachfolgend genannten Bereiche abgeleistet hat:
a) Schule,
b) Sozialpädagogik und Sozialarbeit,
c) Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung,
d) Betriebliches Ausbildungswesen,
e) Sonderpädagogische Einrichtungen,
f) Elementarpädagogik/Vorschulerziehung.
In besonders begründeten Fällen können zwei Praktika aus dem gleichen Bereich anerkannt werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
6. im Prüfungssemester als Student der Universität Würzburg im Studiengang Erziehungswissenschaft immatrikuliert und er nicht unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
7. nicht bereits die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat. Ein verwandter, im Grundstudium gleicher Studiengang besteht nicht.

    (2) 1Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekanntzugeben. 3Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. 4Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfung und der Prüfungsräume spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden.

    (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei einzureichen.

    (4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift,
2. Bescheinigungen der Universitäten oder Hochschulen über die belegten Lehrveranstaltungen (Studienbuch) in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift,
3. die während des Studiums erworbenen fachbezogenen Leistungsnachweise in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift,
4. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang abgelegt hat,
5. eine Erklärung darüber, ob der Prüfungsanspruch wegen Überschreitens der Meldefrist erloschen ist,
6. ein Lebenslauf.

    (5) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (6) Zur Diplom-Vorprüfung kann ein Student nach einer kürzeren Zeit als vier Fachsemestern zugelassen werden, wenn er die Anforderungen der Studienordnung erfüllt hat und die Zulassungsvoraussetzungen nachweisen kann.

§ 11 Zulassungsverfahren

    (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund der eingereichten Unterlagen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die in § 10 Abs. 4 geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, oder
3. die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, oder
4. der Prüfungsanspruch erloschen ist.

    (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Umfang der Diplom-Vorprüfung

    (1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich

1. auf die Erziehungswissenschaft,
2. nach Wahl des Kandidaten auf Psychologie oder Soziologie.

    (2) Im einzelnen umfaßt die Prüfung folgende Fächer:

1. Erziehungswissenschaft:
a) Pädagogische Anthropologie und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung,
b) Theorie der Erziehungsprozesse und der Sozialisation,
c) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen:
1In diesen Gebieten sind die philosophische Reflexion, die geschichtliche Entwicklung (z.B. Problemgeschichte der Erziehung und Bildung, Sozialgeschichte der Erziehung) und der vergleichende Aspekt (Schule und Erziehung im internationalen Vergleich) angemessen zu berücksichtigen. 2Dazu wird auf § 6 der Studienordnung verwiesen.
2. nach Wahl des Kandidaten:
Psychologie
a) Allgemeine Psychologie,
b) Entwicklungspsychologie,
c) Sozialpsychologie,
d) Psychologie des Lehrens und Lernens,
oder
Soziologie
a) Allgemeine Soziologie,
b) Familiensoziologie,
c) Jugendsoziologie,
d) Erziehung und Gesellschaft.

§ 13 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1In jedem Fach (Erziehungswissenschaft und Psychologie oder Soziologie) findet eine schriftliche und mündliche Prüfung statt. 2Die mündlichen Prüfungen dauern für jeden Kandidaten in der Erziehungswissenschaft 45 Minuten, in der Psychologie oder Soziologie 30 Minuten. 3Sie können als Einzel- oder Gruppenprüfungen mit bis zu vier Kandidaten abgenommen werden. 4Bei Gruppenprüfungen verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend.

    (2) 1Die mündliche Prüfung ist von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. 2Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen; dieses muß Tag, Zeit und Ort der Sitzungen, die Namen der Prüfer bzw. des Prüfers und des Beisitzers und des Kandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung enthalten und von den Prüfern bzw. von Prüfer und Beisitzer unterzeichnet sein.

    (3) 1Bei mündlichen Prüfungen können Studenten der Erziehungswissenschaft nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen werden. 2Dies gilt nicht für die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

    (4) 1Als schriftliche Prüfungsleistung ist in jedem Prüfungsfach eine Klausur zu schreiben, für die jedesmal drei Themen zur Wahl gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für jedes Fach vier Stunden.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. 2Bei Gruppenprüfungen werden die Prüfungsleistungen für jeden Kandidaten einzeln bewertet. 3Schriftliche Arbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert würde. 4Soll eine Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet werden, muß stets ein zweiter Prüfer bestellt werden. 5Bei abweichender Bewertung setzt der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Prüfer die endgültige Note fest.

    (2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jedes Prüfungsfach mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

    (3) Eine Gesamtnote für die Diplom-Vorprüfung wird nicht gebildet.

§ 15 Prüfungszeugnis

    (1) Über eine bestandene Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelprüfungen erzielten Noten enthält.

    (2) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

§ 16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung kann nur ablegen, wer auch die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat. 3Die Wiederholung erstreckt sich auf die mit „nicht ausreichend" bewerteten Fächer und findet zu den üblichen Prüfungsterminen statt.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein. 2Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände eine Nachfrist gewährt wird.

    (3) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang oder innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

    (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

    (5) 1Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist nur in einem Prüfungsfach und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin möglich. 2Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.

III. DIPLOM-PRÜFUNG

§ 17 Gliederung

    (1) Die Diplomprüfung besteht aus:

1. je einer schriftlichen Prüfung (Klausur) in den Fächern Erziehungswissenschaft I, Erziehungswissenschaft II (ohne Wahlpflichtfach) und in dem anstehenden Nebenfach (Psychologie oder Soziologie),
2. je einer mündlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft I, Erziehungswissenschaft II, einem der dazugehörenden Wahlpflichtfächer und in dem anstehenden Nebenfach (Psychologie oder Soziologie),
3. der Anfertigung einer Diplomarbeit.

§ 18 Zulassung

    (1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat

1. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
2. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung meldet, an der Universität Würzburg als Student immatrikuliert ist,
3. sein Hauptstudium ordnungsgemäß durchgeführt und es an den Anforderungen der geltenden Studienordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik der Universität Würzburg orientiert hat,
4. an folgenden Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
a) an zwei Haupt- oder Oberseminaren aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft I (§ 19 Abs. 1 Nr. 1),
b) an zwei Haupt- oder Oberseminaren aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft II (§ 19 Abs. 1 Nr. 2),
c) an zwei Übungen oder Seminaren in dem gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 gewählten Wahlpflichtfach,
d) an zwei Übungen oder Seminaren in einem noch nicht geprüften Fach nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 (Psychologie oder Soziologie). § 10 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
5. an einem mindestens vierwöchigen Praktikum gemäß der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Studienrichtung nachweislich teilgenommen hat.

    (2) § 10 Abs. 2 bis 5 und § 11 gelten entsprechend..

    (3) Zur Diplomprüfung kann ein Student nach einer kürzeren Zeit als acht Fachsemestern zugelassen werden, wenn er die Anforderungen der Studienordnung erfüllt hat und die Zulassungsvoraussetzungen nachweisen kann.

§ 19 Umfang der Diplomprüfung (mündliche Prüfungen und Klausuren)

    (1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf:

1. Erziehungswissenschaft I:
a) Allgemeine Grundlagen der Erziehungswissenschaft, Geschichte und Theorie der Erziehungswissenschaft,
b) Analyse und Anwendung ausgewählter wissenschaftlicher Methoden,
c) Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung und ihrer Erforschung;
2. eine der in § 20 Nr. 1 bis 4 genannten Studienrichtungen (Erziehungswissenschaft II);
3. eines der dazugehörenden Wahlpflichtfächer gemäß § 20 nach Wahl des Kandidaten;
4. Psychologie oder Soziologie, und zwar jenes Fach, das nicht in der Vorprüfung geprüft wurde.

    (2) In den unter Abs. 1 genannten vier Prüfungsfächern findet je eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer statt.

    (3) 1In den Fächern Erziehungswissenschaft I, Erziehungswissenschaft II (ohne Wahlpflichtfach) und in dem anstehenden Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) ist je eine Klausur zu schreiben, für die jedesmal drei Themen zur Wahl gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in jedem Fach vier Stunden.

    (4) § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 20 Studienrichtungen und ihre Wahlpflichtfächer

Erziehungswissenschaft II:

1. Schule
a) Theorie der Schule (Geschichte des Schulwesens; internationaler Vergleich; Struktur, Funktion und Organisation der Schule),
b) Theorie des Unterrichts (Didaktische Modelle, Lehrpläne und Curriculumprobleme, Lehrmittel und Mediendidaktik, Unterrichtsverfahren, Erfolgskontrolle),
c) Schülerbeurteilung und Beratung,
d) Bildungsplanung und Bildungsökonomie, Grundzüge des Schulrechts
Wahlpflichtfach:
- Didaktik eines Unterrichtsfaches, sofern der Bewerber das Studium der betreffenden Fachwissenschaft bereits durch eine Prüfung abgeschlossen hat oder zugleich mit dieser Diplomprüfung abschließt, oder
- Didaktik der Grundschule oder
- Volkskunde oder
- Volks- oder Betriebswirtschaftslehre oder
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Sonderpädagogik
2. Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung
a) Geschichtliche, gesellschaftliche und anthropologische Voraussetzungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung,
b) Theorie der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung,
c) Methodische und didaktische Probleme der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung,
d) Institutionen, Organisationsformen und rechtliche Grundlagen im Bereich der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung.
Wahlpflichtfach:
- Politikwissenschaft oder
- Volkskunde oder
- Philosophie oder
- Theologie oder
- Volkswirtschafts- oder Betriebswirtschaftslehre oder
- Kunstgeschichte oder
- Musikwissenschaften oder
- Sonderpädagogik oder
- ein anderes für die Erwachsenenbildung bedeutsames Fach (z.B. Sprachen, Naturwissenschaften)
3. Sonderpädagogische Einrichtungen
a) Geschichte und Theorie der Sonderpädagogik,
b) Sonderpädagogische Diagnostik (unter Einbeziehung von Aspekten aus der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters),
c) Sonderpädagogische Institutionen und Organisationsformen unter Berücksichtigung vergleichender Aspekte,
d) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen,
Wahlpflichtfach:
- Erziehungsschwierigenpädagogik, insbesondere in der Heimerziehung oder
- Lernbehindertenpädagogik oder
- Geistigbehindertenpädagogik oder
- Körperbehindertenpädagogik oder
- Sprachbehindertenpädagogik
4. Elementarpädagogik/Vorschulerziehung
a) Geschichtliche, gesellschaftliche und anthropologische Voraussetzungen der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung unter Berücksichtigung vergleichender Aspekte,
b) Theorien der frühkindlichen Erziehung und der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung,
c) Institutionen und Organisationsformen der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung,
d) Methodische, didaktische und diagnostische Probleme der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung einschließlich Elternberatung
Wahlpflichtfach:
- Didaktik der Grundschule oder
- Kinderheilkunde oder
- Kinderpsychiatrie oder
- Sonderpädagogik oder
- Musikerziehung oder
- Kunsterziehung oder
- Werkerziehung oder
- Leibeserziehung.

§ 21 Diplomarbeit

    (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein pädagogisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

    (2) 1Das Thema der Diplomarbeit kann sowohl vor als auch nach dem Termin der Klausuren und der mündlichen Prüfungen gestellt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Semestern nach der bestandenen Diplom-Vorprüfung, und es darf nicht später als vier Wochen nach Abschluß der mündlichen und schriftlichen Teile (Klausuren) der Diplomprüfung endgültig zugeteilt werden. 2Versäumt der Kandidat diese Frist aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.

    (3) Das Thema kann schwerpunktmäßig die Bereiche „Erziehungswissenschaft I" und „Erziehungswissenschaft II" berücksichtigen.

    (4) 1Die Diplomarbeit kann von jedem für die in Abs. 3 genannten Bereiche zuständigen Hochschullehrer ausgegeben und betreut werden. 2Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

    (5) 1Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, erfolgt die endgültige Vergabe der Arbeit durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Der Tag der endgültigen Vergabe sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen.

    (6) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. 3Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden. 4Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.

    (7) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. 2Die Zuteilung eines neuen Themas hat spätestens vier Wochen nach der Rückgabe des alten Themas zu erfolgen.

    (8) 1Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit der Note „nicht ausreichend" bewertet.

    (9) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

    (10) 1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit und einem zweiten Gutachter innerhalb von insgesamt acht Wochen zu beurteilen. 2Der zweite Gutachter wird nach Anhörung des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. 3Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Gutachter über die endgültige Bewertung.

§ 22 Zusatzfächer

    (1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich im Rahmen des § 20 in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer).

    (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23 Gesamtbewertung der Diplomprüfung, Wiederholung

    (1) Lautet die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote „nicht ausreichend", ist die Prüfung nicht bestanden.

    (2) 1Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, wird aus den ungerundeten Fachnoten und aus der Note der Diplomarbeit eine Gesamtnote errechnet. 2Dabei zählt die Note der Diplomarbeit dreifach; die Noten in Erziehungswissenschaft I und Erziehungswissenschaft II zählen je zweifach, die Noten im Wahlpflichtfach und im Nebenfach (Psychologie oder Soziologie) je einfach.

    (3) 1Ist die Diplomprüfung wegen nicht ausreichender Fachnoten nicht bestanden, so kann sie in den Fächern, die mit „nicht ausreichend" bewertet worden sind, einmal wiederholt werden. 2Dafür gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend.

    (4) § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

    (5) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Die Wiederholung muß spätestens innerhalb der nächsten zwölf Monate erfolgen. 3Eine Rückgabe des Themas gemäß § 21 Abs. 7 und eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit sind ausgeschlossen.

    (6) § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

    (7) Eine Wiederholung der Prüfungen in Zusatzfächern ist ausgeschlossen.

§ 24 Zeugnis und Diplom

    (1) Über die bestandene Diplomprüfung sind innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die Fachnoten, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 4Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 25 Übergangsbestimmungen

    (1) 1Diese Prüfungsordnung gilt uneingeschränkt für die Kandidaten, die ihr Studium im Wintersemester 1981/82 begonnen haben. 2Auf schriftlichen Antrag können auch Kandidaten, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, ihre Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

    (2) 1Für Studenten, die ihr Fachstudium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, gilt noch die Diplomprüfungsordnung vom 4. Juli 1972. 2Prüfungen nach der bisherigen Prüfungsordnung müssen jedoch vor dem 30. September 1983 abgelegt werden; nach diesem Zeitpunkt nur noch dann, wenn eine nach den bisherigen Vorschriften abgelegte, aber nicht bestandene Prüfung noch wiederholt werden kann.

    (3) 1Für Studenten, die unter Abs. 2 fallen, muß die endgültige Zuteilung der Diplomarbeit spätestens drei Monate nach Abschluß der übrigen Teile der Diplomprüfung (mündliche Prüfungen und Klausur) erfolgt sein. 2Versäumt ein Kandidat diese Frist aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.

    (4) 1Kandidaten, die das Studium vor dem 1. Oktober 1981 begonnen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung bereits die mündlichen Prüfungen und die Klausur der Diplomprüfung bestanden haben, ihre Diplomarbeit aber noch nicht zugeteilt erhielten, muß das Thema für die Diplomarbeit spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zugeteilt sein. 2Die Drei-Monats-Frist beginnt jeweils mit dem Tage, an dem dem Kandidaten die entsprechende Mitteilung und Aufforderung unter Beifügung der neuen Diplom-Prüfungsordnung zugestellt wird. 3Überschreitet er die gesetzte Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen, so erlischt der Anspruch auf Zuteilung einer Diplomarbeit.

§ 26 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Prüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 3. August 1981. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungssatzung ergibt sich aus der Änderungssatzung.

    (2) 1Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Erziehungswissenschaft nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben.

 


Die Studienordnung tritt in der letztgenannten Änderungsfassung am 25. Januar 2002 in Kraft.