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PO Nanostrukturtechnik 2002


Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Nanostrukturtechnik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 6. Februar 2001 (KWMBl II 2002 S. 61)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Januar 2002

in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. September 2003
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Beschlussverfahren
§ 7 Prüfer und Beisitzer
§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Durchführung der Prüfungen
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

 Zweiter Teil: BESONDERE VORSCHRIFTEN

1. ABSCHNITT: Diplom-Vorprüfung

§ 16 Ziel, Gliederung und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsgesuch
§ 19 Zulassung
§ 20 Prüfungstermine, Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote, Prüfungszeugnis
§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

2. ABSCHNITT: Diplomprüfung

§ 24 Gliederung der Diplomprüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Zulassungsgesuch
§ 26 Zulassung
§ 27 Prüfungsfächer
§ 28 Durchführung der Diplomprüfung
§ 29 Bestehen des ersten Teils der Diplomprüfung
§ 30 Wiederholung
§ 31 Zweck der Diplomarbeit
§ 32 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 33 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 34 Bewertung und Wiederholung
§ 35 Prüfung in Zusatzfächern
§ 36 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§ 37 Zeugnis
§ 38 Diplomurkunde

Dritter Teil: SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 40 Übergangsregelungen
§ 41 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. 2Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

Erster Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Ingenieurwissenschaften. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse kritisch und verantwortungsbewusst anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur Univ." beziehungsweise "Diplom-Ingenieurin Univ." (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Ing. Univ.") verliehen.

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 160 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Prüfungen) beträgt 9 Semester.

    (2) Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein 5-semestriges Hauptstudium, das die Diplomprüfung einschließt.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden. 2Die Prüfung im Prüfungsfach Chemie kann bereits nach erfolgreicher Teilnahme an den hierfür vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 3 Nr. 4) abgelegt werden.

    (2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen bis zum Beginn des achten Fachsemesters abgelegt, die Diplomarbeit soll bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgegeben werden.

    (3) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters zulässig.

    (4) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, dass er diese bis zum Ende des 13. Semesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 13. Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen bzw. Diplomarbeit) als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (5) 1Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (6) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Absatz 3 bzw. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 5 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie die weiteren drei Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Physik und Astronomie gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Universität, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG) und in einem der Ingenieurwissenschaftlichern Fächer, der Experimentellen Physik und Theoretischen Physik des Studiengangs tätig ist. 3Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens drei Professoren angehören, der Vorsitzende muss Professor sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide. 4Prüfungsbescheide sowie andere Entscheidungen, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Dem Kandidaten ist vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

    (5) Soweit der Prüfungsausschuss Aufgaben im Sinne des Absatz 4 Satz 1 wahrnimmt, gehören ihm neben den in Absatz 2 genannten Mitgliedern noch je ein Vertreter der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder der hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Studenten mit Stimmrecht an.

    (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 7 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsgebiet ausgeübt haben. 3Falls ein Professor einer auswärtigen Hochschule während des vorausgegangenen Studienabschnittes eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit an der Universität Würzburg in dem Prüfungsgebiet ausgeübt hat, kann er vom Prüfungsausschuss als Prüfer bestellt werden.

    (3) 1Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekannt gegeben werden. 2Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.

    (4) 1Der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuss mitteilen, von welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. 3Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. 4Bei der Zuteilung der Prüfer hat der Prüfungsausschuss darauf zu achten, dass für die Einzelprüfungen soweit möglich verschiedene Prüfer zugeteilt werden.

    (5) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Universitätsausbildung in einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fach besitzt.

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss, sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Grundstudium der Elektrotechnik und anderer Ingenieurwissenschaften sowie in der Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Würzburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 3Im Hauptstudium werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus Studiengängen der Ingenieurwissenschaften und der Physik nach Gleichwertigkeitsprüfung durch den Prüfungsausschuss anerkannt. 4Die Anerkennung kann versagt werden, wenn mehr als zwei Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Nanostrukturtechnik an der Universität Würzburg im wesentlichen entsprechen. 3Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. 4Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 5Die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach dem European Credit Transfer System. 6Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung vom Fachbereichsrat beschlossen und in der Fakultät für Physik und Astronomie ausgehängt.

    (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten - soweit die Notensysteme (§ 21 Abs. 1) vergleichbar sind - übernommen und gemäß § 22 oder § 36 in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. 3Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

    (5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Entscheidungen nach den Absätzen 1 - 4 trifft der Prüfungsausschuss. 4Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Tritt der Kandidat nach Zulassung zu einem Prüfungsteil ohne triftige Gründe von einer Einzelprüfung zurück, versäumt er ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin oder zeigt er die für den Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Gründe nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dasselbe gilt für die Diplomarbeit, wenn diese nicht innerhalb der festgelegten Frist (§ 32 Abs. 2) übernommen oder nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeliefert wird. 3Bei der Diplom-Vorprüfung hat der Kandidat das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung im ersten Prüfungsfach ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten. 4§ 4 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, verlangen. 3Erkennt der Prüfungsausschuss die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 4Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich, in jedem Falle vor Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden. 2Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

    (4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 3In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12 Durchführung der Prüfungen

    (1) 1Bei jeder mündlichen Prüfung muss neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) enthalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen. 5Das Protokoll ist 5 Jahre aufzubewahren.

    (2) Die Bekanntgabe der in den mündlichen Prüfungen erzielten Fachnoten erfolgt unmittelbar nach der Prüfung durch den jeweiligen Prüfer.

    (3) 1Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

    (4) Die im Falle einer schriftlichen Prüfung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) erzielte Note wird dem Kandidaten unverzüglich nach der Korrektur der Arbeit durch die Prüfungskanzlei mitgeteilt.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

<big>   </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."

 

Zweiter Teil: II. BESONDERE VORSCHRIFTEN

1. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 16 Ziel, Gliederung und Umfang der Diplom-Vorprüfung

    (1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er mit den Grundlagen der einzelnen Prüfungsfächer vertraut ist und, dass er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Experimentelle Physik,
2. Theoretische Physik,
3. Mathematik,
4. Chemie.

(3) 1Die Diplom-Vorprüfung baut auf den Studieninhalten des ihr zugrunde liegenden Studienabschnittes auf. 2Den Prüfungen wird insbesondere der Stoff folgender Lehrveranstaltungen zugrundegelegt:

1. Experimentelle Physik:
- Drei Veranstaltungen des Zyklus Einführung in die Physik I bis IV nach Wahl des Kandidaten,
- Physikalisches Grundpraktikum für Ingenieure,
- Auswertung von Messungen und Fehlerrechnung;
2. Theoretische Physik:
- Theoretische Physik I und II;
3. Mathematik:
- Mathematik für Ingenieure I und II,
- Mathematik für Physiker und Ingenieure III und IV;
4. Chemie:
- Experimentalchemie I und II,
- Chemisches Praktikum.

§ 17 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, dass der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Fach der Ingenieurwissenschaften oder in Physik nicht endgültig nicht bestanden hat (siehe 34),
3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Fakultät für Physik und Astronomie der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
4. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat:
a) Physikalisches Grundpraktikum für Ingenieure, oder Physikalisches Grundpraktikum für Physiker - Kurs I,
b) einer Übung zu den Grundlagen der Nanostrukturtechnik einschließlich Elektronikpraktikum für Ingenieure,
c) drei der Übungen zu den Vorlesungen "Einführung in die Physik I bis IV", wobei die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu der nicht als Prüfungsstoff gewählten Vorlesung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) obligatorisch ist,
d) einer Übung zu den Vorlesungen "Theoretische Physik I" oder "Theoretische Physik II",
e) einer Übung zu den Vorlesungen "Mathematik für Ingenieure I und II" oder zu den Vorlesungen „Mathematik für Physiker I und II",
f) einer Übung zu den Vorlesungen "Mathematik für Physiker und Ingenieure III und IV",
g) Chemisches Praktikum für Physiker und Ingenieure.

    (2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 4) wird aufgrund mindestens ausreichender individueller Leistungen festgestellt. 2Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekannt gegeben. 3Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung festgelegten Frist wiederholt werden.

    (3) Zur Prüfung im Prüfungsfach Chemie (§ 16 Abs. 2 Nr. 4) wird der Student abweichend von Absatz 1 Nr. 4 auf Antrag bereits vor den übrigen Prüfungsleistungen zugelassen, sobald er an den in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. g vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 18 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten bis zu dem durch Aushang bekannt gemachten Termin schriftlich unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Vordrucke an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung in beglaubigter Abschrift,
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem ingenieurwissenschaftlichen Fach oder im Fach Physik endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
3. das Studienbuch,
4. eine Erklärung zur Prüfung im Fach "Experimentelle Physik" gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
5. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
6. ggf. die Angabe der gewünschten Prüfer, sowie der mit diesen vereinbarten Prüfungstermine.

    (3) 1Soweit der Kandidat die Prüfung im Fach Chemie gemäß § 17 Abs. 3 bereits vor den übrigen Prüfungsfächern ablegen will, muss er für das Fach einen besonderen Zulassungsantrag stellen. 2Macht der Kandidat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er bei der Meldung zur Prüfung die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen sowie den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. g vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen vorzulegen. 3Bei der Meldung zu den übrigen Prüfungsfächern sind die Unterlagen und die Scheine, die der Kandidat bereits vorgelegt hat, nicht nochmals beizubringen.

    (4) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

    (5) Soweit bei der Meldung zur Prüfung bzw. zur vorgezogenen Prüfung im Sinne des Absatz 3 die nach Absatz 2 Nr. 5 erforderlichen Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.

    (6) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücher gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Urschriftliche Nachweise (vgl. Absatz 2 Nr. 5) werden nur zurückgegeben, sofern der Kandidat als Ersatz beglaubigte Ablichtungen vorlegt.

§ 19 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht erfüllt
oder
2. die in § 18 Abs. 2, Abs. 3 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt.

    (3) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise auf vorzeitige Zulassung nach § 18 Abs. 3 ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn des Prüfungstermins schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind ihm Zeit und Ort seiner Prüfungen und die Namen der Prüfer bekannt zu geben.

§ 20 Prüfungstermine, Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1In jedem Studienjahr werden mindestens zwei Prüfungstermine anberaumt. 2Die Termine werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und wenigstens drei Monate vor dem Beginn des Prüfungstermins durch Anschlag bekannt gemacht.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung ist eine mündliche Prüfung. 2Abweichend hiervon kann die Prüfung im Pflichtfach Chemie auch als schriftliche Prüfung (Klausur) von höchstens zwei Stunden Dauer durchgeführt werden. 3Dies muss unmittelbar nach Ablauf der Meldefrist, in jedem Fall aber vier Wochen vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. 4Die gesamte Prüfung muss unbeschadet der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Vorschrift des § 17 Abs. 3 innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.

    (3) 1Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. 2Die Prüfungszeit beträgt in jedem Fach etwa 30 Minuten.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. 2Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. 4Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

    (2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsfächern wenigstens die Note "ausreichend" (bis einschließlich 4,0) erhalten hat.

§ 22 Bildung der Gesamtnote, Prüfungszeugnis

    (1) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und auf Grund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 festgesetzt.

    (2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:

Bei einem Durchschnitt bis 1,09 mit Auszeichnung,
bei einem Durchschnitt über 1,09 bis 1,50 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut (2),
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend (4).

    (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der letzte Tag der mündlichen Prüfung eingetragen.

    (4) Hat der Kandidat in einem Prüfungsfach eine schlechtere Note als "4,0" erhalten und hat er damit die Prüfung nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1), so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der gegebenenfalls die erzielten Fachnoten ausweist und einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

    (5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Kandidaten (vgl. § 18 Abs. 1) in den mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewerteten Prüfungsfächern einmal wiederholt werden. 2Im Falle des § 4 Abs. 3 ist sie in allen Fächern zu wiederholen. 3Wurde die Prüfung im Fach Chemie bereits vor den übrigen Prüfungsleistungen (§ 17 Abs. 3) erfolgreich und fristgerecht abgelegt, so sind in diesem Falle jedoch nur die Prüfungen in den Fächern Experimentelle Physik, Theoretische Physik und Mathematik zu wiederholen. 4Die Wiederholungsprüfung ist nur zu einem Prüfungstermin (§ 20 Abs. 1), jedoch frühestens nach zwei Monaten und nur bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der letzten Prüfungsleistung, im Falle des § 4 Abs. 3 bis zum Ablauf von sieben Monaten nach Ende des fünften Fachsemesters möglich. 5Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 6Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 7Hat der Kandidat die Prüfung im Prüfungsfach Chemie nach § 17 Abs. 3 bereits vorzeitig abgelegt und nicht bestanden, so findet die Wiederholungsprüfung in diesem Fach im Rahmen der Prüfung in den übrigen Fächern statt.

    (2) Die Wiederholungsprüfung kann an der Universität Würzburg nur abgelegt werden, wenn der Kandidat auch die erste Prüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.

    (3) 1Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zulässig, und nur, wenn die Prüfung in nicht mehr als einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in den übrigen Prüfungen mindestens die Fachnote "befriedigend" erhalten hat. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

    (4) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

 

2. Abschnitt: Diplomprüfung

§ 24 Gliederung der Diplomprüfung und Zulassungsvoraussetzungen

    (1) 1Die Diplomprüfung besteht

1. aus zwei mündlichen Prüfungen im Fach Ingenieurwissenschaften (§ 27 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2),
2. aus zwei mündlichen Prüfungen im Fach Physik (§ 27 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4) und
3. aus der Anfertigung der ingenieurwissenschaftlichen Diplomarbeit.

2Das Thema der Diplomarbeit wird erst dann zugeteilt, wenn der Kandidat in den Ingenieurwissenschaftlichen Fächern sowie in Experimenteller Physik und Theoretischer Physik den ersten Teil der Diplomprüfung bestanden hat.

    (2) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, dass der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung bestanden hat,
3. die Diplomprüfung nicht endgültig nicht bestanden hat (siehe §34),
4. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
5. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat:
a) den Übungen zu den drei Vorlesungen des gewählten ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfach-Zyklusses,
b) einer der Übungen zu den Vorlesungen "Experimentelle Physik I bis III",
c) dem 6-wöchigen ingenieurwissenschaftlichen Praktikum mit Studienarbeit,
d) dem Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene - Teil A,
e) einer der Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Physik I bis IV; der Übungsschein, der bereits als notwendige Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt worden ist, wird hier nicht anerkannt,
f) einer Übung oder einem Seminar aus dem nichttechnischen Wahlpflichtfachbereich.

    (3) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Absatz 2 Nr. 5) wird aufgrund mindestens ausreichender individueller Leistungen festgestellt. 2Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekannt gegeben. 3Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Diplomprüfung festgelegten Frist wiederholt werden.

§ 25 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist von dem Studenten bis zu dem durch Aushang bekannt gemachten Termin schriftlich unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Vordrucke an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (2) 1Zur Prüfung in den Fächern "Experimentalphysik" und "Theoretische Physik" kann der Kandidat auf Antrag bereits vor den sonstigen Prüfungsleistungen, jedoch nicht vor Ende der Vorlesungszeit des zweiten Fachsemesters nach bestandener Diplom-Vorprüfung zugelassen werden. 2Soweit der Kandidat die Prüfung in diesen Fächern vorzeitig ablegen will, muss er einen besonderen Zulassungsantrag stellen. 3Dazu hat er bei der Meldung zur Prüfung die in Absatz 3 Nr. 1-4 und Nr. 6 genannten Unterlagen sowie den für diese Fächer geforderten Leistungsnachweis vorzulegen.

    (3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung,
2. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Ablichtung,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in einem Fach der Ingenieurwissenschaften oder Physik endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
4. das Studienbuch,
5. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 5) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift.
6. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer und der mit diesen vereinbarten Prüfungstermine.

    (4) 12Bezüglich der nach Absatz 3 Nr. 5 erforderlichen Nachweise gilt § 18 Abs. 5 sinngemäß.

§ 26 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 nicht erfüllt, oder
2. die in § 25 Abs. 3, bei vorgezogener Prüfung in den Fächern "Experimentelle Physik" und "Theoretische Physik" die in § 25 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt hat.

    (3) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind ihm Zeit und Ort seiner Prüfungen und die Namen der Prüfer mitzuteilen.

a) Erster Teil der Diplomprüfung

§ 27 Prüfungsfächer

    (1) 1Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf vier Fächer und zwar auf zwei Pflichtfächer und zwei Ingenieurwissenschaftliche Wahlpflichtfächer. 2Prüfungsfächer sind:

1. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach A,
2. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach B,
3. Experimentelle Physik,
4. Theoretische Physik.

    (2) 1Als ingenieurwissenschaftliche Wahlpflichtfächer A und B sind jeweils zwei zusammenhängende Teilgebiete aus den Wahlpflichtfächern

a) Energietechnik
b) Nano- und Optoelektronik
c) Biophysikalische Anwendungen
d) Materialwissenschaften,
e) Nanostrukturierungstechnologien,
f) Bauelemente und Systementwicklung,

zugelassen. 2Neben den genannten Fächern kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten auch ein Teilgebiet eines anderen Faches als Wahlpflichtfach zulassen. 3Voraussetzung ist, dass sich eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerverbindung ergibt, dass sich in dem gewählten Prüfungsfach ein Prüfer schriftlich bereit erklärt hat, die Prüfung abzunehmen und, dass der Prüfungsausschuss über den Prüfungsstoff und die Prüfungsform schriftlich informiert worden ist.

    (3) 1Die Diplomprüfung baut auf den Studieninhalten des ihr zugrunde liegenden Studienabschnitts auf. 2Den Prüfungen wird insbesondere der Stoff folgender Lehrveranstaltungen zugrunde gelegt:

1. Experimentelle Physik:
a) Experimentelle Physik I bis III,
b) Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene A;
2. Theoretische Physik: Theoretische Physik III und IV;
3. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach A: Mindestumfang acht Semesterwochenstunden.
4. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach B: Mindestumfang acht Semesterwochenstunden.

§ 28 Durchführung der Diplomprüfung

    (1) 1In jedem Studienjahr werden mindestens zwei Prüfungstermine anberaumt. 2Die Termine werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und wenigstens drei Monate vor dem Beginn des Prüfungstermins durch Anschlag bekannt gegeben.

    (2) 1Dem Kandidaten sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung Zeit und Ort der Prüfungen, bei mündlichen Prüfungen auch die Namen der Prüfer, schriftlich mitzuteilen. 2Die mündliche Prüfung muss insgesamt innerhalb von acht Wochen abgelegt werden. 3§ 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. 4Falls der Kandidat von der Regelung § 25 Abs. 2 Gebrauch macht kann jedoch die Prüfung in den ingenieurwissenschaftlichen Prüfungsfächern innerhalb von sechs Monaten nach bestandener Prüfung in den anderen beiden Fächern abgelegt werden. 5Den entsprechenden Antrag hat der Kandidat mit dem Zulassungsgesuch zu stellen.

    (3) 1Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. 2Die Prüfungszeit beträgt in jedem Fach etwa 30 Minuten.

§ 29 Bestehen des ersten Teils der Diplomprüfung

    (1) Der erste Teil der Diplomprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Fächern wenigstens die Note "ausreichend" (bis einschließlich 4,0) erhalten hat.

    (2) 1Hat der Kandidat den ersten Teil der Diplomprüfung nicht bestanden, oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, so erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid, der gegebenenfalls die erzielten Fachnoten ausweist und einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 30 sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. 2§ 22 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 30 Wiederholung

    (1) 1Ist der erste Teil der Diplomprüfung nicht bestanden, kann er auf Antrag des Kandidaten (vgl. § 25 Abs. 1) in den mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewerteten Prüfungsfächern einmal wiederholt werden. 2Im Falle des § 4 Abs. 4 ist die Prüfung in allen Fächern zu wiederholen. 3Macht der Kandidat von der Möglichkeit des § 28 Abs. 2 Satz 4 Gebrauch und tritt er ohne triftige Gründe von dieser Prüfung zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe den Prüfungstermin (§ 10 Abs. 1), so ist lediglich diese Prüfung in den ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern zu wiederholen. 4Die Wiederholungsprüfung ist nur zu einem Prüfungstermin (§ 28 Abs. 1), jedoch frühestens nach zwei Monaten und nur bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der letzten Prüfungsleistung, im Falle des § 4 Abs. 4 bis zum Ablauf von sieben Monaten nach dem Ende des 13. Fachsemesters möglich. 5Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 6Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände eine Nachfrist gewährt wird. 7Der Antrag ist vor Ablauf der Frist einzureichen. 8Versäumt der Kandidat unentschuldigt die Frist oder stellt er nicht rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 9Im übrigen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

    (2) Macht der Kandidat von der Möglichkeit des § 28 Abs. 2 Satz 4 Gebrauch und ist der erste Teil der Diplomprüfung bereits nach Ablegung der ersten zwei Prüfungsfächer nicht bestanden, so kann sich der Kandidat der Wiederholungsprüfung für die ersten beiden Fächer bereits vor Ablegung des dritten und vierten Prüfungsfaches unterziehen.

    (3) 1Eine zweite Wiederholung des ersten Teils der Diplomprüfung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses zulässig, und nur, wenn der Kandidat in mindestens zwei Fächern wenigstens die Note "befriedigend" erhalten hat oder wenn wegen § 4 Abs. 4 eine mündliche Prüfung nur einmal stattgefunden hat. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

    (4) Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen bzw. des gesamten ersten Teils der Diplomprüfung ist nicht zulässig.

b) Zweiter Teil der Diplomprüfung

§ 31 Zweck der Diplomarbeit

    1Die letzten beiden Semester des Hauptstudiums dienen der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines ingenieurwissenschaftlichen Themas und umfassen eine dreimonatige Vorbereitung und Einarbeitung sowie eine neunmonatige Diplomarbeit. 2Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein definiertes ingenieurwissenschaftliches Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse darzustellen.

§ 32 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit kann von jedem am Studiengang Nanostrukturtechnik beteiligten Hochschullehrer der Fakultät für Physik oder Astronomie sowie sonstigen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6/WK) zur Abnahme von Diplomprüfungen berechtigten Personen der Fakultät ausgegeben und betreut werden. 2Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät durchgeführt werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Diese Zustimmung wird nur dann gegeben, wenn eine der Fakultät angehörende prüfungsberechtigte Person sich davon überzeugt hat, dass eine ausreichende Betreuung gewährleistet ist und sich schriftlich bereit erklärt hat, das Erstgutachten zu übernehmen. 4Vom externen Betreuer muss bei Vergabe der Arbeit eine schriftliche Zusage abgegeben werden, dass er bereit ist, den Erstgutachter bei der Bewertung der Arbeit durch eine Stellungnahme vom Charakter eines Gutachtens zu unterstützen. 5Der Kandidat ist verpflichtet, den Erstgutachter schon während der Arbeit über deren Fortgang zu unterrichten. 6Es muss ferner sichergestellt sein, dass der Kandidat während der Diplomarbeit die im Studienplan vorgesehenen Veranstaltungen oder hierzu gleichwertige besuchen kann. 7Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Diplomarbeit von einem nicht hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät ausgegeben wird. 8Der Kandidat kann für das Thema der Diplomarbeit auch selbst Vorschläge machen. 9Ein Anspruch auf Zuteilung des vom Kandidaten gewählten oder vorgeschlagenen Themas besteht nicht. 10In jedem Fall muss das Thema wesentlich ingenieurwissenschaftlicher Natur und so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgreich bearbeitet werden kann.

    (2) 1Nachdem der Kandidat den ersten Teil der Diplomprüfung insgesamt bestanden hat, beginnt die Einarbeitungsphase zur Diplomarbeit. 2Für Kandidaten, die den ersten Teil der Diplomprüfung vor dem Ende des 7. Fachsemesters bestanden haben, beginnt die Einarbeitungsphase zur Diplomarbeit spätestens zwei Monate nach diesem Termin. 3Das Thema ist spätestens mit Ende der Einarbeitungsphase zuzuteilen. 4Gelingt es dem Kandidaten nicht, von einem der nach Absatz 1 in Frage kommenden Personen ein Thema zur Einarbeitung zu erhalten, so sorgt auf Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ihm innerhalb von zwei Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung ein Thema zugeteilt wird.

    (3) 1Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so ist der Tag der Zuteilung sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit vom betreffenden Hochschullehrer aktenkundig zu machen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen. 2Im Fall einer externen Diplomarbeit (Absatz 1 Satz 2) obliegt diese Aufgabe demjenigen Hochschullehrer der Fakultät, der sich zur Übernahme des Erstgutachtens bereiterklärt hat.

    (4) 1Das geplante Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der Einarbeitungsphase, jedoch nur aus schwer wiegenden Gründen und nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

    (5) Der Kandidat muss während der Anfertigung seiner Diplomarbeit an der Universität Würzburg eingeschrieben sein.

§ 33 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate. 2Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer auf begründeten Antrag des Kandidaten diese Frist ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. 3Der Verlängerungsantrag ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses oder bei dessen Abwesenheit bei einem anderen Mitglied des Diplomprüfungsausschusses zu stellen. 4Ausfallzeiten aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, müssen dem Prüfungsausschuss vom Betreuer der Arbeit schriftlich mitgeteilt werden. 5Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, so ruht die Bearbeitungszeit.

    (2) 1Die Diplomarbeit ist in Maschinenschrift in zwei gebundenen Exemplaren beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2In begründeten Einzelfällen kann die Diplomarbeit auf Antrag des Kandidaten in englischer Sprache abgefasst werden. 3Der Antrag hierfür ist spätestens drei Monate vor dem Abgabetermin beim Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses schriftlich zu stellen. 4Die Diplomarbeit soll eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. 5Ihr ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 6Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 7Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

§ 34 Bewertung und Wiederholung

    (1) 1Die Diplomarbeit ist jeweils von dem Betreuer der Arbeit als Erstgutachter und einem zweiten vom Prüfungsausschuss aus dem in § 32 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Personenkreis zu bestimmenden Gutachter innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Arbeit zu bewerten. 2Der Zweitgutachter kann vom Erstgutachter vorgeschlagen werden. 3Bei einer fächerübergreifenden Diplomarbeit kann der Diplomprüfungsausschuss auf Antrag des Betreuers einen Hochschullehrer aus einer anderen Fakultät als Zweitgutachter bestellen. 4Für die Bewertung gilt 5Bei unterschiedlicher Beurteilung gilt als Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel der Noten der beiden Gutachter. 6Die von den Gutachtern erteilten Noten gehen einzeln in die Gesamtbewertung der Diplomprüfung ein.

    (2) 1Ist die Differenz in den Bewertungen der Diplomarbeit durch die beiden Gutachter größer als 1,7, so kann der Prüfungsausschuss einen weiteren Gutachter aus dem in § 32 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Personenkreis hinzuziehen. 2Als Note der Diplomarbeit gilt dann das arithmetische Mittel der Noten der drei Gutachter, wobei das Drittgutachten mit doppeltem Gewicht eingeht. 3In die Gesamtbewertung der Diplomprüfung gehen die Noten von Erst- und Zweitgutachter jeweils mit dem Gewichtsfaktor 0,5 ein.

    (3) 1Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Diplomprüfung nicht bestanden. 2Der Kandidat erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Auf Antrag ist eine einmalige Wiederholung mit neuem Thema möglich. 4Ein neues Thema muss spätestens fünf Monate nach Eingang der Mitteilung gemäß Satz 2 zur Bearbeitung übernommen werden. 5Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 67Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomarbeit ist nicht möglich.

    (4) 1Erfüllt ein Kandidat mit einem Master-Grad im Fach Elektrotechnik oder Physik einer anerkannten Hochschule der USA nach Ablegung des ersten Teils der Diplomprüfung die Voraussetzungen zur Anerkennung dieses Studienabschlusses für die Zulassung zur Promotion und erklärt er zum Abgabetermin der Diplomarbeit schriftlich die Absicht, ohne vorherige Anfertigung einer Diplomarbeit promovieren zu wollen, so entfällt die Feststellung und der Bescheid über das Nichtbestehen der Diplomprüfung nach Absatz 3. 2Der Kandidat verliert in diesem Fall die Möglichkeit zur Anfertigung einer Diplomarbeit.

c) Zusatzfächer

§ 35 Prüfung in Zusatzfächern

    (1) Der Kandidat kann in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern eine Prüfung ablegen.

    (2) 1Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern kann auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen werden, wenn diese Prüfung bis spätestens drei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit abgelegt wird. 2Der Antrag muss bis zur Abgabe der Diplomarbeit gestellt werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. 4Prüfungsergebnisse in Zusatzfächern bleiben bei der Festsetzung der Gesamtnote unberücksichtigt.

d) Zeugnis und Diplom

§ 36 Gesamtbewertung der Diplomprüfung

    Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so wird aus den Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer des ersten Teils der Diplomprüfung und den Noten der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und auf Grund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:

Bei einem Durchschnitt bis 1,05 mit Auszeichnung,
bei einem Durchschnitt über 1,05 bis 1,50 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut (2),
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend (4).

§ 37 Zeugnis

    1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von acht Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Gesamtnote der Diplomarbeit, die Gesamtnote der Diplomprüfung, die Namen der jeweiligen Prüfer und des Betreuers der Diplomarbeit, sowie auf Antrag des Kandidaten die Angabe der Fachstudiendauer. 3Wurde die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät durchgeführt (§ 32 Abs. 1 Satz 2), so wird außer dem Namen des Erstgutachters auch der Name des betreffenden externen Aufgabenstellers und dessen Institution angegeben. 4Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 5Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 6Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag der Abgabe der Diplomarbeit anzugeben.

§ 38 Diplomurkunde

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.

    (2) Die Diplomurkunde enthält keine Noten. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen.

 

Dritter Teil: SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls die Diplomurkunde für ungültig.

    (3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    (4) Im übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 40 Übergangsregelungen

    1Die Vorschriften für die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Physik innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgelegt haben.

§ 41 Inkrafttreten

    Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die Prüfungsordnung tritt in der genannten Änderungssatzung am 25. Januar 2002 in Kraft.