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PO Katholische Theologie 1997

Prüfungsordnung Katholische Theologie 1997


Diplomprüfungsordnung für Studenten der Katholischen Theologie der Universität Würzburg

Vom 28. Oktober 1997 (KWMBl II S. 1355)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. März 2002
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in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2004
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs.1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen
§   1 Zweck der Prüfung
§   2 Diplomgrad
§   3 Regelstudienzeit, Prüfungen, Prüfungsfristen
§   4 Prüfungsausschuß
§   5 Prüfer und Beisitzer
§   6 Beschlußverfahren
§   7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§   8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§   9 Sonderregelungen für Behinderte
II. Diplom-Vorprüfung
§  10 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer
§  11 Zulassungsvoraussetzungen
§  12 Zulassungsgesuch
§  13 Zulassung
§  14 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§  15 Klausurarbeiten
§  16 Mündliche Prüfung
§  17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§  18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§  19 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
III. Diplomprüfung
§  20 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§  21 Zulassungsgesuch
§  22 Zulassung
a) Erster Abschnitt der Diplomprüfung
§  23 Prüfungsfächer
§  24 Durchführung des ersten Abschnittes der Diplomprüfung
§  25 Nichtbestehen des ersten Abschnittes der Diplomprüfung
§  26 Wiederholung
b) Zweiter Abschnitt der Diplomprüfung
§  27 Prüfungsfächer
§  28 Durchführung des zweiten Abschnittes der Diplomprüfung
§  29 Nichtbestehen des zweiten Abschnittes der Diplomprüfung
§  30 Wiederholung
c) Spezialstudium und Zusatzfächer
§  31 Spezialstudium
§  32 Prüfung in Zusatzfächern
d) Diplomarbeit
§  33 Zweck der Diplomarbeit
§  34 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§  35 Ablieferung der Diplomarbeit
§  36 Bewertung und Wiederholung
e) Zeugnis und Diplomurkunde
§  37 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§  38 Zeugnis
§  39 Diplomurkunde
IV. Schlußbestimmungen
§  40 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§  41 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§  42 Aberkennung des Diplomgrades
§  43 Übergangsbestimmungen
§  44 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Das Studium der Katholischen Theologie wird ordnungsgemäß mit der Diplomprüfung abgeschlossen. 2Sie dient dem Nachweis, daß der Bewerber gründliche theologische Fachkenntnisse besitzt und die Methode des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht und damit für Berufe geeignet ist, die eine abgeschlossene akademische theologische Ausbildung voraussetzen.

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Theologe Univ." bzw. „Diplom-Theologin Univ." („Dipl.-Theol.Univ.") verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit, Prüfungen, Prüfungsfristen

    (1) 1Das Studium der Katholischen Theologie gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung und ein Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. 2Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester. 3Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtbereich) beträgt 176 Semesterwochenstunden. 4Die Diplom-Vorprüfung soll vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters, die Diplomprüfung einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 10. Fachsemesters abgelegt werden.

    (2) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, daß er diese bis spätestens zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 7. Fachsemesters abgelegt hat, gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (3) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung, daß er diesen einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 14. Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (4) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 2 bzw. 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 2Müssen die geforderten Nachweise für das Latinum und das Graecum mangels entsprechender schulischer Vorbildung während des Grundstudiums erbracht werden, und hat es der Student nicht zu vertreten, daß die geforderten Nachweise innerhalb der Frist des Absatzes 2 nicht erbracht werden können, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Verlängerung der Frist für die Meldung zur Diplomvorprüfung um bis zu einem Semester gewähren. 3Die Frist des Absatzes 3 für die spätestmögliche Meldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung wird hiervon nicht berührt.

§ 4 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation der Vor- und Hauptprüfung und deren Durchführung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. 2Er entscheidet in allen Prüfungsfragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. 2Der Vorsitzende, seine Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder werden vom Fachbereichsrat der Katholisch-Theologischen Fakultät für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät, das zur Abnahme von Diplomprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 5Dem Prüfungsausschuß müssen mindestens vier Professoren angehören; der Vorsitzende muß Universitätsprofessor sein.

    (3) 1Zur Behandlung von Prüfungsangelegenheiten solcher Bewerber, die in den kirchlichen Dienst treten wollen, wird der Bischof von Würzburg eingeladen. 2Er oder ein von ihm bestellter Vertreter hat das Recht, den Sitzungen beizuwohnen und Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Prüfungsarbeiten zu nehmen.

    (4) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer und die Beisitzer (§ 16 Abs. 2) werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweiligen Fassung prüfungsberechtigten Lehrkräfte, sofern sie in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt in einem Prüfungsfach eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

    (3) 1Der Prüfungsbewerber kann dem Prüfungsausschuß mitteilen, bei welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

    (4) Zum Beisitzer (§ 16 Abs. 2) kann bestellt werden, wer eine einschlägige Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 6 Beschlußverfahren

    (1) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie die Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. 3Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 4Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

    (5) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

    (6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Der zur Prüfung zugelassene Kandidat kann von der Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich bis zum Ende des siebten Tages vor dem Beginn der Prüfung zurücktreten. 2Art. 81 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayHSchG bleiben unberührt.

    (2) Tritt der Kandidat nach Ablauf dieser Rücktrittsfrist ohne triftige Gründe zurück, versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt er die für den obengenannten Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Gründe nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.

    (3) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 3In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist die Vorlage des Attestes einer Universitätsklinik oder eines hiesigen oder auswärtigen Krankenhauses erforderlich, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.

    (4) 1Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, wird der Prüfling im nächsten Prüfungstermin zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen. 2Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

    (5) 1Versucht der Bewerber das Ergebnis einer Prüfung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend" (5) bewertet. 2Vor der Entscheidung ist dem Bewerber Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

    (6) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, in jedem Falle vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden oder bei dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.

§ 9 Sonderregelungen für Behinderte

    (1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

    (2) 1Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 2Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung beizufügen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 10 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer

    (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er sich die nötigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern sowie eine Methodik und Systematik des Studiums erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Biblische Einleitungswissenschaft (Einleitung in das Alte und Neue Testament),
2. Alte Kirchengeschichte und Patrologie,
3. Mittlere und Neue Kirchengeschichte,
4. Philosophie und Anthropologie.

2Der Prüfung wird der Stoff des ersten und zweiten Studienjahres, wie er sich aus der Studienordnung oder dem Studienplan ergibt, zugrundegelegt.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, daß der Bewerber

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg im Studiengang Katholische Theologie immatrikuliert ist,
3. an vier Seminarübungen, davon an zwei Hauptseminaren aus den in § 10 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern, regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat; die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren wird jeweils durch einen Schein bestätigt,
4. das Latinum, das Graecum und das Hebraicum erworben hat (anstelle des Graecums kann eine Prüfung in neutestamentlichem Griechisch abgelegt werden, anstelle des Hebraicums eine Prüfung über den Einführungskurs in das biblisch-semitische Denken),
5. nicht die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in katholischer Theologie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

    (2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Abs. 1 Nr. 3) wird aufgrund von mindestens als „ausreichend" bewerteter individueller Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt. 2Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung festgelegten Frist wiederholt werden.

§ 12 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von den Studenten zu dem durch Aushang bekanntgegebenen Termin schriftlich bei der Prüfungskanzlei einzureichen.

    (2) Dem Antrag ist beizufügen:

1. der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung,
2. der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 4),
3. das Studienbuch,
4. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
5. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine entsprechende kirchliche oder staatliche Prüfung in Katholischer Theologie abgelegt hat,
6. eine Erklärung über die Wahlpflichtklausur (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2),
7. gegebenenfalls ein Verzeichnis wissenschaftlicher Veröffentlichungen.

    (3) Kann ein Bewerber ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

    (4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücher gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Bewerber Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.

§ 13 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, oder
2. die in § 12 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt.

    (3) Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn für den Bewerber eine persönliche Härte vorliegt, kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Bewerbers teilweise von den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 absehen.

    (4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungstermins schriftlich mitzuteilen. 2Zeit und Ort der Prüfungen und die Namen der Prüfer sind durch Anschlag mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

§ 14 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung ist eine schriftliche und mündliche Prüfung. 2Die gesamte Prüfung muß unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 3 und 4 innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.

    (2) Klausurarbeiten werden verlangt in

1. Biblischer Einleitungswissenschaft,
2. Alter Kirchengeschichte und Patrologie oder Mittlerer und Neuer Kirchengeschichte (Wahlpflichtklausur),
3. Philosophie.

    (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 10 Abs. 2 genannten Fächer.

§ 15 Klausurarbeiten

    (1) Für jede Klausurarbeit werden drei Themen zur Auswahl gestellt.

    (2) Die Regelung der Aufsicht bei den Klausurarbeiten obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

    (3) 1Für die Anfertigung jeder Klausurarbeit stehen drei volle Stunden zur Verfügung. 2An einem Tag darf nur eine Klausur angesetzt werden.

    (4) Der zuständige Fachvertreter entscheidet über die erlaubten Hilfsmittel.

    (5) 1Die Klausurarbeiten werden vom jeweiligen Themensteller und anschließend von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zweitprüfer entsprechend § 17 Abs. 1 bewertet. 2Die Bewertung durch einen Zweitprüfer entfällt, wenn ein weiterer fachlich zuständiger Prüfer nicht zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines Zweitprüfers zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsverfahrens führen würde. 3Wird eine Klausurarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, muß eine Bewertung durch einen Zweitprüfer erfolgen. 4Im Falle der Bewertung durch zwei Prüfer ergibt sich die Note der Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten, wobei ohne Rundung zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt werden.

§ 16 Mündliche Prüfung

    (1) 1Die Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen mit höchstens drei Prüfungsbewerbern durchgeführt werden. 2Ein Prüfer darf einen Bewerber jeweils nur in einem Prüfungsfach prüfen. 3Die Prüfung in den einzelnen Fächern dauert je Bewerber und je Fach etwa zwanzig Minuten.

    (2) 1Bei jeder Prüfung muß neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muß Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungsbewerbers sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) der Prüfung enthalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.

    (3) Der Bischof von Würzburg oder ein von ihm beauftragter Vertreter hat das Recht der Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung der Bewerber, die in den kirchlichen Dienst treten wollen.

    (4) 1Studenten der Katholisch-Theologischen Fakultät haben im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes das Recht, bei den Prüfungen anwesend zu sein; dies gilt nicht für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 2Einem Widerspruch des Bewerbers gegen die Anwesenheit von Zuhörern ist zu entsprechen.

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den Prüfern festgesetzt. 2Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden für jedes Fach einzeln bewertet. 3Dabei werden folgende Noten zugrunde gelegt:

sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung
gut (2) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung
befriedigend (3) = eine durchschnittlichen Anforderungen voll entsprechende Leistung
ausreichend (4) = eine trotz gewisser Mängel brauchbare Leistung
nicht ausreichend (5) = eine an schweren Mängeln leidende, nicht mehr brauchbare Leistung.

2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, daß die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. 4Die Noten 0,7 und 5,3 werden nicht erteilt.

    (2) 1Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung. 2Sie lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut;
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,00 nicht ausreichend.

3In dem Fach, das nicht schriftlich geprüft wird, stellt die Note der mündlichen Prüfung zugleich die Fachnote dar.

    (3) Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Bewerber unmittelbar nach der Prüfung mündlich durch den Prüfer mitgeteilt.

    (4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsfächern wenigstens die Fachnote „ausreichend" erhalten hat.

    (5) 1Hat der Bewerber in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern eine schlechtere Note als 4,00 erhalten und hat er damit die Prüfung nicht bestanden, sind ihm nach Abschluß seiner Prüfungen die erzielten Fachnoten und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß einen Hinweis auf die Bestimmung des § 19 sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) Hat der Bewerber die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten (vgl. § 17 Abs.1 und 2) Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 festgesetzt.

    (2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:

bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut (1)
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut (2)
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend (3)
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend (4).

    (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der letzte Tag der mündlichen Prüfung eingetragen.

§ 19 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, kann sie auf schriftlichen Antrag des Bewerbers (§ 12 Abs. 1) in den mit „nicht ausreichend" bewerteten Prüfungsfächern einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt werden. 3Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 5Für die Zulassung gilt 6Für die Durchführung gelten die §§ 14 bis 18 entsprechend. 7Im Falle des § 8 Abs. 2 ist die Wiederholungsprüfung in allen Fächern abzulegen.

    (2) Die Wiederholungsprüfung kann an der Universität Würzburg abgelegt werden, wenn der Bewerber auch die erste Prüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.

    (3) 1Eine zweite Wiederholung ist auf Antrag nur zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und das arithmetische Mittel der übrigen Fachnoten nicht schlechter als 3,00 ist. 2Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. 3Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

    (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 20 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Diplomprüfung besteht aus

a) der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in zwei Abschnitten,
b) aus der Anfertigung der Diplomarbeit.

    (2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung setzt voraus, daß der Bewerber

1. die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
3. in dem Semester, in dem er sich zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
4. an vier Seminarübungen, davon mindestens drei Hauptseminaren, regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat (zwei Hauptseminare müssen in zwei verschiedenen Prüfungsfächern der Diplomprüfung besucht sein),
5. nicht die Diplomprüfung in Katholischer Theologie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

    (3) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung setzt voraus, daß der Bewerber

1. den ersten Abschnitt der Diplomprüfung bestanden hat,
2. in dem Semester, in dem er sich zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung meldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
3. an sechs Seminarübungen, davon mindestens vier Hauptseminaren einschließlich der in Abs. 2 Nr. 4 genannten, regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,
4. die Diplomarbeit wenigstens drei Monate vor Ende des zweiten Prüfungsabschnittes abgegeben hat,
5. nicht die Diplomprüfung in Katholischer Theologie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

    (4) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Hauptseminaren (Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3) wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung ist an dem durch Aushang bekanntgemachten Termin bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, soweit dieser nicht bereits zur Diplom-Vorprüfung an der Universität Würzburg vorgelegt worden ist,
2. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder über eine gleichwertig anerkannten Prüfung in beglaubigter Ablichtung,
3. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber die Diplomprüfung bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat,
4. das Studienbuch,
5. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Hauptseminaren (§ 20 Abs. 2 Nr. 4) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
6. eine Erklärung über die gewählten Klausuren,
7. gegebenenfalls Vorschlag der gewünschten Prüfer,
8. Angabe des Spezialstudiums, des betreuenden Hochschullehrers (§ 31 Abs. 3) und des Prüfungsabschnittes, in dem die Prüfung abgelegt wird. 2§ 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

    (3) Der Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Diplomprüfung ist an dem durch Anschlag bekanntgemachten Termin schriftlich bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (4) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Studienbuch,
2. der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Hauptseminaren (§ 20 Abs. 3 Nr. 3) in Urschrift oder beglaubigter Ablichtung, soweit er nicht bereits beim Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erbracht wurde,
3. eine Erklärung über die Wahlpflichtklausur,
4. gegebenenfalls Vorschlag der gewünschten Prüfer,
5. Angabe des Spezialstudiums, falls es nicht beim ersten Prüfungsabschnitt geprüft wurde.

2§ 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt oder
2. die in § 21 Abs. 2 bzw. 4 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt oder
3. für die Diplomarbeit zum zweiten Male der Note „nicht ausreichend" erhalten hat (§ 36 Abs. 3).

    (3) 1Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn für den Bewerber eine persönliche Härte vorliegt, kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Bewerbers von dem Erfordernis des 2Der Antrag ist spätestens mit dem Zulassungsgesuch einzureichen.

    (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Abschnittes der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

a) Erster Abschnitt der Diplomprüfung

§ 23 Prüfungsfächer

    (1) Der erste Abschnitt der Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Alttestamentliche Exegese,
2. Neutestamentliche Exegese,
3. Fundamentaltheologie,
4. Liturgiewissenschaft.

    (2) Beim ersten Prüfungsabschnitt kann die Prüfung im Spezialstudium abgelegt werden.

    (3) 1Wer an einer anderen Katholisch-Theologischen Fakultät oder Hochschule die Diplom-Vorprüfung oder eine gleichwertige Vorprüfung aufgrund einer geltenden Studien- und Prüfungsordnung mit anderer Fächerzusammenstellung als in § 10 Abs. 2 vorgesehen abgelegt hat, muß die Prüfung in den ihm fehlenden Fächern nachholen. 2Umgekehrt wird die Prüfung in Einzelfächern, die nach dieser Prüfungsordnung zur Diplomprüfung gehören, nach anderen Prüfungsordnungen jedoch unter gleichen Anforderungen bereits in der Diplom-Vorprüfung verlangt werden, anerkannt.

§ 24 Durchführung des ersten Abschnittes der Diplomprüfung

    (1) 1Der erste Abschnitt der Diplomprüfung ist eine schriftliche und mündliche Prüfung. 2Die gesamte Prüfung muß unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 3 und 4 innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.

    (2) Es sind zwei Klausurarbeiten nach Wahl aus den Prüfungsfächern (§ 23 Abs. 1) anzufertigen, eine davon muß aus Alttestamentlicher oder Neutestamentlicher Exegese genommen werden.

    (3) Bei der Klausurarbeit aus der Neutestamentlichen Exegese darf die Heilige Schrift nur im Urtext benutzt werden.

    (4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 23 genannten Fächer.

    (5) Der Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird mit Ausnahme des Spezialstudiums den Pflichtvorlesungen gemäß der Studienordnung oder dem Studienplan entnommen.

    (6) Für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung gelten im übrigen die §§ 16, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 17 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

    (7) 1Hat der Bewerber den ersten Abschnitt der Diplomprüfung bestanden, wird ihm kein Zeugnis ausgestellt. 2Auf begründeten Antrag wird eine Bestätigung über die Teilnahme und die erzielten Fachnoten gegeben.

§ 25 Nichtbestehen des ersten Abschnittes der Diplomprüfung

    (1) Der erste Abschnitt der Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn der Bewerber in allen Fächern wenigstens die Note „ausreichend" (4,00) erhalten hat.

    (2) 1Hat der Bewerber den ersten Abschnitt der Diplomprüfung nicht bestanden, sind ihm nach Abschluß seiner Prüfungen die erzielten Noten und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß einen Hinweis auf die Bestimmung des § 26 und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 26 Wiederholung

    Für die Wiederholung des ersten Abschnittes der Diplomprüfung gilt § 19 entsprechend.

b) Zweiter Abschnitt der Diplomprüfung

§ 27 Prüfungsfächer

    (1) Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Dogmatik,
2. Moraltheologie,
3. Christliche Sozialwissenschaft,
4. Kirchenrecht,
5. Pastoraltheologie mit Homiletik,
6. Religionspädagogik mit Katechetik.

    (2) Beim zweiten Prüfungsabschnitt ist die Prüfung im Spezialstudium abzulegen, wenn sie nicht beim ersten Abschnitt der Diplomprüfung abgelegt wurde.

§ 28 Durchführung des zweiten Abschnittes der Diplomprüfung

    (1) 1Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung ist eine schriftliche und mündliche Prüfung. 2Die gesamte Prüfung muß unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 3 und 4 innerhalb von acht Wochen abgelegt werden.

    (2) Klausurarbeiten sind anzufertigen in

1. Dogmatik,
2. Moraltheologie,
3. einem weiteren Prüfungsfach (§ 27 Abs. 1) nach Wahl des Bewerbers (Wahlpflichtklausur).

    (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 27 genannten Fächer.

    (4) Der Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird mit Ausnahme des Spezialstudiums den Pflichtvorlesungen gemäß der Studienordnung oder dem Studienplan entnommen.

    (5) Für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung gelten im übrigen die §§ 16, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 17 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 29 Nichtbestehen des zweiten Abschnittes der Diplomprüfung

    (1) Der zweite Abschnitt der Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn der Bewerber in allen Fächern wenigstens die Note „ausreichend" (4,00) erhalten hat.

    (2) 1Hat der Bewerber den zweiten Abschnitt der Diplomprüfung nicht bestanden, sind ihm nach Abschluß seiner Prüfung die erzielten Noten und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß einen Hinweis auf die Bestimmung des § 30 und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 30 Wiederholung

    Für die Wiederholung des zweiten Abschnittes der Diplomprüfung gilt § 19 entsprechend.

c) Spezialstudium und Zusatzfächer

§ 31 Spezialstudium

    (1) Durch das Spezialstudium soll der Bewerber vertiefte Kenntnisse in einem der Prüfungsfächer oder in einer Fächergruppe oder in einem weiteren Fach, das nicht zu den Pflichtprüfungsfächern gehört, erwerben.

    (2) 1Für das Spezialstudium kann gewählt werden:

1. ein Fach oder eine Fächergruppe der Diplom-Vor- und Hauptprüfung,
2. ein weiteres in der Katholisch-Theologischen Fakultät vertretenes Fach,
3. mit Genehmigung des Prüfungsausschusses ein Fach aus Wissenszweigen in anderen Fakultäten, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Studium der Theologie steht. 2Die Genehmigung des Prüfungsausschusses ist wenigstens zwei Semester vor dem beabsichtigten Prüfungstermin einzuholen.

    (3) 1Der Student soll sich spätestens im siebten Fachsemester mit einem prüfungsberechtigten Fachvertreter ins Benehmen setzen, um mit ihm die Gestaltung des Spezialstudiums zu planen. 2Die Wahl des Spezialstudiums wird spätestens verbindlich, sobald der Bewerber zum ersten Abschnitt der Diplomprüfung zugelassen ist.

    (4) Die Prüfung im Spezialstudium kann unabhängig von der erreichten Semesterzahl während der Semesterprüfungszeiten abgelegt werden.

    (5) 1Die Prüfung im Spezialstudium wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 2Die §§ 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. 2Wird die Prüfung im Spezialstudium zugleich mit der allgemeinen Prüfung des für das Spezialstudium gewählten Faches durchgeführt, wird eine Fachnote für die allgemeine Prüfung und eine zweite Note im Spezialstudium erteilt.

§ 32 Prüfung in Zusatzfächern

    (1) Der Bewerber kann in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern eine mündliche Prüfung ablegen.

    (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Bewerbers in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

    (3) Eine Wiederholung in solchen Fächern ist ausgeschlossen.

d) Diplomarbeit

§ 33 Zweck der Diplomarbeit

    Durch die Diplomarbeit soll der Bewerber zeigen, daß er in der Lage ist, ein fachbezogenes Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse folgerichtig darzustellen.

§ 34 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Das Thema der Arbeit ist vom Bewerber mit einem prüfungsberechtigten Mitglied der Katholisch-Theologischen Fakultät bzw. einem prüfungsberechtigten Fachvertreter des gewählten Spezialstudiums zu vereinbaren. 2Die Wahl des Faches, in dem die Arbeit angefertigt wird, steht dem Bewerber frei. 3Bevorzugt sollte die Diplomarbeit aus dem Spezialstudium gewählt werden. 4Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. 5Dem Themensteller obliegt die Betreuung des Bewerbers bei der Anfertigung der Diplomarbeit.

    (2) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Bewerber rechtzeitig das Thema für eine Diplomarbeit erhält.

    (3) 1Wurde mit dem Bewerber ein Thema vereinbart, so ist der Tag der verbindlichen Festsetzung des Themas sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit beim Prüfungsausschuß aktenkundig zu machen. 2Die Festsetzung des Themas kann erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung erfolgen.

    (4) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 2Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 35 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit muß spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Festsetzung des Themas beim Themensteller in doppelter Ausfertigung abgegeben werden. 2Der Tag der Ablieferung ist aktenkundig zu machen. 3Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten schriftlichen Antrag die Arbeitszeit um höchstens drei Monate verlängern. 4Der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist einzureichen.

    (2) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 36 Bewertung und Wiederholung

    (1) 1Die Diplomarbeit wird vom Themensteller und einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zweitprüfer innerhalb von drei Monaten entsprechend § 17 Abs. 1 bewertet. 2Die Bewertung durch einen Zweitprüfer entfällt, wenn ein fachlich zuständiger Prüfer nicht zur Verfügung steht oder die Bestellung eines Zweitprüfers zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsverfahrens führen würde. 3Wird die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, muß eine Bewertung durch einen Zweitprüfer erfolgen. 4Im Falle der Bewertung durch zwei Prüfer ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten, wobei ohne Rundung zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt werden.

    (2) Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert (§ 35 Abs. 1) oder mit „nicht ausreichend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

    (3) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, weil die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet worden ist, kann der Kandidat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Notenergebnisses die Diplomarbeit mit neuem Thema wiederholen. 2Die Rückgabe des Themas (3Versäumt der Kandidat unentschuldigt diese Frist, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden. 4Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

e) Zeugnis und Diplomurkunde

§ 37 Gesamtbewertung der Diplomprüfung

    1Hat der Bewerber den zweiten Abschnitt der Diplomprüfung bestanden und wurde die Diplomarbeit mit wenigstens „ausreichend" (4,00) bewertet, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer der Diplomprüfung und den beiden nicht auf- oder abgerundeten Noten der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach 2Wird die Diplomarbeit nur von einem Gutachter bewertet, geht die Note der Diplomarbeit mit dem Faktor 2 in die Berechnung ein.

§ 38 Zeugnis

    1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, die Fachnoten, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Gesamtnote der Diplomprüfung, die Fachnoten und die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung sowie auf Antrag des Bewerbers die Angabe der Fachstudiendauer. 3Als Fach- und Gesamtnote werden nur ganze Noten angegeben. 4Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät zu unterzeichnen. 5Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.

§ 39 Diplomurkunde

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Bewerber eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.

    (2) 1Die Diplomurkunde enthält keine Noten. 2Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät zu unterzeichnen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 40 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

    Der Bewerber kann auf Antrag sowohl nach Abschluß der Diplom-Vorprüfung als auch nach Abschluß eines Prüfungsabschnittes der Diplomprüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen.

§ 41 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

    (1) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so ist dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuß die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.

    (3) Vor der Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist dem Bewerber Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Bewerber zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 42 Aberkennung des Diplomgrades

    Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 43 Übergangsbestimmungen

    1Die Vorschriften für die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Katholischen Theologie nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgelegt haben. 3Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen. 4Der entsprechende Antrag ist bei der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung zu stellen.

§ 44 Inkrafttreten

    (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Katholischen Theologie der Universität Würzburg vom 26. Mai 1976 (KMBl II S. 235), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. August 1987 (KWMBl II S. 305), außer Kraft.