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PO Biologie 1999

Prüfungsordnung Biologie 1999

Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Biologie an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 27. Oktober 1999
(KWMBl II 2000 S. 92)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2001
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in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Juni 2002
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in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. November 2002
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Diplomgrad
§  3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuß
§  6 Prüfer und Beisitzer
§  7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
§  9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Schriftliche Prüfungen
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 15 Einsicht in Prüfungsakten
§ 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 17 Sonderregelungen für Behinderte
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 18 Meldung zur Diplom-Vorprüfung
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 20 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 22 Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 23 Meldung zur Diplomprüfung
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 25 Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 26 Diplomarbeit
§ 27 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 28 Zusatzfächer
§ 29 Zeugnis und Diplom
Dritter Teil: Schlußvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
§ 31 Übergangsregelungen

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Diplomprüfung bildet den ersten für eine wissenschaftliche Berufstätigkeit qualifizierenden Abschluß des Studiums der Biologie. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, ob er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen, sowie ob er die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines „Diplom-Biologen Univ." bzw. einer „Diplom-Biologin Univ." (jeweils abgekürzt „Dipl.-Biol. Univ.") verliehen.

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 210 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit) beträgt neun Semester.

    (2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein Hauptstudium, an das sich die mündliche Diplomprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit anschließen.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die in zwei Abschnitten durchgeführt werden können. 2Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen, die in einem Abschnitt durchgeführt werden, und der Diplomarbeit.

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

    (1) 1Der erste Abschnitt der Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, der zweite Abschnitt am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 18) zu den beiden Prüfungsabschnitten melden, daß er den zweiten Abschnitt der Diplom-Vorprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.

    (2) 1Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen in der Regel im achten Fachsemester abgelegt, die Diplomarbeit soll bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgegeben werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 23) zur Diplomprüfung melden, daß er sie mit beiden Teilen (Fachprüfungen und Diplomarbeit) bis zum Ende des neunten Fachsemesters ablegen kann.

    (3) 1Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß § 8 bekanntgegeben. 2Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

    (4) 1Der Student kann die in Absatz 1 und 2 bestimmten Termine verschieben. 2Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die Meldung zur Prüfung oder die Ablegung der Prüfung erfolgen soll, bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als ein oder bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Dabei gelten nur die jeweils nicht rechtzeitig abgelegten oder nicht mehr rechtzeitig ablegbaren Prüfungsabschnitte oder Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 4Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 5Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (5) Überschreitet der Student die Frist nach Absatz 4 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 5 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät für Biologie (§ 6 Abs.2) gewählt werden. 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs.1 Satz 1) trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

    (6) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil; er hat kein Stimmrecht.

    (7) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. 3Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. 4Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 3Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat. 4Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften erfolgreich abgelegt hat.

§ 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer

    (1) 1Der erste Abschnitt der Diplom-Vorprüfung wird mindestens einmal jährlich, alle anderen Prüfungen werden mindestens einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen. 3Für die mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung kann der Kandidat nach Absprache mit den Prüfern unter Beachtung von § 25 einen Prüfungstermin vorschlagen.

    (2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.

    (3) 1Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzugeben. 2Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. 3Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers, Prüfungstermins oder Prüfungsorts ist zulässig.

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) 1Eine Diplom-Vorprüfung, die der Kandidat an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, wird angerechnet. 2Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 4Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

    (4) 1Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 3 Satz 2 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. 2Ein selbständiger Diplom-Vorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. 3Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet werden muß. 4Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung werden nicht angerechnet.

    (5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

    (7) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 14 Abs. 3 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

    (8) 1Die Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 7 trifft der Prüfungsausschuß, in den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 Sätze 2 und 3, sowie Absatz 4 bis 6 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 2Meldet sich der Kandidat bereits vor dem Regelprüfungstermin (§ 4 Abs. 1 und 2) an, kann er bis 14 Tage vor Beginn des Prüfungsteils bzw. des Prüfungsabschnitts von der Prüfung durch schriftliche Anzeige beim Prüfungsamt ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 2In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von sieben Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12 Schriftliche Prüfungen

    (1) In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

    (2) 1Klausurarbeiten in Prüfungen werden in der Regel von den Prüfern bewertet, die an der Fragestellung beteiligt waren. 2Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 13 Mündliche Prüfung

    (1) 1Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. 2Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

    (2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    (3) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Für die Bewertung der Diplomarbeit gilt zusätzlich § 26 Abs. 6.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle aus der Summe der verdoppelten Fachnote in Allgemeiner Biologie und den Fachnoten in Chemie und Physik geteilt durch vier. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

4Die Prüfung in Allgemeiner Biologie ist bestanden, wenn sowohl für die Klausur als auch für das Prüfungskolloquium die Note "ausreichend" erhalten wird. 5Aus den Noten für die Klausur und des Prüfungskolloquiums wird eine Fachnote "Allgemeine Biologie" aus der Summe des Dreifachen der Note für die Klausur und der Note für das Prüfungskolloquium geteilt durch vier gebildet.

    (3) 1Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit. 3Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Absatz 2 Satz 3. 4Wird für die Diplomarbeit die Note „1" und in der Diplomprüfung dreimal die Note „1" vergeben, so ist das Gesamtergebnis der Diplomprüfung mit „ausgezeichnet" zu bewerten.

    (4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 Einsicht in Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 17 Sonderregelungen für Behinderte

    (1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

    (2) 1Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 2Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18 Meldung zur Diplom-Vorprüfung

    (1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke beim Prüfungsamt einzureichen.

    (2) 1Der Meldung sind die geforderten Unterlagen (§ 19 Abs. 2) beizufügen. 2Für jeden Abschnitt einer geteilten Prüfung sowie für die Wiederholungsprüfung ist eine Meldung nach Absatz 1 einzureichen.

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

    (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Würzburg;
3. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen. 2Die Nachweise werden jeweils aufgrund einer mindestens als ausreichend bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 1 und 4 Satz 2 jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. 4Die Form des Nachweises und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.

    (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;
3. die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 oder ihnen nach § 9 gleich gewertete Leistungsnachweise;
4. eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfung beziehen soll;
5. die Angabe eines Faches aus § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, auf das sich die mündliche Prüfung nach § 20 Abs. 4 beziehen soll;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist;
7. ggf. Wunsch des Prüfers für das Prüfungskolloquium nach § 20 Abs. 4;
8. ggf. ein Antrag, daß das Prüfungskolloquium unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere Absatz 1 Nr. 3 - gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Alle Unterlagen müssen jedoch bis spätestens einen Tag vor der ersten Prüfung beim Prüfungsamt vorliegen. 3Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (4) 1Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. der Bewerber die Diplom-Vorprüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

    (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 20 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

    (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

    (2) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind:

1. Botanik,
2. Genetik,
3. Mikrobiologie,
4. Zoologie,
5. Chemie,
6. Physik.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in einem oder zwei Abschnitten abgelegt werden. 2Die Prüfung im Fach Physik kann in einem ersten Prüfungsabschnitt, frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters, abgelegt werden. 3Die Prüfung in den verbleibenden Fächern findet im zweiten Abschnitt statt. 4Die Prüfungen in allen Fächern des zweiten Prüfungsabschnittes werden innerhalb von drei Wochen durchgeführt.

    (4) 1Die Fachprüfungen in den biologischen Fächern (§ 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) werden zu einer Prüfung in Allgemeiner Biologie zusammengefaßt. 2Diese besteht aus einer Klausur von etwa 3 Stunden Dauer und einem Prüfungskolloquium von etwa 30 Minuten Dauer. 3Die Bestimmungen des § 13 finden auf das Prüfungskolloquium entsprechende Anwendung. 4Die Klausur umfaßt den Stoff der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in den Fächern Botanik, Genetik, Mikrobiologie und Zoologie. 5Das Prüfungskolloquium kann nach Wahl des Kandidaten in einem der Fächer Botanik, Genetik, Mikrobiologie oder Zoologie abgelegt werden.

    (5) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung in Chemie und Physik werden als schriftliche Prüfungen (Klausuren) von jeweils etwa einer Stunde Dauer durchgeführt.

§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Wurde in den biologischen Fächern die Klausur oder das Prüfungskolloquium nicht bestanden, so ist nur der jeweils nicht bestandene Prüfungsteil zu wiederholen. 3Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung oder eines Prüfungsteils ist nicht zulässig.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein. 2Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Hat der Kandidat die Prüfung in dem Prüfungsfach Physik in einem ersten Prüfungsabschnitt abgelegt, so findet die Wiederholungsprüfung in diesem Fach im Rahmen der Prüfung in den übrigen Fächern im zweiten Prüfungsabschnitt statt. 4Bei Versäumnis der Wiederholungsprüfung gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

    (3) Eine zweite Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von der letzten Prüfungsleistung an, zulässig, unter der Voraussetzung, daß die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und das arithmetische Mittel der übrigen Fachnoten nicht schlechter als 3,0 ist.

    (4) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.

§ 22 Prüfungszeugnis

    (1) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

    (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

    (3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

<big>Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung</big>

§ 23 Meldung zur Diplomprüfung

    1Die Meldung zur Diplomprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den geforderten Unterlagen (§ 24 Abs. 2) schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke beim Prüfungsamt einzureichen. 2§ 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

    (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleich gewertete und anerkannte sonstige Prüfung;
3. ein ordnungsgemäßes Studium;
4. die Immatrikulation als Student des Studienganges, in dem die Prüfung abgelegt wird, und zwar bei Prüfungen vor oder während der Vorlesungszeit mindestens im vorausgehenden Studienhalbjahr und bei Prüfungen nach der Vorlesungszeit mindestens im laufenden Studienhalbjahr;
5. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 2 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. 2Die Prüfungsfächer sind entsprechend § 25 Abs. 2 und 3 zu wählen. 3Die Nachweise werden jeweils aufgrund einer mindestens als ausreichend bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. 4Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 2 jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. 5Die Form des Nachweises und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.

6Anstelle der nach Ziffer 5 geforderten Nachweise (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 2 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen kann auch jeweils eine Bestätigung über eine an einer Einrichtung außerhalb der Fakultät für Biologie abgeleistete praktische Tätigkeit vorgelegt werden, sofern ein der Fakultät angehörender Fachvertreter die Äquivalenz zu einer in Anlage 2 aufgeführten Lehrveranstaltungen bestätigt. 7Dies gilt nicht für die Übungen in Biochemie (Anlage 2, I).

    (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;
3. das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung oder ein ihm gemäß § 9 gleich gewertetes und anerkanntes Zeugnis;
4. die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 5 oder ihnen nach § 9 gleich gewertete Leistungsnachweise;
5. eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfung beziehen soll;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist;
7. ggf. ein Antrag, daß die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll;
8. ggf. Wunsch der Prüfer.

    (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. der Bewerber die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

    (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 25 Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung

    (1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. den mündlichen Fachprüfungen in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern und
2. der Diplomarbeit (§ 26).

    (2) 1Prüfungsfächer der mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung sind:

- Biochemie,
- Biotechnologie,
- Genetik und Neurobiologie,
- Mikrobiologie,
- molekulare Pflanzenphysiologie und Biophysik,
- Ökophysiologie der Pflanzen und Vegetationsökologie,
- Pharmazeutische Biologie,
- Tierökologie und Tropenbiologie,
- Verhaltensphysiologie und Soziobiologie,
- Zell- und Entwicklungsbiologie.

2Aus den genannten Prüfungsfächern wählt der Kandidat ein Hauptfach und zwei Nebenfächer aus. 3Als eines der beiden Nebenfächer kann außerdem gewählt werden:

Virologie und Immunbiologie als Äquivalent für Mikrobiologie,
Physiologische Chemie als Äquivalent für Biochemie,
Humangenetik als Äquivalent für Genetik und Neurobiologie.

    (3) 1Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß ein Fach aus den Bereichen der Mathematik, der Naturwissenschaften oder der Medizin als zweites Nebenfach zulassen, wenn der Kandidat darlegt, daß dieses Fach für sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder seine spätere berufliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, und wenn er eine Erklärung des als Prüfer vorgesehenen Fachvertreters vorlegt, daß dieser die Prüfung vornehmen wird und mit dem Kandidaten einen Studienplan für das betreffende Fach vereinbart hat. 2Der Umfang dieses Studiums muß dem Umfang des Studiums in einem biologischen Nebenfach entsprechen. 3Die vorzulegenden Leistungsnachweise (Scheine) müssen vom Prüfungsausschuß bei der Zulassung festgelegt werden.

    (4) 1Die mündlichen Fachprüfungen werden in einem Abschnitt innerhalb von vier Wochen abgelegt. 2Die Prüfungszeit beträgt im Hauptfach etwa 50 Minuten, in jedem Nebenfach etwa 30 Minuten.

    (5) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.

§ 26 Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. 2Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 3Die Diplomarbeit kann auch in englischer Sprache verfaßt werden. 4Der Diplomarbeit sind ausführliche Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache beizufügen.

    (2) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Diplomprüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Das Thema der Diplomarbeit muß einem der an der Fakultät für Biologie vertretenen Fächer entnommen sein. 3Auf begründeten Antrag hin kann die Diplomarbeit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach oder in einer Einrichtung außerhalb der Universität Würzburg angefertigt werden, wenn sie dort von einem nach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter dieses Faches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werden kann. 4Der Kandidat hat zusammen mit dem Antrag eine Erklärung des vorgesehenen Betreuers beizubringen, in der dieser sein Einverständnis erklärt und bestätigt, daß eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist und sich ein nach Satz 1 prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Biologie zur Übernahme des Koreferats verpflichtet hat.

    (3) 1Der Kandidat hat dafür zu sorgen, daß er innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der Fachprüfungen ein Thema für die Diplomarbeit erhält, und er hat dies dem Prüfungsamt schriftlich zusammen mit einer Bestätigung des vorgesehenen Betreuers anzugeben. 2Kann der Kandidat in dieser Frist keinen Betreuer seiner Arbeit finden, hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, daß er ein Thema für die Diplomarbeit erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt dann über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit dem vorgesehenen Betreuer. 4Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

    (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf neun Monate nicht überschreiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. 3Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal, und nur aus schwerwiegenden Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 4Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängern. 5Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.

    (5) 1Die Diplomarbeit ist in vier gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

    (6) 1Die Diplomarbeit ist von dem Betreuer der Arbeit und einem zweiten vom Prüfungsausschuß aus dem Kreis der gemäß Absatz 2 Satz 1 Prüfungsberechtigten zu bestimmenden Gutachter innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der Arbeit zu bewerten. 2Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen. 3Gelingt dies nicht, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Notenvorschläge der Gutachter und nach Anhörung eines Drittgutachters.

§ 27 Wiederholung der Diplomprüfung

    (1) 1Die Diplomprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig. 3§ 21 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

    (2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Im übrigen gilt § 26 entsprechend.

    (3) 1Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in einem Fach möglich. 2Sie muß innerhalb von sechs Monaten erfolgen. 3Im übrigen gelten § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 28 Zusatzfächer

    (1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in einem weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfach) einer Prüfung zu unterziehen.

    (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 29 Zeugnis und Diplom

    (1) 1Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und die Prüfungsgesamtnote. 2Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen Diplomgrades.

    (3) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 3Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

    (4) Mit der Ausgabe des Zeugnisses und des Diploms werden auch nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben.

    (5) 1Auf Antrag können das Zeugnis und die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

Dritter Teil: Schlussvorschriften

§ 30 Inkrafttreten

    1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Würzburg vom 21. September 1992 (KWMBl II S. 633) nach Maßgabe des § 31 außer Kraft.

§ 31 Übergangsregelungen

    1Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Biologie nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben. 3Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

 

Anlage 1

    Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 sind folgende Leistungsnachweise (die Zahlen benennen jeweils die Semesterwochenstundenzahl der diesbezüglichen Lehrveranstaltungen):

Lehrveranstaltung SWS
a) Übungen zur Systematik und Ökologie der Pflanzen und Tiere 8
b) Übungen zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere 7
c) Übungen zur Physiologie der Pflanzen und Tiere 8
d) Übungen zur Zell- und Entwicklungsbiologie und Genetik 6
e) Übungen zur Mikrobiologie 4
f) Anorganisch-chemisches Praktikum 6
g) Physikalisch-chemisches Praktikum für Biologen 4
h) Organisch-chemisches Praktikum 12
i) Physikalisches Praktikum für Biologen 4
j) Mathematik für Biologen mit Übungen 4

 

Anlage 2

    Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 sind folgende Leistungsnachweise (die Zahlen benennen jeweils die Semesterwochenstundenzahl der diesbezüglichen Lehrveranstaltungen):

I. Für alle Studierenden zu Beginn des Hauptstudiums
Übungen in Biochemie 3
II. Für das Fach Biochemie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum in Biochemie für Fortgeschrittene 10
1.4 Biochemisches Seminar 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen in Biochemie für Fortgeschrittene 2
2.3 Biochemisches Seminar 2
III. Für das Fach Biotechnologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum in Biotechnologie 10
1.4 Biotechnologisches Seminar 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen in Biotechnologie 2
2.3 Biotechnologisches Seminar 2
IV. Für das Fach Genetik und Neurobiologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Genetik und Neurobiologie 10
1.4 Seminar in Genetik und Neurobiologie 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen für Fortgeschrittene in Genetik und Neurobiologie 2
2.3 Seminar in Genetik und Neurobiologie 2
V. Für das Fach Mikrobiologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Mikrobiologie 10
1.4 Mikrobiologisches Seminar 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Mikrobiologische Übungen für Fortgeschrittene 2
2.3 Mikrobiologisches Seminar 2
VI. Für das Fach molekulare Pflanzenphysiologie und Biophysik
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Pflanzenphysiologie 10
1.4 Pflanzenphysiologisches Seminar 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen für Fortgeschrittene in Pflanzenphysiologie 2
2.3 Pflanzenphysiologisches Seminar 2
VII. Für das Fach Ökophysiologie der Pflanzen und Vegetationsökologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Ökophysiologie und Vegetationsökologie 10
1.4 Seminar zur Ökophysiologie und Vegetationsökologie 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen für Fortgeschrittene in Ökophysiologie und Vegetationsökologie 2
2.3 Seminar zur Ökophysiologie und Vegetationsökologie 2
VIII. Für das Fach Pharmazeutische Biologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum in Pharmazeutischer Biologie 10
1.4 Seminar in Pharmazeutischer Biologie 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen in Pharmazeutischer Biologie 2
2.3 Seminar in Pharmazeutischer Biologie 2
IX. Für das Fach Tierökologie und Tropenbiologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Tierökologie und Tropenbiologie 10
1.4 Seminar in Tierökologie und Tropenbiologie 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen für Fortgeschrittene in Tierökologie und Tropenbiologie 2
2.3 Seminar in Tierökologie und Tropenbiologie 2
X. Für das Fach Verhaltensphysiologie und Soziobiologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Verhaltensphysiologie und Soziobiologie 10
1.4 Seminar in Verhaltensphysiologie und Soziobiologie 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen für Fortgeschrittene in Verhaltensphysiologie und Soziobiologie 2
2.3 Seminar in Verhaltensphysiologie und Soziobiologie 2
XI. Für das Fach Zell- und Entwicklungsbiologie
1. Hauptfach
1.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
1.2 Praktikum für Fortgeschrittene II 20
1.3 Übungen und Spezialpraktikum für Fortgeschrittene in Zell- und Entwicklungsbiologie 10
1.4 Seminar in Zell- und Entwicklungsbiologie 2
2. Nebenfach
2.1 Praktikum für Fortgeschrittene I 12
2.2 Übungen für Fortgeschrittene in Zell- und Entwicklungsbiologie 2
2.3 Seminar in Zell- und Entwicklungsbiologie 2
XII. Für das Fach Virologie und Immunbiologie (nur Nebenfach)
1. Praktikum für Fortgeschrittene 12
2. Übungen für Fortgeschrittene in Virologie und Immunbiologie 2
3. Seminar in Virologie und Immunbiologie 2
XIII. Für das Fach Physiologische Chemie (nur Nebenfach)
1. Praktikum für Fortgeschrittene 12
2. Übungen für Fortgeschrittene in Physiologischer Chemie 2
3. Seminar in Physiologischer Chemie 2
XIV. Für das Fach Humangenetik (nur Nebenfach)
1. Praktikum für Fortgeschrittene 12
2. Übungen für Fortgeschrittene in Humangenetik 2
3. Humangenetisches Seminar 2

 


Diese Studienordnung tritt in der vorstehenden zuletzt genannten Änderungsfassung am 3. Februar 2005 in Kraft.