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PO Tech d Funkt 2008

Technologie der Funktionswerkstoffe, Zweite Änderungssatzung

Prüfungsordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Vom 14. März 2007

 

(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-5)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. September 2007 (Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-19)

und in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2009 (Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window external link in new>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-38)

 


Diese Satzung tritt in der Änderungsfassung am 16. Juli 2009 in Kraft.


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§   1

Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung

§   2

Akademischer Grad

§   3

Studiendauer, Gliederung des Studiums

§   4

Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen

§   5

Prüfungsausschuss

§   6

Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

§   7

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

§   8

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§   9

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

§ 10

Mängel im Prüfungsverfahren

§ 11

Schriftliche Prüfungen

§ 12

Mündliche Prüfungen

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung

§ 14

Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

§ 15

Studienbegleitende Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen

§ 16

ECTS-Punkte, Prüfungsbereiche/Module

§ 17

Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis

§ 18

Thesis

§ 19

Kolloquium

§ 20

Wiederholung der Prüfung

§ 21

Zeugnis und Urkunde

§ 22

Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

§ 23

Einsicht in Prüfungsakten

§ 24

In-Kraft-Treten

Anlage 1: Studienfachbeschreibung
Anlage 2: Modul- und Teilmodulbeschreibungen (Modulkatalog)

§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) 1Als Studiengang der Fakultät für Chemie und Pharmazie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg wird der Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science angeboten, der Studierenden die methodischen Grund­lagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Technologie der Funktionswerkstoffe und ein Verständnis ihrer inhaltlichen Grund­lagen vermittelt. 2Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums sind in der Studienordnung für den Studiengang Technologie der Funktionswerkstoffe mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg beschrieben.

(2) 1Die Prüfung ermöglicht den Erwerb eines international vergleichbaren Grades auf dem Gebiet der Technologie der Funktionswerkstoffe und stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die vermittelten wissen­schaftlichen Me­thoden kritisch und verantwortungsvoll in der Praxis umzusetzen.

 

§ 2 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Bachelor of Science" (abgekürzt „B. Sc.") verliehen.

 

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums

(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 139 Semester­wochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Se­mester.

(2) 1Das Studium ist modular nach Maßgabe der Studienfachbeschreibung (siehe Anlage 1) sowie des Studienverlaufsplans (Anlage zur Studienordnung) aufgebaut. 2Das jeweils aktuelle Studienangebot auf der Grundlage des Studienverlaufsplans wird von der Fakultät für Chemie und Pharmazie bekannt gemacht. 3Ein Modul umfasst einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. 4Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten verbunden, wobei diese nur vergeben werden, wenn die geforderte Prüfungsleistung auch tatsächlich bestanden worden ist. 5Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer System, mit Hilfe dessen das für das Modul erforderliche Arbeitspensum des Studierenden beschrieben wird. 6Die Modul- und Teilmodulbeschreibungen sind dem Modulkatalog in der Anlage 2 zu entnehmen.

§ 4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen

(1) Die Prüfung besteht aus

a)  studienbegleitenden Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen in den in § 16 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereichen/Modulen,

b)  der Anfertigung der Thesis und

c)  einem Kolloquium.

(2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle in Abs. 1 genannten Teilprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden sind. 2Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums setzt den Erwerb von 180 ECTS-Punkten voraus.

(3) 1Die 180 ECTS-Punkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der bzw. die Studierende die 180 ECTS-Punkte  nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Hat der bzw. die Studierende auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erworben und gegen­über dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

(4) Für die Thesis werden 12 ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 vergeben.

(5) Für das Kolloquium werden 3 ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 19 vergeben.

(6) 1Überschreitet ein Prüfling die Fristen des Abs. 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Die Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungs­ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 3Hiervon sollen drei der Fakultät für Chemie und Pharmazie, davon zwei dem Institut Technologie der Funktionswerkstoffe, und je eines der Fakultät für Physik und Astronomie und der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt angehören. 4Die Amtszeit der Mit­glieder beträgt drei Jahre. 5Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils von den Fakultätsräten gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prü­fungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der jeweiligen Fakultät gewählt werden. 3Die Profes­soren bzw. Professorinnnen verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

 (3) Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

 (4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Aus­nahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Der bzw. die Vorsitzende erlässt die Prüfungsbescheide, nachdem er bzw. sie die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit über­prüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungs­ausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer bzw. Prüferinnen.

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat und dem zuständigen Studiendekan bzw. der zuständigen Studiendekanin der Fakultät für Chemie und Pharmazie über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt den Fachbereichsräten gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) 1Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von drei Mitgliedern des Prüfungs­ausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der bzw. die Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsaus­schusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er bzw. sie dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungs­ausschuss dem bzw. der Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

 

§ 6 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

(1) 1Prüfer bzw. Prüferinnen bei den studienbegleitenden Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen sind in der Regel die Dozenten bzw. Dozentinnen, die die zugehörigen Lehrveranstaltungen abgehalten haben. 2Bei mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfer bzw. die Prüferin einen Beisitzer bzw. eine Beisitzerin. 3Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer bzw. jeder Hochschullehrerin und anderen nach der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 4Die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen des Kolloquiums werden von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschuss bestellt. 5Einer der Prüfer bzw. eine der Prüferinnen soll der Betreuer bzw. die Betreuerin der Thesis sein (Erstprüfer bzw. Erstprüferin).

(2) 1Zum Prüfer bzw. zur Prüferin können alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 4Über Ausnahmen beschließt der Fakultätsrat.

(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin kann bestellt werden, wer eine Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg oder der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt tätig ist.

 

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer bzw. Prüferinnen, der Prüfungsbeisitzer bzw. Prüfungsbeisitzerinnen und sonstiger mit Prüfungs­angelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 BayHSchG.

 

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungs­bereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen, insbesondere der Materialwissenschaft und der Werkstoffwissenschaften, sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird, in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Entsprechendes gilt für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten. 3Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistun­gen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 4Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, auf Antrag als Prüfungsleistungen anerkannt und entsprechend auf die Studienzeit angerechnet.

(4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag ange­rechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

(5) Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen.

(6) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksich­tigt, wenn sie entsprechend § 13 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tat­sache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 13 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" auf­genommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnoten­bildung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungs­ordnung beigegeben.

(7) 1Die Entscheidungen nach dem Abs. 1 bis 6 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Abs. 2 bis 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.

 

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet, wenn der Prüfling an einer Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, ohne triftige Gründe nicht teilnimmt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüg­lich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungs­ausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die an­erkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits er­brachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

 (3) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Auf­sicht vorgefunden werden. 3Prüflinge , die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den je­weiligen Prüfern bzw. Prüferinnen oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in die­sem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet. 4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dem bzw. der Prüfungsausschuss­vorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärzt­liches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemach­ten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende zusätz­lich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes bzw. einer von der Universität benannten Vertrauensärztin verlangen.

(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Prüflings ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren

(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer bzw. der Prüferin geltend gemacht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 11 Schriftliche Prüfungen

(1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausuren im Umfang von ca. 30 Minuten bis ca. drei Stunden. 2In der Klausurarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er die Inhalte der vorangegangenen Lehrveranstaltung beherrscht; dabei soll er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer sachgerechten Lösung finden können.

(2) Die Klausuren werden in der Regel von Hochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen gestellt und bewertet, die die entsprechenden Lehrveran­staltungen abgehalten haben.

(3) Die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen an den Klausuren haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

 

§ 12 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin abgenommen und dauern ca. 15 bis 30 Minuten.

(2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeit­dauer, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers bzw. der Prüferin, des Beisitzers bzw. der Beisitzerin und der Prüflinge sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin geführt und von ihm bzw. ihr und dem Prüfer bzw. der Prüferin unter­zeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) 1Studierende, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen, es sei denn, der Prüfling widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(4) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

 

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung

(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. 2Für die Bewer­tung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1

=

sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5

=

nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet, versuchen diese, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.

(2) 1Sofern sich ein Prüfungsbereich/Modul ausnahmsweise aus mehreren Teilmodulprüfungen zusammensetzt (§ 16 Abs. 3), wird die Note des Prüfungsbereichs/Modul wie folgt bestimmt: 2Aus den nach Abs. 1 gebildeten Noten der Teilmodulprüfungen wird eine gemäß den entsprechenden ECTS-Punkten gemäß § 16 Abs. 3 gewichtete Durchschnittsnote berechnet, wobei diese zwei Stellen hinter dem Komma enthält; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach Abs. 1 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 4Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben.

(3) 1Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird die Gesamtnote aus dem arithmetische Mittel der mit den entsprechenden ECTS-Punkten gewichteten Teilprüfungsnoten errechnet; d.h. Summe aus den nach § 16 Abs. 2 gewichteten Einzelnoten der Prüfungsbereiche/Module (studienbegleitenden Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen) plus Note der Thesis x 12 ECTS-Punkte plus Note des Kolloquiums x 3 ECTS-Punkte geteilt durch 180 ECTS-Punkte. 2Die Gesamtnote wird von dem bzw. der  Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich

1,5

die Note 1

=

sehr gut,

bei einem Durchschnitt von

1,6 bis 2,5

die Note 2

=

gut,

bei einem Durchschnitt von

2,6 bis 3,5

die Note 3

=

befriedigend,

bei einem Durchschnitt von

3,6 bis 4,0

die Note 4

=

ausreichend.

3Die Gesamtnote enthält eine Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ge­strichen. 4Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.

§ 14 Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Fristen zur Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S.206) bzw. nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in den jeweils geltenden Fassungen wird ermöglicht. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. 3Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die auf Satz 1 bezogenen Voraussetzungen entfallen. 4Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Wer, ohne studierfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen haben die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen sind verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Machen die Kandidaten bzw. Kandidatinnen durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

(4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss hiervon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studierenden mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.

§ 15 Studienbegleitende Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen

(1) 1In den in § 16 Abs. 2 aufgelisteten Prüfungsbereichen/Modulen sind studienbegleitende Leistungskontrollen /Teilmodulprüfungen zu erbringen, wobei in einem Prüfungsbereich/Modul nach § 16 abs. 3 ausnahmsweise auch mehrere Teilmodulprüfungen stattfinden können. 2Die stu­dienbegleitenden Leistungskontrollen werden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Seminararbeiten nach Festlegung durch den jeweiligen Prüfer bzw. die jeweilige Prüferin erbracht. 3Die einzelnen Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen finden in der Regel zeitlich in unmittel­barem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 4Für die erfolgreiche Teilnahme an einer studienbe­gleitenden Leistungskontrolle/Teilmodulprüfung werden von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin ECTS-Punkte gemäß § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und Fach­noten gemäß § 13 Abs. 1 vergeben.

(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist die Immatrikulation als Stu­dierender bzw. Studierende des Bachelor-Studiengangs Technologie der Funktionswerkstoffe. 2Für Übungen und Praktika ist die regelmäßige Teilnahme vor der Leistungskontrolle nachzuweisen.

(3) Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche/Module mit den studienbegleitenden Leistungskontrollen /Teilmodulprüfungen bestanden sind und der Kandidat bzw. die Kandidatin 165 ECTS-Punkte erworben hat.

§ 16 ECTS-Punkte, Prüfungsbereiche/Module

(1) Für die mit „ausreichend“ (Note 4) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte (ECTS-Punkte) vergeben.

 (2) Studienbegleitende Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen sind nach erfolgter Anmeldung (innerhalb der Anmeldefrist) in den folgenden Prüfungsbereichen/Modulen in dem durch die ECTS-Punkte bezeichneten Umfang zu erbringen:

Prüfungsbereiche/Module

ECTS-Punkte

Mathematik 1 für Studierende der Technologie der Funktionswerkstoffe  (10-M-TFU1)

8

Mathematik 2 für Studierende der Technologie der Funktionswerkstoffe  (10-M-TFU2)

7

Mathematik 3 für Studierende der Physik und Ingenieurwissenschaften  (11-MPI3)

8

Einführung in die praktische Informatik für Studierende aller Fakultäten (10-I-EPIN)

5

Einführung in die Physik Teil 1 für Studierende eines physiknahen Nebenfachs (11-ENNF1)

7

Einführung in die Physik Teil 2 für Studierende eines physiknahen Nebenfachs (11-ENNF2)

7

Physikalisches Nebenfachpraktikum für Studierende eines physiknahen Nebenfachs (11-PNNF)

3

Experimentalchemie und Praktikum Allgemeine und Analytische Chemie für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IAC)

10

Organische Chemie für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IOC)

10

Physikalische Chemie für Studierende der Ingenieurwissenschaften (08-IPC)

20

Grundgebiete der Elektronik 1 und 2 (99-EL1), (99-EL2)

10

Grundlagen der Technischen Mechanik (99-TM)

5

Rechnergestützte Konstruktion und Fertigung (CAD/CAM) (99-CA)

5

Ingenieurwissenschaftliches Grundpraktikum (Maschinenbau, Elektrotechnik) (99-IP)

5

Chemische Technologie der Materialsynthese und Praktikum zur chemischen Technologie der Materialsynthese (08-CT)

10

Physikalische Technologie der Materialsynthese (11-TMS)

6

Praktikum Physikalische Technologie der Materialsynthese (11-PPT)

4

Technologie der Verbundwerkstoffe und Praktikum zur Technologie der Verbundwerkstoffe (03-TV)

5

Wahlpflichtfächer aus Naturwissenschaften, Technik, Informatik und Medizin

5

Allgemeine Schlüsselqualifikationen, insbesondere aus den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften

10

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen: Materialwissenschaften 1 (Einführung in die Grundlagen), Materialwissenschaften 2 (Die großen Werkstoffgruppen), Materialprüfung: Festkörperanalytik

15

 

 

Summe

16

2Die einzelnen Modul- und Teilmodulbeschreibungen sind dem Modulkatalog in der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Zuordnung dieser Module zum Pflichtbereich, Wahlpflichtbereich sowie zum Bereich der Schlüsselqualifikationen ergibt sich aus der Studienfachbeschreibung in der Anlage 1. 

(3) 1Zu jedem Modul findet jeweils eine studienbegleitende Prüfungsleistung/Teilmodulprüfung statt, welche sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen bezieht. 2Für ein Modul können ausnahmsweise auch mehrere Teilmodulprüfungen mit entsprechenden ECTS-Punkten festgelegt werden.

 

§ 17 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis

(1) 1Die Zulassung zur Thesis ist zu beantragen und setzt voraus:

1.  die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl. S. 864, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung;

2.  ein ordnungsgemäßes Studium;

3.  die Immatrikulation als Studierender bzw. Studierende des Bachelor-Studienganges Technologie der Funktionswerkstoffe an der Universität Würzburg;

4.  der Nachweis des Erwerbs von mindestens 150 ECTS-Punkten in den in § 16 Abs. 2 vorgeschriebenen komplett abgelegten Prüfungsbereichen/Modulen. 2Der Nachweis wird jeweils aufgrund einer mindestens mit „ausreichend" (Note 4) bewerte­ten Klausurarbeit/mündlicher Prüfung/Seminararbeit mit entsprechenden ECTS-Punkten erbracht;

5.  der Nachweis über die Ableistung des Berufspraktikums.

(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Thesis sind beizufügen:

1.  die Immatrikulationsbescheinigung;

2.  das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;

3.  die Nachweise nach Abs. 1 Nrn. 4 und 5;

4.  Angaben über das Thema der Thesis mit der Einverständniserklärung des vorgesehenen Betreuers bzw. der vorgesehenen Betreuerin;

5.  eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang bereits eine Thesis endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er bzw. sie unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist;

6.  eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine schriftliche oder mündliche Prüfung in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Stu­diengang endgültig nicht bestanden hat.

2Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Nachfrist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 3Sind Kandidaten bzw. Kandidatinnen ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prü­fungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

(3) Die Zulassung zur Thesis ist zu versagen, wenn

  1. der Bewerber bzw. die Bewerberin die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
  2. die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Bewerber bzw. die Bewerberin in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
  4.  der Bewerber bzw. die Bewerberin sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang befindet oder
  5. der Bewerber bzw. die Bewerberin eine der geforderten Prüfungsleistungen in demselben oder einem fachlich gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Thesis ist den Bewerbern bzw. Bewerberinnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine belastende Entscheidung ist darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 18 Thesis

(1) 1Mit einer experimentell erarbeiteten Thesis sollen die Kandidaten bzw. Kandidatinnen zeigen, dass sie in der Lage sind, ein definiertes Problem inner­halb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 2Die Thesis kann in englischer oder deutscher Sprache verfasst sein und soll in ihrem Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen. 3Ihr sind eine ausführliche Zusammenfassung in englischer und in deutscher Sprache beizufügen.

(2) 1Die Thesis darf nicht mit einer früher oder gleichzeitig vorgelegten Abschluss-, Diplom-, Master-, Zulassungs- oder anderen Bachelorarbeit identisch sein. 2Eine Anrechnung der Thesis ist ausgeschlossen.

(3) 1Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer bzw. jeder Hochschullehrerin und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Das Thema der The­sis muss dem Fächerkanon der im Institut für Technologie der Funktionswerkstoffe vertretenen Fachgebiete entnommen sein; es soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten des betreuenden Professors bzw. der betreuenden Professorin oder Privatdozenten bzw. Privatdozentin stammen. 3Auf begründeten Antrag hin kann die Thesis mit Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach oder in einer Einrichtung außerhalb des Instituts für Technologie der Funktionswerkstoffe angefertigt werden, wenn sie dort von einem nach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter bzw. einer nach Satz 1 prüfungsberechtugten Vertreterin dieses Faches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werden kann. 4Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat zusammen mit dem Antrag eine Erklärung des vorgesehenen Betreuers bzw. der vorgesehenen Betreuerin beizubringen, in der dieser bzw. diese das Einverständnis erklärt und bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist.

(4) 1Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen alle in § 16 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereiche/Module bestanden haben, haben sie dafür zu sorgen, dass sie inner­halb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Thema für die Thesis erhalten. 2Können die Kandidaten bzw. Kandidatinnen in dieser Frist keine Betreuer bzw. Betreuerinnen ihrer Arbeit finden, haben sie unverzüglich bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses zu beantragen, dass sie ein Thema für die Thesis erhalten. 3Die Ausgabe der jeweiligen Themen erfolgt dann über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit den jeweils vorgesehenen Betreuern bzw. Betreuerinnen. 4Unterlassen die Kandidaten bzw. Kandidatinnen die unverzügliche Beantragung bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Sinne von Satz 2, wird die Thesis mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.

(5) Der Tag der Zu­teilung des Themas an den Kandidaten bzw. die Kandidatin sowie das Thema der Arbeit sind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machen und dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.

(6) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf neun Wochen nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer bzw. der Betreuerin so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten und mit einem Aufwand von ca. 360 Arbeitsstunden bearbeitet werden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur einmal, und nur aus schwer wiegenden Gründen mit Einwilligung des bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüglich ein neues Thema. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin kann die Bearbeitungszeit um höchstens drei Wochen verlängert werden. 6Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin durch ärztliches Zeugnis nach, dass er bzw. sie durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.

(7) 1Die Thesis ist in zwei Ausfertigungen sowie auf einem elektronischen Speichermedium in einem gängigen Format und in lesbarer Form ebenfalls in zwei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkun­dig zu machen. 3Bei der Abgabe der Thesis hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbstän­dig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 4Daneben hat der Kandidat bzw. die Kandidatin in dieser Erklärung anzugeben, ob er bzw. sie die Thesis bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat. 5Wird die Thesis nicht frist­gerecht abgeliefert oder liegt eine Identität der Thesis im Sinne von Abs. 2 vor, wird sie mit „nicht ausreichend" (Note 5) bewertet.

(8) 1Die Thesis ist von dem Betreuer bzw. der Betreuerin der Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der Ar­beit zu bewerten. 2Bewertet der Be­treuer bzw. die Betreuerin die Arbeit mit "nicht ausreichend" (Note 5), so ist sie von einem zweiten Prüfer bzw. einer zweiten Prüferin zu bewerten. 3Bei unter­schiedlicher Be­urteilung werden die Noten gemittelt.


(9) Für die bestandene Thesis werden 12 ECTS-Punkte vergeben.

 

§ 19 Kolloquium

(1) 1Im Kolloquium haben die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen nachzuweisen, das sie in der Lage sind, die wesentlichen Ergeb­nisse ihrer Thesis einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden. 2Das Kolloquium besteht aus einem etwa 10-minütigen Kurzvortrag der Kandi­daten bzw. Kandidatinnen mit anschließender Diskussion. 3Vortrag und Diskussion können in deutscher oder englischer Sprache abge­halten werden.

(2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Thesis anzumelden und abzuhalten. 2Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen zum Zeitpunkt der Abhaltung alle 165 ECTS-Punkte der studienbegleitenden Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen nach § 16 Abs. 2 erbracht haben. 3Bei Nichteinhaltung der Frist des Satzes 1 oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des Satzes 2, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.

(3) 1Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu dem Kolloquium die Prüfer bzw. Prüferinnen, die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Hochschulöf­fentlichkeit ein. 2Über das Kollo­quium ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer des Kollo­quiums, Thema des Vortrags, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen und des jeweiligen Kandidaten bzw. der jeweiligen Kandidatin sowie etwaige besondere Vorkomm­nisse.

(4) 1Das Kolloquium wird von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet. 2Die Prüfer bzw. Prüferinnen werden von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3Erstprüfer bzw. Erstprüferin soll in der Regel der Betreuer bzw. die Betreuerin der Thesis sein. 4Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn das Kolloquium mindestens mit „ausreichend“ (Note 4) bewertet wird. 5Die Prüfer bzw. Prüferinnen legen gemeinsam die Note fest. 6Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüfer bzw. Prüferinnen werden die Noten gemittelt.

(5) Für das erfolgreich abgelegte Kolloquium werden 3 ECTS-Punkte vergeben.

 

§ 20 Wiederholung der Prüfung

(1) 1Jede mit „nicht ausreichend“ bewertete studienbegleitende Leistungskontrolle/Teilmodulprüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 kann innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 1 zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholungen müssen nach erfolgter Anmeldung (innerhalb der Anmeldefrist) jeweils im nächstmöglichen Termin erfolgen. 3Die zweite Wiederholung soll in der Regel bei einem anderen Prüfer bzw. einer anderen Prüferin als dem bzw. der der ersten beiden Versuche abgelegt werden. 4Wird die zweite Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet, gilt die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden. 5Werden innerhalb dieser sechs Fachsemester die erforderlichen 165 ECTS-Punkte nicht erreicht und dem Prüfungsamt nachgewiesen, gelten die noch ausstehenden studienbegleitenden Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden. 6Werden die 165 ECTS-Punkte auch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 2 erreicht und dem Prüfungsamt nachgewiesen, gelten die noch ausstehenden studienbegleitenden Leistungskontrollen/Teilmodulprüfungen und damit auch die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

(2) 1Wird die Thesis mit „nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht bestanden, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Thesis zu stellen ist, eine Wieder­holung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Wird die erste Wiederholung innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 mit „nicht ausreichend" bewertet oder die Antragsfrist des Satzes 1 nicht eingehalten, gilt die Teilprüfung und damit die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

(3) 1Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend" bewertet oder gilt es als nicht bestanden, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für das Kolloquium zu stellen ist, eine Wieder­holung möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Wird die erste Wiederholung innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 mit „nicht ausreichend" bewertet oder die Antragsfrist des Satzes 1 nicht eingehalten, gilt die Teilprüfung und damit die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

(4) Die für die Wiederholung zur Verfügung stehende Frist wird durch Exmatrikulation oder Beurlaubung des Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht unterbrochen.

(5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

 

§ 21 Zeugnis und Urkunde

(1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

(2) 1Das Zeugnis enthält die Fachnoten der Prüfungsbereiche/Module, das Thema und die Note der Thesis, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.

(3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verlei­hung des akademischen Grades eines „Bachelor of Science" beurkundet wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten. 3Sie wird vom Dekan bzw. der Dekanin und von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Uni­versität versehen.

(4) 1Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden auch nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten bzw. die Kandidatin zurückgegeben. 2Im Übrigen bleiben die Unterlagen im Eigentum der Universität.

(5) 1Auf Antrag können Zeugnis und Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 22 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

Haben Kandidaten bzw. Kandidatinnen die Prüfung zum Bachelor of Science endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsbereichen/Modulen erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

 

§ 23 Einsicht in Prüfungsakten

(1) Nach  Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungs­arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen oder in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses zu stellen. 2War der Kandidat bzw. die Kandidatin  ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest.

(3) Die Fertigung von Fotokopien im Rahmen der Einsichtnahme gemäß der Abs. 1 und 2 kann ausschließlich durch das Prüfungsamt erfolgen und ist außerhalb von formellen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

 

§ 24 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1: Studienfachbeschreibung

Der Text dieser Anlage steht unter <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window external link in new>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-38 zur Verfügung.

Anlage 2: Modul- und Teilmodulbeschreibungen (Modulhandbuch)

Der Text dieser Anlage steht unter <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window external link in new>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-38 zur Verfügung.