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PO Modern China (B.A.) 2004

Prüfungsordnung Modern China (B.A.) 2004


Prüfungsordnung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.)an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 10. August 2004

(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-11)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Januar 2006
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§   1 Zweck der Prüfung
§   2 Akademischer Grad
§   3 Studiendauer, Gliederung des Studiums
§   4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen
§   5 Prüfungsausschuss
§   6 Prüfer und Beisitzer
§   7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§   8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§   9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§  10 Mängel im Prüfungsverfahren
§  11 Schriftliche Prüfungen
§  12 Mündliche Prüfungen
§  13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung
§  14 Sonderregelungen bei Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  15 Studienbegleitende Leistungskontrollen
§  16 Leistungspunkte, Prüfungsbereiche
§  17 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis
§  18 Thesis
§  19 Wiederholung der Prüfung
§  20 Studienabschluss, Zeugnis und Urkunde
§  21 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§  22 Einsicht in Prüfungsakten
§  23 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Zweck der Prüfung

    Durch ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium wird ein berufsqualifizierender Abschluss erworben, durch den der Erwerb der sprachlichen Grundlagen für eine mündliche und schriftliche Kommunikation im modernen Chinesisch, landeskundliche und historische Grundlagen für eine praxisbezogene Arbeit in China und Verständnis für Gegenwartsentwicklungen in China festgestellt werden.

§ 2 Akademischer Grad

    Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Bachelor of Arts" (abgekürzt „B.A.") verliehen.

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums

     (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 100 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.

     (2) Das Studium ist modular nach Maßgabe des Studienplans (§ 10 der Studienordnung für den Studiengang Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der Bayerischen Julius-maximilians-Universität Würzburg - StO -) aufgebaut.

§ 4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen

    (1) Die Prüfung besteht aus:

- studienbegleitenden Leistungskontrollen in den in § 16 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereichen und
- der Anfertigung der Thesis.

     (2) 1Die Prüfung erfolgt in Form von studienbegleitenden Leistungskontrollen. 2Für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung werden Leistungspunkte (§ 9 StO) vergeben. 3Die Kriterien für die Vergabe von Leistungspunkten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt. 4Eine besondere Anmeldung zu den Leistungskontrollen ist nicht erforderlich.

     (3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle in Abs. 1 genannten Teilprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) bestanden sind. 2Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt den Erwerb von 180 Leistungspunkten gemäß dem Studienplan voraus.

     (4) 1Die 180 Leistungspunkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Kandidat die 180 Leistungspunkte nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Hat der Kandidat auch nach Ablauf eines Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 Leistungspunkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

    (5) 1Für die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden 155 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 16 vergeben. 2Für die Thesis werden 25 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 16 vergeben.

     (6) 1Überschreitet ein Kandidat die Fristen des Abs. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Die Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Prüfungsausschuss

     (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät I ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Studiendekan der Philosophischen Fakultät I sowie dem Lehrstuhlinhaber und dem Assistenten des Instituts für Kulturwissenschaften Ost- und Südasiens – Sinologie. 3Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

    (2) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Fax oder e-mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Der Vorsitzende erlässt die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

    (6) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat und dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt dem Fachbereichsrat gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

     (1) 1Prüfer bei den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist in der Regel der Dozent, der die zugehörige Lehrveranstaltung abgehalten hat. 2Bei mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfer einen Beisitzer. 3Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden.

     (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 4Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat.

     (3) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

     (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

     (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

     (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie im European Center for Chinese Studies an der Beijing Daxue in Beijing und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

     (2) 1Der Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen wird auch durch entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen werden auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entsprechend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern. 3Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 4Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

     (3) Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen.

     (4) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 13 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 13 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

     (5) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss.


§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

     (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat an einer Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, ohne triftige Gründe nicht teilnimmt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

     (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

     (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

     (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.

     (5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren

     (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

     (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 11 Schriftliche Prüfungen

     (1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausuren mit einer Dauer von ca. einer Stunde. 2In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden die sprachlichen und inhaltlichen Aufgaben lösen kann.

     (2) Die Klausuren werden in der Regel von dem Professor oder Dozenten gestellt und bewertet, der die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten hat.

     (3) 1Die Termine der Klausuren in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfungstermins oder des Prüfers ist zulässig.

     (4) Die Teilnehmer an den Klausuren haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

§ 12 Mündliche Prüfungen

     (1) 1Mündliche Prüfungen werden von dem Professor oder Dozenten, der die entsprechende Lehrveranstaltung abgehalten hat, in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. 2Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt pro Kandidat ca. 15 Minuten. 3Es sollen höchstens zwei Kandidaten zusammen geprüft werden.

     (2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

     (3) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

     (4) § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung

     (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

     (2) 1Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet wurde. 2Hat der Kandidat die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird die Gesamtnote aus dem arithmetische Mittel der mit den entsprechenden Leistungspunkten gewichteten Teilprüfungsnoten errechnet, d.h. Summe aus den nach § 16 Abs. 2 gewichteten Einzelnoten der Prüfungsbereiche (studienbegleitenden Leistungskontrollen) plus Note der Thesis x 25 Leistungspunkte geteilt durch 180 Leistungspunkte. 3Die Gesamtnote wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:

Bei einem Durchschnitt bis einschl. 1,5 die Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 die Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend.

4Die Gesamtnote enthält eine Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 5Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.

§ 14 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

     (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

     (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

     (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Studienbegleitende Leistungskontrollen

     (1) 1In den in § 16 Abs. 2 aufgelisteten Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Leistungskontrollen zu erbringen. 2Die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden in Form von Klausuren oder mündlichen Prüfungen nach Festlegung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 3Die einzelnen Leistungskontrollen finden in der Regel zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 4Für die erfolgreiche Teilnahme an einer studienbegleitenden Leistungskontrolle werden von dem jeweiligen Prüfer Leistungspunkte gemäß § 16 Abs. 2 und Fachnoten gemäß § 13 Abs. 1 vergeben.

     (2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist die Immatrikulation als Student des Bachelor-Studiengangs Modern China. 2Bei einzelnen Prüfungsbereichen können sich weitere Voraussetzungen aus § 16 Abs. 3 ergeben.

     (3) Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche (studienbegleitende Leistungskontrollen) bestanden sind und der Kandidat 155 Leistungspunkte erworben hat.

§ 16 Leistungspunkte, Prüfungsbereiche

     (1) Für die an der Universität Würzburg mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben.

     (2) Studienbegleitende Leistungen sind in den folgenden Prüfungsbereichen in dem durch die Leistungspunkte bezeichneten Umfang zu erbringen:

  Fremdsprachenbereich:  
  Moderne Chinesische Umgangssprache 63 Leistungspunkte
  Chinesische Orthographie 3 Leistungspunkte
  Chinesische Konversation 6 Leistungspunkte
  Chinesische fachsprachliche Texte 6 Leistungspunkte
  Moderne chinesische Texte 6 Leistungspunkte
  Methodenbereich:  
  Chinesische EDV 6 Leistungspunkte
  Einführung in die Hilfsmittel der Sinologie 3 Leistungspunkte
  Seminar mit Leistungsnachweis 4 Leistungspunkte
  Ergänzungsbereich:  
  Grundzüge der chinesischen Kultur und Landeskunde 3 Leistungspunkte
  Geschichte Chinas 3 Leistungspunkte
  China von 1840 bis 1949 3 Leistungspunkte
  China seit 1949 3 Leistungspunkte
  Vorlesungen mit Leistungsnachweis 18 Leistungspunkte
  Seminare mit Leistungsnachweis 30 Leistungspunkte
  Thesis    25 Leistungspunkte
  Summe: 180 Leistungspunkte

     (3) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen. 2Bei Gruppen von Lehrveranstaltungen können Teilprüfungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Leistungspunkten festgelegt werden. 3Soweit die Prüfungsbereiche untergliedert sind, setzt die Zulassung zum nächstfolgenden Kurs voraus, dass die entsprechenden Leistungspunkte des Vorgängerkurses nachgewiesen werden. 4Für sämtliche Lehrveranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme vor der Leistungskontrolle nachzuweisen.

§ 17 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis

     (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung der Thesis sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium;
3. die Immatrikulation als Student des Studiengangs Modern China mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.);
4. der Nachweis des Erwerbs von mindestens 100 Leistungspunkten aus den in § 16 Abs. 2 aufgeführten Lehrveranstaltungen. 2Der Nachweis wird jeweils auf Grund einer mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit/mündlicher Prüfung/Hausarbeit bzw. eines Anwesenheitstestats mit entsprechenden Leistungspunkten erbracht.

     (2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Thesis sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die es ersetzenden Unterlagen;
3. der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 4;
4. Angaben über das Thema der Thesis mit der Einverständniserklärung des vorgesehenen Betreuers;
5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Thesis in demselben oder einem ähnlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine schriftliche oder mündliche Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.
2Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Nachfrist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 3Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

     (3) Die Zulassung der Thesis ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. der Bewerber eine der geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

     (4) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Thesis ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine belastende Entscheidung ist darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Thesis

     (1) 1Mit einer Thesis soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist ein definiertes Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 2Die Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und soll in ihrem Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen.

     (2) Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden.

     (3) 1Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem ein Kandidat alle in § 16 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereiche bestanden hat, hat er dafür zu sorgen, dass er innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Thema für die Thesis erhält. 2Kann der Kandidat in dieser Frist keinen Betreuer seiner Arbeit finden, hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass er ein Thema für die Thesis erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit dem vorgesehenen Berater. 4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machen und dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.

     (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf drei Monate nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur einmal, und nur aus schwer wiegenden Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängert werden. 6Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.

     (5) 1Die Thesis ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe der Thesis hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

     (6) 1Die Thesis ist vom Betreuer der Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der Arbeit zu bewerten. 2Bewertet der Betreuer die Arbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie von einem zweiten Prüfer zu bewerten. 3Bei unterschiedlicher Beurteilung werden die Noten gemittelt.

     (7) Für die bestandene Thesis werden 25 Leistungspunkte vergeben.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

     (1) 1Jede nicht bestandene studienbegleitende Leistungskontrolle im Sinne des § 16 Abs. 2 kann innerhalb der Frist des § 4 Abs. 4 Satz 2 einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungen müssen jeweils im nächstmöglichen Termin erfolgen. 3Hierzu können Nachholklausuren zur Wiederholungsprüfung im selben Semester angeboten werden. 4Werden innerhalb dieser sieben Fachsemester die erforderlichen 155 Leistungspunkte nicht erreicht und dem Prüfungsamt nachgewiesen, gilt diese Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 5Werden die 155 Leistungspunkte auch nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 erreicht und dem Prüfungsamt nachgewiesen, gilt diese Teilprüfung und damit auch die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

     (2) 1Wird die Thesis mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für Thesis zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 20 Studienabschluss, Zeugnis, Urkunde

     (1) 1Durch den Nachweis von 180 Leistungspunkten nach den Vorgaben des § 16 Abs. 2 wird der Grad eines Bachelor of Arts erworben. 2Die Feststellung der Leistungsnachweise erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

     (2) 1Über die bestandene Bachelorprüfung werden ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

     (3) 1Das Zeugnis enthält eine Liste der vom Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen mit Angabe der erworbenen Leistungspunkte sowie der erzielten Noten, Thema und Note der Thesis sowie der Gesamtnote. 2Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

     (4) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades eines „Bachelor of Arts" bescheinigt wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten.

     (5) Zeugnis und Urkunde werden vom Dekan der Philosophischen Fakultät I und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

     (6) 1Auf Antrag kann eine Übersetzung des Zeugnisses und der Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 21 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Prüfung zum Bachelor of Arts endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsbereichen erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 22 Einsicht in Prüfungsakten

     (1) Bis zum Ende des Semesters, in dem die Prüfungsleistung erbracht wurde, wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

     (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Ende der Vorlesungszeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-l) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beistimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 23 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.