Intern
Büro der Universitätsfrauenbeauftragten

Auszug aus der Grundordnung der Universität Würzburg

§ 21 Stellung, Funktion, Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten


(1) Stellung, Funktion sowie Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten ergeben sich aus Art. 4 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Satz 3 und Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG. Frauenbeauftragte sind als solche nicht weisungsgebunden.

(2) Bei Angelegenheiten, die unmittelbar die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 BayHSchG betreffen, sollen die Frauenbeauftragten beteiligt werden; ihnen ist regelmäßig Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen vorzutragen.

(3) Die Frauenbeauftragten haben das Recht, nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG stimmberechtigt an den Sitzungen der Gremien, denen sie kraft Gesetzes angehören teilzunehmen. Die Frauenbeauftragten nehmen ferner als stimmberechtigte Mitglieder an den Sitzungen der Kommissionen teil, denen sie kraft dieser Grundordnung (§§ 11 und 18) und sonstiger universitärer Satzungen angehören. Zur Entscheidung über die Konzepte der „Präsidialkommission Studienbeiträge“ wird die Universitätsfrauenbeauftragte (UFB) vom Präsidium mit Stimmrecht hinzugezogen.

(4) Um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Forschung und Lehre durchzusetzen, können die Frauenbeauftragten dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden ihres Gremiums Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung vorschlagen. Sie haben auch das Recht, sich unmittelbar an Vorgesetzte und sonstige Stellen der Universität Würzburg zu wenden, um im Einzelfall die spezifischen Interessen von Frauen wahrzunehmen oder um auf die Beseitigung von Benachteiligungen im Einzelfall hinzuwirken.

(5) Die jeweilige Fakultätsfrauenbeauftragte gibt zu jedem Berufungsvorschlag eine Stellungnahme ab. Für die Fakultäten, die keine Fakultätsfrauenbeauftragte haben, kann die Universitätsfrauenbeauftragte(UFB)  die Stellungnahme zu dem Berufungsvorschlag abgeben.

(6) Die Universitätsfrauenbeauftragte (UFB) berichtet der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat sowie die Fakultätsfrauenbeauftragten dem jeweiligen Fakultätsrat wenigstens einmal im Laufe ihrer Amtszeit über die von ihnen gesetzten Ziele und deren Verwirklichung.

 

§ 22 Wahl, Amtszeit, Stellvertretung


(1) Die Frauenbeauftragten und ihre Stellvertretungen werden für die Universität Würzburg vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt. Es soll nach Möglichkeit eine Frau gewählt werden. Der Senat berücksichtigt bei der Wahl einen Wahlvorschlag der Konferenz der Frauenbeauftragten.

(2) Die Wahl erfolgt jeweils für Dauer der Amtsperiode des Gremiums (Senat, Fakultätsrat); sie findet vor Ablauf der Amtszeit der im Amt befindlichen Frauenbeauftragten statt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine Frauenbeauftragte oder ihre Stellvertretung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.

(3) Sind weitere Frauenbeauftragte für die Universität Würzburg oder die jeweiligen Fakultäten gewählt, so nimmt jede das Amt der Frauenbeauftragten eigenständig wahr. Allerdings bedarf die Ausübung der Mitgliedschaft in Gremien der Festlegung der Frauenbeauftragten, wer dem jeweiligen Gremium angehört.

(4) Bei einer Verhinderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen tritt an die Stelle der Frauenbeauftragten die Stellvertretung. Die Universitätsfrauenbeauftragte (UFB) kann sich in den Sitzungen der einzelnen Kommissionen auch jeweils durch eine Fakultätsfrauenbeauftragte vertreten lassen, soweit diese sich für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit zur Teilnahme an den Sitzungen einer Kommission bereit erklärt. Sind weitere Frauenbeauftragte gewählt, tritt die Stellvertretung erst dann an die Stelle der Universitätsfrauenbeauftragten (UFB) oder der jeweiligen Fakultätsfrauenbeauftragten, wenn auch die weitere oder die weiteren Universitätsfrauenbeauftragten (UFB) oder die weitere oder die weiteren Fakultätsfrauenbeauftragten selbst verhindert sind.

 

§ 23 Konferenz der Frauenbeauftragten


(1) Die Frauenbeauftragten und ihre Stellvertretungen bilden die Konferenz der Frauenbeauftragten. Vorsitzende ist die Universitätsfrauenbeauftragte (UFB); sind weitere Frauenbeauftragte für die Universität Würzburg gewählt, gilt § 22 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Konferenz tagt wenigstens einmal im Semester zur Erörterung ihrer Belange.