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Schwerbehindertenvertretung

Zusatzurlaub

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Urlaubsübertragung

Schwerbehinderte Arbeitnehmende

(ab 50 % Grad der Behinderung)

bei einer 5-Tage-Woche

pro Urlaubsjahr

 

5

Der Urlaub muss, gemäß den Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen § 40 Nr. 7 zu § 26 TV-L, bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.

Das Bundesulaubsgesetz (BUrlG) ist zu beachten.

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