Zusatzurlaub
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Urlaubsübertragung
Schwerbehinderte Arbeitnehmende (ab 50 % Grad der Behinderung) | bei einer 5-Tage-Woche pro Urlaubsjahr |
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Der Urlaub muss, gemäß den Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen § 40 Nr. 7 zu § 26 TV-L, bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein. Das Bundesulaubsgesetz (BUrlG) ist zu beachten. |
