Intern
Schwerbehindertenvertretung

Zusatzurlaub

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

(ab 50 % Grad der Behinderung)

bei einer 5-Tage-Woche

pro Urlaubsjahr

5

 

Arbeiter

(mit einem Grad der Behinderung

zwischen 25 und 50 %)

pro Urlaubsjahr

3

Gültig nur für Altverträge

 

Arbeiter, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 4 MTArb. hatten, behalten diesen Anspruch.

Neu eingestellte Beschäftigte (bisher Arbeiter) bekommen keinen Zusatzurlaub mehr.

Urlaubsübertragung

Der Urlaub muss, gemäß den Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen § 40 Nr. 7 zu § 26 TV-L, bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.

Das Bundesulaubsgesetz (BUrlG) ist zu beachten.

[zurück Tarifliche Vorschriften]