Zusatzurlaub
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Arbeitnehmer (ab 50 % Grad der Behinderung) | bei einer 5-Tage-Woche pro Urlaubsjahr | 5 |
|
Arbeiter (mit einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 %) | pro Urlaubsjahr | 3 Gültig nur für Altverträge |
|
Arbeiter, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 4 MTArb. hatten, behalten diesen Anspruch. Neu eingestellte Beschäftigte (bisher Arbeiter) bekommen keinen Zusatzurlaub mehr. |
Urlaubsübertragung
Der Urlaub muss, gemäß den Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen § 40 Nr. 7 zu § 26 TV-L, bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein. Das Bundesulaubsgesetz (BUrlG) ist zu beachten. |