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Gesunde Hochschule

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig.

Die BEM-Berechtigten allein entscheiden, ob sie das Angebot annehmen möchten oder nicht. Hiermit ist auch verbunden, dass sie zu jedem Zeitpunkt entscheiden können, das Angebot nicht weiter in Anspruch zu nehmen und das BEM zu beenden.

Falls die BEM-Berechtigten das Angebot nicht in Anspruch nehmen möchten, hat die Ablehnung keine unmittelbaren dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Die stufenweise Wiedereingliederung (SWG) ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Sie wird von der behandelnden Ärztin oder dem Arzt beantragt, um stufenweise ins Berufsleben zurückzukehren. Dabei wird die bisherige Arbeitszeit oder Arbeitsbelastung zunächst zeitlich reduziert und dann über einen festgesetzten Zeitraum Schritt für Schritt gesteigert.

Mehr Informationen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell) finden Sie hier.

Nein, den medizinischen Grund der Arbeitsunfähigkeit oder gesundheitlichen Einschränkungen müssen die BEM-Berechtigten im BEM-Gespräch nicht offenbaren, dies zu tun kann im Einzelfall allerdings durchaus sinnvoll und zielführend sein.

Im BEM-Verfahren soll herausgefunden werden, wo arbeitsbezogene Einschränkungen bestehen und welches Leistungsvermögen noch besteht.

Es muss also nicht direkt darüber gesprochen werden, was die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, denn es geht vornehmlich um die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.

Selbstverständlich können die BEM-Berechtigten auch über ihre individuellen gesundheitlichen Einschränkungen und Bedürfnisse sprechen, denn alles, was die Beteiligten besprechen, wird grundsätzlich vertraulich behandelt.

Ja, das kann sogar sehr hilfreich sein.

Das BEM wird von Seiten des Arbeitgebers initiiert, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also wenn Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen krank waren - unabhängig davon, ob die Erkrankung fortbesteht. Ein Beginn schon vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz kann sogar sehr sinnvoll sein, da viele Maßnahmen (z. B. Arbeitsplatzanpassungen) Vorbereitungszeit brauchen oder die Beschäftigten erhalten Hinweise auf weitere Möglichkeiten zur besseren Genesung erhalten (z.B. Rehamaßnahmen).

Daher können BEM-Berechtigte das Gespräch wahrnehmen, sobald sie sich dazu in der Lage sehen.

Nein. Für das BEM spielt es weder eine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit wegen einer oder mehrere Krankheits-Episoden entstanden ist, noch, ob immer dieselbe Erkrankung oder ganz verschiedene Erkrankungen die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben.

In die Personalakte darf nur aufgenommen werden,

  • dass die Durchführung eines BEM angeboten wurde,
  • ob die BEM-berechtigte Person dieses Angebot angenommen hat oder nicht und
  • konkrete Maßnahmen, die unmittelbare Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis haben.

Darüberhinausgehende Informationen zum BEM-Verfahren werden in einer sogenannten, separaten "BEM-Akte" aufbewahrt. Dazu gehören folgende Daten:

  • Einladungshistorie
  • Datenblätter/Ergebnisprotokolle

Der Erfolg einer BEM-Maßnahme wird in der Regel in weiteren Treffen besprochen. Manchmal verschlechtert sich eine Erkrankung, eine Maßnahme passt nicht (mehr) oder war nicht angemessen oder ausreichend.

Sollte sich keine Verbesserung eingestellt haben, können die Gründe hierfür gemeinsam besprochen, ggf. weitere Partner*innen einbezogen oder weitere Maßnahmen geplant werden.

 

Ja. Die BEM-berechtigte Person entscheidet grundsätzlich frei, wer an einem BEM-Gespräch teilnimmt und wer nicht.

Wenn sich alle Beteiligten im Gespräch auf Maßnahmen verständigt haben, liegt es nahe, diese auch durchzuführen. Die Entscheidung bleibt jedoch immer bei der BEM-berechtigten Person. Sollten ihr im Nachgang Zweifel aufkommen, empfiehlt sich, ein erneutes Gespräch zu vereinbaren und eine Änderung der Vereinbarung zu treffen.

Das BEM soll dazu dienen, Bedingungen zu schaffen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

Sollte sich sich jedoch herausstellen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung besteht, kann auch ein BEM nicht vor einer Kündigung schützen.

Die Ergebnisse des BEM können jedoch wichtige Informationen geben, ob und welche anderen oder geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.