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Informations-Portal zum Thema Pflege

Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Gemäß § 29 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) kann Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts u. a. für folgenden Fall gewährt werden: Einen Arbeitstag bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt.

Nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einem akuten Pflegefall die Pflege durchzuführen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Bei dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird keine Entgelt gezahlt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben stattdessen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld  als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt (§ 44a Sozialgesetzbuch SGB XI).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gem. § 3 ff. Pflegezeitgesetz einen Anspruch darauf, sich für maximal sechs Monate vollständig von der Arbeit befreien zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten. In diesem Fall entfällt das Arbeitsentgelts und es besteht auch kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Stattdessen kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Gem. § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) besteht für Angehörige von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, für höchstens 24 Monate ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht in diesen Fällen nicht, jedoch kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA) beantragt werden. Die Regelungen des Familienzeitgesetzes können mit denen des Pflegezeitgesetzes kombiniert werden. Die Höchstgesamtdauer darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.

Beschäftigte haben einen tarifrechtlichen Anspruch auf Ermäßigung ihrer Arbeitszeit, wenn

  • ein Kind unter 18 Jahren oder
  • ein zu pflegender Angehöriger  betreut bzw. gepflegt werden muss.
  • Des Weiteren dürfen dieser Teilzeitbeschäftigung keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

Diese familienbedingte Teilzeitbeschäftigung kann bis zu 5 Jahre (mit Möglichkeit der Verlängerung) in Anspruch genommen werden.

Beschäftigte können gem. § 28 des Tarifvertrags (TV-L) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.