piwik-script

Intern
    Informations-Portal zum Thema Pflege naher Angehöriger

    Regelungen für Beamtinnen und Beamte

    Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag die Arbeitszeit befristet bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/Ihren zuständige(n) Personalsachbearbeiter*In.

    Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, eine Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn sie entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Arbeitszeit muss mindestens acht Wochenstunden betragen.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/Ihren zuständige(n) Personalsachbearbeiter*In.

    Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 15 Jahre begrenzt. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung werden in die zeitliche Höchstdauer mit einbezogen. Eine Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen ist jedoch in begrenztem Umfang auch über die Höchstdauer hinaus möglich. Während einer familienpolitischen Beurlaubung haben Beamtinnen und Beamte einen Beihilfeanspruch.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/Ihren zuständige(n) Personalsachbearbeiter*In.

    Gemäß § 10 UrlMV kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Dienstbefreiung u.a. für folgende Fälle gewährt werden:

    • 1 Arbeitstag bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt.
    • Bis zu neun Arbeitstage, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation im Sinne der §§ 2 und 7 des Pflegezeitgesetzes eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13 UrlMV.

    Grundsätzlich werden dabei die Leistungen des Dienstherrn weitergewährt.