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    Informations-Portal zum Thema Pflege naher Angehöriger

    Regelungen für Arbeitnehmer*Innen

    Nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht für ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage unter Wegfall des Entgelts der Arbeit fernzubleiben, um in einem akuten Pflegefall die Pflege durchzuführen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Bei dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt (§ 44a SGB XI).

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/Ihren zuständige(n) Personalsachbearbeiter*In

    Darüber hinaus haben ArbeitnehmerInnen gem. § 3 ff. PflegeZG einen Anspruch darauf, sich unter Wegfall des Entgelts für maximal sechs Monate vollständig von der Arbeit befreien zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu gewährleisten. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es kann aber ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

    Gem. § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) besteht für Angehörige von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, für höchstens 24 Monate ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht in diesen Fällen nicht, jedoch kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA) beantragt werden. Die Regelungen des Familienzeitgesetzes können mit denen des Pflegezeitgesetzes kombiniert werden. Die Höchstgesamtdauer darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.

    Gemäß § 29 TV-L kann Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts u.a. für folgenden Fall gewährt werden: Einen Arbeitstag bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt.

    Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/Ihren zuständige(n) Personalsachbearbeiter*In.

    Beschäftigte haben einen tarifrechtlichen Anspruch auf Ermäßigung ihrer Arbeitszeit, wenn

    • ein Kind unter 18 Jahren
    • oder ein zu pflegender Angehöriger betreut bzw. gepflegt werden muss.
    • Des Weiteren dürfen dieser Teilzeitbeschäftigung keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

    Diese familienbedingte Teilzeitbeschäftigung kann bis zu 5 Jahre (mit Möglichkeit der Verlängerung) in Anspruch genommen werden.