Intern
Schwerbehindertenvertretung

Stellensperre - keine .....

Stellensperre - keine ...

Stellensperre im öffentlichen Dienst

7. Haushaltsrechtliche Stellensperre

Bei Neueinstellungen von Schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX (nicht von gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des (§ 2 Abs. 3 SGB IX) muss eine haushaltsrechtliche Stellensperre nicht eingehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 HG 2005/2006).

Nachzulesen unter:

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern "Fürsorgerichtlinien 2005" - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2005 Az.: PB-P1132-002-40617/05.


 

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