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Gesunde Hochschule

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Ein Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wird Beschäftigten angeboten, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt waren. Zu diesem Angebot sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs.2 SGB IX).

Damit haben alle Beschäftigten - egal, ob sie in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt sind oder ob der Arbeitsvertrag zeitlich befristet oder entfristet ist - den Rechtsanspruch auf dieses Angebot.

In dem Gespräch werden gemeinsam Lösungen gesucht. Die BEM-Berechtigten werden unterstützt, geeignete Maßnahmen, Leistungen oder Hilfen zu identifizieren oder zu beantragen.