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Gleichstellungsbüro

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit

Länderebene

Art. 118, Abs 2: der Verfassung des Freistaates Bayern:

"Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten"

Mit dem Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGlG) vom 24. Mai 1996, das mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes vom 23. Mai 2006 unbefristet verlängert wurde, wird die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Öffentlichen Dienst in Bayern auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Bundesebene

Art. 3, Abs 2: des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

"Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Euröpäische Ebene

Auf europäischer Ebene wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern erstmals 1999 im Amsterdamer Vertrag rechtlich verbindlich festgeschrieben.