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  • Universität Würzburg, Sanderring
Studium

Bewerbungsvorbereitung

Nach Freischaltung der Online-Plattform können sich im Rahmen der Ausschreibung alle diejenigen Studierenden der Universität Würzburg (auch potenzielle "Erstsemestler" des folgenden Wintersemesters) um das "Deutschlandstipendium" bewerben, deren jeweilige Regelstudienzeit zum Förderbeginn 1.10. d.J. noch nicht überschritten ist. Die Förderung eines Promotionsstudiums ist jedoch nicht möglich.

Die bisher in der Schule, im Beruf oder in einem bereits aufgenommenen Studium erbrachten Leistungen müssen eine besondere Förderwürdigkeit erkennen lassen.

Im Rahmen der Bewerbungsauswertung von der Universität Würzburg geforderte Mindestvoraussetzungen bei den bisher erbrachten Leistungen.

Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem persönlichen Werdegang werden auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, oder besondere persönliche Umstände die sich beispielsweise aus besonderen familiären Umständen oder einem Migrationshintergrund ergeben können, berücksichtigt.

Zur Vorbereitung einer beabsichtigten Bewerbung, wird Ihnen empfohlen sich bereits frühzeitig um die Beschaffung der nachfolgend aufgeführten Dokumente und Unterlagen zu bemühen.

Folgende Unterlagen müssen im Rahmen der Online-Bewerbung als elektronische Dokumente hochgeladen werden:

  • ein aktueller tabellarischer Lebenslauf (erwartet wird in diesem Zusammenhang auch ein Bewerbungsfoto),
  • ein unterzeichnetes Motivationsschreiben (max. 2 Seiten (DIN A4)), in dem der Bewerber/die Bewerberin darlegt, warum er/sie aufgrund der bisher erbrachten hervorragenden Leistungen in Schule, Studium oder Beruf besonders förderungwürdig ist,
  • das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, bei ausländischen Zeugnissen eine zur Umrechnung in das deutsche Notensystem geeignete Übersetzung,
  • von Bewerbern eines Masterstudiengangs das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss sowie ggf. weitere geeignete Leistungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang,
    Sofern bis zum Abgabezeitpunkt der schriftlichen Bewerbungsunterlagen das Zeugnis über den ersten Hochschulabschluss noch nicht vorgelegt werden kann, ist dieses bis spätestens zum Vorlesungsbeginn des Wintersemesters unaufgefordert nachzureichen.
    Die Immatrikulation für einen Masterstudiengang im Rahmen einer vorläufigen Zulassung (d.h. es sind während des Wintersemesters noch Leistungen für den ersten Studiengang zu erbringen) bildet in KEINEM FALL die rechtliche Voraussetzung für eine Förderung durch ein Deutschlandstipendium!
  • ggf. Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen (siehe Mindestvoraussetzungen),
  • ggf. Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie geeignete Nachweise über das anzuerkennende außerschulische oder außerfachliche Engagement oder die besonderen familiären oder persönlichen Umstände. Bitte beachten Sie, dass hier nur ein in der Vergangenheit oder aktuell bereits ausgeübtes längerfristiges Engagement berücksichtigt werden kann. Bescheinigungen müssen datiert und von der ausstellenden Person unterschrieben sein sowie eine Angabe über den Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit enthalten. Da es sich bei der Ableistung von Praktika im Bereich der Schule oder des Studiums vielfach um Pflichtpraktika handelt, können Praktikumsbescheinigungen nur dann als besondere Leistung gewertet werden, wenn aus der Bescheinigung eindeutig hervorgeht, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt und während des Praktikums ganz besonders bemerkenswerte Leistungen erbracht wurden.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass Angaben zu den "weichen Kriterien" im Sinn von § 2 Abs. 2 der Stipendienprogramm-Verordnung-StipV (außerfachliches Engagement, besondere persönlichen Umstände, besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit usw.) im Rahmen des Auswahlverfahrens nur dann anerkannt werden können, wenn die Angaben mit geeigneten schriftlichen Dokumenten nachgewiesen werden.

Bewerbungsunterlagen welche nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, müssen übersetzt werden. Hierbei gilt, dass für Zeugnisse und Urkunden eine amtlich beglaubigte Übersetzung erforderlich ist.

Bei sonstigen Nachweisen, wie z. B. Praktikumsbescheinigungen, genügt eine einfache (d. h. nicht beglaubigte) Übersetzung in die deutsche Sprache. In diesem Fall muss die Übersetzung nicht zwingend von einem vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher vorgenommen werden, sondern kann ggf. auch durch eine Lehrkraft an Ihrer Schule oder durch eine/n Dozent/-in an der Universität vorgenommen werden (Verfasser der Übersetzung muss aber eindeutig identifizierbar sein).