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Personalrat der Universität Würzburg

Soziales

Teilzeit und Beurlaubung

Einschränkung der familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte ab 1. September 2027

 

Der Bayerische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2025 Einschränkungen bei der familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubung beschlossen. Diese treten zum 1. September 2027 in Kraft. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat hierzu mit Schreiben vom 11. Februar 2026 Hinweise zur Anwendung der neuen Regelungen gegeben.

 

Familienpolitische Teilzeit:

Aktuelle Rechtslage (bis 31. August 2027)

Antrag auf familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung nach Art. 89 BayBG

  • Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
  • Mindestumfang: 8 Wochenstunden
  • Während einer Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung auch unterhalb von 8 Wochenstunden zulässig.


Änderungen ab 1. September 2027

  • Absenkung der Kindesaltersgrenze von 18 auf 14 Jahre
  • Teilzeit für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres gibt es nur noch bei Pflegebedürftigkeit, die durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, und tatsächlicher Betreuung.

„Tatsächliche Betreuung“ bedeutet, dass die Betreuung überwiegend persönlich durch die Beamtin oder den Beamten erfolgen muss. Bei Betreuung im Wesentlichen durch Dritte (Fremdbetreuung) kann der Antrag grundsätzlich nicht bewilligt werden.)

  • Erhöhung des Mindestumfangs der Teilzeit von 8 auf 12 Wochenstunden
      • Während einer Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung auch weiterhin unterhalb von 8 Wochenstunden zulässig.

Antragsteilzeit:

  • Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen der familienpolitischen Teilzeit künftig nicht mehr erfüllen, können stattdessen Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG beantragen.
  • Diese setzt jedoch eine Teilzeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus, also 20 Wochenstunden.

 

Übergangsregelungen:

  • Bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes (23. Dezember 2025) bewilligte Anträge von familienpolitischen Teilzeiten oder Beurlaubungen genießen Bestandsschutz und laufen unverändert bis zum genehmigten Ende weiter.
  • Anträge, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes gestellt wurden bzw. noch nicht bewilligt wurden und die sich auf Zeiträume vor dem 1. September 2027 beziehen und über diesen Zeitpunkt hinausgehen, sind zeitabschnittsweise zu beurteilen:
  • Für Zeiträume bis 31. August 2027 gilt die bisherige Rechtslage.
  • Für Zeiträume ab 1. September 2027 dürfen familienpolitische Teilzeiten oder Beurlaubungen nur noch bewilligt werden, wenn die neuen Voraussetzungen erfüllt sind.

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