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Lehre

Kompetenzen und Rechtsgrundlagen

I. Kompetenzen und Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich obliegt das Hochschulwesen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, Art. 30, 70 GG (Grundgesetz).
Unter das Hochschulrecht fallen namentlich die Bestimmung der akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Hochschulorganisation, die akademische Selbstverwaltung, die Besoldung und Versorgung des beamteten Hochschulpersonals. Ferner umfasst das Hochschulrecht zum einen die Hochschulzulassung, wodurch insbesondere Kapazitätsregelungen getroffen sowie Studienplatzkapazitäten ausgeschöpft werden, und zum anderen die Hochschulabschlüsse, wodurch die Abschlussniveaus und Regelstudienzeiten durch entsprechende Regelungen bestimmt werden.
Im Rahmen der Lehre sind auch andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht, Verlagsrecht sowie das Arbeitsrecht von Bedeutung.
Als Rechtsgrundlagen für das Hochschulrecht im Freistaat Bayern kommt insbesondere folgendes bayerisches Landesrecht in Betracht: