Kompetenzen und Rechtsgrundlagen
I. Kompetenzen und Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich obliegt das Hochschulwesen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, Art. 30, 70 GG (Grundgesetz).
Unter das Hochschulrecht fallen namentlich die Bestimmung der akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Hochschulorganisation, die akademische Selbstverwaltung, die Besoldung und Versorgung des beamteten Hochschulpersonals. Ferner umfasst das Hochschulrecht zum einen die Hochschulzulassung, wodurch insbesondere Kapazitätsregelungen getroffen sowie Studienplatzkapazitäten ausgeschöpft werden, und zum anderen die Hochschulabschlüsse, wodurch die Abschlussniveaus und Regelstudienzeiten durch entsprechende Regelungen bestimmt werden.
Im Rahmen der Lehre sind auch andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht, Verlagsrecht sowie das Arbeitsrecht von Bedeutung.
Als Rechtsgrundlagen für das Hochschulrecht im Freistaat Bayern kommt insbesondere folgendes bayerisches Landesrecht in Betracht:
- Bayerische Verfassung (BV)
nach Art. 138 I 1 BV ist die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen Sache des Staates
das Recht der akademischen Selbstverwaltung der Hochschulen bleibt hiervon unberührt, vgl. Art. 138 II 2 BV
gemäß dem Grundrecht aus Art. 108 BV sind Wissenschaft und Lehre frei - Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV)
- Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV)
- Prüfungs- und Studienordnungen der Hochschulen
- Zu II. Lehre