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Lehre

Lehraufträge an Beschäftigte

Die Lehrauftragsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Sie unterliegt daher weder dem Lohnsteuerabzug noch werden für die daraus erwachsenden Einkünfte Sozialabgaben entrichtet.

Die Tatsache, dass Beschäftigte in der Regel aus dem Vertragsverhältnis der Beschäftigung grundsätzlich ein Lehrdeputat zu erfüllen haben, führt natürlicherweise dazu, dass die Erbringung von "Lehre" IMMER zu den Dienstobliegenheiten der Beschäftigten gehört.

Sozialversicherungsträger entscheiden daher regelmäßig, dass die Tätigkeit in der Lehre "als Lehrbeauftragter" sich dann nicht von der Tätigkeit in der Lehre als Beschäftigter unterscheidet, wenn sich nicht auch die Aufgaben und Pflichten im Hauptberuf wesentlich davon unterscheiden.

Mit dem Verdacht des "Sozialversicherungsbetruges" sieht sich die Universität daher immer dann konfrontiert, wenn bei einer/einem Beschäftigten (der Univ.) für die Entlohnung der im Grunde gleichen Tätigkeit "als Lehrbeauftragte/r" keine Sozialabgaben abgeführt werden.

Rein wirtschaftliche Überlegungen (Lehrauftrag billiger als Vertragsausweitung mit gleichzeitiger Erhöhung des Lehrdeputats und insbesondere die gezielte "Aufstockung des Einkommens aus dem Beschäftigungsverhältnis") können und dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Die Erteilung von Lehraufträgen an Beschäftige des eigenen Bereiches ist daher grundsätzlich nur dann möglich, wenn mit den Beschäftigungsverhältnissen keine Lehrverpflichtung verbunden ist (z.B. bei Hilfskraftverträgen / Drittmittelfinanzierten Stellen ohne Deputat).

Eine ausnahmsweise erfolgende Erteilung eines Lehrauftrags an Beschäftigte der Universität ist daher nur möglich, wenn die nachfolgend dargestellten Sachverhalte vorliegen:
- Inhalt der Lehrveranstaltung ist nicht Teil des Kerncurriculums (Weiterbildungsmaßnahmen) und
- maximal zu verfügendes Lehrdeputat des/r Beschäftigten ist nicht reduziert und auch nicht erweiterbar und
- für die Veranstaltung steht ansonsten keine andere Person zur Verfügung oder
- Vergütung des Lehrauftrags erfolgt aus ansonsten nicht anderweitig abschöpfbaren Drittmitteln.

Die vorgenannten Sachverhalte sind in einer formlosen gesonderten schriftlichen Stellungnahme der Antragsteller/in darzustellen und durch die Dekanate/Studiendekanate zu bestätigen; diese soll dem Referat 2.2 vorab zur Entscheidung übermittelt werden.

Die im jeweiligen Semester (geplante) Erfüllung des übertragenen Lehrdeputats aus dem Beschäftigungsverhältnis muss in WueStudy zweifelsfrei dargestellt sein.

Hiervon nicht betroffen ist die Ausübung eines Lehrauftrags an einer anderen Fakultät oder zentralen Einrichtung.

Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen an Beschäftigte erfordern zusätzlich immer das vorherige Einholen des Einverständnisses der zuständigen Stelle der Personalabteilung. Verzögerungen bei der Erteilung derartiger Lehraufträge im Ausnahmefall sind daher möglich.

Von Relevanz für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist dabei auch die Einhaltung des § 3 des Arbeitszeitgesetzes unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Nebentätigkeiten.