Intern
Prüfungsangelegenheiten

SO Psychol Psychotherapie

Studienordnung
für den postgradualen Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie
an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 Vom 9. Dezember 2008

 

(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-36)

 

 

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sowie § 32 Abs. 3 Qualifikationsverordnung (QualV) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 6 BayHSchG erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§  1    Geltungsbereich

§  2    Weiterbildungsausschuss

§  3    Ziel des Studiums

§  4    Qualifikation und Zulassung

§  5    Dauer, Aufbau und Umfang des Studiengangs

§  6    Praktische Tätigkeit

§  7    Theoretische Ausbildung

§  8    Zwischenprüfung

§  9    Praktische Ausbildung

§ 10   Selbsterfahrung

§ 11   Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen

§ 12   Abschlussprüfung

§ 13   Gebühren

§ 14   Inkrafttreten

 

Anhang 1a:       Übersicht über die gesamten Ausbildungsstunden – Studium in Vollzeitform

Anhang 1b:       Übersicht über die gesamten Ausbildungsstunden – Studium in Teilzeitform

Anhang 2a:       Übersicht über die theoretische Ausbildung – Grundkenntnisse

Anhang 2b:       Übersicht über die theoretische Ausbildung – Vertiefte Ausbildung

Anhang 3:         Curriculum für die theoretische Ausbildung

 

 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1311) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3745) in den jeweils geltenden Fassungen Ziel, Inhalt und Aufbau des postgradualen Studiengangs Psychologische Psychotherapie als weiterbildendes Studium (nachfolgend Studiengang) an der Universität Würzburg.

(2) Der Studiengang wird von der Philosophischen Fakultät II in Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg angeboten und vom Weiterbildungsausschuss für Psychologische Psychotherapie (WAPP), der gegenwärtig am Lehrstuhl für Psychologie I der Universität Würzburg angesiedelt ist, betreut.

 

§ 2 Weiterbildungsausschuss

(1) 1Der Weiterbildungsausschuss für Psychologische Psychotherapie (WAPP) der Universität Würzburg verantwortet das weiterbildende Studium Psychologische Psychotherapie und bildet das fachliche Entscheidungsgremium. 2Im Einzelnen obliegen ihm folgende Aufgaben:

-        Organisation und Koordination der verschiedenen Ausbildungsteile gemäß § 1 Abs. 3 der PsychTh-APrV,

-        inhaltliche und organisatorische Planung der Lehrveranstaltungen,

-        Bestellung von Dozenten bzw. Dozentinnen sowie Anerkennung und Bestellung von Supervisoren bzw. Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleitern bzw. Selbsterfahrungsleiterinnen,

-        Zulassung der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen zum weiterbildenden Studium,

-        Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden theoretischen und praktischen Ausbildung gegebenenfalls durch Einbindung von geeigneten kooperierenden Einrichtungen.

(2) 1Mitglieder des Weiterbildungsausschusses sind der Inhaber bzw. die Inhaberin des Lehrstuhls für Psychologie I der Universität Würzburg als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, von denen mindestens zwei die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. als Psychologische Psychotherapeutin besitzen sollen, und einer bzw. eine der Medizinischen Fakultät angehören soll. 2Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des bzw. der Vorsitzenden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II, das Mitglied der Medizinischen Fakultät vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Der Weiterbildungsausschuss kann weitere Personen oder Einrichtungen als beratende Mitglieder hinzuziehen. 

(3) Der Weiterbildungsausschuss kann einzelne seiner Aufgaben an den Vorsitzenden bzw. an die Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses delegieren.

(4) 1Der Weiterbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem bzw. der Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

 

§ 3 Ziel des Studiums

1Ziel des Studiums ist die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin im Sinne des § 1 PsychThG. 2Dabei sollen Kenntnisse und praktische Fertigkeiten für die qualifizierte Ausübung der Psychotherapie erworben werden. 3Der Schwerpunkt liegt auf der forschungsnahen und anwendungsbezogenen Vermittlung der Psychotherapie für Diplom-Psychologen bzw. Diplom-Psychologinnen. 4Die Ausbildung befähigt zur selb-ständigen Ausübung heilkundlicher Psychotherapie mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. 5Nach Abschluss aller Ausbildungsteile kann sich der Kandidat bzw. die Kandidatin zur staatlichen Prüfung anmelden (§ 12). 6Die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Beantragung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. als Psychologische Psychotherapeutin.

 

§ 4 Qualifikation und Zulassung

(1)   1Voraussetzungen für die Zulassung und Immatrikulation sind:

a)  ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie einschließlich des Faches Klinische Psychologie mindestens mit der Note befriedigend oder ein gleichwertiger Abschluss gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG,

b)  ein erfolgreich absolviertes Auswahlgespräch gemäß Abs. 3 und 4 und

c)  die Zahlung der festgesetzten Studiengebühr für die Teilnahme am Studiengang.

 2Um einen ununterbrochenen Übergang vom Studium der Psychologie in den Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie zu ermöglichen, kann abweichend vom Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Buchst. a) eine vorläufige Zulassung zu diesem Weiterbildungsstudiengang hinsichtlich eines Immatrikulations-Antrages mit einer aufschiebenden Bedingung insbesondere für den Fall ausgesprochen werden, dass von dem Bewerber bzw. der Bewerberin zum Zeitpunkt der Antragstellung im entsprechenden Studium der Psychologie die Mehrheit der zum Abschluss dieses Studiengangs erforderlichen Prüfungsleistungen bestanden worden ist und die Voraussetzung nach Satz 1 Buchst. b) erfüllt wird. 3Die endgültige Zulassung hängt von der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung ab, dass das Zeugnis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie einschließlich des Faches Klinische Psychologie mindestens mit der Note befriedigend oder ein Zeugnis über einen gleichwertigen Abschluss gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG bis zu dem vom Zulassungsausschuss gesetzten Zeitpunkt vorgelegt wird sowie die Zahlung der festgesetzten Studiengebühr erfolgt. 4Solange die Bedingung gemäß Satz 3 nicht erfüllt ist, erfolgt keine endgültige Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang.

 (2)     Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich unter Beifügung der folgenden Unterlagen jeweils bis zum 15. April eines Jahres beim Zulassungsausschuss einzureichen:

-        Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung bzw. vorläufiges Zeugnis über bereits absolvierte Prüfungsleistungen,

-        Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen Werdegangs sowie

-        Darlegung der Motivation für den Weiterbildungsstudiengang.

 (3) 1Das Auswahlgespräch wird vor einem Zulassungsausschuss geführt. 2Er besteht aus drei Personen, von denen mindestens zwei über die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin verfügen und in einem Studiengang Psychologische Psychotherapie selbständig lehrend tätig sind. 3Das dritte Mitglied soll ein ärztlicher Psychotherapeut bzw. eine ärztliche Psychotherapeutin sein, der bzw. die in einem Studiengang Psychologische Psychotherapie selbständig lehrend tätig ist. 4Der Zulassungsausschuss wird einschließlich der vertretenden Mitglieder vom Weiterbildungsausschuss auf vier Jahre bestellt; Wiederwahl ist zulässig.

 (4) 1In dem Auswahlgespräch werden insbesondere

a)  das besondere Interesse für das Fachgebiet der Klinischen Psychologie und Psychotherapie,

b)  die Klarheit der Vorstellungen über die persönlichen Ausbildungs- und Berufsziele und

c)  die erkennbare persönliche Eignung für die psychotherapeutische Tätigkeit auch vor dem Hintergrund des bisherigen beruflichen Werdegangs und der persönlichen Lebensgeschichte

des Bewerbers bzw. der Bewerberin beurteilt. 2Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich.

 (5) 1Über das Auswahlgespräch wird eine Niederschrift angefertigt, aus der sich die wesentlichen Entscheidungsgründe ergeben. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Zulassungsausschusses zu unterzeichnen. 3Die Niederschrift kann von dem Bewerber bzw. der Bewerberin auf Antrag eingesehen werden.

 (6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

 (7) Ein abgelehnter Bewerber bzw. eine abgelehnte Bewerberin kann sich innerhalb eines Jahres ein weiteres Mal bewerben.

 

§ 5 Dauer, Aufbau und Umfang des Studiengangs

(1) 1Der Studiengang umfasst entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG in Vollzeitform 6 Semester, berufsbegleitend (Teilzeitform) 10 Semester. 2Sowohl bei einem Studium in Vollzeitform als auch bei einem Studium in Teilzeitform ist die theoretische Ausbildung sowie die Selbsterfahrung bis zum 6. Fachsemester einschließlich zu absolvieren. 3Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Weiterbildungsausschuss. 4Konkrete Hinweise zur Gestaltung des individuellen Studiums geben Studienpläne, die als Anlage Bestandteil dieser Ordnung sind (Anlagen 1 bis 3).

 (2) Das Studium beginnt einmal jährlich im Wintersemester.

 (3) 1Die Ausbildung umfasst mindestens 4200 Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 6), einer theoretischen Ausbildung (§ 7), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 9) sowie einer Selbsterfahrung (§ 10). 2Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.

 (4) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Abs. 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 in der PsychTh-APrV (§ 1 Abs. 4) nachzuweisen. 2Die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 PsychTh-APrV Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung.

 

§ 6 Praktische Tätigkeit

(1) 1Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 PsychTh-APrV dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. 2Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.

 (2) 1Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. 2Die praktische Tätigkeit wird in den mit der Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang kooperierenden Einrichtungen nach § 2 PsychTh-APrV durchgeführt. 3Der Weiterbildungsausschuss gibt die kooperierenden Einrichtungen sowie die Zahl der jeweils verfügbaren Praktikumsplätze bekannt. 4Hiervon sind

1.  mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 PsychThG zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und

2.  mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes bzw. einer Ärztin mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten bzw. einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin zu erbringen.

 (3) 1Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer bzw. die Ausbildungsteilnehmerin jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten bzw. Patientinnen zu beteiligen. 2Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat dies zu dokumentieren. 3Bei mindestens vier dieser Patienten bzw. Patientinnen müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten bzw. der Patientin in das Behandlungskonzept einbezogen sein. 4Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben. 5Die Patienten- bzw. Patientinnenbehandlungen müssen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer nach den Vorgaben des WAPP dokumentiert werden.

 

§ 7 Theoretische Ausbildung

(1) 1Die theoretische Ausbildung nach § 3 PsychTh-APrV umfasst mindestens 600 Stunden. 2Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse (Anlage 2a) für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse (Anlage 2b) in Verhaltenstherapie als einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (vgl. Anlage 1 der PsychTh-APrV). 3Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt. 4Die Vorlesungen dürfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht überschreiten. 5Hinzu kommen mindestens 100 Stunden, in denen in Selbstorganisation der Studierenden neueste psychotherapeutische Fachliteratur erarbeitet und anhand schriftlicher Berichte im Plenum (Journal-Club) präsentiert wird.

 (2) 1In den Seminaren nach Abs. 1 Satz 3 sind die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern bzw. Ausbildungsteilnehmerinnen vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. 2Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische, psychotherapeutische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. 3Während der Seminare hat ferner die Vorstellung der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten bzw. Patientinnen zu erfolgen. 4Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer bzw. Ausbildungsteilnehmerinnen an einem Seminar soll 16 nicht überschreiten.

 (3) 1Die praktischen Übungen nach Abs. 1 Satz 3 umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten bzw. Patientinnen. 2Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des Patienten bzw. der Patientin zu berücksichtigen. 3Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzuführen.

 

§ 8 Zwischenprüfung

(1) 1Die Zwischenprüfung kann frühestens im 3. Fachsemester abgelegt werden und setzt die Absolvierung von mindestens 1200 Stunden praktische Tätigkeit sowie die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den angebotenen Theorieseminaren voraus. 2Die Zwischenprüfung beinhaltet die Behandlung von zwei Patienten bzw. Patientinnen inklusive Dokumentation (Fallarbeit), die Videodokumentation einer Behandlungsstunde und eine mündliche Prüfung:

 a)  Fallarbeit:

1Die Behandlungen können sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt worden sein. 2Zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung müssen sie begonnen, jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen sein. 3Es gibt keine Mindestvorgabe an durchgeführten Therapiestunden, doch der Fallbericht muss die Punkte Diagnosestellung, Therapieplanung und Intervention beinhalten. 4Die Behandlungen müssen in zwei Dokumentationen schriftlich niedergelegt werden. 5Die Gliederung orientiert sich an den Gliederungen für die Falldokumentationen. 6Eine der beiden Dokumentationen soll von dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als Zwischenprüfungsfall eingereicht werden.

 b)  Videodokumentation

1Für den Zwischenprüfungsfall sollte neben der schriftlichen Dokumentation in der Regel die Videodokumentation einer vollständigen Einzelbehandlungsstunde eingereicht werden. 2In Ausnahmefällen kann auch ein Video eines anderen Falls eingereicht werden. Mit der Videodokumentation ist ein Formblatt mit Informationen zur aufgezeichneten Therapiestunde (Videodokumentation) einzureichen.

 c)  Mündliche Prüfung

1Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten. 2In den ersten fünf Minuten soll der Kandidat bzw. die Kandidatin den Prüfungsfall vorstellen. 3Im weiteren Verlauf der Prüfung wird der Fall diskutiert und es werden Fragen zur eingereichten Videodokumentation und zu den Inhalten der bisherigen Ausbildung gestellt.

 (2) 1Termine für die Zwischenprüfung werden im Seminarplan angekündigt. 2Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben sich zu dieser anzumelden. 3Die weiteren Informationen zum zeitlichen Ablauf, insbesondere die Mitteilung der Fristen, zu denen die Unterlagen eingereicht werden müssen, werden ortsüblich bekannt gemacht. 4Die mündliche Zwischenprüfung kann absolviert werden, wenn mindestens eine Falldokumentation (der Zwischenprüfungsfall) eingereicht wurde. 5Es besteht die Möglichkeit, die noch fehlende zweite Falldokumentation nach der mündlichen Prüfung einzureichen.

 (3) 1Die Zwischenprüfung findet vor einem Prüfungskomitee statt, welches aus zwei Personen mit Supervisionsstatus besteht. 2Die Prüfer bzw. die Prüferinnen beurteilen die Falldokumentationen und die Videodokumentation vor der mündlichen Prüfung. 3Am Ende der mündlichen Prüfung berät sich das Prüfungskomitee in Abwesenheit des Kandidaten bzw. der Kandidatin und anschließend erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Rückmeldung zu der mündlichen Prüfung, der Falldokumentation und der Videodokumentation. 4Hinsichtlich der Bewertung der Zwischenprüfung werden lediglich die Noten „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ vergeben. 5Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfer bzw. Prüferinnen alle drei Teilleistungen des Prüflings jeweils mit der Note „bestanden“ bewerten. 6Die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen erhalten eine Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung. 7Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

 (4) Nach der bestandenen Zwischenprüfung können die Ausbildungsteilnehmer bzw. Ausbildungsteilnehmerinnen die praktischen Ausbildung in der Institutsambulanz beginnen.

 

§ 9 Praktische Ausbildung

 (1) 1Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTh-APrV und § 4 PsychTh-APrV dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten bzw. Patientinnen mit Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG. 2Sie umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens acht Patienten- bzw. Patientinnenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 100 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. 3Bei Gruppensupervision soll die Gruppe aus vier Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen bestehen. 4Die praktische Ausbildung findet in der Institutsambulanz oder koope­rierenden Einrichtungen statt. 5Während dieser Zeit bleibt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin im Weiterbildungsstudiengang immatrikuliert.

 (2) 1Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren bzw. Supervisorinnen abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. 2Die Supervision erfolgt durch Supervisoren bzw. Supervisorinnen, die vom WAPP anerkannt sind.

 (3) Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor bzw. Supervisorin sind in § 4 Abs. 3 und 4 PsychTh-APrV geregelt.

 (4) 1Die Zuweisung von Behandlungsfällen erfolgt durch den WAPP bzw. den kooperierenden Einrichtungen. 2Dabei ist zu gewährleisten, dass die Ausbildungsteilnehmer bzw. Ausbildungsteilnehmerinnen über das Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben.

 (5) 1Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer bzw. die Ausbildungsteilnehmerin mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patienten- bzw. Patientinnenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. 2Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. 3Sie sind von der Ausbildungsstätte zu beurteilen. 4Der Weiterbildungsausschuss kann eine Überarbeitung oder gegebenenfalls eine Neuanfertigung einer unzureichenden Falldarstellung innerhalb einer festgesetzten Frist verlangen.

 (6) Die schriftlichen Ausarbeitungen werden von Dozenten bzw. Dozentinnen oder Supervisoren bzw. Supervisorinnen überprüft, die vom Weiterbildungsausschuss mit dieser Aufgabe beauftragt wurden.

 

§ 10 Selbsterfahrung

(1) 1Die Selbsterfahrung nach § 5 PsychTh-APrV richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist, und umfasst mindestens 120 Stunden. 2Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion und gegebenenfalls Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln. 3Dabei werden biographische Aspekte sowie bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns in einer therapeutischen Beziehung einbezogen und auch die persönliche Entwicklung im Ausbildungsverlauf berücksichtigt.

 (2) 1Die Selbsterfahrung findet bei vom WAPP anerkannten Selbsterfahrungsleitern bzw. Selbsterfahrungsleiterinnen, die als Supervisoren bzw. Supervisorinnen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 4 PsychTh-APrV anerkannt sind, statt, zu denen der Ausbildungsteilnehmer bzw. die Ausbildungsteilnehmerin keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten steht. 2§ 4 Abs. 3 Satz 2 PsychTh-APrV ist zu beachten.

 

§ 11 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen

Die Unterbrechung der Ausbildung sowie die Anrechnung anderer Ausbildungen ist in § 6 PsychTh-APrV geregelt.

 

§ 12 Abschlussprüfung

(1) 1Die Abschlussprüfung ist eine staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PsychThG. 2Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 3Die Prüfungsgebiete sind in der PsychTh-APrV festgelegt. 4Die Regierung Unterfranken in Würzburg als zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 2 PsychTh-APrV führt die Prüfung durch. 5Sie entscheidet auf Antrag des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin über die Zulassung zu dieser Prüfung und über die Prüfungstermine. 6Hierzu muss vom Weiterbildungsausschuss der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung bescheinigt worden sein.

 (2) Voraussetzungen für die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sind:

a)  1Nachweis über den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltungen der theoretischen Ausbildung. 2Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in Teilnehmerlisten sowie Belege im Weiterbildungsbuch.

b)  1Nachweise über die regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der praktischen Ausbildung in Form psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. 2Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigung der Supervisoren bzw. Supervisorinnen über den Umfang der therapeutischen Tätigkeit unter Supervision, die regelmäßige Bestätigung der abgeleisteten Supervisionsstunden im Weiterbildungsbuch sowie durch die Vorlage von sechs von der Ausbildungsstätte akzeptierten Falldarstellungen.

c)  1Nachweise über die praktische Tätigkeit. 2Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen der jeweiligen Einrichtung über den Umfang der stationären praktischen Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik/Abteilung sowie der ambulanten praktischen Tätigkeit in einer anerkannten psychotherapeutischen Einrichtung.

d)  1Nachweis über den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch der Veranstaltungen zur Selbsterfahrung. 2Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in Teilnehmerlisten und Belege im Weiterbildungsbuch.

 (3) Die Zulassung zur Prüfung wird gemäß § 7 PsychTh-APrV von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die in § 7 Abs. 2 PsychTh-APrV geforderten Nachweise vorliegen.

 

§ 13 Gebühren

1Für die Teilnahme am Studiengang werden Gebühren erhoben. 2Die Höhe der Studiengebühr wird von der Universität Würzburg entsprechend der Hochschulgebührenverordnung in einer Satzung festgesetzt und bekannt gemacht. 3Die aktuellen Gebühren können beim WAPP erfragt werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Anhang 1a:  Weiterbildungsstudiengang für Psychologische Psychotherapeuten der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Übersicht über die gesamten Ausbildungsstunden (Angaben in Stunden) – Studium in Vollzeitform gemäß § 5 Abs. 1 –

 

Ausbildungsbaustein

1. Semester

2. Semester

3. Semester

4. Semester

5. Semester

6. Semester

Angebot

davon mindestens nachzuweisen nach APrV*

1.  Theoretische Ausbildung

-        Ausbildungsveranstaltungen

     (s. Anhang 1.2. und 1.3)

120

120

100

120

80

60

600

600

- Vor- und Nachbereitung der theoretischen Ausbildung in Kleingruppen (Journal-Club)

15

15

15

20

20

15

100

nach Wahl

2. Praktische Tätigkeit

-    psychiatrische klinische Ein-richtung

1200

1200

1200

-    Einrichtung der psychothera-peutischen/psychosomatischen Versorgung oder Praxis

600

600

600

-    klinisch-psychotherapeutisches Projekt (Faktor 0.5)

900

900x0.5

nach Wahl

-    Vor- und Nachbereitung prak-tischer Tätigkeit

150

150

nach Wahl

3. Praktische Ausbildung**

-    Patientenbehandlungen

 

600

600

600

-    Einzelsupervision im Rahmen der praktischen Ausbildung

 

100

100

100

-    Gruppensupervision im Rahmen der praktischen Ausbildung

 

50

50

50

-    Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Evaluation, Abfassen der Fallberichte im Rahmen der praktischen Ausbildung

 

- Aufteilung nach Wahl -

600

nach Wahl

4. Selbsterfahrung

20

20

20

20

20

20

120

120

Gesamt

 

 

 

 

 

 

4570

4200

 

*     Bei den hier angegebenen Stundenzahlen handelt es sich um Mindeststundenzahlen; sie können nach der Wahl der Studierenden auch überschritten werden.

**   Bis zu 300 Stunden der praktischen Ausbildung können innerhalb der ersten drei Semester absolviert werden.

 

Anhang 1b:  Weiterbildungsstudiengang für Psychologische Psychotherapeuten der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Übersicht über die gesamten Ausbildungsstunden (Angaben in Stunden) – Studium in Teilzeitform gemäß § 5 Abs. 1 –

 

Ausbildungsbaustein

1. Sem.

2. Sem.

3. Sem.

4. Sem.

5. Sem.

6. Sem.

7. Sem.

8. Sem.

9. Sem.

10. Sem.

Angebot

davon mindestens nachzuweisen nach APrV*

1.  Theoretische Ausbildung**

-        Ausbildungsveranstaltungen     (s. Anhang 1.2. und 1.3)

120

120

100

120

80

60

 

 

 

 

600

600

-    Vor- und Nachbereitung der theoretischen Ausbildung in Kleingruppen (Journal-Club)

15

15

15

20

20

15

 

 

 

 

100

nach Wahl

2. Praktische Tätigkeit

-    psychiatrische klinische Ein-richtung

1200

1200

1200

-    Einrichtung der psychothera-peutischen/psychosomatischen Versorgung oder Praxis

600

600

600

-    klinisch-psychotherapeutisches Projekt (Faktor 0.5)

900

900x0.5

nach Wahl

-    Vor- und Nachbereitung prak-tischer Tätigkeit

150

150

nach Wahl

3. Praktische Ausbildung***

-    Patientenbehandlungen

 

600

600

600

-    Einzelsupervision im Rahmen der praktischen Ausbildung

 

100

100

100

-    Gruppensupervision im Rahmen der praktischen Ausbildung

 

50

50

50

-    Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Evaluation, Abfassen der Fallberichte im Rahmen der praktischen Ausbildung

 

- Aufteilung nach Wahl -

600

nach Wahl

4. Selbsterfahrung

20

20

20

20

20

20

 

 

 

 

120

120

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4570

4200

 

*     Bei den hier angegebenen Stundenzahlen handelt es sich um Mindeststundenzahlen; sie können nach der Wahl der Studierenden auch überschritten werden.

**   Die Theoretische Ausbildung soll beim Studium in Teilzeitform innerhalb der ersten 6 Fachsemester abgeschlossen sein.

*** Bis zu 300 Stunden der praktischen Ausbildung können innerhalb der ersten drei Semester absolviert werden.

 

 

Anhang 2a:       Übersicht über die theoretische Ausbildung       Grundkenntnisse (Angaben in Stunden)

 

Veranstaltung im Curriculum

Inhalte nach

APrV

Lehrveranstaltungen

(in Klammern: Stundenzahl)

Angebot

davon sind mindestens nachzuweisen

Einführung in die Psychopathologie und Psychotherapie

A1, A12

-     Grundlagen der Psychotherapie: Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits-, bio- und neuropsychologische Aspekte (8)

-     Geschichte der Psychotherapie (4)

-          Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung (8)

20

20

Konzepte über die Entstehung und Aufrechterhaltung psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen

A2, A3

-     Ätiologie psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in       verschiedenen Altersgruppen (Krankheitslehren) (8)

8

8

Psychiatrische Falldarstellungen

A2, A4

-     Psychiatrische Kasuistiken (8)

8

8

Klassifikation und Diagnostik psychischer Störungen, psychopathologischer Befund

A4

-     Klassifikation und Differentialdiagnostik psychischer Störungen (4)

4

4

Diagnostik psychischer Störungen: Testverfahren

A4

-     Diagnostik psychischer Störungen: Testverfahren (4)

4

4

Entwicklungspsychopathologie, Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen, geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit

A5

-    Entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, Psychopathologie und Psychotherapie verschiedener Altersgruppen (8)

8

8

Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen

A6

-    Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer Störungen im sozialen Kontext (Paarbeziehungen, Familien, Gruppen) (8)

8

8

Prävention und Rehabilitation

A7

-     Prävention und Rehabilitation (8)

8

8

Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse

A8

-    Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten (8)

8

8

 

Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren

A9

-    Methoden und differentielle Indikation wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren (8)

-    Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Entspannungsmethoden I (12)

-    Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Entspannungsmethoden II (12)

-    Methoden und differentielle Indiaktion psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der tiefenpsychologisch fundierten, psychodynamischen Psychotherapie (16)

-    Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der klient-zentrierten Psychotherapie (16)

-    Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der Psychoanalyse (16)

-    Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der Psychotherapie in Familien und bei Paaren (16)

96

96

Dokumentation und Evaluation psychotherapeutischer Behandlung

A10

-    Dokumentation sowie quantitative und qualitative Evaluation psychotherapeutischer Behandlungsverläufe (12)

12

12

Berufsrecht/Berufsethik

A11

-    Berufsethik und Berufsrecht für Psychotherapeuten (8)

-    Organisatorische Fragen der psychotherapeutischen Praxis: medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen und interdisziplinäre Kooperation (8)

16

16

 

 

Gesamte Veranstaltungen der Grundausbildung

200

200

 

Anhang 2b:        Übersicht über die theoretische Ausbildung   Vertiefte Ausbildung (Angaben in Stunden)

 

Veranstaltung im Curriculum

Inhalte nach

APrV

Lehrveranstaltungen

(in Klammern: Stundenzahl)

Angebot

davon sind mindestens nachzuweisen

Erstgespräch: Anamnese, Indikations-stellung, Prognose

B1, B2

-          Theorie und Praxis der verfahrensspezifischen Diagnostik: Anamnese, Indikation und Prognose (12)

12

12

Fallkonzeptualisierung und Therapie-planung

B1, B2

-          Verfahrensspezifische Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung: Therapeutische Entscheidungsprozesse (12)

-          Rahmenbedingungen der Psychotherapie: Behandlungssettings, Einleitung und Beendigung der Behandlung (8)

20

20

Spezielle Situationen in der Psycho-therapie

B2

-     Therapiemotivation von Patienten/innen (16)

16

16

Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung

B3

-          Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen I: Grundlagen und Methoden der kognitiv-behavioralen Psychotherapie und Verhaltenstherapie (28)

-          Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen II (28)

-          Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen III (16)

-          Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und -techniken sowie Anwendungen IV (16)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen I: Angst- und Zwangsstörungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen II: Affektive Störungen (insbes. Depressive Störungen) (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen III: Neuropsychologische Störungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen IV: Substanzabhängigkeit und -missbrauch (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und -techniken sowie Anwendungen V (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen V: Somatoforme Störungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen VI: Ess-Störungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen VII: Geriatrische Störungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen VIII: Anpassungsstörungen und posttraumatische Belastungsstörungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen IX: Persönlichkeitsstörungen (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen X: Schizophrenie und wahnhafte Störungen (12)

220

220

Krisenintervention

B4

-    Verfahrensspezifische Krisenintervention und Notfall-Psychotherapie (16)

16

16

Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie

B5

-    Verfahrensspezifische Techniken der Kurz- und Langzeit-Psychotherapie (12)

12

12

Therapieprozess: Therapeutische Interaktion, Gesprächsführung

B6

-    Therapeutische Arbeitsbeziehung im psychotherapeutischen Prozess (16)

16

16

Behandlung von Störungen im Kindes- und Jugendalter

B7

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Kindern und Jugendlichen I (16)

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Kindern und Jugendlichen II (16)

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Kindern und Jugendlichen III (8)

40

40

Gruppentherapie

B8

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Gruppen I (12)

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Gruppen II (12)

24

24

Behandlung von Paaren

B8

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Paaren I (6)

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Paaren II (6)

12

12

Behandlung von Familien

B8

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Familien I (6)

-          Verfahrensspezifische Behandlung von Familien II (6)

12

12

 

 

Gesamte Veranstaltungen der vertieften Ausbildung

400

400

 

Anhang 3:        Curriculum für die theoretische Ausbildung des Weiterbildungsstudienganges Psychologische Psychotherapie

 

Ausbildungs-veranstaltungen

1. Semester

2. Semester

3. Semester

4. Semester

5. Semester

6. Semester

Gesamt

Grundkenntnisse Veranstaltungsform: V, S, P

·   Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten (8)

·   Grundlagen der Psychotherapie: Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits-, bio-/neuropsycholo-gische Aspekte (8)

·   Geschichte der Psychotherapie (4)

·   Methoden und differenzielle Indikation wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren (8)

·   Klassifikation und Differentialdiagnostik psychischer Störungen incl. Testverfahren (8)

·   Dokumentation sowie quantitative und qualitative Evaluation psychotherapeutischer Behandlungsverläufe (12)

·   Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Entspannungsmethoden I (12)

· Psychiatrische Kasuistiken (8)

· Ätiologie psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in verschiedenen Altersgruppen (Krankheitslehren) (8)

· Entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, Psychopathologie und Psychotherapie verschiedener Altersgruppen (8)

· Prävention und Rahabilitation (8)

· Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung (8)

· Berufsethik und Berufsrecht für Psychotherapeuten (8)

· Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Entspannungsmethoden II (12)

·   Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer Störungen im sozialen Kontext (Paarbeziehungen, Familien, Gruppen) (8)

·   Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der tiefenpsychologisch fundierten, psychodynamischen Psychotherapie (16)

·   Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der klient-zentrierten Psychotherapie (16)

· Organisatorische Fragen der psychotherapeutischen Praxis: medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen und interdisziplinäre Kooperation (8)

· Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der Psychoanalyse (16)

· Methoden und differentielle Indikation psychotherapeutischer Verfahren: Grundlagen und Methoden der Psychotherapie in Familien und bei Paaren (16)

 

 

 

 

 

Ausbildungsveranstaltungen

1. Semester

2. Semester

3. Semester

4. Semester

5. Semester

6. Semester

Gesamt

Vertiefte Ausbildung Veranstaltungsform: S, P

 

·   Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen I: Grundlagen und Methoden der kognitiv-behavioralen Psychotherapie und Verhaltenstherapie (28)

·   Theorie und Praxis der verfahrensspezifischen Diagnostik: Anamnese, Indiaktion und Prognose (12)

·   Verfahrensspezifische Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung: Therapeutische Entscheidungsprozesse (12)

·   Rahmenbedingungen der Psychotherapie Behandlungssettings, Einleitung und Beendigung der Behandlung (8)

· Therapiemotivation von Patienten/innen (16)

· Therapeutische Arbeitsbeziehung im psychotherapeutischen Prozess (16)

· Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen II (28)

·   Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen III (16)

·   Verfahrensspezifische Behandlung von Kindern und Jugendlichen I (16)

·   Verfahrensspezifische Krisenintervention und Notfall-Psychotherapie (16)

·   Verfahrensspezifische Techniken der Kurz- und Langzeit-Psychotherapie (12)

· Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und -techniken sowie anwendungen IV (16)

· Verfahrensspezifische Behandlung von Kindern und Jugendlichen (16)

· Verfahrensspezifische Behandlung spezieller störungen I: Angst- und Zwangsstörungen (12)

· Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen II: Affektive Störungen (insbesondere despressive Störungen) (12)

· Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen III: Neuropsychologische Störungen (12)

· Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen IV: Substanzabhängigkeit und -missbrauch (12)

 

 

·   Verfahrensspezifische Behandlungskonzepte und –techniken sowie Anwendungen V (12)

·   Verfahrensspezifische Behandlung von Kindern und Jugenlichen III (8)

·   Verfahrensspezifische Behandlung von Gruppen I (12)

·   Verfahrensspezifische Behandlung von Paaren und Familien I (12)

·   Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen V: Somatoforme Störungen (12)

·   Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen VI: Ess-Störungen (12)

·   Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen VII: Geriatrische Störungen (12)

·     Verfahrensspezifische Behandlung von Gruppen II (12)

·     Verfahrensspezifische Behandlung von Paaren und Familien II (12)

·     Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen VIII: Anpassungsstörungen und posttraumatische Belastungsstörungen (12)

·     Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen IX: Persönlichkeitsstörungen (12)

·     Verfahrensspezifische Behandlung spezieller Störungen X: Schizophrenie und wahnhafte Störungen (12)

 

Journal-Club

Veranstalungsform: K

·   Erarbeitung neuester psychotherapeutischer Fachliteratur (15)

·  Erarbeitung neuester psychotherapeutischer Fachliteratur (15)

·   Erarbeitung neuester psychotherapeutischer Fachliteratur (15)

· Erarbeitung neuester psychotherapeutischer Fachliteratur (20)

·   Erarbeitung neuester psychotherapeutischer Fachliteratur (20)

·     Erarbeitung neuester psychotherapeutischer Fachliteratur (20)

 

 

135

135

115

140

100

75

700

 

Gesamt Grundkenntnisse = 200 Std.; Vertiefte Ausbildung = 400 Std.; Journal-Club/Kolloquium = 100 Std. (nach Wahl); è Gesamtstundenzahl = 700 Std.