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Studierendenkanzlei

Beurlaubung

Studierende, die aus wichtigen Gründen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu zwei Semester vom Studium beurlaubt werden. Eine Beurlaubung im ersten Semester an der Universität Würzburg ist außer in Masterstudiengängen jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Beurlaubung ist an die beantragende Person geknüpft und hat damit Auswirkungen auf ALLE belegten Studiengänge. Im Falle eines Doppelstudiums mit zwei oder mehreren Studiengängen ist eine Beurlaubung nur für einen Studiengang leider nicht möglich.

Wichtige Gründe für eine Beurlaubung:

Vorzulegen ist ein ärztliches Attest, aus dem eindeutig hervorgeht, dass im betreffenden Semester ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist bzw. das Semester nicht mehr abgeschlossen werden kann.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht anerkannt!

Bei einem Studium an einer ausländischen Universität ist entweder eine Bestätigung des International Office der Universität Würzburg (bei Erasmus/Sokrates) oder ansonsten eine Bestätigung der jeweiligen ausländischen Universität über die Immatrikulation vorzulegen. Das Formular zur Beantragung des Visums (Certificate of Eligibility for Nonimmigrant (F-1) Student Status) ist für die Beantragung alleine nicht ausreichend.

In diesem Fall ist als Nachweis die Bestätigung des Assistant Teacher-Programmes vorzulegen.

Bitte beachten:

Der Aufenthalt als Assistant Teacher ist ein Praktikum, für das aber aufgrund der grundsätzlichen Programmdauer von einem Jahr ausnahmsweise für zwei Semester beurlaubt werden kann.

Eine Beurlaubung ist dann möglich, wenn sich das Praktikum mindestens über die Hälfte der Vorlesungszeit erstreckt. Zudem muss das Praktikum außerhalb der Universität Würzburg abgeleistet werden.

Als Nachweis ist eine Bestätigung der Praktikumsstelle erforderlich, aus der der Zeitraum des Praktikums hervorgeht. 

Vorzulegen ist hier eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bzw. eine Kopie des Mutterpasses, wenn das Kind erst während des Semesters geboren wird.

Bei einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft/Kindererziehung kann die Dauer entsprechend der Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) insgesamt bis zu sechs Semester je Kind, maximal aber bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, erfolgen.

Soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die sechs Semester noch nicht ausgeschöpft wurden, können bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, bis zu zwei Semester übertragen werden, allerdings nur bis zum 8. Geburtstag des Kindes.

Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können bis zu vier Semester übertragen werden, ebenfalls nur bis zum 8. Geburtstag des Kindes.

Bitte beachten:

Väter können frühestens ab der Geburt des Kindes vom Studium beurlaubt werden. Sollte Ihr Kind erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Beurlaubung geboren werden, ist eine Beurlaubung für das laufende Semester nur möglich, wenn Sie die Beurlaubung unverzüglich (d. h. innerhalb von 14 Tagen) nach der Geburt beantragen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie ferner die Hinweise der Universität Würzburg zum neuen Mutterschutzgesetz, dass am 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

Als Nachweis ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Pflegebedürftigkeit des/der nahen Angehörigen und der Name der Pflegeperson hervorgehen. Darüber hinaus sind Nachweise für das Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Geburtsurkunde/n, Auszug aus dem Familienstammbuch, etc.) vorzulegen.

Für die Inanspruchnahme von Pflegezeiten ist in § 4 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eine Höchstdauer von sechs Monaten vorgesehen, so dass eine Beurlaubung nur für ein Semester ausgesprochen werden kann.

Im Falle des Ableistens eines Freiwilligendienstes [freiwilliger Wehrdienst, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), Bundes-Freiwilligendienst (BFD), Programme "weltwärts" und "kulturweit", Europäischer Freiwilligendienst (EFD), Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD), Dienst als Entwicklungshelfer] ist eine Beurlaubung möglich, sofern der Dienst mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters umfasst. Je nach Dauer des Dienstes kann in Ausnahmefällen auch bis zu zwei Semestern beurlaubt werden.

Als Nachweis ist eine Bestätigung des Trägers des jeweiligen Freiwilligendienstes erforderlich, aus der die Art und der Zeitraum des Dienstes hervorgeht.

Eine Beurlaubung kann erfolgen, wenn der bzw. die Studierende durch das ehrenamtliche Engagement in einem derart großen Umfang in Anspruch genommen wird, dass eine zeitliche Vereinbarkeit mit dem Studium nicht möglich ist. Als Nachweis ist eine schriftliche Bestätigung der Stelle vorzulegen an der das Ehrenamt ausgeübt wird. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass das Ehrenamt im betreffenden Semester ausgeübt wird sowie der hierfür benötigte Zeitaufwand.

Die häufigsten Fragen zur Beurlaubung:

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Sie können dazu entweder unseren Vordruck benutzen oder den Antrag in Ausnahmefällen auch formlos formulieren.

Den Antrag können Sie per Post an die aufgedruckte Adresse der Studierendenkanzlei senden. Alternativ können Sie den Antrag auch einscannen und per Email zu uns schicken.

Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie hier:

Antrag auf Beurlaubung

Der Antrag kann frühestens zusammen mit der Rückmeldung für das betreffende Semester beantragt werden. Der Antrag auf Beurlaubung muss jedoch bis spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters gestellt werden.

Die genauen Termine des Vorlesungsbeginns der einzelnen Semester finden Sie auf unserer Internetseite zu den Fristen und Terminen.

Sie können ein Urlaubssemester jeweils nur für ein Semester beantragen.

Ausnahme: Beurlaubung wegen Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent (Assistand Teacher)

Hier kann aufgrund der grundsätzlichen Programmdauer von einem Jahr ausnahmsweise für zwei Semester beurlaubt werden.

Ja, jeder Beurlaubungsgrund muss durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden. Welche Nachweise das sein können, können Sie den einzelnen Beurlaubungsgründen entnehmen.

Wenn Sie mit Erasmus/Sokrates ins Ausland gehen, dann können Sie anstelle eines Nachweises auch Ihren Antrag auf Beurlaubung vom International Students Office bestätigen lassen. Hier genügt dann ein Stempel des International Students Office und eine Unterschrift des Sachbearbeiters.

In der Regel sollen Beurlaubungen eine Gesamtdauer von zwei Semestern nicht überschreiten.

Beurlaubungen für insgesamt mehr als zwei Semester dürfen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände des Einzelfalls gewährt werden. Diese Umstände sind durch geeignete Nachweise zu erbringen.

Eine Beurlaubung im ersten Semester an der Universität Würzburg ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahme:

 Bei einer Immatrikulation in einem Masterstudiengang ist im ersten Semester eine Beurlaubung möglich.

Bei einer Erkrankung während des Semesters kann ausnahmsweise auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Beurlaubung genehmigt werden, wenn die Erkrankung erst nachträglich eintritt, unverzüglich mit einem ärztlichem Attest, aus dem dieser Sachverhalt hervorgeht, angezeigt wird und das Semester nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies gilt auch, wenn sich eine bestehende Krankheit erst während des Semesters bis zur Studierunfähigkeit verschlechtert und das Semester deshalb nicht mehr abgeschlossen werden kann.

Als Obergrenze für unverzügliches Handeln sieht der Bundesgerichtshof (BGH) einen Zeitraum von zwei Wochen an (BGH mit Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891).

Semester, in denen eine Beurlaubung erfolgt ist, zählen nicht als Fachsemester.

Der Semesterbeitrag ist auch im Falle einer Beurlaubung zu zahlen.

 

Die genauen Regelungen können Sie den Satzungen des Studentenwerks Würzburg entnehmen:

Satzung des Studentenwerks Würzburg über einen zusätzlichen Beitrag für die Beförderung der Studierenden am Hochschulstandort Würzburg im öffentlichen Nahverkehr (Semesterticket)

Satzung über die Erhebung des Grundbeitrages des Studentenwerks Würzburg (Grundbeitragssatzung)

Die Beurlaubung ist an die beantragende Person geknüpft und hat damit Auswirkungen auf ALLE belegten Studiengänge. Im Falle eines Doppelstudiums mit zwei oder mehreren Studiengängen ist eine Beurlaubung nur für einen Studiengang leider nicht möglich.

Nein, eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester, auch bei nachgewiesener Krankheit, ist nicht möglich.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sind, denken Sie bitte daran, dass auch Ihre Erziehungsberechtigten den Antrag mit unterschreiben müssen. Hierzu haben wir Informationen zum Studium von Minderjährigen bereitgestellt.

Der Antrag auf Beurlaubung kann innerhalb des Beantragungszeitraums durch formlose, schriftliche Erklärung zurück genommen werden.

Während einer Beurlaubung dürfen grundsätzlich keine Studien- oder Prüfungsleistungen an der Universität Würzburg erbracht werden; lediglich das Ablegen von Wiederholungsprüfungen ist möglich.

Sofern Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen im ersten Versuch nicht bestanden wurden, wird im Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen durch das zuständige Prüfungsamt eine Frist mitgeteilt, innerhalb derer die jeweilige Prüfung zu wiederholen ist. Die Beurlaubung setzt diese Frist nicht außer Kraft und es erfolgt keine automatische Abmeldung von der Prüfung! In Zweifelsfällen und bei Fragen bitte an das zuständige Prüfungsamt wenden!

Ausnahme:

Bei einer Beurlaubung während nachgewiesener Mutterschutz-, Erziehungsurlaubszeiten oder Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen dürfen Studien- und Prüfungsleistungen auch während der Beurlaubung abgelegt werden.

Wenn Sie im Lehramt im Unterrichtsfach bzw. Doppelfach Musik an der Universität Würzburg und an der Hochschule für Musik immatrikuliert sind und sich an der Universität Würzburg beurlauben lassen, denken Sie bitte daran sich auch an der Hochschule für Musik beurlauben zu lassen.

Promovierende wenden sich vor der Antragstellung bitte zuerst an Ihre Betreuer und die jeweilige Fakultät bzw. Graduiertenschule. Dies ist notwendig, da eine Beurlaubung auch Auswirkungen auf Ihre bestehende Betreuungsvereinbarung bzw. Ihre vereinbarten Arbeitspläne hat.

Die Fakultät bzw. Graduiertenschule wird Ihnen eine Bestätigung ausstellen, dass die Beurlaubung befürwortet wird. Alternativ kann die Bestätigung auch in Form einer Abzeichnung (Stempel + Unterschrift) auf dem Antragsvordruck erfolgen. Anschließend reichen Sie den Antrag mit den geeigneten Nachweisen für die Beurlaubung bei der Studierendenkanzlei ein.

Wer im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) den so genannten "Freischuss" wahrnehmen möchte, beachte bitte, dass eine Beurlaubung beim Studium der Rechtswissenschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 37  JAPO) bei der Fristenregelung berücksichtigt wird.

Das Studium der Medizin, der Zahnmedizin und auch der Pharmazie setzt - anders als viele andere Studiengänge, die lediglich eine Regelstudienzeit vorgeben - auch eine Mindeststudienzeit voraus. Diese darf bei der Meldung zur Prüfung nicht unterschritten werden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass bei der Berechnung der Mindeststudienzeiten Urlaubssemester nicht mitgezählt werden!!!

Die Vorgabe der Mindeststudienzeit beruht auf Bundesrecht (§ 4 Bundesärzteordnung in Verbindung mit der ÄAppO, § 5 Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit der AAppO) und letztlich auf EU-Recht (Art. 24 der Richtlinie 2005/26/EG). Danach setzt die EU-Konformität eines Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudiums eine bestimmte Mindeststudienzeit sowie die Erbringung bestimmter Studien- und Prüfungsleistungen voraus. Der Bundesgesetzgeber hat hier bewusst auf eine Regelung zur Berücksichtigung von Urlaubssemestern oder Zeiten des Mutterschutzes o.ä. bei der Mindeststudienzeit verzichtet, da nur Zeiten relevant sind, in welchen das Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium auch tatsächlich betrieben wurde.

Falls Sie Fragen zu den Mindeststudienzeiten haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt oder schauen Sie in die entsprechenden Approbationsordnungen.

Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund einer Beurlaubung Ihren BAföG-Anspruch verlieren können. Damit Ihnen durch die Beurlaubung keine Nachteile entstehen, nehmen Sie bitte vor der Antragstellung Kontakt mit dem für Sie zuständigen BAföG-Amt auf.