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§ 45 der Grundordnung

§ 45 Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Fachschaftenrats

(1) Der Fachschaftenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer der Amtsperiode des Fachschaftenrats in getrennten Wahlgängen. Ort und Zeit der Wahl setzt der Präsident oder die Präsidentin fest. Die Ladung der Mitglieder des Fachschaftenrats hat spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzung bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden des Fachschaftenrats. Er oder sie bestellt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin, der oder die über die Wahl eine Niederschrift führt.

(3) Jedes Mitglied des Fachschaftenrats kann zur Wahl des oder der Vorsitzenden einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus der Mitte des Fachschaftenrats vorschlagen. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht anwesend sind, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben. Wahlvorschläge können in der Sitzung bis zur Eröffnung der Wahl abgegeben werden. Vor Beginn der Wahl erhalten die Kandidaten und Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Die Wahl ist geheim und erfolgt durch Stimmzettel. Jedes Mitglied des Fachschaftenrats hat eine Stimme; § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftenrats auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Haben mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet über die Teilnahme an der Stichwahl das Los. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidieren nur zwei Bewerber oder Bewerberinnen, gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend. Kandidiert nur ein Bewerber oder eine Bewerberin, ist er oder sie gewählt, wenn die Zahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin teilt dem oder der Gewählten unverzüglich das Wahlergebnis mit. Die Wahl ist angenommen, wenn der oder die Gewählte dies zur Niederschrift erklärt oder nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund beim Präsidenten oder der Präsidentin eingegangen ist.

(7) Nimmt ein Gewählter oder eine Gewählte die Wahl nicht an, oder kommt eine Wahl nicht zustande, findet, sofern die Wahl nicht sofort in der Sitzung wiederholt wird, spätestens drei Wochen nach dem Wahltag eine neue Wahl statt.

(8) Scheidet der oder die Vorsitzende des Fachschaftenrats vorzeitig aus dem Amt, ist innerhalb von drei Wochen für den Rest der Amtsperiode des Fachschaftenrats eine Nachwahl durchzuführen. Die Frist ist während der vorlesungsfreien Zeit und den Weihnachtsferien gehemmt. Für das Wahlverfahren gelten die Absätze 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bis zur Wahl eines oder einer neuen Vorsitzenden führt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die laufenden Geschäfte des oder der Vorsitzenden fort.

(9) Für die Wahl des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden gelten die Absätze 1 und 3 bis 8 entsprechend.

(10) Der oder die Vorsitzende kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Fachschaftenrats abgewählt werden.

 

ergänzend aus § 37 Wahl:

(...)

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. auf ihm keiner oder keine der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen gekennzeichnet ist (Stimmenthaltung),

2. mehr als einer oder eine der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen gekennzeichnet ist,

3. in ihm eine Person benannt ist, die nicht vorgeschlagen ist,

4. er Zusätze oder Vorbehalte enthält,

5. der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist.

Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin.

(5) (...)