Exmatrikulation

Das Abmelden von der Universität, die sogenannte Exmatrikulation, kann zu jeder Zeit auf Antrag des Studierenden erfolgen, wird aber auch aus Gründen, die das Bayerische Hochschulgesetz vorgibt, von der Universität durchgeführt.

Unabhängig vom tatsächlichen Exmatrikulationsgrund sollte sich aber jeder Student formal an der Universität abmelden also exmatrikulieren, um so die Exmatrikulationsbescheinigung zu erhalten. Das vermeidet in der Zukunft Schwierigkeiten , da diese Bescheinigung im späteren Leben noch von Bedeutung ist (z.B. bei Rentenversicherung, bei der erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule).

Die Exmatrikulation wird im Referat für Studienangelegenheiten der Universität durchgeführt und kann auf eigenen Wunsch des Studenten auch während des laufenden Semesters erfolgen. Mitzubringen ist nur der Studierendenausweis. Die Universität Würzburg stellt im Anschluss an die Exmatrikulation Exmatrikulations- und Rentenversicherungsbescheinigungen aus, die Sie für den späteren Nachweis Ihres Studiums (z. B. bei der Beantragung der Altersrente) benötigen.

Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, ist es empfehlenswert, sich immer zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, da hierdurch keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes entstehen. Zum Ablauf des Semesters kann die Exmatrikulation jeweils ab Mitte Januar bzw. ab Mitte Juni beantragt werden.

Die Exmatrikulation wird abschließend durch Artikel 49 des Bayerischen Hochschulgesetzes geregelt, wobei im folgenden nur die drei häufigsten Gründe angeführt werden:

  • Der Student ist zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem er die Abschlussprüfung bestanden hat.
  • Der Student ist zu exmatrikulieren, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder er aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass er in einen Studiengang wechselt, der im Grundstudium nicht gleich ist.
  • Der Student ist zu exmatrikulieren, wenn er bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder eine nach der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.

Informationen über die Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge  finden Sie hier:

Informationen zur Chipkarte:

Seit dem Wintersemester 2011/12 wird eine personalisierte Chipkarte mit Bild ausgegeben. Diese Chipkarte ist Studierendenausweis und Semesterticket in einem.

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