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Prüfungsangelegenheiten

SO Lehrämter 2002

Studienordnung Lehrämter 2002

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 31. Juli 2002 (KWMBl II 2003 S. 1413)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen

§  1 Geltungsbereich

§  2 Lehramt an Grundschulen

§  3 Lehramt an Hauptschulen

§  4 Lehramt an Realschulen

§  5 Lehramt an Gymnasien

§  6 Lehramt an Sonderschulen

§  7 Studienbeginn

§  8 Studiendauer

§  9 Ziele des Studiums

§ 10 Studieninhalte

§ 11 Studienabschnitte

§ 12 Lehrveranstaltungen

§ 13 Studienplan

§ 14 Studienberatung

§ 15 Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit)



II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer

1. Abschnitt: Erziehungswissenschaftliches Studium und Praktika

§ 16 Allgemeines Studienziel

§ 17 Gliederung und Umfang

§ 18 Pädagogik

§ 19 Psychologie

§ 20 Gesellschaftswissenschaften

§ 21 (Ev. bzw. Kath.) Theologie und Philosophie

§ 22 Praktika




2. Abschnitt: Didaktik der Grundschule

§ 23 Studienziel

§ 24 Studieninhalt und Studienumfang

§ 25 Lehrveranstaltungen und Studienaufbau des fächerübergreifenden Bereichs

§ 26 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

§ 27 Didaktik der Mathematik

§ 28 Didaktik der Musik

§ 29 Didaktik der Kunsterziehung

§ 30 Didaktik des Sports

§ 31 Didaktik der Biologie

§ 32 Didaktik der Chemie

§ 33 Didaktik der Erdkunde

§ 34 Didaktik der Geschichte

§ 35 Didaktik der Physik

§ 36 Didaktik der Evangelischen Religionslehre

§ 37 Didaktik der Katholischen Religionslehre

§ 38 Didaktik der Sozialkunde




3. Abschnitt: Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen

§ 39 Studienziele

§ 40 Fächerkombination

§ 41 Studienaufbau und Studienumfang; zusätzliche Leistungsnachweise

§ 42 Didaktik der Arbeitslehre

§ 43 Didaktik der Biologie

§ 44 Didaktik der Chemie

§ 45 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

§ 46 Didaktik des Englischen

§ 47 Didaktik der Erdkunde

§ 48 Didaktik der Geschichte

§ 49 Didaktik der Kunsterziehung

§ 50 Didaktik der Mathematik

§ 51 Didaktik der Musik

§ 52 Didaktik der Physik

§ 53 Didaktik der Evangelischen Religionslehre

§ 54 Didaktik der Katholischen Religionslehre

§ 55 Didaktik der Sozialkunde

§ 56 Didaktik des Sports




4. Abschnitt: Unterrichtsfächer

§ 57 Biologie

§ 58 Chemie

§ 59 Deutsch

§ 60 Englisch

§ 61 Erdkunde

§ 62 Französisch

§ 63 Geschichte

§ 64 Griechisch

§ 65 Italienisch

§ 66 Latein

§ 67 Mathematik

§ 68 Philosophie

§ 69 Physik

§ 70 Evangelische Religionslehre

§ 71 Katholische Religionslehre

§ 72 Russisch

§ 73 Sozialkunde

§ 74 Spanisch

§ 75 Sport




5. Abschnitt: Sonderpädagogik

1. Teil: Sonderpädagogische Fachrichtungen

§ 76 Besondere Studienvoraussetzung

§ 77 Studienziele

§ 78 Studieninhalte

§ 79 Studienaufbau und Studienumfang

§ 80 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik

§ 81 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik

§ 82 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik

§ 83 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik

§ 84 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik




2. Teil: Sonderpädagogische Qualifikation

§ 85 Studienziel

§ 86 Studieninhalte und Studienumfang

§ 87 Lehrveranstaltungen

III.

Schlussbestimmungen § 88 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

    (1) Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen - Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) - und der Zwischenprüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (ZwPO) vom 3. August 1981 (KMBl II S. 641), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Februar 2002 (KWMBl .....) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Würzburg.

(2) Das Studium für folgende Lehrämter ist an der Universität Würzburg möglich:

1. Lehramt an Grundschulen
2. Lehramt an Hauptschulen
3. Lehramt an Realschulen
4. Lehramt an Gymnasien
5. Lehramt an Sonderschulen

 

§ 2 Lehramt an Grundschulen

    (1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das Studium der Didaktik der Grundschule,
3. das Studium eines Unterrichtsfachs.

    (2) 1Das Studium der Didaktik der Grundschule kann an der Universität Würzburg mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:

- Biologie - Musik
- Chemie - Physik
- Deutsch - Evangelische Religionslehre
- Englisch - Katholische Religionslehre
- Erdkunde - Sozialkunde
- Geschichte - Sport.
- Mathematik

2Für das Studium gelten die Bestimmungen für das nicht vertiefte Fachstudium.

    (3) 1Das Studium für ein Lehramt an Grundschulen kann an der Universität Würzburg erweitert werden durch

1. das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs aus den oben genannten Fächern;
2. das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen. 2In diesem Fall dürfen beim Studium der beiden Didaktiken (vgl. §§ 24 und 40) nicht gleiche Didaktikfächer gewählt werden.
3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikation gemäß § 110 a LPO I.

3Diese Erweiterungen ermöglichen die Verwendung in der Hauptschule.

 

§ 3 Lehramt an Hauptschulen

    (1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen umfasst:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen,
3. das Studium eines Unterrichtsfachs.

    (2) 1Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen kann an der Universität Würzburg mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:

- Biologie - Musik1
- Chemie - Physik
- Deutsch - Evangelische Religionslehre
- Englisch - Katholische Religionslehre
- Erdkunde - Sozialkunde
- Geschichte - Sport.
- Mathematik

2Für das Studium der Fächer gelten die Bestimmungen für das nicht vertiefte Fachstudium.

    (3) 1Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen kann an der Universität Würzburg erweitert werden durch

1. das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs aus den oben genannten Fächern;
2. das Studium der Didaktik der Grundschule. 2In diesem Fall dürfen beim Studium der beiden Didaktiken (vgl. §§ 24 und 40) nicht gleiche Didaktikfächer gewählt werden. 3Diese Erweiterung ermöglicht die Verwendung in der Grundschule.
3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikation gemäß § 110 a LPO I.

 

§ 4 Lehramt an Realschulen

    (1) 1Das Studium für das Lehramt an Realschulen umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

2Bei einigen Fächerverbindungen empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Erweiterung des Studiums mit einem dritten Fach.

    (2) 1Das Studium für das Lehramt an Realschulen ist an der Universität Würzburg in folgenden Fächerverbindungen möglich:

- Biologie/Chemie (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Englisch
- Deutsch/Erdkunde (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Französisch (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Musik (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Evangelische Religionslehre
- Deutsch/Katholische Religionslehre
- Deutsch/Sport
- Englisch/Französisch (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Musik3 Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Evangelische Religionslehre
- Englisch/Katholische Religionslehre
- Englisch/Sport
- Mathematik/Chemie (Erweiterung empfohlen)
- Mathematik/Musik
- Mathematik/Physik
- Mathematik/Evangelische Religionslehre
- Mathematik/Katholische Religionslehre
- Mathematik/Sport
- Musik/Evangelische Religionslehre3 (Erweiterung empfohlen)
- Musik/Katholische Religionslehre3 (Erweiterung empfohlen)
- Musik/Sport3

2Für das Studium dieser Fächer gelten die Bestimmungen für das nicht vertiefte Fachstudium.

    (3) Das Studium für das Lehramt an Realschulen kann an der Universität Würzburg erweitert werden durch

1. das Studium eines dritten Unterrichtsfachs aus den oben genannten Fächern oder das Studium des Fachs Sozialkunde;
2. das Studium für eine sonderpädagogische Qualifikation.
3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikation gemäß § 110 a LPO I.

 

§ 5 Lehramt an Gymnasien

    (1) 1Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst:

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern.

2Bei einigen Fächerverbindungen empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Erweiterung des Studiums mit einem dritten Fach.

    (2) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien ist an der Universität Würzburg in folgenden Fächerverbindungen möglich:

- Biologie/Chemie
- Deutsch/Englisch
- Deutsch/Erdkunde (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Französisch (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Latein
- Deutsch/Katholische Religionslehre
- Deutsch/Sozialkunde (Erweiterung empfohlen)
- Deutsch/Sport (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Erdkunde (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Französisch
- Englisch/Geschichte (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Italienisch (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Latein
- Englisch/Katholische Religionslehre
- Englisch/Russisch (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Sozialkunde (Erweiterung empfohlen
- Englisch/Spanisch (Erweiterung empfohlen)
- Englisch/Sport
- Französisch/Latein (Erweiterung empfohlen)
- Griechisch/Latein (Erweiterung empfohlen)
- Griechisch/Katholische Religionslehre (Erweiterung empfohlen)
- Latein/Katholische Religionslehre
- Latein/Sport
- Mathematik/Physik
- Mathematik/Katholische Religionslehre
- Mathematik/Sport
- Katholische Religionslehre/Sport (Erweiterung empfohlen).

    (3) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien kann an der Universität Würzburg erweitert werden durch

1. das Studium eines dritten Unterrichtsfachs aus den oben genannten Fächern oder des Faches Philosophie,
2. das Studium für eine sonderpädagogische Qualifikation.
3. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikation gemäß § 110 a LPO I.

 

§ 6 Lehramt an Sonderschulen

    (1) Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen umfasst

1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung (als vertieft studiertes Fach),
3. das Studium
a) der Didaktik der Grundschule oder
b) der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.

    (2) Das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung kann an der Universität Würzburg wahlweise durchgeführt werden in

1. Geistigbehindertenpädagogik,
2. Körperbehindertenpädagogik,
3. Lernbehindertenpädagogik,
4. Sprachbehindertenpädagogik,
5. Verhaltensgestörtenpädagogik.

    (3) 1Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen kann an der Universität Würzburg erweitert werden durch

1. das Studium der noch nicht gewählten Didaktik. 2In diesem Fall dürfen beim Studium der beiden Didaktiken (vgl. §§ 24 und 40) nicht gleiche Didaktikfächer gewählt werden.
2. das Studium für eine sonderpädagogische Qualifikation in einer weiteren Fachrichtung;
3. das Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer:
- Biologie - Musik
- Chemie - Physik
- Deutsch - Evangelische Religionslehre
- Englisch - Katholische Religionslehre
- Erdkunde - Sozialkunde
- Geschichte - Sport.
- Mathematik
3Für diese Erweiterungen gelten die Bestimmungen für das nicht vertiefte Fachstudium. 4Bei Geistigbehindertenpädagogik sind nur folgende Erweiterungsfächer zulässig:
- Deutsch - Katholische Religionslehre
- Musik6 - Sozialkunde
- Evangelische Religionslehre - Sport.
4. das Studium der fremdsprachlichen Qualifikation gemäß § 110 a LPO I.

 

§ 7 Studienbeginn

    (1) Das Studium für ein Lehramt kann vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden.

    (2) Nur im Wintersemester ist der Studienbeginn möglich in folgenden Unterrichtsfächern:

- Biologie (vertieftes und nicht vertieftes Studium)
- Didaktik der Grundschule für den Studiengang Lehramt an Grundschulen und den Studiengang Lehramt an Sonderschulen
- Mathematik (vertieftes Studium)
- Musik (an der Hochschule für Musik)
- Sport

    (3) Ein Studienbeginn nur im Wintersemester kann sich außerdem durch die Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen ergeben.

 

§ 8 Studiendauer

    (1) 1Die Mindeststudienzeit beträgt für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen sechs Semester, an Gymnasien und Sonderschulen acht Semester. 2Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Erste Staatsprüfung nach Ablauf der Mindeststudienzeit unbeschadet einer möglichen Verkürzung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 LPO I abgelegt werden. 3Die Studienordnung und die Studienpläne sind so gestaltet, dass der Student die Nachweise, die die LPO I als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung vorschreibt, in der Mindeststudienzeit erwerben kann.

    (2) Die Regelstudienzeit beträgt vorbehaltlich einer eventuellen Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LPO I für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen sieben Semester, an Gymnasien und Sonderschulen neun Semester.

 

§ 9 Ziele des Studiums

    (1) 1Durch das Studium sollen die fachwissenschaftlichen bzw. sportlichen und künstlerischen sowie die erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, die zur Ausübung des entsprechenden Lehramtes erforderlich sind. 2Zugleich geht es darum, fachdidaktische und schulpraktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, auf denen die schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) aufbaut. 3Insgesamt soll durch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Studieninhalten im Blick auf die Studienziele die Entwicklung der Lehrerpersönlichkeit gefördert werden.

    (2) 1Das Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt abgeschlossen. 2Die bestandene Abschlussprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt.

 

§ 10 Studieninhalte

    (1) Die Studieninhalte sind in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer angegeben.

    (2) 1Die Lehramtsstudiengänge haben untereinander und mit den entsprechenden Magister- und Diplomstudiengängen inhaltliche Berührungspunkte. "Leistungsnachweise können entsprechend gegenseitig angerechnet werden.

 

§ 11 Studienabschnitte

    (1) 1Das Studium gliedert sich in das Grund- und das Hauptstudium. 2Das Grundstudium erstreckt sich nach den besonderen Bestimmungen der einzelnen Fächer auf die ersten drei oder vier Semester.

    (2) 1Das Grundstudium wird in den vertieft studierten Fächern in der Regel mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen. 2In den vertieft studierten Fächern Mathematik, Physik und Katholische Religionslehre wird das Grundstudium mit der staatlichen Zwischenprüfung abgeschlossen. 3In den Fächern, in denen das nicht vertiefte und das vertiefte Studium im Grundstudium gleich sind, gilt das Grundstudium im nicht vertieften Studium als abgeschlossen, wenn die zur Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen; beim Fach Geschichte ist darüber hinaus eine Hauptseminaraufnahmeprüfung abzulegen.

    (3) Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab.

 

§ 12 Lehrveranstaltungen

    (1) Der Vermittlung der Studieninhalte und der Hinführung zu den Studienzielen dienen die Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Praktika u.a.

    (2) Soweit der Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme (Schein) an Lehrveranstaltungen als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung oder zur Ersten Staatsprüfung oder als Voraussetzung zum Besuch weiterer Lehrveranstaltungen erforderlich ist, sind diese Lehrveranstaltungen in dieser Studienordnung gekennzeichnet, z.B. durch den Klammerzusatz "Leistungsnachweis".

    (3) 1Der Lehrende bzw. der verantwortliche Übungs-, Seminar- oder Praktikumsleiter bestimmt, unter welchen Bedingungen die erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird, falls dies in den Bestimmungen für die einzelnen Fächer nicht festgelegt ist. 2Dabei sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als erfolgreich ist die Teilnahme anzusehen, wenn der Student die Mindestkenntnisse, -fertigkeiten und/oder -fähigkeiten nachweist, die er in der Lehrveranstaltung erwerben soll.
2. Die Form und der Inhalt der Leistungskontrolle sind rechtzeitig bekannt zu geben.
3. Die Leistungskontrolle kann z.B. durch eine oder mehrere förmliche (schriftliche oder mündliche) Prüfungen, durch schriftliche Arbeiten (z.B. Hausarbeiten), durch Referate, praktische Arbeiten (z.B. Versuch) oder durch eine Kombination von Kontrollformen erfolgen.
4. Die Leistungskontrolle erstreckt sich auf individuelle Leistungen. Je nach Eigenart der Lehrveranstaltungen kann die Leistungsbewertung auch auf einer Gruppenleistung beruhen, sofern die individuellen Leistungen dabei erkennbar sind.

    (4) Im allgemeinen können höherwertige Leistungsnachweise niedererwertige ersetzen (z.B. ersetzt ein Oberseminarschein i.d.R. einen Hauptseminarschein).

    (5) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich ist, erfolgt die Auswahl nach der Notwendigkeit der Lehrveranstaltungen im Hinblick auf den Studienfortschritt und, wenn in dieser Hinsicht gleiche Voraussetzungen gegeben sind, nach der Reihenfolge der Anmeldung.

    (6) Nicht bestandene Lehrveranstaltungen können zweimal wiederholt werden, soweit in den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer nichts anderes geregelt ist.

 

§ 13 Studienplan

    1Für die Planung des Lehrangebots und als Studienempfehlung für die Studenten können die Fakultäten Studienpläne erstellen, die diese Studienordnung ausfüllen, ergänzen und erläutern. 2Im Studienplan kann eine Begrenzung der Teilnehmerzahl für bestimmte Lehrveranstaltungen vorgesehen werden.

 

§ 14 Studienberatung

    (1) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Professoren der am Lehramtsstudium beteiligten Fakultäten durchgeführt. 2Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten. 3Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

- bei Aufnahme des Studiums für die Wahl der Wahlpflichtfächer im erziehungswissenschaftlichen Studium,
- wenn fachspezifische Studienvoraussetzungen bestehen (z.B. Erfordernis des Latinums), die bei Studienbeginn noch nicht nachgewiesen werden können,
- in allen Fragen der Studienplanung, insbesondere in Fächern, bei denen der Studienplan flexibel ist,
- nach nicht bestandenen Prüfungen,
- vor der Wahl von Schwerpunkten und Studienrichtungen,
- bei Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel,
- bei wiederholter nicht erfolgreicher Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen.

    (2) 1Die Zentrale Studienberatung an der Universität Würzburg erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fächerübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- vor Studienbeginn, insbesondere in Zweifelsfällen,
- bei geplantem Wechsel des Studienfachs,
- bei Erweiterung der Fächerverbindung,
- in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen,
- bei Wahl der Fächer und Teilfächerkombination in der Didaktik der Grundschule und den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule.

    (3) Für verbindliche Auskünfte im Zusammenhang mit der LPO I ist die Außenstelle des Prüfungsamtes, im Zusammenhang mit der akademischen Zwischenprüfungsordnung der jeweilige Prüfungsausschuss zuständig.

 

§ 15 Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit)

    Die Erste Staatsprüfung umfasst auch eine schriftliche Hausarbeit (§ 30 LPO I), die in der Regel in der zweiten Hälfte des Studiums angefertigt wird.

 

II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer

1. Abschnitt: Erziehungswissenschaftliches Studium und Praktika

§ 16 Allgemeines Studienziel

    (1) Das erziehungswissenschaftliche Studium trägt zusammen mit den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien dazu bei, den Lehrer zu befähigen, seine Aufgaben in Erziehung und Unterricht zu erfüllen.

    (2) 1Entsprechend dem Lehrangebot ist es möglich, inhaltlich individuelle Schwerpunkte zu setzen. 2Dabei sollen vor allem die Bildungsziele und berufspraktischen Erfordernisse der einzelnen Schularten berücksichtigt werden.

 

§ 17 Gliederung und Umfang

    (1) 1Das erziehungswissenschaftliche Studium für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen umfasst folgende Bereiche:

1. Pädagogik:
a) Allgemeine Pädagogik,
b) Schulpädagogik,
2. Psychologie,
3. gesellschaftswissenschaftliche Studien (wahlweise Politikwissenschaft oder Soziologie oder Volkskunde),
4. Katholische bzw. evangelische Theologie oder Philosophie.

2Nach den Richtzahlen des § 36 Abs. 1 LPO I für ein ausreichendes Studienangebot sind dafür 32 Semesterwochenstunden (SWS) vorgesehen.

    (2) 1Das erziehungswissenschaftliche Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst die Bereiche Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) und Psychologie. 2Nach den Richtzahlen des § 36 Abs. 1 LPO I für ein ausreichendes Studienangebot sind dafür 12 Semesterwochenstunden vorgesehen.

    (3) 1Die erziehungswissenschaftliche Prüfung in der Ersten Staatsprüfung erstreckt sich auf die Bereiche Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) und Psychologie. 2Es ist je eine Prüfung in Allgemeiner Pädagogik, Schulpädagogik und Psychologie abzulegen, eine davon (nach Wahl des Kandidaten) schriftlich, die zwei anderen mündlich.

    (4) Die erziehungswissenschaftliche Prüfung für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen kann bereits im Anschluss an das fünfte, für die Lehrämter an Gymnasien und Sonderschulen im Anschluss an das siebte Hochschulsemester abgelegt werden.

 

§ 18 Pädagogik

    (1) Die Studienziele der Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) sind jeweils unter Beachtung der Aspekte des Umgangs mit Telekommunikation und Multimedia:

- Vertrautheit mit dem wissenschaftlichen Problemstand der Pädagogik,
- Fähigkeit, die theoretischen Erkenntnisse auf die Gegebenheiten und Aufgaben des pädagogischen Berufsfeldes zu beziehen,
- Befähigung, in Verbindung mit den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien Aufgaben der Erziehung und des Unterrichts zu erfüllen.

    (2) Die Pädagogik gliedert sich in

1. Allgemeine Pädagogik mit folgenden Studieninhalten:
a) Geschichte der Pädagogik/Strukturen und Aufgabenfelder
- Problemgeschichteung
- Ausgewählte Kapitel zum Bildungswesen unter Berücksichtigung internationaler Aspekte
- Organisationsformen und Aufgabenfelder außerschulischer Erziehung und Bildung
b) Theoretische Probleme des Erziehungsprozesses
- Pädagogische Anthropologie (einschließlich der pädagogischen Kinder- und Jugendkunde) und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
- Theorien der Erziehung und Bildung unter Berücksichtigung der Zielproblematik
- Ausgewählte pädagogische Einzelprobleme (insbesondere Erziehungskonflikte und Verhaltensstörungen)
2. Schulpädagogik
a) Studieninhalte beim Studium für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen:
aa) Theorie der Schule
- Konzeptionen von Schule (einschließlich historischer und vergleichender Aspekte)
- Die erzieherische Aufgabe des Lehrers
bb) Theorie des Unterrichts
- Unterrichtsmodelle der Vergangenheit und Gegenwart
- Analyse von Lehr- und Lernprozessen
- Probleme der Feststellung und Beurteilung von Lernergebnissen
cc) Theorie und Entwicklung von Lehrplänen
- Planung und Gestaltung von Unterricht
- Ziele, Inhalte und Methoden (einschließlich Medien) des Unterrichts
dd) Schulpädagogisches Blockpraktikum
- Handlungsspielräume des Lehrers in Unterricht und Schule
- Unterrichtsspezifische Verwirklichung theoretischer Ansätze
b) Studieninhalte beim Studium für das Lehramt an Gymnasien
aa) Theorie der Schule
- Konzeptionen von Schule
- Entwicklung des bayerischen Schulwesens
bb) Theorie des Unterrichts
- Ziele, Inhalte und Methoden des Unterrichts
- Probleme der Planung und Gestaltung von Unterricht
- Lehrplanentwicklung.

    (3) 1Das Studium der Pädadogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen umfasst zusammen 10 Semesterwochenstunden. 2Aus der Allgemeinen Pädagogik und der Schulpädagogik sollten je wenigstens zwei Vorlesungen gehört werden. 3Für eine Schwerpunktbildung wird der Besuch eines Seminars empfohlen.

    (4) 1Das Studium der Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) für das Lehramt an Gymnasien umfasst 6 Semesterwochenstunden. 2Aus der Allgemeinen Pädagogik und der Schulpädagogik sollte je wenigstens eine Vorlesung gehört werden. 3Für eine Schwerpunktbildung wird der Besuch eines Seminars empfohlen.

    (5) 1Die Verteilung der Lehrveranstaltungen während des Studiums ist beliebig. 2Vor dem schulpädagogischen Blockpraktikum wird der Besuch einer schulpädagogischen Einführungsveranstaltung erwartet.

 

§ 19 Psychologie

    (1) 1Die Studienziele des Bereichs Psychologie sind: Vertrautheit mit dem wissenschaftlichen Problemstand der Pädagogischen Psychologie und die Fähigkeit, die theoretischen Erkenntnisse auf die Gegebenheiten und Aufgaben des pädagogischen Berufsfeldes zu beziehen, z.B. Situationen psychologisch fundiert zu beurteilen und Handlungen im pädagogischen Feld zu planen, zu begründen und auszuführen. 2Die im einzelnen zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäß § 36 Abs. 3 LPO I.

    (2) 1Der Studienbereich Psychologie im erziehungswissenschaftlichen Studium für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen umfasst zehn Semesterwochenstunden und besteht aus folgenden Studieneinheiten:

1. Pädagogische Psychologie I: Allgemeinpsychologische Voraussetzungen, allgemeine und angewandte Lernpsychologie,
2. Pädagogische Psychologie II: Persönlichkeitspsychologische Voraussetzungen, allgemeine und angewandte Begabungspsychologie, Grundzüge der pädagogisch-psychologischen Diagnostik,
3. Pädagogische Psychologie III: Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters,
4. Pädagogische Psycholgie IV: Sozialpsychologie der Erziehung und des Unterrichts,
5. Pädagogisch-psychologische Beurteilung von Lern- und Erziehungsschwierigkeiten und von Verhaltensstörungen.

2Den Nummern 1 bis 4 entsprechen zweistündige Vorlesungen oder wahlweise zweistündige Seminare. 3Die Vorlesungen werden in einem viersemestrigen Turnus angeboten. 4Es wird empfohlen, wenigstens ein Seminar zu besuchen. 5Der Nummer 5 entspricht eine zweistündige Übung, die in jedem Semester angeboten wird. 6Die Reihenfolgen der Studieneinheiten ist nicht zwingend. 7An der Übung zur Nummer 5 sollte in der Regel nicht vor dem dritten Semester teilgenommen werden. 8Für diese Übung ist eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.

    (3) Der Bereich Psychologie im erziehungswissenschaftlichen Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst sechs Semesterwochenstunden und bezieht sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Studieneinheiten Nummern 1 bis 3.

    (4) Zur Vertiefung oder anstelle der für den Bereich Psychologie angebotenen Lehrveranstaltungen (zu den Studieneinheiten Nummern 1 bis 5) können auch andere thematisch entsprechende Veranstaltungen, z.B. aus dem Diplomstudiengang Psychologie, besucht werden, soweit Lehramtsstudenten zugelassen sind.

 

§ 20 Gesellschaftswissenschaften

    (1) Studienziel

1Die gesellschaftswissenschaftlichen Studien sollen den zukünftigen Lehrer befähigen, die für seine Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit bedeutsamen staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenhänge im Ansatz zu erkennen und in der Gestaltung seiner Aufgabe zu berücksichtigen. 2Der Student wählt für die gesellschaftswissenschaftlichen Studien eines der drei Gebiete Politikwissenschaft, Soziologie und Volkskunde.

    (2) Studienumfang

1Für die gesellschaftswissenschaftlichen Studien sind sechs Semesterwochenstunden vorgesehen. 2Sie können über die gesamte Dauer des Lehramtsstudiums verteilt werden.

    (3) Leistungsnachweis

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist ein Leistungsnachweis aus dem gewählten Fach im Umfang von zwei Semesterwochenstunden erforderlich (§ 36 Abs. 2 LPO I).

    (4) Gebiet Politikwissenschaft

1Die Lehrveranstaltungen im Gebiet Politikwissenschaft beziehen sich auf folgende Thematik:

- Grundbegriffe des politischen Denkens und der politischen Bildung,
- bildungspolitische Konzeption der Gegenwart und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft,
- politische Aspekte von Schule und Bildungswesen.

2Sie setzen die Kenntnis der politischen Grundordnung des freiheitlich demokratischen Rechtsstaates, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Bayern voraus. 3Innerhalb eines Studienjahres werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten:

1. Allgemeine Lehrveranstaltungen: Einführung in die Politikwissenschaft/Grundbegriffe der Politik/Einführung in die politische Theorie (i.d.R. als zweistündige Vorlesung),
2. Spezielle Lehrveranstaltungen:
- Politische Bildung (Einführung in die Didaktik der Sozialkunde) (i.d.R. als zweistündige Vorlesung),
- mehrere zweistündige Übungen zu den Bereichen
- Bildungspolitik,
- Theorie der Politik,
- Politisches System der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern.

4Der geforderte Leistungsnachweis kann nur in einer Lehrveranstaltung gemäß Satz 3 Nr. 2 erworben werden. 5Davor soll eine allgemeine Lehrveranstaltung besucht werden.

    (5) Gebiet Soziologie

1Die Lehrveranstaltungen beziehen sich auf folgende Thematik:

- Einführung in die Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und Schule,
- Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen,
- die Schule als soziales Gebilde und organisatorisches System.

2Im Laufe eines Studienjahres werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten:

1. Allgemeine Veranstaltungen: Einführung in die Soziologie, Grundbegriffe der Soziologie,
2. Mehrere spezielle Veranstaltungen zu den in Satz 1 genannten Lehrthematiken.

3Der geforderte Leistungsnachweis kann nur in einer Lehrveranstaltung gemäß Satz 2 Nr. 2 erworben werden. 4Davor soll eine allgemeine Lehrveranstaltung besucht werden.

    (6) Gebiet Volkskunde

1Die Lehrveranstaltungen im Gebiet Volkskunde beziehen sich auf folgende Thematik:

- Einführung in die Volkskunde unter besonderer Berücksichtigung kultureller Umweltfragen,
- Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.

2Im Laufe eines Studienjahres werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten:

1. Einführung in Theorie, Geschichte und aktuelle Fragestellungen der Volkskunde (i.d.R. als zweistündige Vorlesung);
2. wenigstens zwei zweistündige Seminare zur allgemeinen Kulturanalyse mit regionaler Exemplifizierung;
3. wenigstens zwei zweistündige Seminare zur speziellen Kulturforschung mit regionalem Schwerpunkt.

3Die Seminare können mit Pflichtexkursionen verbunden sein. 4Der geforderte Leistungsnachweis kann nur in den Seminaren entsprechend Satz 2 Nrn. 2 oder 3 erworben werden. 5Ihr Besuch setzt die vorhergehende Teilnahme an der Lehrveranstaltung Satz 2 Nr. 1 voraus.

 

§ 21 (Evangelische bzw. Katholische) Theologie und Philosophie

    (1) Studienziel

1Das erziehungswissenschaftliche Studium in Katholischer bzw. Evangelischer Theologie soll den Studenten in religiöse Aspekte der Erziehung aus theologischer Sicht einführen. 2Das erziehungswissenschaftliche Studium in Philosophie soll den Studenten mit philosophischen Grundlagen der Pädagogik und der Fachwissenschaft bekannt machen.

    (2) Studienumfang

1Für die Studien in Theologie bzw. Philosophie sind sechs Semesterwochenstunden vorgesehen. 2Sie können über die gesamte Dauer des Lehramtsstudiums verteilt werden.

    (3) Leistungsnachweise

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind Leistungsnachweise aus dem gewählten Fach im Umfang von vier Semesterwochenstunden (i.d.R. zwei Scheine) erforderlich (§ 36 Abs. 2 LPO I).

(4) Bereich Katholische Theologie

1Die Lehrveranstaltung in Katholischer Theologie beziehen sich auf folgende Thematik:

- Religion als pädagogisch-anthropologische Realität,
- Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung,
- Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.

2In jedem Semester werden wenigstens drei zweistündige Lehrveranstaltungen zu diesem Themenbereich angeboten, in denen ein Leistungsnachweis erbracht werden kann. 3Der vorhergehende oder begleitende Besuch einer entsprechenden Vorlesung (Religionspädagogik, Theologische Anthropologie, Moraltheologie, Sozialethik) wird empfohlen.

    (5) Bereich Evangelische Theologie

1Die Lehrveranstaltungen in Evangelischer Theologie beziehen sich auf folgende Thematik:

- Religion als pädagogisch-anthropologische Realität,
- Überblick über die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung,
- Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht.

2In jedem Semester wird mindestens eine zweistündige Lehrveranstaltung angeboten, in der ein Leistungsnachweis erbracht werden kann.

    (6) Bereich Philosophie

1Die Lehrveranstaltungen in Philosophie beziehen sich auf folgende Thematik:

- Einführung in die philosophische Anthropologie und Ethik unter besonderer Berücksichtigung von pädagogisch bedeutsamen Problemen,
- Grundfragen der Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie.

2In jedem Semester werden mindestens drei zweistündige Lehrveranstaltungen angeboten, in denen ein Leistungsnachweis erbracht werden kann.

 

§ 22 Praktika

    (1) 1Die Praktika sind Bestandteile aller Studiengänge für ein Lehramt. 2Sie stehen in enger Beziehung zu den Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie zum erziehungswissenschaftlichen Studium.

    (2) 1Die Praktika stellen das Bindeglied zwischen den theoretischen Studien und dem Berufsfeld der zukünftigen Lehrer dar. 2Aufgaben und Ziele der Praktika sind die Einführung und die erste Einübung des Studenten in die Schulpraxis der einzelnen Schularten und in die Unterrichtspraxis der einzelnen Schulfächer. 3Insbesondere dienen die Praktika der Selbstkontrolle der Berufseignung und Berufsfähigkeit. 4Nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung soll der Student eigene Unterrichtsplanung betreiben und auch erste Unterrichtsversuche durchführen. 5Bei der Beobachtung fremder und bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eigener Lehrversuche werden die Studenten von Praktikumslehrern angeleitet.

    (3) Aufgaben und Studienziele der einzelnen Praktika ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der LPO I.

    (4) Die Durchführung der Praktika erfolgt entsprechend den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Organisation der Praktika für die einzelnen Lehrämter.

    (5) 1Vor dem schulpädagogischen Blockpraktikum wird der Besuch einer einführenden schulpädagogischen Lehrveranstaltung erwartet, vor dem fachdidaktischen Blockpraktikum sollen entsprechende fachdidaktische Lehrveranstaltungen besucht werden. 2Die studienbegleitenden Praktika sind jeweils mit wenigstens einer praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltung verbunden. 3Praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen werden vom Lehrstuhl für Grundschulpädagogik, von allen fachdidaktischen Lehrstühlen bzw. Fachvertretungen und den Lehrstühlen für Sonderpädagogik angeboten.

 

<big>2. Abschnitt: Didaktik der Grundschule</big>

§ 23 Studienziel

    1Durch das Studium der Didaktik der Grundschule sollen grundschulspezifische, schultheoretische, pädagogische und fachdidaktische Erkenntnisse erworben, die Studenten zu kritischem Erfassen schul- und unterrichtstheoretischer Begründungszusammenhänge befähigt sowie zum reflektierten pädagogischen Handeln angeleitet werden. 2Das Studium der Didaktik der Grundschule bereitet, zusammen mit dem erziehungswissenschaftlichen Studium, dem fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studium eines Unterrichtsfaches, den Praktika und dem an das Studium sich anschließenden Vorbereitungsdienst, die Studenten auf den Beruf und die Aufgaben des Lehrers an einer Grundschule bzw. Sonderschule vor.

 

§ 24 Studieninhalt und Studienumfang

    (1) 1Das Fach Didaktik der Grundschule besteht aus einem fächerübergreifenden Bereich und aus drei Didaktikfächern. 2Der fächerübergreifende Bereich umfasst

- Grundschulpädagogik mit den Teilbereichen "Konzeptionen der Grundschule" und "Erziehung und Unterricht in der Grundschule",
- Sachunterricht in der Grundschule,
- Didaktik des Schriftspracherwerbs.

3Als Didaktikfächer sind zu studieren:

- Deutsch,
- Mathematik,
- Musik oder Kunsterziehung oder Sport.

4Wenn eines dieser Fächer bereits als Unterrichtsfach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 gewählt wurde, kann es in der Didaktikfächergruppe durch eines der folgenden Didaktikfächer ersetzt werden: Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Kunsterziehung, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport. 5Wenn das Fach Didaktik der Grundschule innerhalb des Studiengangs Lehramt an Sonderschulen studiert wird, kann anstelle von Musik, Kunsterziehung oder Sport als drittes Didaktikfach auch Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

    (2) Die Studieninhalte ergeben sich aus § 40 Abs. 2 LPO I.

    (3) Das Studium des Fachs Didaktik der Grundschule umfasst

     22 SWS Lehrveranstaltungen im fächerübergreifenden Bereich,
     22 SWS Lehrveranstaltungen im Didaktikfächerbereich.

 

§ 25 Lehrveranstaltungen und Studienaufbau des fächerübergreifenden Bereichs

    (1) Grundschulpädagogik

SWS

Lehrveranstaltungsart
1. Grundschulpädagogik I - Konzeptionen der Grundschule -
a) Einführungsveranstaltung (alternativ zu Nr.2 Buchst.a)

2

Vorlesung/Seminar
b) Weiterführende Lehrveranstaltungen

4

Vorlesung/Seminar
2. Grundschulpädagogik II - Erziehung und Unterricht in der Grundschule -
a) Einführungsveranstaltung (alternativ zu Nr.1 Buchst.a)

2

Vorlesung/Seminar
b) Weiterführende Lehrveranstaltungen (1 Leistungsnachweis aus Nr.1 Buchst.b oder Nr.2 Buchst.b erforderlich)

4

Vorlesung/Seminar

    (2) Sachunterricht der Grundschule

1. Einführungsveranstaltung

2

Vorlesung/Seminar
2. Weiterführende Lehrveranstaltung
(1 Leistungsnachweis erforderlich)

4

Vorlesung/Seminar

    (3) Didaktik des Schriftspracherwerbs

1. Einführungsveranstaltung

2

Vorlesung/Seminar
2. Weiterführende Lehrveranstaltung

2

Vorlesung/Seminar

    (4) Zusätzliche Pflichtveranstaltung

Praktikumsbegleitende Lehrveranstaltung zum zusätzlichen Praktikum in der Grundschule

2

Seminar/Übung

 

Hinweis: Bei bestimmten Fächerverbindungen kann ein weiterer Leistungsnachweis aus einem weiteren Didaktikfach erforderlich sein (vgl. § 40 Abs.1 Nr.6 LPO I).

    (5) Studienaufbau

1Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. bis 3. Semester) und das Hauptstudium. 2Es wird empfohlen, im Grundstudium in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichtbereichen je eine zweistündige Einführungsveranstaltung zu besuchen. 3In den Einführungsveranstaltungen wird den Studenten Gelegenheit gegeben, eine Bescheinigung über die aktive und erfolgreiche Teilnahme zu erwerben. 4Der Erwerb einer solchen Bescheinigung ist freiwillig; sie berechtigt im Hauptstudium zum Besuch von Fortgeschrittenenseminaren des jeweiligen Bereichs. 5Die gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 7 LPO I geforderten Nachweise können in Seminaren, für deren Besuch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung nicht erforderlich ist, sowie in Fortgeschrittenenseminaren erworben werden.

 

§ 26 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

    (1) Studienziele

- Einsicht in Vorgänge des Spracherwerbs und der Sprachentwicklung im Kindesalter,
- Kenntnis von Modellen, Methoden und Medien des Deutschunterrichts in der Grundschule,
- Kenntnis der Möglichkeiten der Förderung des Sprachgebrauchs (im Mündlichen, Schriftlichen, Lesen, Rechtschreiben) im Bereich der Grundschule,
- Kenntnis der Möglichkeiten der Sprachbetrachtung (Sprachlehre/Sprachkunde),
- Kenntnis bestimmter Modelle und Verfahren der Unterrichtsplanung und Unterrichtsbeobachtung in der Grundschule,
- Einsichten in Grundfragen der literarischen Sozialisation im Kindesalter und der Kinderliteratur,
- Fähigkeit, fachwissenschaftliche Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmittel in einem Teilbereich auf die Lernvorgänge im Deutschunterricht der Grundschule zu beziehen.

    (2) Studieninhalte

- Spracherwerb und Sprachentwicklung im Kindesalter,
- Konzepte des Sprach- und Literaturunterrichts in der Grundschule,
- Kinderliteratur und Konzepte der Leseförderung,
- fachwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden in ihrem Bezug auf Lernvorgänge im Deutschunterricht der Grundschule.

    (3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 Semesterwochenstunden (SWS):

- Grundlagen und Schwerpunkte der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

2 SWS

Übung
- Einführung in die Literaturdidaktik

2 SWS

Vorlesung
oder
Grundlagen und Praxis des Rechtschreibunterrichts
oder
Grundlagen und Praxis des Aufsatzunterrichts bzw. der Schreibdidaktik
- Seminar (Proseminar) zur Literatur- oder Sprachdidaktik.

2 SWS

2Vorlesung und Seminar sind so zu wählen, dass sowohl Literaturdidaktik als auch Sprachdidaktik berücksichtigt sind. 3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 LPO I erforderliche Leistungsnachweis ist im Seminar zu erbringen. 4Der Besuch des Seminars ist erst nach dem Besuch der Übung möglich.

 

§ 27 Didaktik der Mathematik

    (1) Studienziele

- Einblick in mathematische Begriffsbildungen, Fragestellungen und Arbeitsmethoden, die dem Mathematikunterricht der Grundschule zugrunde liegen,
- Kenntnis von unterrichtlicher Zielsetzung und von Unterrichtsverfahren zentraler Themenbereiche des Mathematikunterrichts der Grundschule,
- Kenntnisse über Lernbedingungen und Möglichkeiten kognitiver Förderung,
- Vertrautheit mit Verfahren zur Erfolgssicherung und zur Behebung von Lernschwierigkeiten und Lerndefiziten,
- Fähigkeit, Unterrichtseinheiten zur Mathematik in der Grundschule zu entwickeln.

    (2) Studieninhalte

- Didaktische Analyse der Arithmetik (Zahlbegriff, Zahldarstellung, Größenbegriff, Gleichungen, Ungleichungen) und Geometrie (Kongruenzgeometrie, Geometrische Größen, Darstellungen) sowie der zugrundeliegenden mathematischen Grundbegriffe (Menge, Relation, Abbildung, Funktion),
- Lernziele, Lernbedingungen und Unterrichtsverfahren zu wichtigen Themenbereichen des Mathematikunterrichts der Grundschule,
- Planung und Auswertung von Unterrichtseinheiten.

    (3) Lehrangebot

1Für das Studium der Didaktik der Mathematik wird die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS als erforderlich betrachtet:

SWS

- Arithmetik in der Grundschule

Vorlesung

2

- Geometrie in der Grundschule

Vorlesung

2

- Übung zu einer der beiden Vorlesungen

Übung

2

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann aus jeder dieser beiden Vorlesungen (mit Übung) erbracht werden.

 

§ 28 Didaktik der Musik

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Es werden durchschnittliche musiktheoretische Kenntnisse und durchschnittliche praktische Fähigkeiten erwartet. 2Für Studenten mit überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit oder mit großem Nachholbedarf ist eine besondere Förderung möglich.

    (2) Studienziele

- Einblick in die Bildungsaufgaben des Faches Musik,
- Überblick über die Voraussetzungen für die Entfaltung und Aneignung musikbezogener Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- Grundkenntnisse der Musikgeschichte und der Volksliedkunde,
- Kenntnis didaktischer und methodischer Konzeptionen für die Fähigkeiten, Musik aufzunehmen, wiederzugeben und zu erfinden,
- Fertigkeiten im Spiel eines Instrumentes und im Singen (Volkslied).

    (3) Studieninhalte und Lehrangebot

1Das Studium der Didaktik der Musik umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Didaktische Lehrveranstaltungen
a) Didaktik der Musik 1 SWS Vorlesung
im 1./2. Semester
b) Der Musikunterricht in der Grundschule (einschl. Stimm- und Sprecherziehung)
(Leistungsnachweis)
1 SWS Seminar im
2./3. Semester
(nach Buchst.a)
c) Praktikumskolloquium 1 SWS Kolloquium
im 3./4. Semester
(nach Buchst.b)
d) Rhythmische Bewegungserziehung 1 SWS Übung
im 1.-4. Semester
2. Musiktheoretische Lehrveranstaltungen
a) Allgemeine Musiklehre 1 SWS Vorlesung
im 1./2. Semester
b) Musikgeschichte im Überblick 1 SWS Vorlesung
im 1.-6. Semester
c) Volksliedkunde 1 SWS Vorlesung
im 1.-6. Semester
d) Elementare Harmonie- und Satzlehre
(Leistungsnachweis)
1 SWS Übung
im 2.-4. Semester
(nach Buchst.a)
3. Praktische Lehrveranstaltungen
a) Gehörbildung (Leistungsnachweis) 1 SWS Übung im 1.-3. Semester
b) Rhythmik und Improvisation
(Leistungsnachweis)
1 SWS Übung im 4.-6. Semester
c) Stimm- und Sprecherziehung 1 SWS Übung im 1.-6. Semester
d) Instrumentalspiel nach Bedarf Übung im 1.-6. Semester
e) Gesang nach Bedarf Übung im 1.-6. Semester.

2Von den drei Leistungsnachweisen zu Nr.2 Buchst.d bis Nr.3 Buchst.b sind zwei nach Wahl zu erbringen. 3Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in jedem Semester angeboten. 4Für Studenten des Lehramtes an Sonderschulen werden diese allgemeinen Lehrveranstaltungen ergänzt durch ein zusätzliches spezielles Lehrangebot.

 

§ 29 Didaktik der Kunsterziehung

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

Für das Studium der Didaktik der Kunsterziehung werden eigenes Erkenntnisinteresse sowie grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Feld optischer und haptischer Wahrnehmung und Gestaltung erwartet.

    (2) Studienziele

1Die Lehrveranstaltungen vermitteln unerlässliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf künstlerischem und fachdidaktischem Gebiet. 2Ziel ist ein ästhetisches Engagement, bezogen auf die eigene bildnerische ebenso wie auf die eigene fachdidaktische Tätigkeit. 3Diese erfordert folgende Qualifikationen:

- Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestaltung,
- Kenntnis von Form-, Material- und Strukturzusammenhängen,
- Fertigkeiten in Gestaltungstechniken,
- Fertigkeiten in ästhetischen Spielformen,
- Einblick in verschiedene Konzeptionen des Kunstunterrichts und der ästhetischen Erziehung,
- Fähigkeit, Kunstunterricht sowohl schülerorientiert als auch sachorientiert und nach fachdidaktischen Kriterien zu beurteilen.

(3) Studieninhalte

1. Bildnerisch-praktischer Bereich
1Entwicklung der eigenen künstlerischen Gestaltungsfähigkeit und Vermittlung von werktechnischen Fähigkeiten. 2Hier werden Inhalte aus folgenden Gebieten angeboten:
- Bildnerisches Gestalten: Form und Farbe
- Werk- und Drucktechniken
- Ästhetische Spielformen.
2. Theoretischer Bereich
Hier werden Inhalte aus folgenden Gebieten vermittelt:
- abendländische Kunstgeschichte bis hin zur zeitgenössischen Kunst,
- Methoden der Kunstgeschichte und Kunstvermittlung,
- Werkanalyse, Analyse von Kinderzeichnungen,
- Farbtheorie,
- Wahrnehmungslehre und Ästhetik,
- Kreativitätstheorien,
- entwicklungspsychologische und physiologische Voraussetzungen für die Gestaltungsweise der Kinder und Jugendlichen.
3. Fachdidaktischer Bereich
Vermittlung von Kenntnissen
- über Aufgaben, Ziele und mögliche Wirkungen der Kunst- (und Museums-)Pädagogik,
- über Konzeptionen des Kunstunterrichts,
- über Planung und Durchführung, Analyse und Evaluation von Kunstunterricht.

    (4) Lehrveranstaltungen

SWS

1. Vorlesungen und Kolloquium
- Grundfragen des Schulfaches Kunsterziehung
- Theorie-Praxis-Relevanz
- Bildungsaufgaben des Faches Kunsterziehung

1

2. Seminare und Übungen
- Fachdidaktik unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeiten schülerorientierter Planung und Durchführung von Kunstunterricht mit Analyse von Schülerzeichnungen

1

- Fachdidaktik unter besonderer Berücksichtigung kunstgeschichtlicher Heimatkunde oder/und zeitgenössischer Kunst oder/und des Lernbereichs "Gestaltete Umwelt"

1

- Kunst- und Werkbetrachtung oder kunstgeschichtliche Exkursion

1

- Bildnerisches Gestalten in der Fläche (1 Leistungsnachweis Zeichnen, 1 Leistungsnachweis Malen oder Drucken)

4

- Bildnerisches Werken (Holz, Papier, Ton, Textil, Metall) (Leistungsnachweis)

2

- Ästhetische Spielformen (z.B. Figurenspiel, darstellendes Spiel und Aktionen, Bühnengestaltung) (Leistungsnachweis)

2

3. 1Studenten, die an einem semesterbegleitenden Modellversuch "Projektorientierter Kunstunterricht" mit einer Schulklasse teilnehmen, sollten eine dreisemestrige Abfolge eines
a) Einführungs- und Planungssemesters (3./4. Semester),
b) Semesters der Projektdurchführung (4./5. Semester),
c) Evaluationssemesters (5./6. Semester)
einplanen. 2Eine begleitende wissenschaftliche Tätigkeit in Form einer Zulassungsarbeit wird hier empfohlen.

 

§ 30 Didaktik des Sports

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Eine Sporteignungsprüfung wird nicht verlangt. 2Grundlegende sportmotorische Fertigkeiten und Fähigkeiten werden jedoch erwartet.

    (2) Studienziele

1Die Studenten sollen die Fähigkeit erlangen, Sportunterricht in der Grundschule zu planen, durchzuführen und zu beurteilen, die Bedingungen des Unterrichtens und des Sports ganz allgemein zu reflektieren und zu analysieren, 2Außerdem sollen sie dazu qualifiziert werden, Sport im außerunterrichtlichen Bereich zu arrangieren. 3Dies alles setzt im Rahmen der Didaktik sowohl eine sporttheoretische als auch eine sportpraktisch-didaktische Ausbildung voraus.

Sporttheorie:
4Die Studenten sollen befähigt werden, sportliche Inhalte und Didaktikfelder für die Grundschule zu erschließen und dabei mit den Problemen der aktuellen didaktischen Diskussion vertraut zu werden, 5Unterrichts-, Beobachtungs- und Evaluationsmethoden kennen lernen, erarbeiten und anwenden lernen, Unterrichtsversuche vor- und nachbereiten können.

Sportpraxis:
6Die Studenten sollen inhaltliche, organisatorische und methodische Maßnahmen im Bereich motorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten, die in der Grundschule vermittelt werden, in der praktischen Auseinandersetzung kennen- und altersgemäß auswählen und arrangieren lernen. 7Sie sollen die Fähigkeit zu einer adressatenbezogenen Eigenrealisation erwerben bzw. verbessern.

(3) Studieninhalte

a) Didaktik des Sportunterrichts
- Einblick in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Grundschule,
- Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Grundschule unter Einbeziehung der Bewegungserziehung im Elementarbereich,
- Kenntnis der Grundlagen motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
- Kenntnisse in Sportbiologie,
- Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
b) Spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule
- Kenntnis spezieller methodischer Verfahren,
- Wissen um die spezielle Bewegungs- und Trainingslehre,
- Regelkenntnisse,
- Sportartspezifische Sicherheitsmaßnahmen.
c) Praktisch-didaktischer Teil
Erwerb von grundlegenden Bewegungsfähigkeiten und Grundtechniken in den Sportarten Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und Spiel (Sportspiele, Kleine Spiele) einschließlich ihrer methodischen Vermittlung.

    (4) Verteilung der Studieninhalte

Die angegebenen Fachsemesterzahlen (Studienbeginn WS) sind Empfehlungen

Fachsemester Lehrveranstaltung

SWS

WS 1./3. V Sportdidaktik I (Leistungsnachweis)

1

SS 2./4. V Sportdidaktik II (Leistungsnachweis)8

1

WS/SS 1.-6. V Sportbiologie

1

WS/SS ab 3. Semester S Sportdidaktik (Leistungsnachweis)

1

WS/SS S Begleitveranstaltung zum Praktikum

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Turnen an Geräten

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Gymnastik und Tanz

1

SS ab 2. Semester Ü Leichtathletik

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Schwimmen

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Spiele I (kleine Spiele)

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Spiele II (große Spiele)

1

WS ab 3. Semester Ü Grundausbildung Eis- oder Skilauf (Leistungsnachweis)

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Rettungsschwimmen (Leistungsnachweis)

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Erste-Hilfe-Kurs (Leistungsnachweis)

8 Doppel-
stunden

Die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen müssen vor der Zulassung zu den übrigen Prüfungsteilen der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen sein.

     (5) Allgemeine Regelungen

1Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen: Das bedeutet aktive Teilnahme an mindestens 80% der Unterrichtsstunden. 2Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die vorübergehende Sportunfähigkeit bescheinigt, kann auch eine aktive Teilnahme an 50% der Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c LPO I). 3Bei allen leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltungen besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. 4Erfolgreiche Teilnahme erfordert eine im Sinne der Veranstaltung mindestens ausreichende Leistung nach Maßgabe des Dozenten.

 

§ 31 Didaktik der Biologie

    (1) Studienziele und Studieninhalte

- Überblick über Bedeutung, Aufbau und Teilgebiete der Biologie; Einblick in ihre typischen Denkweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung,
- Kenntnis grundlegender biologischer Sachverhalte unter besonderer Berücksichtigung der für die Grundschule bedeutsamen Teilgebiete,
- Überblick über Ziele und Inhalte des Biologieunterrichts in Vergangenheit und Gegenwart (Schwerpunkt: jüngste Entwicklung),
- Kenntnis von Prinzipien zur inhaltlichen, strukturierten, organisatorisch-methodischen Gestaltung des Biologieunterrichts,
- Vertrautheit mit den für das Fach Biologie bedeutsamen Unterrichtsverfahren, Kenntnis fachtypischer Arbeitsweisen und Unterrichtsmittel, Fähigkeit zur Planung biologischer Unterrichtseinheiten in der Grundschule.

    (2) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Biologie umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

- Allgemeine Fachdidaktik Biologie Vorlesung

2

- Fachdidaktik Biologie (Grundschule) Seminar

2

- Ausgewählte Sachgebiete unter fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Aspekten Seminar/Übung

2

2Zur Vertiefung fachwissenschaftlicher Kenntnisse werden die zoologischen und botanischen Bestimmungsübungen (je 2 SWS) und/oder Exkursionen empfohlen. 3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in einem Seminar oder in einer Übung erworben werden.

 

§ 32 Didaktik der Chemie

    (1) Studienziele und Studieninhalte

- Überblick über Bedeutung, Aufbau und Teilgebiete der Chemie, Einblick in ihre typischen Denkweisen und Methoden der Erkennisgewinnung,
- Kenntnis grundlegender chemischer Sachverhalte und Begriffe unter besonderer Berücksichtigung der für die Thematik der Grundschule relevanten Teilbereiche
- Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen und Unterrichtsmittel,
- Vertrautheit mit fachdidaktischen Kriterien zur Planung, Durchführung und Beurteilung von Unterricht in der Grundschule,
- Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Auswertung von chemischen Schüler- und Lehrerexperimen-ten unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen.

    (2) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Chemie umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

- Experimente im Chemieunterricht Seminar mit Übungen

2

- Einführung in die Fachdidaktik Chemie Vorlesung

2

- Fachdidaktik Chemie für Grundschule Seminar

2

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in den Seminaren erworben werden.

 

§ 33 Didaktik der Erdkunde

    (1) Studienziele

- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnissen und Methoden Unterricht im erdkundlichen Bereich der Heimat- und Sachkunde zu planen, durchzuführen und zu beurteilen,
- Kenntnis fachwissenschaftlicher Fragestellungen, Verfahren und Medien in einem für den erdkundlichen Bereich der Heimat- und Sachkunde wesentlichen Teilbereich der Geographie.

    (2) Studieninhalte

1. Geographie
- Überblick über Arbeitsgebiete und grundlegende Arbeitsmethoden der Geographie,
- Handhabung erdkundlicher Arbeitsmittel, insbesondere der Karte.
2. Didaktik der Geographie
- Hauptinhalte der Geographiedidaktik,
- Möglichkeiten einer curricularen Umsetzung der Inhalte der geographischen Wissenschaft für den Heimat- und Sachunterricht der Grundschule.

    (3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Erdkunde umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

- Fachdidaktik und Fachmethodik Geographie Vorlesung

2

- Erdkundliche Arbeitsmittel (u.a. Karte, Sandkasten) Proseminar

2

- Erdkundliche Unterrichtseinheiten Seminar

2

2Die Teilnahme an fachdidaktischen Exkursionen im Umfang von 1 bis 2 Tagen wird empfohlen. 3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erbracht.

 

§ 34 Didaktik der Geschichte

    (1) Studienziele

- Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen und wesentlicher Theorieprobleme der Geschichte,
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen der geschichtlichen Themenbereiche des Sachunterrichts,
- Kenntnis der Gestaltungsgrundsätze eines elementaren Geschichtsunterrichts.

    (2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Geschichte umfasst fachdidaktische Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS. 2Das Lehrangebot umfasst die folgenden Themenbereiche:

SWS

- Grundlagen der Didaktik der Geschichte

2

- Methodik des Geschichtsunterrichts

2

- Geschichte in der Grundschule

2

3Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in jeder zweistündigen Lehrveranstaltung erworben werden.

§ 35 Didaktik der Physik

    (1) Studienziele

- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen,
- Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem für den Unterricht maßgeblichen Teilbereich der Physik.

    (2) Studieninhalte

- Fachphysikalische Inhalte und Methoden, die nach den Erfordernissen der Grundschule ausgewählt sind,
- Unterrichtsplanung und Unterrichtsbeurteilung aufgrund physikdidaktischer und fachphysikalischer Kriterien, insbesondere auch Maßnahmen zur Erfolgssicherung, Effektivitätskontrolle, Behebung von Lernschwierigkeiten und Lerndefiziten,
- Auswahl, Identifikation, Elementarisierung und Sequenzierung von physikalisch-technischen Inhalten der Grundschule,
- Voraussetzung und Wirkungen des elementaren Physikunterrichts im Rahmen der Sachkunde der Grundschule,
- Physikalisch-technische Lehr- und Lernmittel im Sachunterricht der Grundschule sowie Kriterien für deren fachliche und didaktische Beurteilung und deren Verwendungsmöglichkeiten.

    (3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Physik umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS:

SWS

- Didaktik physikalischer Inhalte des Sachunterrichts der Grundschule I Vorlesung mit Übung

2

- Didaktik physikalischer Inhalte des Sachunterrichts der Grundschule II Vorlesung mit Übung

2

- Didaktik physikalischer Inhalte des Sachunterrichts der Grundschule III Vorlesung mit Übung

2

2Zusätzlich wird regelmäßig angeboten: Projekt- und Gelegenheitsunterricht im physikalisch-technischen Unterricht im Sachunterricht Seminar

2

3Diese Lehrveranstaltungen sollten, beginnend mit einem Wintersemester, in der angegebenen Reihenfolge besucht werden. 4Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in jeder Vorlesung mit Übung erworben werden.

§ 36 Didaktik der Evangelischen Religionslehre

    (1) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Evangelischen Religionslehre soll den Studenten befähigen, theologisch und pädagogisch verantwortlich den Religionsunterricht an der Grundschule erteilen zu können.

(2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Für das Studium der Didaktik der Evangelischen Religionslehre wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS für erforderlich betrachtet, wobei in jedem der drei folgenden Bereiche eine Lehrveranstaltung besucht werden sollte:

1. Theologie
a) Grundfragen des Alten Testaments
b) Grundfragen des Neuen Testaments
c) Grundfragen der christlichen Glaubenslehre
d) Grundfragen theologischer Anthropologie und Ethik
2. Religionspädagogik
a) Grundfragen der religionspädagogischen Theoriebildung
b) Grundsachverhalte der religiösen Sozialisation und Individuation in der Grundschule
3. Didaktik und Methodik
a) Einführung in den Lehrplan der Grundschule
b) Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts der Grundschule
c) Mediendidaktik
d) Praktika
2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in einem fachdidaktischen Seminar erworben werden.

§ 37 Didaktik der Katholischen Religionslehre

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Das Studium erwartet die Bereitschaft zur existentiellen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben voraus. 2Dazu gehören: kritisches Einbringen der je eigenen Prägung durch Familie, Kirche und Gesellschaft; engagierte Beschäftigung mit der Theologie im Hinblick auf den späteren Religionsunterricht; Bereitschaft, sich in praktischer Orientierung und geistlichem Leben als Glied der Kirche zu verstehen.

    (2) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Katholischen Religionslehre soll den Studenten befähigen, theologisch und pädagogisch verantwortet Katholischen Religionsunterricht in der Grundschule zu erteilen.

    (3) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Katholischen Religionslehre umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS aus folgenden Bereichen:

SWS

- Grundfragen religiöser Bildung Vorlesung

2

- Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts Vorlesung oder Seminar

2

- Fachdidaktisches Seminar zum Religionsunterricht in der Grundschule Seminar

2

- Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden fach didaktischen Praktikum Seminar

2

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw.5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann im fachdidaktischen Seminar erworben werden.

§ 38 Didaktik der Sozialkunde

    (1) Studienziele

- Kenntnis der wichtigsten Probleme, Theorieansätze und Methoden der Didaktik der Sozialkunde,
- Fähigkeit, grundschulgemäße Ziele und Inhalte des Sozialkundeunterrichts auszuwählen,
- Fähigkeit, Verständnis für einfache politische Probleme zu wecken.

    (2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Sozialkunde umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 SWS aus folgenden Bereichen:

SWS
- Einführung in die Politische Bildung Vorlesung 2
- Aufgaben und Ziele des Sozialkundeunterrichts in der Grundschule Seminar 2
- Probleme sozialen und politischen Lernens in der Grundschule Übung 2
- Sozialkundliche Unterrichtsmethoden in der Grundschule Seminar 2

2Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LPO I erforderliche Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erbracht.

3. Abschnitt: Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen

§ 39 Studienziele

    Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen soll den Studenten exemplarisch diejenigen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich Inhalt und Methode in den gewählten Didaktikfächern vermitteln, die zur Ausübung eines Lehramts an Hauptschulen bzw. Sonderschulen befähigen.

§ 40 Fächerkombinationen

    (1) Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen besteht aus einer Kombination von drei Teilfächern (Didaktikfächern).

    (2) 1Der Student kann wählen zwischen den Fächergruppen

1. Deutsch mit Arbeitslehre und mit Kunsterziehung
oder mit Erdkunde oder mit Musik
oder mit Geschichte oder mit Sport
oder mit Sozialkunde oder mit Evangelischer/ Katholischer Religionslehre
oder mit Englisch
oder mit Evangelischer/ Katholischer Religionslehre
oder
2. Mathematik mit Arbeitslehre und mit Kunsterziehung
oder mit Biologie oder mit Musik
oder mit Chemie oder mit Sport
oder mit Physik oder mit Evangelischer/ Katholischer Religionslehre
oder mit Englisch
oder mit Evangelischer/ Katholischer Religionslehre

2Religionslehre kann nur einmal als Didaktikfach gewählt werden.

    (3) 1Das für das fachwissenschaftliche Studium gewählte Unterrichtsfach (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) darf nicht zugleich als Didaktikfach gewählt werden. 2Das Didaktikfach Deutsch wird ggf. durch ein weiteres Fach aus den Fächern Arbeitslehre, Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde und Religionslehre ersetzt, das Didaktikfach Mathematik durch ein weiteres Fach aus den Fächern Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Physik und Religionslehre. 3Wenn Musik oder Sport oder Evangelische oder Katholische Religionslehre als Unterrichtsfach gewählt wird, kann als drittes Didaktikfach auch jedes andere Didaktikfach der gewählten Didaktikgruppe außer Englisch genommen werden.

§ 41 Studienaufbau und Studienumfang; zusätzliche Leistungsnachweise

    (1) 1Das Studium der drei Didaktikfächer ist voneinander unabhängig. 2Jedes Didaktikfach enthält fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile, die musischen Fächer auch praktische Anteile. 3In den meisten Didaktikfächern ist es möglich und zum Teil auch empfehlenswert, das Studium auf wenige Semester zu konzentrieren.

    (2) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) beträgt:

- drei Teilfächer mit je 14 SWS

42 SWS

- ein praktikumsbegleitendes Seminar

2 SWS

insgesamt

44 SWS

    (3) Wurde statt Musik oder Kunsterziehung oder Sport oder Evangelische oder Katholische Religionslehre ein weiteres Didaktikfach gewählt (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 3), so sind in diesem Fach zwei Didaktikscheine zu erbringen.

§ 42 Didaktik der Arbeitslehre

    (1) Studienziele

- Kenntnis wesentlicher grundlegender Inhalte und methodischer Grundzüge der Bezugswissenschaften des Faches Arbeitslehre,
- Fähigkeit, Problemstellungen, Methoden und Forschungsergebnisse von Bezugswissenschaften der Arbeitslehre (insbesondere Wirtschaftswissenschaften, Industrie- und Berufssoziologie, Arbeits-, Berufsausbildungs- und Verbraucherrecht) auf Lernprozesse in der Hauptschule zu beziehen,
- Einblick in die Geschichte, Entwicklung und pädagogisch-didaktische Begründung der bildungspolitischen Ansätze des Arbeitslehreunterrichts,
- Kenntnis der Bildungsziele und Lernbedingungen der Arbeitslehre in der Hauptschule,
- Fähigkeit zu fachwissenschaftlich und didaktisch reflektierter Planung und Durchführung des Arbeitslehreunterrichts.

    (2) Studieninhalte

- Grundzüge der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik,
- Grundzüge der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
- Grundzüge des Ausbildungs-, Arbeits- und Verbraucherrechts,
- Grundzüge der Berufs- und Industriesoziologie,
- Grundlagen der Arbeitswissenschaft,
- Grundlagen des berufswahlvorbereitenden Unterrichts
- Grundlagen des Wirtschaftskundeunterrichts und der Verbrauchererziehung,
- Grundlagen eines Rechtskundeunterrichts in den Bereichen Ausbildungs-, Arbeits- und Verbraucherrecht,
- Grundlagen eines Unterrichts zur technischen Grundbildung,
- Ausgewählte pädagogische und didaktische Theorien mit Bezug zur Arbeitslehre,
- Lernziele, Lerninhalte und Bildungsbedingungen der Arbeitslehre,
- Fachspezifische und fachtypische Unterrichtsmethoden, -verfahren-, -modelle, und Unterrichtsmedien der Arbeitslehre,
- Planung und Analyse des Arbeitslehreunterrichts,
- Didaktische Konzeptionen und Organisationsformen für den Arbeitslehreunterricht.

    (3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Arbeitslehre umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS:

1. Fachdidaktischer Bezug:

SWS

- Lernziele, Lerninhalte, Konzeptionen und Organisationsformen in der Didaktik der Arbeitslehre

Vorlesung mit Kolloquium

2

- Unterrichtsverfahren, fachtypische und fachspezifische Methoden in der Didaktik der Arbeitslehre

Seminar

2

- Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum zur Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts

Übung

2

- Blockseminarveranstaltung unter Einbeziehung außerschulischer Lernorte (Themenbereiche alternativ: Projekt, Betriebserkundung, komplexe Simulationsverfahren wie Planspiel oder Fallstudie)

Seminar

2

2. Fachwissenschaftlicher Bezug:
- Wirtschaftliches Grundwissen für die Arbeitslehre

Vorlesung mit Kolloquium

2

- Grundlagen des Verbraucher-, Arbeits- und Ausbildungsrechts

Übung

2

- Grundlagen des Berufswahlprozesses und der Berufswahlentscheidung

Seminar

2

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zur Didaktik der Arbeitslehre erworben werden.

§ 43 Didaktik der Biologie

    (1) Studienziele

- Kenntnis der wichtigsten und grundlegenden Aussagen und Theorien der allgemeinen Biologie sowie spezieller Probleme der Botanik, Zoologie, Ökologie und Humanbiologie (Gesundheitslehre) und deren Methoden,
- Einblick in die wissenschafts- und bildungstheoretischen Fragestellungen und deren Konsequenzen für den Unterricht in der Biologie,
- Überblick über Ziele und Inhalte des Biologieunterrichts in Vergangenheit und Gegenwart (Schwerpunkt: jüngste Entwicklung),
- Verständnis für die Problematik der Lernplanung,
- Kenntnis der Grundsätze zur Gestaltung des Biologieunterrichts einschließlich seiner Bewältigung im experimentellen und medialen Bereich.

    (2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Biologie umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS aus dem folgenden Lehrangebot:

SWS

- Einführung in die Biologie I oder II

Vorlesung

4

- Tierbestimmungskurs

Kurs

2

- Pflanzenbestimmungskurs

Kurs

2

- Allgemeine Fachdidaktik

Vorlesung

2

- Fachdidaktik Biologie (Hauptschule)

Seminar

2

- Ausgewählte Sachgebiete zur Methodik des Biologieunterrichts

Seminar/Übung

2

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme am fachdidaktischen Seminar erbracht.

§ 44 Didaktik der Chemie

    (1) Studienziele und Studieninhalte

1. Allgemein
Vertrautheit mit den Lerninhalten und Lernzielen des Chemieunterrichts an der Hauptschule sowohl in fachwissenschaftlicher als auch in fachdidaktischer Hinsicht.
2. Fachwissenschaftlich
- Überblick über Bedeutung, Aufbau und Teilgebiete der Chemie,
- Kenntnis der Grundlagen und Arbeitsweisen der Chemie unter besonderer Berücksichtigung der für die Hauptschule relevanten Teilbereiche,
- Verständnis einfacher chemischer Vorgänge in der Natur und Technik.
3. Fachdidaktisch
- Fähigkeit, fachwissenschaftliche Probleme, Methoden und Ergebnisse für Lern- und Bildungsvorgänge der Hauptschule aufzubereiten,
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen des Chemieunterrichts in der Hauptschule,
- Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Auswertung chemischer Schüler- und Lehrerexperimente unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse.

Die fachdidaktischen Studien bauen auf den fachwissenschaftlichen Grundkenntnissen auf.

    (2) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Chemie umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS aus folgendem Lehrangebot:

SWS

- Experimentalchemie I (jeweils im Wintersemester) und/oder
Experimentalchemie II (jeweils im Sommersemester)
Vorlesung

4

- Einführung in die Fachdidaktik Chemie Vorlesung

2

- Experimente im Chemieunterricht Seminar mit Übungen

4

- Fachdidaktik Chemie in der Hauptschule I Seminar/Übung

2

- Fachdidaktik Chemie in der Hauptschule II Seminar/Übung

2

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in jedem Seminar erworben werden.

§ 45 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur

    (1) Studienziele

- Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Faches Deutsch in der Hauptschule,
- Kenntnis der Grundlagen und Problemstellungen des Faches Deutsch in der Hauptschule,
- Einsicht in die Lernbereiche des Deutschunterrichts, seine Zielsetzungen und die in der Hauptschule zu berücksichtigenden Lernbedingungen,
- Vertrautheit mit zwei Teilbereichen des Deutschunterrichts und der dort geführten Theoriediskussion,
- Kenntnis bestimmter Modelle und Verfahren der Unterrichtsplanung, Unterrichtsbeobachtung und -bewertung,
- Fähigkeit, Methoden und Ergebnisse der Fachwissenschaft auf Lern- und Bildungsvorgänge des Faches Deutsch in der Hauptschule zu beziehen,
- sprach- und literaturwissenschaftliche Grundkenntnisse für den Deutschunterricht an der Hauptschule,
- Einblick in Fragestellungen und Ergebnisse der literarischen Sozialisationsforschung.

    (2) Studieninhalte

- Historische Entwicklung des Faches Deutsch,
- Theoriegrundlagen des Sprach- und Literaturunterrichts,
- Lernbereichsgliederung des Deutschunterrichts,
- Modelle zur Unterrichtsplanung und Unterrichtsbeobachtung des Sprach- und Literaturunterrichts,
- fachspezifische Unterrichtsverfahren und Medien,
- Fragestellungen und Methoden der Sprach- und Literaturwissenschaft in ihrem Bezug auf Lern- und Bildungsvorgänge des Faches Deutsch,
- Probleme der Leistungsmessung im Fach Deutsch,
- sprach- und literaturwissenschaftliche Grundlagen,- Jugendliteratur und Konzepte der Leseförderung.

    (3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS:

SWS

- Übung: Grundlagen und Schwerpunkte der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
(Einführungsveranstaltung)

2

- Lehrveranstaltungen im Bereich „Sprachdidaktik", davon eine Vorlesung

4 - 6

- Lehrveranstaltungen zum Bereich „Literaturdidaktik", davon eine Vorlesung

4 - 6

- Lehrveranstaltung im Bereich „Medien"

2

oder
Lehrveranstaltung zum „Dramatischen Gestalten"
oder
Lehrveranstaltung zum „Kreativen Schreiben".

2In einem Seminar (Hauptseminar) wahlweise aus Sprachdidaktik oder aus Literaturdidaktik kann der Leistungsnachweis gemäß § 42 Abs.1 Nr.2 LPO I erworben werden. 3Für den Besuch des Seminars wird die vorherige Teilnahme an der Einführungsveranstaltung und einer weiteren Didaktikveranstaltung (Vorlesung, Übung) erwartet.

§ 46 Didaktik des Englischen

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Für das Studium werden gute Kenntnisse der englischen Sprache erwartet, die mindestens dem Grundkurs in der Kollegstufe entsprechen. 2Unzureichende Sprachkenntnisse sollten möglichst vor Aufnahme des Studiums - etwa durch einen längeren Auslandsaufenthalt - behoben werden.

    (2) Studienziele

1Das Studium der Didaktik des Englischen soll den Studenten in die Lage versetzen, auf wissenschaftlich-didaktischer Grundlage den Englischunterricht in der Hauptschule zu führen. 2Voraussetzung dafür ist eine große Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache sowie in den Grundkenntnissen der englischen Fachdidaktik.

    (3) Studieninhalte

1. Um den sicheren Gebrauch der englischen Sprache in Wort und Schrift zu erreichen, ist eine intensive Beschäftigung mit der Sprachpraxis, der Phonetik und der Landeskunde erforderlich.
2. Zur Vorbereitung der unterrichtlichen Praxis gehört die theoretische Beschäftigung mit folgenden fachdidaktischen Wissensgebieten:
- Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachwissenschaften, fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge des Englischunterrichts zu beziehen,
- Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten der (kontrastiven) Sprachbetrachtung und der Fremdsprachenerwerbstheorien,
- Kenntnisse der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen, z.B. im Hinblick auf Lernziele, Fehleranalyse und Leistungsmessung sowie Lehrwerkeinsatz,
- Vertrautheit mit dem Stellenwert der Landeskunde sowie der Literaturbehandlung im Englischunterricht,
- Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen des Medieneinsatzes.

    (4) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik des Englischen umfasst 14 SWS, die auf die Studieninhalte unter Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 gleichmäßig aufzuteilen sind.

- Advanced English Practice I (Leistungsnachweis)

2 SWS

- Advanced English Practice II (Leistungsnachweis)

2 SWS

- Phonetik (Leistungsnachweis)

2 SWS

- Advanced English Practice III (Leistungsnachweis für Landeskunde)

2 SWS

- Einführungsveranstaltung Fachdidaktik (Teilnahmenachweis)

2 SWS

- Pro- oder Hauptseminar Fachdidaktik (Leistungsnachweis)

2 SWS

- Vorlesungen und Übungen nach Wahl (insbesondere zur Sprach- und Literaturwissenschaft)

2 SWS

2Für die aufgeführten Pflicht-Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweis) ist der Nachweis der erfolgreichenTeilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich.

    (5) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

Das Bestehen von Advanced English Practice I ist Voraussetzung für die Teilnahme an Advanced Practice II und an den Proseminaren der Sprach- und Literaturwissenschaft.

§ 47 Didaktik der Erdkunde

    (1) Studienziele

- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnissen und Methoden den Erdkundeunterricht zu planen, durchzuführen und zu beurteilen,
- Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Verfahren und Medien in einem für den Erdkundeunterricht der Hauptschule wesentlichen Teilbereich der Geographie,
- Überblick über Ziele und Inhalte des Erdkundeunterrichts (Schwerpunkt: jüngste Entwicklung).

    (2) Studieninhalte

1. Geographie
- Überblick über Arbeitsgebiete und grundlegende Arbeitsmethoden der Geographie,
- Handhabung erdkundlicher Arbeitsmittel (u.a. Atlas, Karte, Schulbuch).
2. Didaktik der Geographie
- Inhalte der Geographiedidaktik,
- Möglichkeiten einer curricularen Umsetzung der Inhalte der geographischen Wissenschaft für den Erdkundeunterricht,
- Erarbeitung wichtiger Raumstrukturen des Nahraums unter Anwendung geographischer Arbeits- und Darstellungsmethoden.

    (3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Erdkunde umfasst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS aus dem folgenden Lehrangebot:

SWS

- Fachdidaktik und Fachmethodik Geographie Vorlesung

2

- Erdkundliche Arbeitsmittel Proseminar

2

- Erdkundliche Unterrichtseinheiten Seminar

2

- Ausgewählte Teile der Länderkunde Mitteleuropas (mit Exkursionen im Umfang von 3 Tagen) Vorlesung/ Exkursion

2

- Geographie (ausgewählte Sachgebiete unter fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Aspekten) Übung

2

- Hauptgebiete der Naturgeographie mit Berücksichtigung der Lerninhalte der Hauptschule Übung

2

- Hauptinhalte der Kulturgeographie mit Berücksichtigung der Lerninhalte der Hauptschule Übung

2

2Die Teilnahme an fachdidaktischen Exkursionen wird im Umfang von 3 Tagen empfohlen. 3Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erbracht.

§ 48 Didaktik der Geschichte

    (1) Studienziele

- Kenntnis fachwissenschaftlicher Grundlagen und wesentlicher Theorieprobleme der Geschichte,
- Fähigkeit, Theorieprobleme der Geschichte, fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse auf Lernen und Bildungsvorgänge der Hauptschule zu beziehen,
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen der Geschichte in der Hauptschule,
- Kenntnis der Gestaltungsgrundsätze des Geschichtsunterrichts.

    (2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Geschichte einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen umfasst folgende fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 14 SWS:

SWS

- Grundlagen der alten oder mittelalterlichen Geschichte

2

- Grundlagen der neueren und neuesten Geschichte

2

- Grundlagen der Heimat- und Landesgeschichte

2

- Grundlagen der Didaktik der Geschichte

2

- Methodik des Geschichtsunterrichts

2

- Exemplarisches Quellen- und Literaturstudium in einem Teilgebiet

2

- Geschichte in der Hauptschule

2

oder:
- Quellenarbeit im Geschichtsunterricht

2

- Unterrichtsmodelle für den Geschichtsunterricht

2

- Medien im Geschichtsunterricht

2

- Analysen von Lehrplänen, Schulbüchern, Unterrichtsmaterialien

2

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Leistungsnachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung erbracht.

§ 49 Didaktik der Kunsterziehung

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

Das Studium der Didaktik der Kunsterziehung erwartet eigenes Erkenntnisinteresse sowie grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Feld optischer und haptischer Wahrnehmung und Gestaltung.

    (2) Studienziele

1Die Lehrveranstaltungen vermitteln unerlässliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf künstlerischem und fachdidaktischem Gebiet. 2Ziel ist ein ästhetisches Engagement, bezogen auf die eigene bildnerische ebenso wie auf die eigene fachdidaktische Tätigkeit. 3Diese erfordert folgende Qualifikationen:

- Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestaltung und Verwirklichung,
- Fähigkeiten und Fertigkeiten im künstlerisch-konstruktiven Gestalten,
- Fähigkeit zur Analyse und Bewertung visuell wahrgenommener, ästhetisch relevanter Phänomene,
- Kenntnis grundlegender (Vermittlungs-)Methoden der Kunstgeschichte, Kenntnisse kunstgeschichtlicher Schwerpunkte und Zusammenhänge bis hin zur Interpretation zeitgenössischer Kunst,
- Kenntnis verschiedener Konzeptionen des bildnerischen und bildbezogenen Unterrichts in Vergangenheit und Gegenwart,
- Fähigkeit, Kunstunterricht sowohl schülerorientiert als auch sachorientiert und nach fachdidaktischen und pädagogischen Bewertungskriterien zu beurteilen und zu evaluieren.

    (3) Studieninhalte

1. Bildnerisch-praktischer Bereich
1Entwicklung der eigenen künstlerischen Gestaltungsfähigkeit und Vermittlung von werktechnischen Fähigkeiten. 2Hier werden Inhalte aus folgenden Gebieten angeboten:
- bildnerisches Gestalten: Form und Farbe in Ebene und Raum,
- Werktechniken: Holz, Ton, Metall, Textil, Papier,
- Drucktechnik,
- visuelle Medien (Foto, Film, Video),
- ästhetische Spielformen (u.a. Theater-, Puppen-, Rollen-, Schatten- und Lichtspiel, Bühnengestaltung),
- Schrift- und Plakatgestaltung,
- freies und erklärendes Zeichnen.
2. Theoretischer Bereich
Hier werden Inhalte aus folgenden Gebieten vermittelt:
- abendländische Kunstgeschichte bis hin zur zeitgenössischen Kunst (Sehgeschichte als Zeitgeschichte),
- Methoden der Kunstgeschichte und Kunstvermittlung,
- Werkanalyse, Analyse von Kinderzeichnungen,
- Fragen der Museumspädagogik,
- Farbtheorie,
- Wahrnehmungslehre und Ästhetik,
- Kreativitätstheorie.
3. Fachdidaktischer Bereich
Vermittlung von Kenntnissen
- über Aufgaben, Ziele, Inhalte, Methoden und mögliche Wirkungen der Kunst- und Museumspädagogik,
- über Konzeptionen des Kunstunterrichts und der ästhetischen Erziehung,
- in Museumspädagogik,
- über Planung und Durchführung, Analyse und Evaluation von projektorientiertem Kunstunterricht.

    (4) Lehrveranstaltungen

SWS

1. Vorlesungen und Kolloquium

1

Grundfragen des Schulfaches Kunsterziehung
Theorie-Praxis-Relevanz
Bildungsaufgaben des Faches Kunsterziehung
2. Seminare und Übungen
- Kunstpädagogik und -didaktik unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeiten schülerorientierter Planung und Durchführung von Kunstunterricht mit Analyse von Schülerzeichnungen (Leistungsnachweis)

2

- Fachdidaktik unter besonderer Berücksichtigung kunstgeschichtlicher Heimatkunde oder/und zeitgenössischer Kunst oder/und des Lernbereichs "Gestaltete Umwelt"

1

- Kunst- und Werkbetrachtung oder/und kunstgeschichtliche Exkursion (mit Exkursionsbericht) (Leistungsnachweis)

1

- Bildnerisches Gestalten in der Fläche (Leistungsnachweis)

4

- Bildnerisches Werken (Leistungsnachweis)

2

- Fachspezifische Spielformen (Leistungsnachweis)

2

3. 1Studenten, die an einem semesterbegleitenden Modellversuch "Projektorientierter Kunstunterricht" mit einer Schulklasse teilnehmen, sollten eine dreisemestrige Abfolge eines
a) Einführungs- und Planungssemesters (3./4. Semester),
b) Semesters der Projektdurchführung (4./5. Semester),
c) Evaluationssemesters (5./6. Semester)
einplanen. 2Eine begleitende wissenschaftliche Tätigkeit in Form einer Zulassungsarbeit wird hier empfohlen.

§ 50 Didaktik der Mathematik

    (1) Studienziele

- Einblick in wissenschaftliche Fragestellungen und Arbeitsweisen in einem für den Mathematikunterricht maßgeblichen Teilbereich der Mathematik,
- Fähigkeit, die einschlägige Fachsprache korrekt zu verwenden,
- Kenntnis der Anwendungen der Mathematik an einigen für den Unterrich wichtigen Beispielen,
- Einblick, in welcher Weise Inhalte, Denkweisen und Arbeitsmethoden der Mathematik in den Unterricht der Hauptschule umgesetzt werden können,
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen des Mathematikunterrichts der Hauptschule,
- Fähigkeit, Unterricht zu planen, durchzuführen und kritisch zu analysieren,
- Überblick über Erziehungsziele und Stellung des Faches Mathematik im Rahmen des Fächerkanons der Hauptschule.

    (2) Studieninhalte

1. Mathematik
- Mathematische Grundbegriffe (Menge, Relation, Abbildung, Funktion),
- Arithmetik und Algebra (Aufbau des Zahlensystems, Elementare Zahlentheorie, Elementare Funktionen, Algebraische Strukturen),
- Geometrie (Elementargeometrie der Ebene und des Raumes, Grundlagen der Geometrie),
- Anwendungen (Numerische Mathematik, Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik, Informatik).
2. Didaktik der Mathematik
- Didaktische Analyse der in a) genannten Gebiete,
- Lernziele, Lernbedingungen und Unterrichtsverfahren zu wichtigen Themenbereichen der Hauptschule,
- Planung und Auswertung von Unterrichtseinheiten für die Hauptschule.

(3) Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Mathematik umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

SWS

- Mathematik in der Hauptschule I Vorlesung und Übung

4

- Mathematik in der Hauptschule II Vorlesung und Übung

4

- Veranstaltung zum Einsatz neuer Technologien im Mathematikunterricht Vorlesung und Übung

2

- Seminar zur Arithmetik, Algebra oder Geometrie Seminar

2

- Seminar zur Didaktik der Mathematik Seminar

2

2Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erforderliche Leistungsnachweis kann in jeder Übung erbracht werden.

§ 51 Didaktik der Musik

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Es werden durchschnittliche musiktheoretische Kenntnisse und durchschnittliche praktische Fähigkeiten erwartet. 2Für Studenten mit überdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit oder mit großem Nachholbedarf ist eine besondere Förderung möglich.

(2) Studienziele

- Überblick über Entwicklung, Aneignung und Schulung musikbezogener Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- Kenntnis musikpädagogischer und -didaktischer Probleme des Musikunterrichts in der Hauptschule und der Unterrichtsplanung,
- Grundkenntnisse in Musikgeschichte und Volksliedkunde,
- Überblick über Ziele und Inhalte des Werkhörens, über Auswahlkriterien für geeignete Musik, über Probleme der Umweltmusik,
- Kenntnis der Voraussetzungen und Möglichkeiten der Verwirklichung von reproduktivem und improvisatorischem Musizieren im Klassenunterricht,
- Fertigkeit im Spielen eines Instruments und in Gesang.

     (3) Studieninhalte und Lehrangebot

1Das Studium der Didaktik der Musik umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

a) Didaktische Lehrveranstaltungen
1. Didaktik der Musik 1 SWS Vorlesung im 1./2. Semester
2. Der Musikunterricht in der Hauptschule (einschl. Stimm- und Sprecherziehung)
(Leistungsnachweis)
1 SWS Seminar im 2.-4. Semester
(nach Nr. 1)
3. Praktikumskolloquium 1 SWS Kolloquium im 3./4. Semester
(nach Nr. 2)
4. Medienkunde 1 SWS Seminar im 4./6. Semester
b) Musiktheoretische Lehrveranstaltungen
5. Allgemeine Musiklehre 1 SWS Vorlesung im 1./2. Semester
6. Elementare Harmonie- und Satzlehre
(Leistungsnachweis)
1 SWS Übung im 2.-4. Semester
(nach Nr. 5)
7. Musikalische Analyse 1 SWS Übung im 4.-6. Semester
8. Volksliedkunde 1 SWS Vorlesung im 1.-6. Semester
9. Musikgeschichte 1 SWS Vorlesung im 1.-6. Semester
c) Praktische Lehrveranstaltungen
10. Gehörbildung
(Leistungsnachweis)
1 SWS Übung im 1.-3. Semester
11. Leitung eines Sing- und Spielkreises (Dirigieren)
(Leistungsnachweis)
1 SWS Übung im 1.-3. Semester
12. Rhythmik und Improvisation
(Leistungsnachweis)
1 SWS Übung im 4.-6. Semester
13. Instrumentalspiel 1 SWS nach Bedarf Übung im 1.-6. Semester
14. Gesang 1 SWS nach Bedarf Übung im 1.-6. Semester.

2Aus den Lehrveranstaltungen zu Nrn. 6, 10 bis 12 sind drei Leistungsnachweise nach Wahl zu erbringen. 3Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in jedem Semester angeboten. 4Für Studenten des Lehramtes an Sonderschulen werden diese allgemeinen Lehrveranstaltungen ergänzt durch ein zusätzliches spezielles Lehrangebot.

§ 52 Didaktik der Physik

    (1) Studienziele

- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen Unterricht zu planen und zu beurteilen,
- Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln in einem für den Unterricht maßgeblichen Teilbereich der Physik.

    (2) Studieninhalte

- Erziehungsziele, Bildungsaufgaben, Lerninhalte, Lernziele und Lernbedingungen des Physikunterrichts in der Hauptschule,
- Fachwissenschaftliche Inhalte und Methoden der Physik, soweit sie für den Physikunterricht der Hauptschule bedeutsam sind,
- Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen z.B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsatz und Kontrollverfahren,
- Unterrichtsmodelle und Unterrichtsverfahren im Hinblick auf bestimmte Lernziele,
- Überblick über Geschichte und Stellung des Physikunterrichts im Fächerkanon der Hauptschule.

    (3) Lehrveranstaltungen

Das Studium der Didaktik der Physik umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS:

empfohlen für Fachsemester

SWS

- Schulphysik I und ihre fachwissenschaftlichen Grundlagen

1

Vorlesung/Übung

3

- Schulphysik II und ihre fachwissenschaftlichen Grundlagen

2

Vorlesung/Übung

3

- Schulphysik III und ihre fachwissenschaftlichen Grundlagen

3

Vorlesung/Übung

3

- Einführung in die Fachdidaktik Physik I

3

Vorlesung

1

- Einführung in die Fachdidaktik Physik II

4

Vorlesung

1

- Schulphysik IV und ihre fachwissenschaftlichen Grundlagen

4

Vorlesung/Übung

3

oder
- Elemente des Physikunterrichts (Leistungsnachweis; dieser Schein kann ersetzt werden durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei der vier Lehrveranstaltungen Schulphysik I - IV)

5

Seminar und Übung

3

§ 53 Didaktik der Evangelischen Religionslehre

    (1) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Evangelischen Religionslehre soll den Studenten befähigen, theologisch und pädagogisch verantwortlich den Religionsunterricht an der Hauptschule zu erteilen zu können.

    (2) Studieninhalt und Lehrveranstaltungen

1Das Studium der Didaktik der Evangelischen Religionslehre umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS, wobei in jedem der drei folgenden Bereiche wenigstens zwei Lehrveranstaltungen besucht werden sollten:

1. Theologie
a) Biblische Theologie
b) Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
c) Kirchengeschichte
2. Religionspädagogik
a) Religionspädagogische Theoriebildung
b) Grundfragen der religiösen Sozialisation und Entwicklungspsychologie
3. Didaktik und Methodik
a) Einführung in den Lehrplan der Hauptschule
b) Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts
c) Mediendidaktik

2Der Leistungsnachweis gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 ist in einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Nr. 3 zu erbringen. 3Ist Evangelische Religionslehre als drittes Didaktikfach gewählt, so sind ein Leistungsnachweis aus dem Bereich 1 und zwei Leistungsnachweise aus dem Bereich Nr. 3 erforderlich.

§ 54 Didaktik der Katholischen Religionslehre

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Das Studium erwartet die Bereitschaft zur existentiellen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. 2Dazu gehören: kritisches Einbringen der je eigenen Prägungen durch Familie, Kirche und Gesellschaft; engagierte Beschäftigung mit der Theologie im Hinblick auf den späteren Religionsunterricht; Bereitschaft, sich in praktischer Orientierung und geistlichem Leben als Glied der Kirche zu verstehen.

    (2) Studienziel

Das Studium der Didaktik der Katholischen Religionslehre soll den Studenten befähigen, theologisch und pädagogisch verantwortet Religionsunterricht in der Hauptschule zu erteilen.

    (3) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Für das Studium der Didaktik der Katholischen Religionslehre wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 SWS aus folgenden Bereichen für erforderlich betrachtet:

SWS

- Religionsdidaktische Konzepte im Wandel Vorlesung

2

- Grundfragen religiöser Bildung Vorlesung

2

- Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts Vorlesung

2

- Fachwissenschaftliche Vorlesung nach Wahl Vorlesung

2

- Fachwissenschaftliches Seminar oder weitere fachwissenschaftliche Vorlesung nach Wahl Vorlesung/
Seminar

2

- Religionspädagogisches, katechetisches oder fachdidaktisches Seminar Seminar

2

- Fachdidaktisches Seminar zum Religionsunterricht in der Hauptschule oder weitere fachdidaktische Vorlesung nach Wahl Vorlesung/
Seminar

2

- Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden fach didaktischen Praktikum Seminar

2

2Diese Veranstaltungen finden in der Regel in einem viersemestrigen Turnus statt.

§ 55 Didaktik der Sozialkunde

    (1) Studienziele

- Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Hilfsmitteln in einem für das Fach maßgeblichen Teilbereich (Politische Wissenschaft, Soziologie),
- Fähigkeit, mit Hilfe von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kriterien und Grundlagen den Sozialkundeunterricht zu planen und zu beurteilen.

    (2) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen

1Das Studium des Faches Didaktik der Sozialkunde umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 Semesterwochenstunden (SWS):

SWS

1. Fachwissenschaftlicher Bereich
- Vorlesungen/Proseminare aus der Politischen Wissenschaft

4

- Vorlesung/Proseminar aus der Soziologie

2

2Hierzu zählen auch die politikwissenschaftlichen und soziologischen Lehrveranstaltungen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums.
2. Fachdidaktischer Bereich
- Einführung in die Politische Bildung Vorlesung

2

- Die psychologischen Grundlagen des Sozialkundeunterrichts Seminar

2

- Aufgaben und Ziele des Sozialkundeunterrichts Seminar

2

oder
Der Fachlehrplan Sozialkunde Seminar
- Methoden des Sozialkundeunterrichts Seminar

2

3Aus einem der Seminare ist der Leistungsnachweis gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I zu erbringen.

§ 56 Didaktik des Sports

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzung

1Eine Sporteignungsprüfung wird nicht verlangt. 2Grundlegende sportmotorische Fertigkeiten und Fähigkeiten werden jedoch erwartet.

    (2) Studienziele

1Die Studenten sollen die Fähigkeit erlangen, Sportunterricht in der Hauptschule zu planen, durchzuführen und zu beurteilen, die Bedingungen des Unterrichtens und des Sports ganz allgemein zu reflektieren und zu analysieren, 2Außerdem sollen sie dazu qualifiziert werden, Sport im außerunterrichtlichen Bereich (Schulleben/Spiel- und Sportfeste) zu arrangieren. 3Dies alles setzt im Rahmen der Didaktik sowohl eine sporttheoretische als auch eine sportpraktisch-didaktische Ausbildung voraus.

Sporttheorie:
4Die Studenten sollen befähigt werden, sportliche Inhalte und Didaktikfelder für die Hauptschule zu erschließen und dabei mit den Problemen der aktuellen didaktischen Diskussion vertraut zu werden, 5Unterrichts-, Beobachtungs- und Evaluationsmethoden kennenlernen, erarbeiten und anwenden lernen, Unterrichtsversuche vor- und nachbereiten können.

Sportpraxis:
6Die Studenten sollen inhaltliche, organisatorische und methodische Maßnahmen im Bereich motorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten, die in der Hauptschule vermittelt werden, in der praktischen Auseinandersetzung kennen- und altersgemäß auswählen und arrangieren lernen. 7Sie sollen die Fähigkeit zu einer adressatenbezogenen Eigenrealisation erwerben bzw. verbessern.

    (3) Studieninhalte

a) Didaktik des Sportunterrichts
- Einblick in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Hauptschule,
- Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Hauptschule,
- Kenntnis der Grundlagen motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
- Kenntnisse in Sportbiologie
- Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
b) Spezielle Didaktik der Sportarten der Hauptschule
- Kenntnis spezieller methodischer Verfahren,
- Wissen um die spezielle Bewegungs- und Trainingslehre,
- Regelkenntnisse,
- Sportartspezifische Sicherheitsmaßnahmen.
c) Praktisch-didaktischer Teil
Erwerb von grundlegenden Bewegungsfähigkeiten und Grundtechniken in den Sportarten Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und Spiel (Sportspiele, Kleine Spiele) einschließlich ihrer methodischen Vermittlung.

    (4) Verteilung der Studieninhalte

Die angegebenen Fachsemesterzahlen (Studienbeginn WS) sind Empfehlungen

Fachsemester Lehrveranstaltung

SWS

WS 1./3. V Sportdidaktik (Leistungsnachweis)

1

SS 2./4. V Sportdidaktik II (Leistungsnachweis)23

1

WS/SS 1.-6. V Sportbiologie

1

WS/SS ab 3. Semester S Sportdidaktik (Leistungsnachweis)

1

WS/SS S Begleitveranstaltung zum Praktikum

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Turnen an Geräten

2

WS/SS ab 1. Semester Ü Gymnastik und Tanz

2

SS ab 2. Semester Ü Leichtathletik

2

WS/SS ab 1. Semester Ü Schwimmen I

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Schwimmen II

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Basketball

2

SS ab 2. Semester Ü Fußball

2

WS/SS ab 1. Ü Handball

2

WS/SS ab 1 Ü Volleyball

2

WS ab 3. Semester Ü Grundausbildung Eis- oder Skilauf (Leistungsnachweis)

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Rettungsschwimmen (Leistungsnachweis)

1

WS/SS ab 1. Semester Ü Erste-Hilfe-Kurs (Leistungsnachweis)

8 Doppelstunden

Wahlveranstaltungen
Veranstaltungen im Bereich Unterrichtsfach Sport vertieft/nicht vertieft
WS/SS V Sportpsychologie

1

WS/SS V Bewegungslehre

1

WS/SS V Trainingslehre

1

WS/SS V Sportsoziologie

1

WS/SS V/Ü Sportförderunterricht

2

Die sportpraktisch-didaktischen Prüfungen müssen vor der Zulassung zu den übrigen Prüfungsteilen der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen sein.

    (5) Allgemeine Regelungen

1Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen: Das bedeutet aktive Teilnahme an mindestens 80% der Unterrichtsstunden. 2Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die vorübergehende Sportunfähigkeit bescheinigt, kann auch eine aktive Teilnahme an 50% der Unterrichtsstunden als ausreichend angesehen werden (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c LPO I). 3Bei allen leistungsnachweispflichtigen Lehrveranstaltungen besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. 4Erfolgreiche Teilnahme erfordert eine im Sinne der Veranstaltung mindestens ausreichende Leistung nach Maßgabe des Dozenten.

4. Abschnitt: Unterrichtsfächer

§ 57 Biologie

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Das Lehramtsstudium im Fach Biologie erwartet Grundkenntnisse in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie die Fähigkeit, in englischer Sprache geschriebene Texte zu verstehen. 2Sofern im nicht vertieften Studium nicht die Fächerverbindung Biologie/Chemie studiert wird, wird die Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen in Chemie dringend empfohlen.

    (2) Studienbeginn

Das Lehramtsstudium in Fach Biologie kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 45 und 65 LPO I. 2Durch die Zulassungsarbeit (schriftliche Hausarbeit), sofern im Fach Biologie angefertigt, wird ein intensiver Einblick in das betreffende Teilgebiet angestrebt und der Nachweis erbracht, dass der Student zu wissenschaftlichem Arbeiten in der Lage ist. 3Sie ist zumindest im vertieften Studium in der Regel eine experimentelle wissenschaftliche Arbeit.

    (4) Aufbau des Studiums; Studienumfang

1Das Studium gliedert sich in einen 4-semestrigen ersten Studienabschnitt (Grundstudium) und einen zweiten Studienabschnitt (Hauptstudium). 2Die Studiengänge des nicht vertieften Studiums (Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen) und des vertieften Studiums (Lehramt an Gymnasien) sind weitgehend getrennt. 3Hingegen ist das Grundstudium des vertieft studierten Faches ähnlich dem Grundstudium im Diplom-Studiengang. 4Der erste Studienabschnitt wird im vertieften Studium mit einer akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen. 5Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt:

nicht vertieft
(Faktor 0,5)

vertieft
(Faktor 0,5)

Fachwissenschaft
    im Grundstudium

24 (17) SWS

33,5 (26,75) SWS

    im Hauptstudium

25 (19) SWS

70 (43) SWS

Fachdidaktik

8 SWS

4 SWS

zusammen

57 (44) SWS

107,5 (73,75) SWS

(5) Lehrveranstaltungen im nicht vertieften Studium

Lehrveranstaltungsart

SWS

1. Grundstudium
- Kurse zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere (Leistungsnachweise) Übung, Praktikum

3

- Kurse zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen und Tiere (Leistungsnachweise) Übung, Praktikum

4

- Biologische Anfänger-Exkursion aus Botanik und Zoologie (2 Ganz- oder 4 Halbtage) (Leistungsnachweise)

1,5

- Kurse zur Physiologie der Pflanzen und Tiere (Leistungsnachweise) Übung, Praktikum

4

- Genetischer oder mikrobiologischer Kurs (Leistungsnachweis) Übung, Praktikum

1,5

- Ökologie (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar, Praktikum

2

- Einführung in die Biologie Vorlesungen

8

- Fachdidaktik (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar, Übung

6

2. Hauptstudium
- Humanbiologie (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar

2

- Fortgeschrittenen-Praktikum aus Teilgebieten der Biologie (Leistungsnachweis) Praktikum

12

- Vorlesungen/Seminare aus verschiedenen Teilgebieten der Biologie gem. § 45 Abs. 2 LPO I Vorlesungen

11

- Fachdidaktik (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar

2

Aus dem Bereich der Fachdidaktik sind im Grund- und Hauptstudium insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
3. Empfohlene Lehrveranstaltungen
1Allen Studenten des nicht vertieften Studiengangs wird empfohlen:

Mathematik für Biologen/Naturwissenschaftler

Vorlesung, Übung

2-4

2Studenten, die Chemie nicht als weiteres Fach gewählt haben, wird zusätzlich empfohlen:
- im Grund-
studium:
Einführung in die Chemie

Vorlesung

4

Chemisches Praktikum

Praktikum

4-6

- im Haupt-
studium:
Biochemie

Vorlesung

2-4

    (6) Lehrveranstaltungen im vertieften Studium

1. Grundstudium Lehrveranstaltungsart SWS
- Kurse zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere (Leistungsnachweise) Übungen, Praktika 6
- Kurse zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen und Tiere (Leistungsnachweise) Übungen, Praktika 6
- Biologische Anfänger-Exkursionen bzw. Praktika im Gelände zur Systematik und Ökologie der Pflanzen und Tiere (2 Ganz- oder 4 Halbtage) (Leistungsnachweise) 1,5
- Vorlesungen/Seminare aus verschiedenen Teilgebieten der Biologie gem. § 65 Abs. 2 LPO I Vorlesungen, Seminare 20
- Fachdidaktik Vorlesung, Seminar 2
2. Hauptstudium
- Kurse zur Physiologie der Pflanzen und Tiere (Leistungsnachweise) Übungen, Praktika 8
- Genetischer oder mikrobiologischer Kurs (Leistungsnachweis) Übung, Praktikum 4
- Ökologie (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar, 2
- Humanbiologie (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar 3
- Botanisches Praktikum für Fortgeschrittene mit Seminar (Leistungsnachweis) Praktikum, Seminar 20
- Zoologisches Praktikum für Fortgeschrittene mit Seminar (Leistungsnachweis) Praktikum, Seminar 20
- Lehrwanderung(en) im Umfang von mehreren Tagen (Leistungsnachweise) 2
- Vorlesungen/Seminare aus verschiedenen Teilgebieten der Biologie gem. § 65 Abs. 2 LPO I28 (Leistungsnachweis) Vorlesungen, Seminare 11
- Fachdidaktik (Leistungsnachweis) Vorlesung, Seminar 2
Aus dem Bereich der Fachdidaktik ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, wahlweise im Grund- oder im Hauptstudium.
3. Empfohlene Lehrveranstaltungen
1Allen Studenten des vertieften Studiengangs wird zusätzlich empfohlen:
- im Grundstudium:
Mathematik für Biologen/Naturwissenschaftler Vorlesung, Übung 4
- im Hauptstudium:
2 Wahlkurse von je 4 SWS, z.B.: Übungen, Praktikum 8
- Übungen zur Entwicklungsgeschichte der niederen Pflanzen;
- Praktikum zur Systematik und Ökologie von Kryptogamen;
- Entwicklungsbiologische Übungen;
Weitere Vorlesungen/Seminare aus Spezialgebieten der Biologie Vorlesungen, Seminare 6

2Studenten, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht zutreffen, wird der Besuch von einführenden Lehrveranstaltungen in Chemie, Physik, Mathematik und Englisch dringend empfohlen.

    (7) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

1Die Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind in der Regel in der vom jeweils geltenden Studienplan vorgesehenen Reihenfolge zu absolvieren. 2Eine Zulassung zu den Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis des Hauptstudiums ist nur möglich nach bestandener akademischer Zwischenprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen/Praktika des Grundstudiums. 3Für die Teilnahme an den Praktika des Hauptstudiums ist - wegen des Umgangs mit gefährlichen Substanzen und Geräten - der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erforderlich.

    (8) Wechsel zwischen Studiengängen

1Ein Wechsel zwischen biologischen Studiengängen ist grundsätzlich möglich mit der Maßgabe, dass die in Prüfungsordnung und Studienordnung vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht werden müssen. 2Bei einem Wechsel zum Studiengang Biologie (Diplom) gilt die Regelung über die Anrechnung von Prüfungsleistungen (z.B. Zwischenprüfung) der Diplom-Prüfungsordnung. 3Bei einem Wechsel zum Lehramtsstudiengang Biologie erfolgt die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Diplom-Vorprüfung) gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung der Universität Würzburg.

§ 58 Chemie

    (1) Besondere empfohlene Studienvoraussetzungen

Das Studium der Chemie erwartet naturwissenschaftliche und mathematische Grundkenntnisse.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Die hier beschriebenen vertieften und nicht vertieften Studien im Fach Chemie haben untereinander und mit dem Diplomstudiengang Chemie inhaltliche Berührungspunkte. 2Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 46 und 66 LPO I. 2Durch die Zulassungsarbeit (schriftliche Hausarbeit), sofern im Fach Chemie angefertigt, wird ein intensiver Einblick in das betreffende Teilgebiet angestrebt und der Nachweis erbracht, dass der Student zu wissenschaftlichem Arbeiten in der Lage ist. 3Sie ist zumindest im vertieften Studium in der Regel eine experimentelle wissenschaftliche Arbeit.

    (4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden an Lehrveranstaltungen beträgt (in Klammern mit Faktor 0,5)

1. im Grundstudium:
nicht vertieft vertieft
- Vorlesungen/Übungen/Seminare 15 SWS 22 SWS
- Physikalischer Kurs 4 SWS
- Praktika 22 (11) SWS 22 (11) SWS
2. im Hauptstudium:
- Vorlesungen/Übungen, Seminare 5 SWS 18 SWS
- Praktika 10 (5) SWS 30 (15) SWS
Fachwissenschaft 52 (36) SWS

96 (70) SWS

Fachdidaktik 8 SWS 4 SWS
3. insgesamt: 60 (44) SWS 100 (74) SWS
- Vorbereitungszeit für Demonstrationspraktikum 3 SWS 6 SWS
- Studienbegleitendes fachdidaktisches Seminar (wahlweise) 2 SWS

    (5) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium

SWS

1. Semester:
- Experimentalchemie I Vorlesung

4

- Allgemeine und analytische Chemie Vorlesung

2

- Einführung in die Physikalische Chemie (im nicht vertieften Studium) Vorlesung

2

- Physikalische Chemie Ia (im vertieften Studium) Vorlesung

1

- Physikalische Chemie Ib (im vertieften Studium) Vorlesung

1

- Mathematik für Naturwissenschaftler I (empfohlen) Vorlesung/Übung

4

- Physik I (im vertieften Studium) Vorlesung

4

2. Semester:
- Experimentalchemie II Vorlesung

4

- Analytische Chemie II (empfohlen) Vorlesung

2

- Physikalische Chemie IIa (im vertieften Studium) Vorlesung

1

- Physikalische Chemie IIb (im vertieften Studium) Vorlesung

1

- Physikalische Chemie IIc (im vertieften Studium) Vorlesung

1

- Anorganisch-chemisches Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

12

- Mathematik für Naturwissenschaftler II (empfohlen) Vorlesung/Übung

3

- Physik II (im vertieften Studium) (durch eine Abschlussklausur über die vierstündige Vorlesung Physik I oder Physik II wird der Leistungsnachweis "Physikalischer Kurs" erworben) Vorlesung

4

3. Semester:
- Organische Chemie I Vorlesung

3

- Physikalisch-chemisches Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

10

2. Hauptstudium im nicht vertieften Fach
4. Semester:
- Anorganische Chemie I Vorlesung

2

- Organisch-chemisches Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

10

- Fachdidaktik Vorlesung

2

- Studienbegleitendes fachdidaktisches Seminar Seminar

2

5. Semester:
- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen (Anorganische Chemie) (Leistungsnachweis) Übungen

1

- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen (Organische Chemie) (Leistungsnachweis) Übungen

1

- Fachdidaktisches Seminar I (Leistungsnachweis) Seminar

2

6. Semester:
- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen (Physikalische Chemie) (Leistungsnachweis) Übung

1

- Fachdidaktisches Seminar II (Leistungsnachweis) Seminar

2

3. Hauptstudium im vertieften Fach
4. Semester:
- Anorganische Chemie I Vorlesung

2

- Organisch-chemisches Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

10

- Fachdidaktik Vorlesung

2

5. Semester:
- Studienbegleitendes fachdidaktisches Seminar Seminar

2

6. Semester:
- Physikalisch-chemisches Fortgeschrittenen-Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

4

- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen (Physikalische Chemie) (Leistungsnachweis) Übung

2

- Fachdidaktisches Seminar (Leistungsnachweis) Seminar

2

- Mineralogie (empfohlen) Vorlesung/Übung

2

7. Semester:
- Anorganische Chemie II Vorlesung

2

- Einführung in die Biochemie Vorlesung

4

- Organische Chemie II Vorlesung

2

- Physikalische Chemie IIIa Vorlesung

2

- Anorganisch-chemisches Fortgeschrittenen-Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

8

- Organisch-chemisches Fortgeschrittenen-Praktikum (Leistungsnachweis) Praktikum

8

- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen (Anorganische Chemie) (Leistungsnachweis) Übung

2

- Übungen im Vortragen mit Demonstrationen (Organische Chemie) (Leistungsnachweis) Übung

2

    (6) Zulassungsvoraussetzungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen

1Die Zulassung zum Anorganisch-chemischen Praktikum setzt insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis des Umgangs mit gefährlichen Substanzen die erfolgreiche Teilnahme an der Aufnahmeklausur voraus, die den Stoff der Vorlesungen Experimentalchemie I und Allgemeine und analytische Chemie zum Inhalt hat. 2Die Zulassung zum Physikalisch-chemischen Praktikum setzt insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis des Umgangs mit gefährlichen Substanzen und komplizierten Apparaturen die erfolgreiche Teilnahme am Anorganisch-chemischen Praktikum und an der Aufnahmeklausur voraus, die den Stoff der Vorlesungen Physikalische Chemie I und II zum Inhalt hat. 3Die Zulassung zum Organisch-chemischen Praktikum setzt insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis des Umgangs mit gefährlichen Substanzen die erfolgreiche Teilnahme am Anorganisch-chemischen und Physikalisch-chemischen Praktikum und an der Aufnahmeklausur voraus, die den Stoff der Vorlesungen Experimentalchemie II und Organische Chemie I zum Inhalt hat. 4Die Übungen im Vortragen mit Demonstrationen setzen die erfolgreiche Teilnahme an den vorhergehenden Praktika voraus. 5Die Praktika für Fortgeschrittene setzen das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung und die erfolgreiche Teilnahme an den vorhergehenden Praktika voraus. 6Für die Teilnahme an den Praktika ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erforderlich.

§ 59 Deutsch

    (1) Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

a) Vertieftes Studium
1Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (Latinum und "gesicherte" Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache), die zur Erarbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sind Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 2Fehlende Kenntnisse sind im Verlauf des Grundstudiums nachzuholen. 3Das Latinum ist Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung.
b) Nicht-vertieftes Studium
1Kenntnisse in einer Fremdsprache, die zur Erarbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sind Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung. 2Fehlende Kenntnisse sind im Verlauf des Grundstudiums nachzuholen.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Deutsch und der Magisterstudiengang Germanistik sind im Grundstudium (mit Ausnahme der Fachdidaktik) gleich, die akademische Zwischenprüfung im vertieften Studium und im Magisterstudiengang sind identisch. 2Auch im Hauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

1Ziel des Studiums ist die Befähigung zum wissenschaftlichen Umgang mit deutscher Sprache und Literatur. 2Inhalte sind die kritische Aneignung wissenschaftlicher Forschungsmethoden und die wissenschaftliche Beschäftigung mit folgenden Fachgebieten:

1. Ältere deutsche Literaturwissenschaft
- Analyse literarischer Texte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit,
- Geschichte der deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
- Probleme der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft im Bereich der Mediävistik,
- Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nicht deutschsprachigen Literatur des Mittelalters.
2. Neuere deutsche Literaturwissenschaft
- Geschichte der deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
- Analyse von literarischen Texten,
- Probleme der Literaturtheorie, literaturwissenschaftlichen Methodik und Literaturgeschichtsschreibung,
- Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen sowie der Literatur und anderen Künsten.
3. Deutsche Sprachwissenschaft
- Methoden und Richtungen der Sprachforschung,
- Deutsche Gegenwartssprache unter besonderer Berücksichtigung ihrer Grammatik,
- Deutsche Sprachgeschichte unter Einschluss der älteren Sprachstufen.
4. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
- Geschichte des Deutschunterrichts und seiner Theorien,
- Konzepte der Literatur-, Sprach- und Mediendidaktik,
- Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmedien.

    (4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium des Faches Deutsch gliedert sich in ein drei- bis viersemestriges Grundstudium und in das Hauptstudium. 2Das Grundstudium wird im vertieften Studium mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen. 3Im nicht vertieften Studium gilt es als abgeschlossen, wenn die in § 19 Nr. 2 Zwischenprüfungsordnung genannten Leistungsnachweise erbracht sind. 4Im vertieften Studium ist unter den Teilgebieten Ältere deutsche Literaturwissenschaft, Neuere deutsche Literaturwissenschaft und Deutsche Sprachwissenschaft eines als Hauptgebiet, eines als erstes Nebengebiet und eines als zweites Nebengebiet zu wählen, wobei Neuere deutsche Literaturwissenschaft nur als Haupt- oder erstes Nebengebiet gewählt werden kann.
2. Das Studium des Faches Deutsch umfasst
im nicht vertieften Studium etwa 30 SWS im Grundstudium
etwa 14 SWS im Hauptstudium
zusammen 44 SWS
im vertieften Studium etwa 38 SWS im Grundstudium
etwa 29-35 SWS im Hauptstudium
zusammen 67-73 SWS

    (5) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium

SWS

- Ältere deutsche Literaturwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

3

Proseminar (Leistungsnachweis)

3

Vorlesungen nach Wahl
- im nicht vertieften Studium

2

- im vertieften Studium

6

Ein weiteres Proseminar wird dringend empfohlen.
- Neuere deutsche Literaturwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

3

Proseminar (Leistungsnachweis)

3

Vorlesungen nach Wahl
- im nicht vertieften Studium

2

- im vertieften Studium

8

Ein weiteres Proseminar wird dringend empfohlen.
- Deutsche Sprachwissenschaft
Einführungsvorlesung in die germanistische Sprachwissenschaft

2

sprachwissenschaftliches Einführungsseminar I (Leistungsnachweis)

2

sprachwissenschaftliches Proseminar II (Leistungsnachweis)

2

Vorlesungen nach Wahl
- im nicht vertieften Studium

2

- im vertieften Studium

4

- Fachdidaktik
Vorlesungen, Übungen und/oder Seminare
- im nicht vertieften Studium

6

- im vertieften Studium

2

2. 1Hauptstudium im nicht vertieften Studium
- Fachwissenschaft:
Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

Vorlesungen nach Wahl

6

- Fachdidaktik:
Vorlesung, Übungen und/oder Seminare

4-6

2Im Bereich der Fachdidaktik sind insgesamt (Grund- und Hauptstudium) zwei Leistungsnachweise zu erwerben.
3. 1Hauptstudium im vertieften Studium
- Hauptgebiet:
Haupt- oder Oberseminar (Leistungsnachweis)

2-3

Weitere Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, nach Wahl

12

- Erstes Nebengebiet:
Haupt- oder Oberseminar (Leistungsnachweis)

2-3

Weitere Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen nach Wahl

9

- Zweites Nebengebiet:
Vorlesungen nach Wahl

2-4

2Der Besuch eines Hauptseminars wird empfohlen.
- Fachdidaktik:
Vorlesungen, Übungen und/oder Seminare nach Wahl

2-4

3Es muss ein Leistungsnachweis aus der Fachdidaktik erworben werden.

    (6) Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstaltungen

1. Für den Besuch eines Proseminars bzw. des Sprachwissenschaftlichen Seminars II ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an einem entsprechenden Einführungsseminar bzw. des Sprachwissenschaftlichen Seminars I nachzuweisen.
2. Für den Besuch eines Hauptseminars ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums nachzuweisen.

§ 60 Englisch

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowie Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. Für das Studium werden gute Kenntnisse der englischen Sprache erwartet. Unzureichende Sprachkenntnisse sollten möglichst vor Aufnahme des Studiums - etwa durch einen längeren Auslandsaufenthalt - behoben werden.
2. Für das nicht vertiefte Studium (Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen) sind "gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache" Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung.
3. Für das vertiefte Studium (Lehramt an Gymnasien) sind Latinum und "Grundkenntnisse in der französischen Sprache" Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Grundstudium im Fach Englisch und für die Magisterstudiengänge "Englische Sprachwissenschaft", "Englische Literaturwissenschaft", "Amerikanische Literaturwissenschaft" und "Didaktik der englischen Sprache und Literatur" ist gleich, die akademische Zwischenprüfung im vertieften Studium und in den Magisterstudiengängen ist identisch. 2Auch im Hauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 48 und 68 LPO I.

    (4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium des Faches Englisch gliedert sich in das Grundstudium (3 oder 4 Semester) und das Hauptstudium. 2Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind im nicht vertieften und im vertieften Studium gleich. 3Das Grundstudium wird im vertieften Studium mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen. 4Im nicht vertieften Studium gilt es als abgeschlossen, wenn die in § 20 Abs. 1 Nrn. 3 bis 8 Zwischenprüfungsordnung genannten Leistungsnachweise erbracht sind.
2. 1Zu Studienbeginn findet ein Spracheinstufungstest statt. 2Er ist für alle Studienanfänger obligatorisch (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Zwischenprüfungsordnung).
3. Das Studium des Faches Englisch umfasst
im nicht vertieften Studium etwa 30 SWS im Grundstudium
etwa 14 SWS im Hauptstudium
zusammen 44 SWS
im vertieften Studium etwa 34 SWS im Grundstudium
etwa 40 SWS im Hauptstudium
zusammen 74 SWS.
4. Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird dringend empfohlen.

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Englisch umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium

SWS

- Wissenschaftliche Veranstaltungen einschließlich Fachdidaktik:
- Einführungskurs Sprachwissenschaft (Leistungsnachweis)

2

- Einführungskurs Literaturwissenschaft (Leistungsnachweis)

2

- Einführungsveranstaltung Fachdidaktik

2

- Proseminar Fachdidaktik (Leistungsnachweis)

2

- Proseminar Sprachwissenschaft (Leistungsnachweis)

2

- Proseminar Literaturwissenschaft (Leistungsnachweis)

2

- Vorlesungen nach Wahl

5

- Proseminare und Übungen nach Wahl
im nicht vertieften Studium

2

im vertieften Studium

4

- Sprachpraxis und Landeskunde:
- Advanced English Practice I

2

- Advanced English Practice II (Leistungsnachweis)

2

- Diktat (oder im Hauptstudium)

1

- Phonetik (oder im Hauptstudium) (Leistungsnachweis)

2

- Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch,

nicht vertieft

3

Essay, Grammatik, Conversation

vertieft

5

- Landeskunde

2

2. Hauptstudium im nicht vertieften Fach
- Wissenschaftliche Veranstaltungen einschließlich Fachdidaktik:
- Haupt- oder Oberseminar in Sprach- oder Literaturwissenschaft (Leistungsnachweis)

2

1In der Fächerverbindung Englisch/Französisch ist das Haupt- oder Oberseminar wahlweise in Englisch oder Französisch zu erbringen. 2Es entfällt in den Fächerverbindungen Englisch/Didaktik der Grundschule, Englisch/Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule, Deutsch/Englisch, Englisch/Geschichte.
- Hauptseminar Fachdidaktik (Leistungsnachweis)

2

- Vorlesungen, Seminare, Übungen nach Wahl

2-4

- Sprachpraxis und Landeskunde:
- Advanced English Practice III (oder im Grundstudium) (Leistungsnachweis Sprachpraktischer Oberkurs)

2

- Grammatikübung

1

- Übersetzung Deutsch-Englisch

2

- Essay

2

3. Hauptstudium im vertieften Fach

SWS

- Wissenschaftliche Veranstaltungen einschließlich Fachdidaktik:
- 2 Haupt- oder Oberseminare in Sprach- oder Literaturwissenschaft (Leistungsnachweis)

4

Es wird empfohlen, je ein Hauptseminar in Sprach- und in Literaturwissenschaft zu absolvieren.
- Kurs zur alt- bzw. mittelenglischen Sprache (und Literatur) oder zur Sprachgeschichte (Leistungsnachweis)

2

- Hauptseminar Fachdidaktik (Leistungsnachweis)

2

- Vorlesungen nach Wahl

6

- Seminare, wissenschaftliche Übungen, Kurse nach Wahl

6

- Sprachpraxis und Landeskunde:
- Advanced English Practice III (oder im Grundstudium) (Leistungsnachweis Sprachpraktischer Oberkurs)

2

- Essay

2

- Übersetzung Deutsch-Englisch

2

- Übersetzung Englisch-Deutsch

2

- Sprachpraktische Übungen nach Wahl

8

- Landeskundliche Veranstaltungen nach Wahl 4

    (6) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

1Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende propädeutische Einführungskurs besucht wurde. 2Die Zulassung zu einem Hauptseminar setzt das abgeschlossene Grundstudium voraus. 3Das Bestehen von Advanced English Practice I ist Voraussetzung für die Teilnahme an Advanced English Practice II und an den Proseminaren der Sprach- und Literaturwissenschaft.

§ 61 Erdkunde

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Das Geographiestudium erwartet eine gute Beobachtungsgabe und räumliches Vorstellungsvermögen. 2Kenntnisse in mindestens einer modernen Fremdsprache sollten vorhanden sein.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das vertiefte und das nicht vertiefte Studium der Erdkunde, der Diplomstudiengang Geographie und der Magisterstudiengang Kulturgeographie sind durch gemeinsame Lehrveranstaltungen miteinander verbunden. 2Das Grundstudium im vertieften und nicht vertieften Studium und im Magisterstudiengang Kulturgeographie ist identisch, ebenso die Zwischenprüfung im vertieften Studium und im Magisterstudiengang Kulturgeographie.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Geographie ist in Allgemeine und Regionale Geographie gegliedert. 2Die Allgemeine Geographie wird in Physische Geographie, Kultur- und Wirtschaftsgeographie unterteilt. 3Die Teildisziplinen der Physischen Geographie sowie der Kultur- und Wirtschaftsgeographie entwickelten in engem Kontakt mit den Nachbarwissenschaften spezialisierte Untersuchungsmethoden. 4Vertrautheit mit den Fragestellungen und Arbeitstechniken der entsprechenden Nachbarwissenschaften ist eine Voraussetzung wissenschaftlicher Arbeit. 5Die Anwendung statistischer Verfahren ist in allen Teildisziplinen der Geographie üblich. 6Sie hat auch Eingang in die Regionale Geographie gefunden, die einen wesentlichen Bestandteil der Geographie bildet. 7Zu den empirischen gegenstandsbezogenen Teildisziplinen der Geographie kommen die theoretischen Ansätze, die letztlich zur Modellbildung führen. 8Die angewandte Geographie stellt durch Analysen und Prognosen Forschungsergebnisse auch für die Lösung aktueller Probleme der Gesellschaft bereit, z.B. in Fragen der Landschaftsökologie, der Raumordnung und der Regionalpolitik. 9Die Geographiedidaktik befasst sich mit Zielen, Inhalten und Vermittlungsweisen des Erdkundeunterrichts bzw. des erdkundlichen Bereiches der Heimat- und Sachkunde. 10Sie erschließt Gegenstände der Fachwissenschaft Geographie für Erziehungs- und Bildungsaufgaben. 11Als allgemeine Studienziele für ein Lehramt in Erdkunde sind zu nennen:

- Fähigkeit zum Denken in erdräumlichen Kategorien:
Erfassen räumlicher (entfernungs- und/oder richtungsabhängiger) Differenzierungen, geschichtlich gewachsene Raumstrukturen, räumliche Verknüpfungen, raumrelevante Kräfte und Prozesse, räumliche Systeme,
- Kenntnis der grundlegenden Kategorien, Axiome und Theorien der Allgemeinen Geographie sowie Fähigkeiten zu deren Anwendung; Kenntnis der wissenschaftstheoretischen Grundlagen des Faches,
- Aufgeschlossenheit, kritische Lernbereitschaft und geistige Mobilität gegenüber dem Wandel wissenschaftlicher Grundanschauungen und gegenüber neuen Forschungsergebnissen der Geographie; Fähigkeit, die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Geographie zu verfolgen und für die tägliche Praxis nutzbar zu machen,
- Beherrschung geographischer Arbeitstechniken und -instrumentarien; Vertrautheit mit geographischen Forschungs- und Darstellungsmethoden,
- Fähigkeit zur kritischen, wissenschaftlich fundierten Überprüfung von Thesen, die den Raum und die Umwelt betreffen, von Zielvorstellungen und Forderungen gesellschaftlicher Gruppen,
- Fähigkeit, reale Raumsituationen mit den unterschiedlichen herrschenden Leitbildern zu konfrontieren und solche Leitbilder aufgrund empirischer Befunde zu überprüfen,
- Verständnis für unterschiedliche Naturbedingungen, Lebensformen, Gesellschaftssysteme, Wertvorstellungen und Verhaltensweisen in anderen Teilen der Erde,
- Fähigkeit, sich anhand geeigneter Literatur mit den geographisch relevanten Problemen anderer Länder vertraut zu machen,
- Beherrschung des geographischen Fachwissens und der topographischen Grundkenntnisse, die zur Realisierung der genannten Ziele unentbehrlich sind,
- Kenntnis der didaktischen Probleme des Fachs,
- Fähigkeit, durch fachdidaktische Kenntnisse geographische Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge der jeweiligen Schulart zu beziehen und in Unterrichtseinheiten umzusetzen,
- Kenntnis der Inhalte, Ziele und Bedingungen des Fachs Erdkunde in den einzelnen Schularten.

    (4) Studienumfang

1Die Gesamtzahl der SWS (Richtwerte) umfasst Seminare mit Leistungsnachweisen und Vorlesungen:

nicht vertieft

vertieft

im Grundstudium

28 SWS

32 SWS

im Hauptstudium

16 SWS

40 SWS

Fachwissenschaft

32 SWS

67 SWS

Fachdidaktik

12 SWS

5 SWS

insgesamt:

44 SWS

72 SWS.

2In dieser Gesamtstundenzahl sind die Exkursionen (vertieftes Studium mindestens 22, nicht vertieftes Studium mindestens 15 Tage) sowie die geographiedidaktischen Exkursionen (3 Tage) eingerechnet. 3Nicht enthalten ist dagegen die fachliche Begleitveranstaltung zum Schulpraktikum.

    (5) Lehrveranstaltungen

1. Grundstudium (nicht vertieft und vertieft, 1.-4. Fachsemester)

SWS

1.

Einführung in die Geographie (Leistungsnachweis)
- Teil A: Physische Geographie

2

- Teil B: Antropogeographie

2

2.

2 Grundvorlesungen Anthropogeographie

4

3.

2 Grundvorlesungen Physische Geographie

4

4.

Kartographie I (Kartenkunde) (Leistungsnachweis)

2

5.

Seminar: Physische Geographie (Leistungsnachweis)

2

6.

Seminar: Kulturgeographie (Leistungsnachweis)

2

7.

Proseminar
Fachdidaktik Geographie (Leistungsnachweis)

2

8.

nur für vertieftes Studium:
Seminar: Theorien und Methoden der Geographie
wahlweise: Physische Geographie oder Anthropogeographie (Leistungsnachweis)

2

9.

1 größere Exkursion im Umfang von mindestens einer Woche
(bei nicht vertieftem Studium auch noch während des Hauptstudiums möglich) (Leistungsnachweis)

3

10.

Weitere Lehrveranstaltungen in allgemeiner Geographie (bei vertieftem Studium)

3

11.

Vorlesung zur Regionalen Geographie
- nicht vertieft

2

- vertieft

4

12.

Vorlesungen zur Geographiedidaktik (für den nicht vertieften Studiengang)

3

2. Hauptstudium (nicht vertieft, 5.-6. Fachsemester)

13.

1 Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

14.

2 Geographiedidaktische Seminare (darunter 1 Leistungsnachweis)

4

15.

Geographiedidaktische Vorlesung oder Übung

2

16.

Geographische Exkursionen im Umfang von mindestens 8 Tagen (Leistungsnachweis)

3

17.

Geographiedidaktische Exkursionen im Umfang von mindestens 3 Tagen (Leistungsnachweis)

 1

18.

Vorlesungen zur Physischen Geographie, zur Kultur- und Wirtschaftsgeographie oder zur Regionalen Geographie

4

3. Hauptstudium (vertieft, 5.-8. Fachsemester)

13.

2 Hauptseminare (Leistungsnachweis)

4

14.

Kartographie II mit Anfertigung einer größeren thematischen Karte (Leistungsnachweis)

2

15.

Geographiedidaktisches Seminar (Leistungsnachweis)

2

16.

Seminar: Geographische Arbeitsmethoden

4

17.

Geographische Exkursionen im Umfang von mindestens 15 Tagen (Leistungsnachweis)

5

18.

Spezialvorlesungen zur Physischen Geographie, zur Kultur- und Wirtschaftsgeographie sowie zur Regionalen Geographie, Raumordnung und Landesplanung nach Wahl

22

19.

Geographiedidaktische Exkursionen im Umfang von mindestens 3 Tagen (Leistungsnachweis)

1

    (6) Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstaltungen

Der Besuch eines Seminars setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Einführung in die Geographie" voraus, der Besuch eines Oberseminars das abgeschlossene Grundstudium.

§ 62 Französisch

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowie Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. 1Für das Studium werden gute Kenntnisse der französischen Sprache erwartet. 2Unzureichende Sprachkenntnisse sollten möglichst vor Aufnahme des Studiums behoben werden.
2. 1Für das nicht vertiefte Studium sind Lateinkenntnisse Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung. 2Fehlende Lateinkenntnisse sind möglichst im Grundstudium nachzuholen.
3. Für das vertiefte Studium ist das Latinum Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung.
4. Es wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im französischsprachigen Ausland nahe gelegt.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Französisch und der Magisterstudiengang Galloromanische Philologie sind im Grundstudium (mit Ausnahme der Fachdidaktik) weitgehend gleich, die akademische Zwischenprüfung im vertieften Studium und im Magisterstudiengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 50 und 70 LPO I.

    (4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium des Faches Französisch gliedert sich in das Grundstudium (3 oder 4 Semester) und das Hauptstudium. 2Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind im nicht vertieften und vertieften Studium gleich. 3Das Grundstudium wird im vertieften Studium mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen. 4Im nicht vertieften Studium gilt es als abgeschlossen, wenn die in § 22 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 Zwischenprüfungsordnung genannten Leistungsnachweise erbracht sind.
2. Das Studium des Faches Französisch umfasst
im nicht vertieften Studium etwa 30 SWS im Grundstudium
etwa 14 SWS im Hauptstudium
zusammen 44 SWS,
im vertieften Studium etwa 36 SWS im Grundstudium
etwa 38 SWS im Hauptstudium
zusammen 74 SWS.

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Französisch umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium

SWS

- Sprachwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

2

Proseminar (Leistungsnachweis)

2

Übung (im vertieften Studium)

2

Vorlesungen nach Wahl

2-4

- Literaturwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

2

Proseminar (Leistungsnachweis)

2

Übung (im vertieften Studium)

2

Vorlesungen nach Wahl

2-4

- Landeskunde
Einführende Übung

1

- Sprachpraxis
Cours Elémentaire I und II (Leistungsnachweis)

4

Dictée (Leistungsnachweis)

1

Phonétique (Leistungsnachweis)

2

Thème

2-4

Version

1-2

Grammatik (im vertieften Studium)

2

- Fachdidaktik (im nicht vertieften Studium)
Einführung (Kurs, Übung, Vorlesung)

2

2. Hauptstudium im nicht vertieften Studium
- Literatur- und Sprachwissenschaft
Vorlesung in Literatur- oder Sprachwissenschaft

2

Hauptseminar in Literatur- oder Sprachwissenschaft (Leistungsnachweis)

2

In der Fächerverbindung Englisch/Französisch ist das Haupt- oder Oberseminar wahlweise in Englisch oder Französisch zu erbringen. Es entfällt in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch.
- Sprachpraxis
Stilaufsatz (Leistungsnachweis)

2

Thème

2

Grammatik

2

- Fachdidaktik
Übungen oder andere Veranstaltungen

4

Aus dem Bereich der Fachdidaktik sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben.
3. Hauptstudium im vertieften Studium
- Literatur- und Sprachwissenschaft
2 Hauptseminare (Leistungsnachweise)

4

Vorlesungen und Übungen

8

Einführung ins Altfranzösische (Leistungsnachweis) (oder im Grundstudium)

2

Im Hinblick auf den mündlichen Teil der Staatsprüfung wird empfohlen, je ein Hauptseminar in Sprachwissenschaft und in Literaturwissenschaft zu absolvieren.
- Landeskunde
Übung

2

- Sprachpraxis
Version (Ober- bzw. Examenskurs)

1

Stilaufsatz (Mittelkurs)

2

Stilaufsatz (Ober- bzw. Examenskurs)

2

Thème (Mittelkurs)

2

Thème (Ober- bzw. Examenskurs)

2

Grammatik (Ober- bzw. Examenskurs)

1

Zusätzliche Übungen (Thème, Stilaufsatz, Grammatik oder Version)

4

Mindestens eine zweistündige Veranstaltung ist als sprachpraktischer Oberkurs durch Schein nachzuweisen (Leistungsnachweis).
- Fachdidaktik
Vorlesung/Übung/Seminar/Kurs

4

Aus der Fachdidaktik ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.

    (6) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

Die Zulassung zu einem Hauptseminar setzt das abgeschlossene Grundstudium voraus.

§ 63 Geschichte

    (1) Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (vertieftes Studium: Latinum und "gesicherte Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache"), die zur Erarbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sind Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung. 2Fehlende Sprachkenntnisse sind im Verlauf des Grundstudiums nachzuholen.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Geschichte und der Magisterstudiengang Geschichte sind im Grundstudium (mit Ausnahme der Fachdidaktik) gleich, die akademische Zwischenprüfung im vertieften Studium, im nicht vertieften Studium und im Magisterstudiengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 51 und 71 LPO I.

    (4) Studienaufbau und Studienumfang

1. 1Das Studium der Geschichte gliedert sich in das Grundstudium (vier Semester) und das Hauptstudium. 2Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind im nicht vertieften und vertieften Studium gleich. 3Das Grundstudium wird im vertieften Studium und im nicht vertieften Studium mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen.
2. Das Studium der Geschichte umfasst
im nicht vertieften Studium etwa 30 SWS im Grundstudium
etwa 15 SWS im Hauptstudium
zusammen 45 SWS,
im vertieften Studium etwa 30 SWS im Grundstudium
etwa 40 SWS im Hauptstudium
zusammen 70 SWS.

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium der Geschichte umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium

SWS

- Proseminar zur Alten Geschichte (Leistungsnachweis)

Proseminar

2

- Proseminar zur Mittelalterlichen Geschichte (Leistungsnachweis)

Proseminar

2

- Proseminar zur Neueren Geschichte (Leistungsnachweis)

Proseminar

2

- Proseminar zur Neuesten Geschichte (Leistungsnachweis)

Proseminar

2

dazu im nicht vertieften Studium:
- Vorlesungen, Grundkurse und Übungen aus Alter, Mittelalterlicher, Neuerer und Neuester Geschichte sowie bayerischer Landesgeschichte

Vorlesung/Übung

8

- Einführung in die Geschichtsdidaktik

Vorlesung/Seminar

2

- Einführung in die Methodik des Geschichtsunterrichts

Vorlesung/Seminar

2

im vertieften Studium:
- Vorlesungen, Grundkurse und Übungen aus Alter, Mittelalterlicher, Neuerer und Neuester Geschichte sowie bayerischer Landesgeschichte

Vorlesung/Übung

18

2. Hauptstudium im nicht vertieften Studium
- Hauptseminar, wahlweise aus der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte oder aus einer entsprechenden Epoche der Landesgeschichte (Leistungsnachweis)

Hauptseminar

2

- Weitere Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Teilgebieten sowie Exkursionen von mindestens zwei Tagen

Vorlesung/Übung/Seminar

7

- Weitere fachdidaktische Lehrveranstaltungen

Vorlesung/Übung/Seminar

6

Aus der Fachdidaktik sind insgesamt (Grund- und Hauptstudium) zwei Leistungsnachweise zu erbringen.
3. Hauptstudium im vertieften Studium
- Hauptseminar aus der Alten oder der Mittelalterlichen Geschichte (Leistungsnachweis)

Hauptseminar

2

- Hauptseminar aus der Neueren oder der Neuesten Geschichte (Leistungsnachweis)

Hauptseminar

2

- Übung aus den Geschichtlichen Hilfswissenschaften (Leistungsnachweis) Diese Veranstaltung kann auch bereits im Grundstudium absolviert werden.

Übung

2

- Übung zur Theorie und Methode der Geschichtswissenschaft (Leistungsnachweis)

Übung

2

- Weitere Vorlesungen, Übungen, Seminare aus den einzelnen Teilgebieten sowie Exkursionen im Umfang von mindestens 2 Tagen

Vorlesung/Übung/Seminar

28

- Vorlesungen/Seminare Geschichtsdidaktik (ein Leistungsnachweis)

Vorlesung/Seminar

4

    (6) Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstaltungen

1. Die Zulassung zum Hauptseminar setzt im vertieften und im nicht vertieften Studium voraus, dass die vier Proseminare des Grundstudiums erfolgreich besucht wurden und die Zwischenprüfung bestanden ist.
2. Wenn Geschichte Erweiterungsfach ist, ist eine mündliche Hauptseminaraufnahmeprüfung in dem für das Hauptseminar gewählten Teilgebiet abzulegen.

§ 64 Griechisch

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen

1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudium werden angemessene griechische Sprachkenntnisse erwartet. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wie er in der Regel in einem wenigstens 3-5-jährigen gymnasialen Griechischunterricht erworben wird. 3Das Latinum ist Zulassungsvoraussetzung für die akademische Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehrangebot des Lehramtsstudienganges ist weitgehend identisch mit dem des Magisterstudienganges Griechische Philologie, die Zwischenprüfung ist für beide Studiengänge gleich. 2In der Fächerverbindung Latein/Griechisch reduziert sich die empfohlene Semesterwochenstundenzahl durch gemeinsame Veranstaltungen.

    (3) Studienziele und -inhalte

Die Studienziele und -inhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 72 LPO I.

    (4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der SWS an Lehrveranstaltungen beträgt

SWS

1. im Grundstudium:
- Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse

12

- andere fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

18

2. im Hauptstudium:
- Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse

16

- andere fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

22-24

- Fachwissenschaft

68-70

- Fachdidaktik

4

zusammen     

72-74

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Griechisch umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 74 SWS:

1. 1Grundstudium (1.-4. Fachsemester)

SWS

1 Einführungsveranstaltung (Leistungsnachweis)

2

2 - 3 Vorlesungen zur griechischen Philologie

4-6

2 griechische Proseminare (Leistungsnachweise)

4

1 lateinisches Proseminar (Leistungsnachweis)

2

3 Sprach- und Stilübungen Deutsch-Griechisch (z.B. Grammatik I + II,

6

Stilübungen Unterstufe) (Leistungsnachweis)

6

3 Sprachübungen Griechisch-Deutsch (z.B. Übersetzungsübungen Unter-, Mittelstufe; kursorische Lektüre)

6

1 Veranstaltung aus dem Bereich Alte Geschichte beim Institut für Geschichte) (oder im Hauptstudium)

2

1 fachdidaktische Veranstaltung (oder im Hauptstudium)

2

1 Exkursion (oder im Hauptstudium) (Leistungsnachweis)
2Die Exkursion wird als Studienveranstaltung unter der Leitung eines Hochschullehrers durchgeführt. 3Ziele der Exkursion sind Orte und Länder der klassischen Antike und Orte mit bedeutenden Sammlungen zum klassischen Altertum. 4Die Exkursion ist in der Regel mehrtätig, der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme von einem wissenschaftlichen Beitrag abhängig.
2. 1Hauptstudium (5.-9. Fachsemester)
3 Vorlesungen zur griechischen Philologie

6

2 griechische Hauptseminare (Leistungsnachweise)

4

1 Interpretationsseminar

2

2 Stilübungen Deutsch-Griechisch (z.B. Mittel-, Oberstufe) (1 Leistungsnachweis)

6

2 Sprachübungen Griechisch-Deutsch (z.B. Übersetzungsübungen Mittel-, Oberstufe) (1 Leistungsnachweis)

6

2 kursorische Lektüren

4

1 fachdidaktische Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweis)

2

1 Veranstaltung aus dem Bereich Klassische Archäologie (beim Lehrstuhl für klassische Archäologie) (oder im Grundstudium)

2

1 Veranstaltung aus dem Bereich Griechische Sprachwissenschaft (beim Lehrstuhl für Vergleichende Sprachwissenschaft) (oder im Grundstudium)

2

2 weitere Veranstaltungen nach Wahl

4

2Für ein angemessenes Fachstudium wird empfohlen, nach Möglichkeit in jedem Semester
eine Vorlesung
ein Seminar
eine Sprachübung Griechisch-Deutsch (Lektüre)
eine Sprachübung Deutsch-Griechisch
zu besuchen.

    (6) Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstaltungen

1Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Stufen der Stilübungen sind in der Regel erfolgreich abgelegte Abschlussklausuren der jeweils darunter liegenden Stufe oder Aufnahmeklausuren für die betreffenden Stufen. 2Zulassungsvoraussetzung für das lateinische Proseminar ist das Latinum. 3Zulassungsvoraussetzung zu einem Hauptseminar ist das abgeschlossene Grundstudium.

§ 65 Italienisch

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowie Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. Das Regelstudium im Fach Italienisch ist auf Studienanfänger zugeschnitten, die nicht über Kenntnisse im Italienischen verfügen.
2. Das Latinum ist Zulassungsvoraussetzung für die akademische Zwischenprüfung und für die Erste Staatsprüfung.
3. Grundkenntnisse der französischen Sprache, die ggf. im Grundstudium nachgeholt werden können, sind für ein romanistisches Studium dringend zu empfehlen.
4. Es wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im italienischsprachigen Ausland nahe gelegt.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Italienisch und der Magisterstudiengang Italoromanische Philologie sind im Grundstudium weitgehend gleich, die akademische Zwischenprüfung im Lehramtsstudium und im Magisterstudiengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 73 LPO I.

    (4) Studienaufbau und Studienumfang

1Das Studium des Faches Italienisch gliedert sich in das Grundstudium (3 bis 4 Semester) und das Hauptstudium. 2Es umfasst

im Grundstudium

etwa 34 SWS

im Hauptstudium

etwa 38 SWS

zusammen

72 SWS.

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Italienisch umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium

SWS

- Sprachwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

2

Proseminar (Leistungsnachweis)

2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl

4

- Literaturwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

2

Proseminar (Leistungsnachweis)

2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl

4

- Landeskunde
Einführende Übung

1

- Sprachpraxis
Sprachliche Grundausbildung:
- Grundkurs

3

- Mittelkurs I und II (Leistungsnachweis)

6

Diktat (Leistungsnachweis)

1

Phonetik (Leistungsnachweis)

1

Übersetzungsübungen

4

Konversation

2

2. Hauptstudium
- Sprach- und Literaturwissenschaft
2 Hauptseminare (Leistungsnachweise)

4

Übungen, Seminare, Vorlesungen

10

1Im Hinblick auf den mündlichen Teil der Ersten Staatsprüfung wird empfohlen, je ein Hauptseminar in Sprachwissenschaft und in Literaturwissenschaft zu absolvieren. 2Dem gewählten Hauptgebiet sollte durch den Besuch von Vorlesungen oder anderen Lehrveranstaltungen Rechnung getragen werden.
- Landeskunde
Übung

2

- Sprachpraxis
Übersetzungsübungen (Mittel- und Oberkurs)

6

Stilaufsatz (Mittel- und Oberkurs)

4

Grammatik (Mittel- und Oberkurs)

4

Zusätzliche Übungen nach Wahl

4

3Mindestens eine zweistündige Veranstaltung ist als sprachpraktischer Oberkurs durch Schein nachzuweisen (Leistungsnachweis).
- Fachdidaktik
Übung/Seminar/Vorlesung

4

4Aus der Fachdidaktik ist ein Leistungsnachweis zu erwerben.

    (6) Zulassung zu den Lehrveranstaltungen

Die Zulassung zu einem Hauptseminar setzt das abgeschlossene Grundstudium voraus.

§ 66 Latein

    (1) Studienvoraussetzungen

1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudium werden angemessene lateinische Sprachkenntnisse erwartet. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wie er in der Regel in einem wenigstens siebenjährigen gymnasialen Lateinunterricht erworben wird. 3Das Graecum ist Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehrangebot des Lehramtsstudienganges ist weitgehend identisch mit dem des Magisterstudienganges Lateinische Philologie; die Zwischenprüfung ist für beide Studiengänge gleich. 2In der Fächerverbindung Latein/Griechisch reduziert sich die empfohlene Semesterwochenstundenzahl (SWS) durch gemeinsame Veranstaltungen.

    (3) Studienziele und -inhalte

Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 75 LPO I.

    (4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt:

1. im Grundstudium:
- Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse

12 SWS

- andere fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

18-20 SWS

2. im Hauptstudium:
- Sprach- und Stilübungen, Lektürekurse

16 SWS

- andere fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

22 SWS

Fachwissenschaft

68-70 SWS

Fachdidaktik

4 SWS

Insgesamt

72-74 SWS

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Latein umfasst folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von etwa 74 SWS:

1. Grundstudium (1.-4. Fachsemester)

SWS

1 Einführungsveranstaltung (Leistungsnachweis)

2

3- 4 Vorlesungen zur lateinischen Philologie

6 - 8

2 lateinische Proseminare (Leistungsnachweise)

4

1 griechisches Proseminar (Leistungsnachweis)

2

3 Sprach- und Stilübungen Deutsch-Latein (z.B. Lat. Grammatik I + II, Stilübungen Unterstufe) (Leistungsnachweis)

6

3 Sprachübungen Latein-Deutsch (z.B. Übersetzungsübungen Unter-, Mittelstufe; kursorische Lektüre)

6

1 Veranstaltung aus dem Bereich Alte Geschichte (beim Institut für Geschichte) (oder im Hauptstudium)

2

1 fachdidaktische Veranstaltung (oder im Hauptstudium)

2

1 Exkursion (Leistungsnachweis) (oder im Hauptstudium)

2

1Die Exkursion wird als Studienveranstaltung unter der Leitung eines Hochschullehrers durchgeführt. 2Ziele der Exkursion sind Orte und Länder der klassischen Antike und Orte mit bedeutenden Sammlungen zum klassischen Altertum. 3Die Exkursion ist in der Regel mehrtägig, der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme von einem wissenschaftlichen Beitrag abhängig.
2. Hauptstudium (5.-8. Fachsemester)
3 Vorlesungen zur lateinischen Philologie

6

2 lateinische Hauptseminare (Leistungsnachweis)

4

1 Interpretationsseminar

2

2 Stilübungen Deutsch-Latein (z.B. Mittel-, Oberstufe) (1 Leistungsnachweis)

6

2 Sprachübungen Latein-Deutsch (z.B. Übersetzungsübungen Mittel-, Oberstufe) (Leistungsnachweis)

6

2 kursorische Lektüren

4

1 fachdidaktische Lehrveranstaltung (Leistungsnachweis)

2

1 Veranstaltung aus dem Bereich Spät-/Mittellatein (oder im Grundstudium)

2

1 Veranstaltung aus dem Bereich Klassische Archäologie (beim Lehrstuhl für Klassische Archäologie) (oder im Grundstudium)

2

1 Veranstaltung aus dem Bereich Lateinische Sprachwissenschaft (beim Lehrstuhl für Vergleichende Sprachwissenschaft) (oder im Grundstudium)

2

2 weitere Veranstaltungen nach Wahl

4

Für ein angemessenes Fachstudium wird empfohlen, nach Möglichkeit in jedem Semester
eine Vorlesung
ein Seminar
eine Sprachübung Latein-Deutsch (Lektüre)
eine Sprachübung Deutsch-Latein (Grammatik, Stilübungen)
zu besuchen.

    (6) Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstaltungen

1Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Stufen der Stilübungen sind in der Regel erfolgreich abgelegte Abschlussklausuren der jeweils darunter liegenden Stufe oder Aufnahmeklausuren für die betreffenden Stufen. 2Zulassungsvoraussetzung für das griechische Proseminar ist das Graecum. 3Zulassungsvoraussetzung zu einem Hauptseminar ist die bestandene Zwischenprüfung.

§ 67 Mathematik

    (1) Studienbeginn

Das Studium des vertieft studierten Faches Mathematik kann nur im Wintersemester begonnen werden.

    (2) Studienziele

1. Nicht vertieftes Studium
a) Mathematik
1Der zukünftige Lehrer soll einen Einblick in die dem Mathematikunterricht der Schule zugrundeliegenden mathematischen Theorien erhalten. 2Er soll die einschlägige Fachsprache und grundlegenden Arbeitsmethoden korrekt verwenden können. 3Darüber hinaus wird die Kenntnis wichtiger mathematischer Begriffe mit Beispielen und Gegenbeispielen erwartet, ferner die Kenntnis zentraler mathematischer Lehrsätze und deren Beweise und Anwendungen. 4Die Studenten sollen in der Lage sein, einfache Beweise selbst zu führen, schwierigere Beweise kritisch zu analysieren und mathematische Sätze selbständig zur Lösung von Problemen anzuwenden. 5An einigen wichtigen Beispielen sollte der Student Einblick in die Problemgeschichte der Mathematik erhalten.
b) Didaktik der Mathematik
1Die fachdidaktischen Studien sollen dem zukünftigen Lehrer einen Einblick geben, in welcher Weise Inhalte, Denkweisen und Arbeitsmethoden der Mathematik in den Unterricht des von ihm gewählten Schultyps umgesetzt werden können. 2Es sollen Kenntnisse über Bildungsaufgaben, Lernziele, Lernbedingungen und Unterrichtsverfahren für den Mathematikunterricht vermittelt werden. 3Die Studenten sollen lernen, Unterricht zu planen, durchzuführen und kritisch zu analysieren.
2. Vertieftes Studium
a) Mathematik
1Die zukünftigen Lehrer am Gymnasium sollen sich in einem vertieften Studium der Mathematik gründliche Kenntnisse über mehrere wichtige mathematische Gebiete aneignen. 2Es werden Kenntnisse des Aufbaus dieser Theorien, der zentralen Begriffe, der wichtigsten Sätze und ihrer Beweise und über wichtige Anwendungen erwartet. 3Die Studenten sollen die Fachsprache sicher beherrschen und ihr Wissen zur selbständigen Lösung von mathematischen Problemen einsetzen können. 4An einem Teilgebiet sollen sie die Fähigkeit nachweisen, wissenschaftliche Arbeiten zu einer zusammenhängenden schriftlichen Darstellung zu verarbeiten. 5Schließlich sollen Einblicke in die Problemgeschichte der Mathematik gewonnen worden sein.
b) Didaktik der Mathematik
1Die Studenten sollten lernen, mathematische Inhalte im Hinblick auf den Unterricht an Gymnasien zu analysieren. 2Sie sollen wichtige Methoden zur Entwicklung mathematischer Curricula kennen und mit Bildungsaufgaben, Lernzielen und Lernbedingungen des Mathematikunterrichts am Gymnasium vertraut sein. 3Das schließt Kenntnisse über die Didaktik der Sekundarstufe I ein, bezieht sich aber insbesondere auf die Kollegstufe.

    (3) Studieninhalte; Verbindung zu anderen Studiengängen

1Die Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 55, 76, 77 LPO I. 2Das vertiefte Studium der Mathematik und der Diplom-Studiengang Mathematik und der Diplom-Studiengang Informatik sind durch gemeinsame Lehrveranstaltungen miteinander verbunden. 3Die staatliche Zwischenprüfung kann gemäß § 76 Abs. 5 LPO I durch andere Prüfungen ersetzt werden.

    (4) Studienumfang und Verteilung der Studieninhalte des nicht vertieft studierten Faches;

Das nicht vertiefte Studium der Mathematik umfasst

36 SWS

fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

8 SWS

fachdidaktische Lehrveranstaltungen

zusammen

44 SWS.

1. Grundstudium (1.-4. Semester)
1Es wird empfohlen, folgendes Grundstudium zu absolvieren:

SWS

1. Aufbau des Zahlensystems Vorlesung u. Übung

4+2

2. Aufbau der Elementargeometrie Vorlesung u. Übung

4+2

3. Elementare lineare Algebra Vorlesung u. Übung

4+2

4. Elementare Analysis Vorlesung u. Übung

4+2

2Der Besuch einer Lehrveranstaltung in Didaktik des Faches bezogen auf den gewählten Schultyp wird empfohlen.
2. Hauptstudium (5.-6. Semester)
5. Ausgewählte Kapitel der Linearen Algebra Vorlesung u. Übung

2+2

6. Ausgewählte Kapitel der Analysis Vorlesung u. Übung

2+2

7. Proseminar Mathematik (Leistungsnachweis)

2

8. Praktikum zum Einsatz neuer Technologien in der Mathematik (Leistungsnachweis)

2

9. Didaktik der Mathematik 1 und 2 Vorlesung u. Übung

4+4

1Der Besuch eines Seminars in Didaktik der Mathematik wird empfohlen. 2Zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum wird jeweils eine Begleitveranstaltung angeboten. 3In den Übungen zu den mathematischen Vorlesungen werden die Leistungsnachweise gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LPO I erworben. 4In den Übungen zu den mathematikdidaktischen Vorlesungen werden die Leistungsnachweise gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 LPO I erworben.

    (5) Studienumfang und Verteilung der Studieninhalte im vertieft studierten Fach

1Das vertiefte Studium der Mathematik umfasst

70 SWS

fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

4 SWS

fachdidaktische Lehrveranstaltungen.

2Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium, das mit der staatlichen Zwischenprüfung abschließt, und ein 5-semestriges Hauptstudium.

1. Grundstudium
Es wird empfohlen, folgendes Grundstudium zu absolvieren:
SWS
1. Analysis I - III´ Vorlesungen 12
2. Übungen zu Analysis I - III Übungen 6
3. Lineare Algebra I und II Vorlesungen 8
4. Übungen zu Lineare Algebra I und II Übungen 4
5. Analytische Geometrie31 Vorlesungen 4
6. Übungen zu Analytische Geometrie Übungen33 2
7. Eine 4-stündige Vorlesung Vorlesung 4
mit 2-stündiger Übung in Mathematik (nach Wahl), z.B. Analysis IV, Numerische Mathematik, Stochastik Übung 2
8. Ein 2-stündiges Seminar in Mathematik Seminar 2

zusammen

44
2. Hauptstudium
9. Algebra I31´ Vorlesung 4
mit 2-stündiger Übung Übung 2
10. Funktionentheorie I31 Vorlesung 4
mit 2-stündiger Übung Übung 2
11. Eine weiterführende 4-stündige Vorlesung Vorlesung 4
mit 2-stündiger Übung zur Geometrie oder zur Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik Übung 2
12. Eine weiterführende 4-stündige Vorlesung Vorlesung 4
mit 2-stündiger Übung wahlweise zur Topologie oder zur Numerischen Mathematik oder zur Mathematischen Logik und Informatik31 Übung 2
13. Ein 2-stündiges Hauptseminar in Mathematik Hauptseminar 2
14. Zwei 2-stündige Veranstaltungen in Didaktik der Mathematik (eine davon mit Leistungsnachweis)31 Vorlesungen,
Seminare oder
Praktika
4

zusammen

30
insgesamt 74

3Zur Vertiefung wird der Besuch folgender Lehrveranstaltungen empfohlen:

- eine 4-stündige Vorlesung Vorlesung 4
mit 2-stündiger Übung in Mathematik (nach Wahl) Übung 2
- ein 2-stündiges Seminar in Mathematik Seminar 2
- ein 2-stündiges Seminar in Didaktik der Mathematik Seminar 2

4Zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum findet jeweils eine entsprechende Begleitveranstaltung statt. 5Für das Bestehen der Examensklausur (Erste Staatsprüfung) wird zusätzlich zu den angegebenen Veranstaltungen der Besuch der Vorlesungen „Algebra II", „(Elementare) Zahlentheorie" und „Differentialgleichungen" empfohlen.

§ 68 Philosophie

    (1) Studienziele und Studieninhalt

1Die Studienziele und der Studieninhalt ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäß § 79b LPO I. 2Das Erweiterungsstudium in Philosophie hat inhaltliche Berührungspunkte zum Magisterstudiengang Philosophie. 3Gleichwertige Studienleistungen werden angerechnet.

    (2) Studienumfang

Die Gesamtzahl der für erforderlich gehaltenen SWS beträgt

im Grundstudium
Fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen (einschließlich didaktischer Gesichtspunkte) 38 SWS
im Hauptstudium
Fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen 34 SWS
zusammen 72 SWS.

    (3) Lehrveranstaltungen

 
1. Grundstudium (1.-4. Fachsemester)

SWS

a) Geschichte der Philosophie

4

b) Klassische philosophische Texte (aus Antike, Mittelalter und Neuzeit, darunter Repräsentanten der philosophischen Methoden Phänomenologie, Transzendentalphilosophie, Dialektik, Hermeneutik) Übung/Proseminar

12

c) Wissenschaftstheorie Übung/Proseminar

2

d) Logische Propädeutik Übung/Proseminar

2

e) Sprachphilosophie Übung/Proseminar

2

f) Zwei aus folgenden Gebieten:
- Logik Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

- Metaphysik/Ontologie Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

- Erkenntnistheorie Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

- Sprachphilosophie Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

g) Zwei aus folgenden Gebieten:
- Philosophische Anthropologie Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

- Ethik Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

- Sozialphilosophie, Rechts- und Staatsphilosophie Vorlesung/Übung/
Proseminar

4

1Voraussetzung für die Teilnahme an einem Hauptseminar ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Übungen oder Proseminaren. 2Zur Zwischenprüfung gemäß § 51 Abs.1 Nrn. 1 und 2 ZwPO ist zuzulassen, wer vier qualifizierte Proseminarscheine aus den Gebieten a) bis g) erworben hat.
2. Hauptstudium (5.-10. Fachsemester)

SWS

a) Philosophische (logische, wissenschaftstheoretische, ethische usw.) Grundlagen der Wissenschaften Vorlesung/Übung/
Proseminar/Seminar

2

b) Klassische philosophische Texte (aus Antike, Mittelalter und Neuzeit, darunter Repräsentanten der philosophischen Methoden Phänomenologie, Transzendentalphilosophie, Dialektik, Hermeneutik) Vorlesung/Seminar

8

c) Logische Propädeutik II Vorlesung/Seminar

2

d) Sprachphilosophie, Analytische Philosophie Vorlesung/Seminar

2

e) Zwei aus folgenden Gebieten:
- Logik Vorlesung/Seminar

6

- Wissenschaftstheorie Vorlesung/Seminar

6

- Metaphysik/Ontologie Vorlesung/Seminar

6

- Erkenntnistheorie Vorlesung/Seminar

6

- Sprachphilosophie Vorlesung/Seminar

6

f) Zwei aus folgenden Gebieten:
- Philosophische Anthropologie Vorlesung/Seminar

4

- Ethik Vorlesung/Seminar

4

- Sozialphilosophie Vorlesung/Seminar

4

- Rechts- und Staatsphilosophie Vorlesung/Seminar

4

§ 69 Physik

    (1) Studienbeginn

Das Lehramtsstudium im Fach Physik sollte im Wintersemester, kann aber auch im Sommersemester begonnen werden.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Der nicht vertiefte und vertiefte Lehramtsstudiengang im Fach Physik und der Diplomstudiengang Physik sind durch gemeinsame Lehrveranstaltungen miteinander verbunden. 2Darüber hinaus sind inhaltliche Berührungspunkte vorhanden. 3Leistungsnachweise über gleichwertige Studienleistungen werden gegenseitig anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

1Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen der §§ 57, 80 und 81 LPO I. 2Neben Erfahrung im Umgang mit den wichtigsten Begriffen der Physik gehört dazu bei vertieftem Studium des Faches die Fähigkeit, sie selbständig auf die Lösung physikalischer Probleme anzuwenden.

    (4) Studienumfang

Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt (in Klammern: Faktor 0,5):

Fachwissenschaft:

nicht vertieft

vertieft

im Grundstudium:
- Vorlesungen

15 SWS

15 SWS

- Übungen/Seminare

9 SWS

9 SWS

- Praktika

4 (2) SWS

8 (4) SWS

im Hauptstudium:
- Vorlesungen

- SWS

23 SWS

- Übungen/Seminare

4 SWS

12 SWS

- Praktika

4 (2)SWS

10 (5)SWS

Fachwissenschaft insgesamt

36 (32) SWS

77 (68) SWS

Fachdidaktik:

nicht vertieft

vertieft

im Grundstudium:
- Vorlesungen

2 SWS

- SWS

- Übungen/Seminare

4 SWS

- SWS

- Praktika

- SWS

- SWS

im Hauptstudium:
- Vorlesungen

- SWS

2 SWS

- Übungen/Seminare

5 SWS

4 SWS

- Praktika

- SWS

- SWS

Fachdidaktik insgesamt

11* SWS

6* SWS

Insgesamt (Fachwissenschaft und Fachdidaktik):

47 (43) SWS

83 (74) SWS

*) Enthalten sind ggf. 2 SWS praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum.

    (5) Verteilung der Studieninhalte (Lehrveranstaltungen)

A. Studium im nicht vertieften Fach

Semesterwochenstunden (SWS)

Vorlesung

Übung

Praktikum

1. Grundstudium (1.-4. Fachsemester)
- Einführung in die Physik I (Mechanik, geometrische Optik, Wärme) (Übungen dazu mit Klausur)

4

2

- Einführung in die Physik II (Elektrizitätslehre, Wellenoptik)
(Übungen dazu mit Klausur)

4

2

- Einführung in die Fachdidaktik Physik I (Methodik)

1

- Klassische Physik für Lehramtskandidaten (Optik)

3

2

- Auswertung von Messungen und Fehlerrechnung

1

1

- Physikalisches Grundpraktikum für Lehramtsstudenten mit dem Fach Physik - Kurs I, Teil 1

2

- Einführung in die Fachdidaktik Physik II (Ziele)

1

- Planung und Analyse des Physikunterrichts (Seminar/Übung)

2

Für Studenten, die das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im Fach Physik ableisten, ist dies die praktikumsbegleitende Lehrveranstaltung; alle anderen können in dieser Lehrveranstaltung einen Fachdidaktiknachweis erwerben.
- Moderne Physik für Lehramtskandidaten (Atome, Kerne, Teilchen)

3

2

- Physikalisches Grundpraktikum für Lehramtsstudenten mit dem Fach Physik - Kurs I, Teil 2

2

- Elementarisierung fachwissenschaftlicher Inhalte (Seminar/Übung)

2

2. Hauptstudium (5.-6. Fachsemester)
- Klausurübungen zum Staatsexamen

2

- Physikalisches Grundpraktikum für Lehramtsstudenten mit dem Fach Physik - Kurs IIb

4

- Lehr- und Lernmittel unter didaktischem Aspekt

3

- Klausurübungen zum Staatsexamen

2

- Elemente des Physikunterrichts

2

1In den Grundpraktika können die nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 LPO I erforderlichen Nachweise erworben werden. 2Dazu ist die erfolgreiche Teilnahme an Kurs I (Teil 1 und 2) und Kurs IIb erforderlich. 3Aus den Übungen zu den vier Vorlesungen „Einführung in die Physik I", „Einführung in die Physik II", „Klassische Physik für Lehramtskandidaten" und „Moderne Physik für Lehramtskandidaten" sind zwei Leistungsnachweise (mit Klausuren) gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erforderlich; aus dem Bereich der Fachdidaktik sind zwei Leistungsnachweise gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 LPO I aus den drei Lehrveranstaltungen „Elementarisierung fachwissenschaftlicher Inhalte", „Lehr- und Lernmittel unter didaktischem Aspekt" und „Elemente des Physikunterrichts" zu erbringen.
B. Studium im vertieften Fach

Semesterwochenstunden (SWS)

Vorlesung

Übung

Praktikum

1. Grundstudium (1.-4. Fachsemester)
- Einführung in die Physik I (Mechanik, geometrische Optik, Wärme)

4

2

- Auswertung von Messungen und Fehlerrechnung

1

1

- Physikalisches Grundpraktikum für Lehramtsstudenten mit dem Fach Physik - Kurs I, Teil 1 -
(Leistungsnachweis)

2

- Einführung in die Physik II (Elektrizitätslehre, Wellenoptik)

4

2

- Physikalisches Grundpraktikum für Lehramtsstudenten mit dem Fach Physik - Kurs I, Teil 2 -
(Leistungsnachweis)

2

- Klassische Physik für Lehramtskandidaten (Optik) mit Klausurübungen

3

2

- Physikalisches Grundpraktikum für Lehramtsstudenten mit dem Fach Physik - Kurs IIa -
(Leistungsnachweis)

4

- Moderne Physik für Lehramtsstudenten (Atome, Kerne, Teilchen) mit Klausurübungen

3

2

- Physikalisches Fortgeschrittenen-Praktikum für Lehramtsstudenten - Teil 1 - (Leistungsnachweis) (im 4., 5. oder 6. Fachsemester)

4

1Das Grundstudium wird durch die staatliche Zwischenprüfung (§ 80 LPO I) abgeschlossen.
2In den Grundpraktika können die nach. § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPO I erforderlichen Nachweise erworben werden. 3Dazu ist die erfolgreiche Teilnahme an Kurs I (Teil 1 und 2) und Kurs IIa erforderlich.
2. Hauptstudium (5.-8. Fachsemester)
- Moderne Physik I (Atom- und Molekülphysik)

3

1

- Theoretische Physik I (Übungen dazu mit Klausur)

3

2

- Einführung in die Fachdidaktik Physik I (Gymnasien)

1

- Moderne Physik II (Festkörperphysik)41

3

1

- Theoretische Physik II (Übungen dazu mit Klausur)

3

2

- Einführung in die Fachdidaktik Physik II (Gymnasien)

1

- Elemente des Physikunterrichts für Gymnasien (Seminar/Übung)
(Leistungsnachweis)

2

- Experimentelle Physik III (Kern- und Teilchenphysik)

3

1

- Theoretische Physik III (Übungen dazu mit Klausur)

3

2

- Physikalisches Fortgeschrittenen-Praktikum für Lehramtsstudenten - Teil 2 - (Leistungsnachweis)

3

- Planung und Analyse von Physikunterricht im Gymnasium

2

Für Studenten, die das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im Fach Physik ableisten, ist dies die praktikumsbegleitende Lehrveranstaltung; alle anderen können in dieser Lehrveranstaltung einen Fachdidaktik-Nachweis erwerben.
- Theoretische Physik IV (Übungen dazu mit Klausur)

3

2

- Plasma- und Astrophysik

2

1

In dieser Veranstaltung können Grundkenntnisse aus einem modernen Teilgebiet der Experimentalphysik erworben werden (§ 81 Abs. 2 Nr. 1a LPO I. Lehrveranstaltungen aus anderen Teilgebieten (wie etwa Energietechnik, Elektronik oder Biophysik) sind gleichfalls möglich.
- Physikalisches Fortgeschrittenen-Praktikum für Lehramtsstudenten - Teil 3 - (Leistungsnachweis)

3

1Das Physikalische Fortgeschrittenen-Praktikum besteht aus den Teilen 1, 2 und 3. 2Der nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPO I erforderliche Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an allen drei Teilen erworben. 3Aus den Übungen zu Theoretische Physik I bis IV sind zwei Leistungsnachweise (mit Klausuren) gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erforderlich. 4In der Lehrveranstaltung „Elemente des Physikunterrichts für Gymnasien" kann der nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erforderliche Nachweis erworben werden.

    (6) Leistungsnachweise und Zulassungsvoraussetzungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen

1Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen wird durch eine Klausur, an den Praktika durch Versuchstestate und ein Kolloquium nachgewiesen. 2Der Besuch des Fortgeschrittenen-Praktikums im vertieften Studiengang setzt die erfolgreiche Teilnahme am Grundpraktikum voraus.

§ 70 Evangelische Religionslehre

    (1) Studienziele und Studieninhalt

1Das Studium zielt auf die theologisch und religionspädagogisch selbständig urteilende und handelnde Lehrkraft. 2Im Verlauf des Studiums werden dazu folgende Fähigkeit und Kenntnisse vermittelt:

- Kenntnis der christlichen Überlieferung, insbesondere ihrer biblischen Grundlagen, und gegenwärtiger Glaubensaussagen,
- Fähigkeit zur kritischen Reflexion christlicher Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung,
- Kenntnis religionspädagogischer und fachdidaktischer Grundfragen,
- Fähigkeit zur didaktischen Reflexion der Inhalte christlichen Glaubens und Lebens im Blick auf die heutigen Schüler und Schülerinnen.

3Die Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäß § 58 LPO I.

    (2) Studienaufbau und Lehrveranstaltungen

1Das Studium umfasst Vorlesungen, Seminare und Übungen im Umfang von 44 SWS aus folgenden Gebieten:

SWS

a) Altes Testament

6

- Überblick über die Geschichte Israels bis zum Ende des Exils
- Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (anhand der Urgeschichte, Väter- und Mose-Überlieferung und der Prophetie) (1 Leistungsnachweis)
b) Neues Testament

8

- Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament
- Theologische Grundfragen der synoptischen Jesusüberlieferung
- Grundprobleme der Theologie des Paulus anhand der Hauptbriefe (Römerbrief, 1. und 2. Korintherbrief, Galaterbrief) (1 Leistungsnachweis)
Einer der beiden Leistungsnachweise aus a) oder b) muss in einem Seminar erworben werden.
c) Kirchengeschichte

4

- Überblick über die Geschichte der Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Reformationsgeschichte
- Grundkenntnisse der wichtigsten Kirchen und Gruppen (1 Leistungsnachweis)
d) Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)

8

- Grundwissen der Dogmatik (problemorientierte Materialkenntnis)
- Grundfragen christlicher Ethik (im Horizont allgemeiner Ethik)
- Probleme und Entwürfe der evangelischen Theologie im 20. Jahrhundert (1 Leistungsnachweis)
Einer der beiden Leistungsnachweise aus c) und d) muss in einem Seminar erworben werden.
e) Religionswissenschaft

4

- Kenntnis einer Weltreligion in ihrem Verhältnis zum Christentum
- Überblick über die allgemeine Religionsgeschichte
f) Religionspädagogik und Fachdidaktik

8

- Einführung in die Grundfragen der Religionsdidaktik
- Reflexion der Didaktik des Religionsunterrichts im Blick auf Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Methoden religionsunterrichtlicher Theorie und Praxis
- Bearbeitung fachdidaktischer Transferprobleme durch Erschließung von Inhalten der Theologie für den Religionsunterricht (z.B. biblische Fachdidaktik; fachdidaktische Reflexion systematisch-theologischer Inhalte)
- Kritische Auseinandersetzung mit Lehrplänen, Unterrichtsmodellen und –materialien des Religionsunterichts sowie Anleitung zur Analyse, Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung von Religionsunterricht.Dies steht in enger Verbindung mit dem studienbegleitenden Praktikum, das - wegen der späteren kirchlichen Bevollmächtigung („Vocatio") - im Fach Evangelische Religionslehre abzuleisten ist. (2 Leistungsnachweise)
g) Schwerpunktbildung und interdisziplinäre Lehrveranstaltungen

6

2Die Studenten sollen ihr Studium selbständig aufbauen, wobei die Stundenangaben zu den Teilfächern als Richtwerte zu verstehen sind. 3Es wird empfohlen, dem Erwerb von Leistungsnachweisen die Teilnahme an einschlägigen propädeutischen Vorlesungen, Übungen und Seminaren vorangehen zu lassen (z.B. sollte eine Einführung in das Alte oder Neue Testament vor dem Besuch einer entsprechenden fachdidaktischen Lehrveranstaltung gehört werden). 4Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aufgrund einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung bescheinigt werden.

§ 71 Katholische Religionslehre

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowie Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. 1Das Studium erwartet die Bereitschaft zur existentiellen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. 2Dazu gehören: kritisches Einbringen der je eigenen Prägungen durch Familie, Kirche und Gesellschaft; engagierte Beschäftigung mit der Theologie im Hinblick auf den späteren Religionsunterricht; Bereitschaft, sich in praktischer Orientierung und geistlichem Leben als Glied der Kirche zu verstehen.
2. 1Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung im vertieft studierten Fach sind Latein- und Altgriechisch-Kenntnisse, die durch das Latinum und Graecum oder durch Ergänzungsprüfungen nachzuweisen sind. 2Fehlende Sprachkenntnisse sollten bereits im Grundstudium nachgeholt werden.

    (2) Studienziel

1Das nicht vertiefte Studium des Fachs Katholische Religionslehre soll die Studenten dazu befähigen, die Frage nach Gott, Mensch, Welt auf der Grundlage der kirchlich vermittelten Offenbarung wissenschaftlich zu reflektieren und die von Glaube und Vernunft gewonnenen Einsichten als Lehre weiterzugeben. 2Das vertiefte Studium des Fachs Katholische Religionslehre soll die Studenten dazu befähigen, die Frage nach Gott, Mensch und Welt auf der Grundlage der kirchlich vermittelten Offenbarung wissenschaftlich zu reflektieren und die von Glaube und Vernunft gewonnenen Einsichten als Lehre weiterzugeben. 3Dabei soll der Student in folgender Weise an den allgemeinen Zielen des wissenschaftlichen Studiums teilhaben:

- Der gewonnene Überblick über den Gegenstandsbereich der Theologie soll die Fähigkeit vermitteln, theologische Sachverhalte und Probleme nach Inhalt und Form angemessen darzustellen bzw. methodisch zu untersuchen.
- Das Studium soll jene Grundqualifikationen vermitteln, die zur Berufspraxis erforderlich sind.

    (3) Studieninhalte und Studienumfang

1. Bibelwissenschaft (Einleitung, Theologie und Exegese des Alten und Neuen Testaments),
2. Kirchengeschichte,
3. Systematische Theologie (Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie und Christliche Sozialwissenschaft),
4. Praktische Theologie, insbesondere Religionspädagogik, und Didaktik des Religionsunterrichts.

Der Studienumfang beträgt 44 SWS im nicht vertieften Studium, 74 SWS im vertieften Studium (ohne Sprachkurse).

    (4) Studienaufbau und Lehrveranstaltungen im nicht vertieften Studium

Das Studium der Katholischen Religionslehre umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

SWS

1. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in der Theologie (Leistungsnachweis) Seminar

1

2. Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie
- Einleitung in das Alte und Neue Testament Vorlesungen

4

- Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand gewählter alttestamentlicher Texte Vorlesung

2-3

- Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Schriften Vorlesung

2-3

- Seminar aus dem Teilgebiet der Biblischen Theologie, das nicht für die schriftliche oder mündliche Prüfung gewählt wird (Leistungsnachweis) Seminar

2

3. Kirchengeschichte
- Ein Teilgebiet nach Wahl:
Kirchengeschichte des Altertums (3 SWS)
Kirchengeschichte des Mittelalters (3 SWS)
Kirchengeschichte der Neuzeit (3 SWS)
Bayerische Kirchengeschichte (2 SWS) Vorlesung

2-3

- Seminar aus einem Teilgebiet der Kirchengeschichte, das nicht für die schriftliche oder mündliche Prüfung gewählt wird (Leistungsnachweis) Seminar

2

4. Systematische Theologie
a) Fundamentaltheologie:
- Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und des Verhältnisses von Glaube und Wissen Vorlesung

3

b) Dogmatik:
- Grundkenntnisse der Dogmatik aus Gotteslehre, Theologischer Anthropologie, Christologie und Sakramentenlehre (Allgemeine Sakramentenlehre, Taufe, Eucharistie) Vorlesungen

4-5

c) Moraltheologie und Christliche Sozialwissenschaft:
- Grundkenntnisse der christlichen Ethik Vorlesung

2-3

- Grundkenntnisse der christlichen Soziallehre Vorlesung

2

- Seminar aus Fundamentaltheologie oder Dogmatik (Leistungsnachweis) Seminar

2

- Seminar aus Moraltheologie oder Christlicher Sozialwissenschaft (Leistungsnachweis) Seminar

2

5. Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts:
- Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche Vorlesung

2

- Religionsdidaktische Konzepte im Wandel Vorlesung

2

- Grundfragen religiöser Bildung Vorlesung

2

- Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts Vorlesung

2

- 2 fachdidaktische Seminare (Didaktik des Religionsunterrichts und Religionspädagogik/Katechetik) (Leistungsnachweise) Seminare

4

- Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktium Seminar 2

    (5) Studienaufbau und Verteilung der Studieninhalte im vertieften Studium

1Das Studium gliedert sich in das in der Regel 3-semestrige Grundstudium, das mit der staatlichen Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und das in der Regel 6-semestrige Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt. 2Wegen der Stundenzahl im Hauptstudium sollten insbesondere dann, wenn der Student keine Sprachkenntnisse nachzuholen hat, bereits im Grundstudium Lehrveranstaltungen aus dem Hauptstudium besucht werden. 3Die Lehrveranstaltungen kehren im Angebot der Fakultät mindestens in 4-semestrigem Zyklus wieder. 4Das vertiefte Studium der Katholischen Religionslehre umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium:

SWS

a) Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in der Theologie (Leistungsnachweis) Seminar

2

b) Biblische Einleitungswissenschaft (Einleitung in das Alte und Neue Testament) Vorlesungen

5

c) Kirchengeschichte
2 der 4 Teilgebiete nach Wahl: Vorlesungen

5-6

Kirchengeschichte des Altertums (3 SWS)
Kirchengeschichte des Mittelalters (3 SWS)
Kirchengeschichte der Neuzeit (3 SWS)
Bayerische Kirchengeschichte (2 SWS)
d) Seminar in Biblischer Einleitungswissenschaft oder Kirchengeschichte (Leistungsnachweis)

2

Gesamtstundenzahl

14-15

1Es ist ein Leistungsnachweis wahlweise aus Bibliscer Einleitungswissenschaft (Seminar) oder aus Kirchengeschichte (Seminar) zu erbringen. 2Im Hinblick auf die Lehrpläne des Gymnasiums wie auch als Propädeutik für die Systematische Theologie ist der Besuch wenigstens einer Vorlesung und eines Seminars/einer Übung in Philosophie zu empfehlen.

2. Hauptstudium

SWS

a) Biblische Theologie
aa) Altes Testament: Vorlesungen

5

- Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte
- Propheten-, Weisheit- oder Geschichtsliteratur des Alten Testaments
bb) Neues Testament: Vorlesungen

5

- Wirkung und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Texten
- Theologie der johanneischen oder paulinischen Schriften
1 Seminar aus dem Bereich der biblischen Theologie (Leistungsnachweis) Seminar

2

b) Kirchengeschichte
- Vorlesungen über die beiden in der staatlichen Zwischenprüfung nicht gewählten Teilgebiete Vorlesungen

5

- 1 Seminar aus dem Bereich der Kirchengeschichte (Leistungsnachweis) Seminar

2

c) Systematische Theologie
aa) Fundamentaltheologie Vorlesungen

5-6

Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter besonderer Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und des Verhältnisses von Glaube und Wissen, dazu vertiefte Kenntnisse aus einem der Gebiete:
- Theologie der Religionen,
- Christliches Offenbarungsverständnis,
- Jesus und die Kirche.
bb) Dogmatik Vorlesungen

9-10

Grundkenntnisse der Dogmatik, d.h. Kenntnis der Zentralinhalte des katholischen Glaubens, dazu vertiefte Kenntnisse in Gotteslehre und Christologie sowie aus einem der folgenden Gebiete:
- Theologische Anthropologie,
- Ekklesiologie,
- Sakramentenlehre (Allgemeine Sakramentenlehre, Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße),
- Eschatologie.
cc) Moraltheologie und christliche Sozialwissenschaft Vorlesungen

6

Grundkenntnisse der Moraltheologie und der christlichen Soziallehre, dazu vertiefte Kenntnisse aus zwei der folgenden Gebiete:
- Schutz menschlichen Lebens (Abtreibung - Suizid - Euthanasie) ,
- Ehe und Familie - Fragen der Geschlechtlichkeit;
- Probleme der politischen Ethik,
- Probleme der Wirtschaftsethik.
Je ein Seminar aus zwei verschiedenen der 3 Teilgebiete der Systematischen Theologie (Leistungsnachweis) Seminar

4

d) Praktische Theologie
aa) Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche Vorlesung

2

bb) Grundfragen religiöser Bildung Vorlesung

2

Religionspädagogisches Seminar (Leistungsnachweis) Seminar

2

cc) Grundfragen der rechtlichen Strukturen der Kirche und Fragen des Eherechts Vorlesung

2

e) Didaktik des Religionsunterrichts
- Religionsdidaktische Konzepte im Wandel Vorlesung

2

- Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts Vorlesung

2

- Fachdidaktisches Seminar (Leistungsnachweis) Seminar

2

- Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden fach didaktischen Praktikum Seminar

2

Gesamtstundenzahl im Hauptstudium

59-61

§ 72 Russisch

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen sowie Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. 1Das Regelstudium ist auf Studienanfänger zugeschnitten, die über keine Kenntnisse des Russischen verfügen. 2Die sprachpraktische Ausbildung kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
2. "Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache" sind Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Der Lehramtsstudiengang Russisch hat inhaltliche Berührungspunkte zum Studium der Slavischen Philologie (Magister-/Promotionsstudiengang). 2Entsprechende Studienleistungen werden gegenseitig anerkannt; eine Reihe von Lehrveranstaltungen ist in beiden Fällen identisch. 3Das Erlernen einer weiteren slavischen Sprache wird empfohlen, insbesondere, wenn eine Promotion in Slavistik nach dem Staatsexamen angestrebt wird.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 85 LPO I.

    (4) Studienumfang und Lehrveranstaltungen

1. 1Das Studium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abschließt, und das darauf aufgebaute Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wird. 2Es umfasst 68 SWS.
2. Das Grundstudium umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

SWS

- Einführung in die slavische Sprachwissenschaft – Vorlesung (Leistungsnachweis)

2

- Literaturwissenschaftliches Proseminar (Leistungsnachweis)

4

- Russisch I, II, III - Übungen

18

- Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Russischen - Russisch IV (Leistungsnachweis)

6

- Phonetik - Übung (Leistungsnachweis)

1

- Diktat - Übung (Leistungsnachweis)

1

- Fachdidaktik – Übung (Leistungsnachweis)

2

3. 1Das Hauptstudium umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

SWS

- Vorlesung zur russischen Literatur

6

- Lehrveranstaltung zur Sprachgeschichte (Leistungsnachweis)

4

- Altkirchenslavisches Seminar, Grundkenntnisse (Leistungsnachweis)

4

- Literaturwissenschaftliches Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

- Sprachwissenschaftliches Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

- Landeskunde - Übung

2

- Stilübungen (Aufsatz, Nacherzählung) I + II

4

- Übung zur Lexik und Phraseologie

2

- Übersetzungsübungen

6

- Deutsch-Russisch-Kurse für Examenskandidaten

2

2Aus einer sprachpraktischen Übung bzw. einem sprachpraktischen Oberkurs des Hauptstudiums ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. 3Zur Förderung, Erhaltung und Festigung einer geläufigen Sprachbeherrschung wird der Besuch weiterbildender Veranstaltungen (z.B. von Ferienkursen in russischsprachigem Milieu) dringend empfohlen.

    (5) Zulassung zu Lehrveranstaltungen

Die Teilnahme an den Hauptseminaren setzt das abgeschlossene Grundstudium voraus.

§ 73 Sozialkunde

    (1) Studienziele

Das Studium verfolgt folgende allgemeine Studienziele:

1. Aneignung der für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen, in § 60 Abs. 2 bzw. § 86 Abs. 2 LPO I näher umschriebenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse;
2. Entwicklung der Fähigkeit zum eigenständigen Denken und zur Anwendung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf reale Lebenssachverhalte;
3. Entwicklung der Fähigkeit zur sachgerechten Analyse der politisch-gesellschaftlichen Wirklichkeit;
4. Entwicklung der Fähigkeit zur Erfassung und Würdigung normativer Ordnungszusammenhänge;
5. Entwicklung der Fähigkeit, die faktischen und normativen Befunde der Gegenwart in einen historischen und internationalen Gesamtzusammenhang einzuordnen;
6. Vertrautheit mit wissenschaftstheoretischen, methodologischen und methodischen Fragestellungen;
7. Entwicklung der Fähigkeit zur sachgerechten, den Bedürfnissen des jeweiligen Lehramts entsprechenden Planung und Gestaltung des Sozialkundeunterrichts.

    (2) Studienaufbau und Studienumfang

1. Das Studium gliedert sich in ein drei- bis viersemestriges Grundstudium, das im vertieften Studium mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und das zwei- bis dreisemestrige Hauptstudium im nicht vertieften Studium, das vier- bis fünfsemestrige Hauptstudium im vertieften Studium.
2. Das Studium der Sozialkunde umfasst
im nicht vertieften Studium
im Grundstudium

etwa 26 SWS

im Hauptstudium

etwa 18 SWS

zusammen

44 SWS

im vertieften Studium
im Grundstudium

etwa 37 SWS

im Hauptstudium

etwa 34 SWS

zusammen

71 SWS.

    (3) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen im nicht vertieften Studium

A. Grundstudium

SWS

1. Politikwissenschaft
a) Einführung in die Politikwissenschaft
(Leistungsnachweis empfohlen)
Vorlesung/Übung

2

b) Politische Theorie Vorlesung/Übung

2

c) Politische Systeme Vorlesung/Übung

2

d) Internationale Politik Vorlesung/Übung

2

Aus einem der Bereiche b, c oder d ist der Leistungsnachweis gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 LPO I zu erbringen.
2. Soziologie
a) Einführung in die Soziologie (Leistungsnachweis empfohlen) Vorlesung/Proseminar

2

b) Allgemeine Soziologie Vorlesung/Proseminar

2

c) Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland Übung

2

d) Empirische Sozialforschung I oder EDV oder Statistik in den Sozialwissenschaften Vorlesung/Proseminar/Übung

2-4

In einem der Bereiche b oder c kann der Leistungsnachweis gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erworben werden.

3. Wahlveranstaltungen aus folgenden Gebieten: Vorlesung/Kolloquium/
Proseminar/Übung

4

- Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
- Rechtswissenschaft (z.B. Einführung in die Rechtswissenschaft, Allgemeine Staatslehre)
- Sozialpsychologie
- Volkswirtschaftslehre
4. Fachdidaktik
- Einführung in die Politische Bildung (Leistungsnachweis) Vorlesung

2

- Methodik des Sozialkundeunterrichts Übung

2

B. Hauptstudium

SWS

1. Politikwissenschaft
- Übung für Fortgeschrittene (Leistungsnachweis – alternativ zur Übung für Fortgeschrittene in Soziologie)

2

- Weitere Veranstaltungen nach Wahl zu Politische Theorie, Politische Systeme, Internationale Politik

4

2. Soziologie
- Übung für Fortgeschrittene (Leistungsnachweis – alternativ zur Übung für Fortgeschrittene in Politikwissenschaft)

2

- Soziologische Theorie Vorlesung/Seminar

2

3. Zeitgeschichte
Zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl

4-6

4. Fachdidaktik
- Unterrichtsplanung (Teilnahmenachweis) Übung

2

- Übung für Fortgeschrittene/Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

    (4) Studieninhalte und Lehrveranstaltungen im vertieften Studium

A. Grundstudium SWS
1. Politikwissenschaft
a) Einführung in die Politikwissenschaft (Leistungsnachweis) Vorlesung/Übung

2

b) Politische Theorie Vorlesung/Übung

2

c) Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Vorlesung/Übung

4

d) Vergleichende Regierungslehre Vorlesung/Übung

4

e) Internationale Politik Vorlesung/Übung

2

Aus einem der Bereiche b, c oder d ist ein Leistungsnachweis für die Zwischenprüfung zu erbringen, aus einem der Bereiche b, c, d oder e der Leistungsnachweis gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPO I.
2. Soziologie
a) Einführung in die Soziologie (Leistungsnachweis) Vorlesung/Proseminar

2

b) Allgemeine Soziologie Vorlesung/Proseminar

4

c) Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland (Leistungsnachweis) Übung

2

d) Empirische Sozialforschung I (Leistungsnachweis) Vorlesung/Proseminar/Übung

2

3. Volkswirtschaftslehre
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (Leistungsnachweis) Vorlesung/Kolloquium/Übung

4-7

4. Ergänzende Veranstaltungen
Vorlesungen/Übungen/Proseminare

6

- Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
- Rechtswissenschaft (z.B. Einführung in die Rechtswissenschaft, Allgemeine Staatslehre, Staats- und Verfassungsrecht)
- Sozialpsychologie
- Philosophie
- Statistik
B. Hauptstudium SWS
1. Politikwissenschaft
Lehrveranstaltungen nach Wahl zu

12

- Politische Theorie,
- Politische Systeme,
- Internationale Politik,
- Übung für Fortgeschrittene/Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

2. Soziologie
- Soziologische Theorie Vorlesung/Übung/Seminar

8

- Übung für Fortgeschrittene/Hauptseminar (Leistungsnachweis)

2

3. Zeitgeschichte
Lehrveranstaltungen nach Wahl Vorlesung/Seminar/Übung

4- 6

4. Fachdidaktik
- Einführung in die Politische Bildung (Leistungsnachweis) Vorlesung

2

- Weitere Veranstaltung nach Wahl

2

    (5) Teilnahmeregelungen

1. Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene/Hauptseminar in Politikwissenschaft und Soziologie setzt den Besitz eines entsprechenden Leistungsnachweises voraus.
2. Die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene in Fachdidaktik (nicht vertieftes Studium) setzt die aktive Teilnahme an der Übung "Unterrichtsplanung" voraus.

§ 74 Spanisch

    (1) Empfohlene Studienvoraussetzungen und Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen (Sprachen)

1. Das Regelstudium im Fach Spanisch ist auf Studienanfänger zugeschnitten, die nicht über Kenntnisse im Spanischen verfügen.
2. Das Latinum ist Zulassungsvoraussetzung für die akademische Zwischenprüfung und für die Erste Staatsprüfung.
3. Grundkenntnisse der französischen Sprache, die ggf. im Grundstudium nachgeholt werden können, sind für ein romanistisches Studium dringend zu empfehlen.
4. Es wird ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt im spanischsprachigen Ausland nahe gelegt.

    (2) Verbindung zu anderen Studiengängen

1Das Lehramtsstudium im Fach Spanisch und der Magisterstudiengang Iberoromanische Philologie sind im Grundstudium weitgehend gleich, die akademische Zwischenprüfung im Lehramtsstudium und im Magisterstudiengang ist identisch. 2Auch im Hauptstudium ergeben sich inhaltliche Berührungspunkte. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

    (3) Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen des § 87 LPO I.

    (4) Studienaufbau und Studienumfang

1Das Studium des Faches Spanisch gliedert sich in das Grundstudium (3-4 Semester) und das Hauptstudium. 2Es umfasst

im Grundstudium

etwa 34 SWS

im Hauptstudium

etwa 38 SWS

zusammen

72 SWS.

    (5) Lehrveranstaltungen

Das Studium des Faches Spanisch umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium

SWS

- Sprachwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

2

Proseminar (Leistungsnachweis)

2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl

4

- Literaturwissenschaft
Einführungsseminar (Leistungsnachweis)

2

Proseminar (Leistungsnachweis)

2

Übungen und Vorlesungen nach Wahl

4

- Landeskunde
Einführende Übung

1

- Sprachpraxis
Sprachliche Grundausbildung:
- Grundkurs

3

- Mittelkurs I und II (Leistungsnachweise)

6

Diktat (Leistungsnachweis)

1

Phonetik (Leistungsnachweis)

1

Übersetzungsübungen

4

Konversation

2

2. Hauptstudium
- Sprach- und Literaturwissenschaft
2 Hauptseminare (Leistungsnachweise)

4

Übungen, Seminare, Vorlesungen

10

1Im Hinblick auf den mündlichen Teil der Ersten Staatsprüfung wird empfohlen, je ein Hauptseminar in Sprachwissenschaft und in Literaturwissenschaft zu absolvieren. 2Dem gewählten Hauptgebiet sollte durch den Besuch von Vorlesungen oder anderen Lehrveranstaltungen Rechnung getragen werden.
- Landeskunde
Übung

2

- Sprachpraxis
Übersetzungsübungen (Mittel- und Oberkurs)

6

Stilaufsatz (Mittel- und Oberkurs)

4

Grammatik (Mittel- und Oberkurs)

4

Zusätzliche Übungen nach Wahl

4

Mindestens eine zweistündige Veranstaltung ist als sprachpraktischer Oberkurs durch Schein nachzuweisen (Leistungsnachweis).
- Fachdidaktik
Übung/Seminar/Vorlesung

4

Aus der Fachdidaktik ist ein Leistungsnachweis zu erwerben.

    (6) Zulassung zu den Lehrveranstaltungen

Die Zulassung zu einem Hauptseminar setzt das abgeschlossene Grundstudium voraus.

§ 75 Sport

    (1) Studienvoraussetzungen

1Unbeschadet der Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium setzt ein Studium des Fachs Sport das Bestehen einer Eignungsprüfung gemäß §§ 15-18a der Verordnung über die Qualifikation für das Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen in der jeweils geltenden Fassung voraus. 2Für Studenten, die in einigen Fächern nicht die erforderlichen Voraussetzungen zu einer erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung mitbringen, können besondere Lehrveranstaltungen (Förderkurse) angeboten werden. 3Dies gilt für Grund-, Schwerpunkt- und Wahlfächer. 4Die Ergebnisse eines Eingangstests können über die Aufnahme in die angebotenen Fächer entscheiden.

    (2) Studienbeginn

Das Studium des Faches Sport kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

    (3) Studienziele

Das Sportstudium zielt auf den Erwerb der für die Erteilung von Sportunterricht an Schulen erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse:

- Erwerb konditioneller Grundlagen, Entwicklung sportmotorischer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit.
- Einblick in die anthropologischen, historischen und psychosozialen Grundlagen der Sport- und Bewegungskultur.
- Kenntnis der pädagogischen Wirkungszusammenhänge der Rahmenbedingungen und der Didaktik des Sportunterrichts,
- Kenntnis der Bildungsaufgaben, der spezifischen Lern- und Erziehungsbereiche im schulischen und außerschulischen Sport.
- Fähigkeit der Planung, Beobachtung und Analyse von Unterrichtsprozessen im Sport und die Anwendung von lernunterstützenden Medien.
- Fachkenntnisse in Sportmedizin, Sportbiologie und Sportpsychologie.
- Kenntnis der Aufgaben, Ziele, Methoden, Inhalte und der Wirkungsweise des sportlichen Trainings.
- Kenntnis der Gesetzmäßigkeiten der Biomechanik, der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernvorgangs, neurophysiologische Steuerungs- und Regelungsmechanismen sowie die Fähigkeit zur Analyse und Beurteilung sportmotorischer Prozesse.
- Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
- Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von Unterrichtsversuchen auf die Bedingungen des Schulsports zu übertragen.
- Einsichten in die Notwendigkeit überdauernden Sporttreibens.

    (4) Studieninhalte

Das Studium gliedert sich in

1. das fachwissenschaftliche Studium
Es umfasst die Studiengebiete: Sportpädagogik, Sportbiologie/Sportmedizin, Sportpsychologie, Bewegungslehre, Trainingslehre, Sportsoziologie.
2. das fachdidaktische Studium
1Das fachdidaktische Studium dient der Erschließung von Inhalten und Fragestellungen der Sportwissenschaft für die Erziehungs- und Bildungsaufgabe. 2Die Studenten sollen mit den sportspezifischen Aspekten der Lehrpläne im Hinblick auf die einzelnen Schulstufen und Schularten vertraut gemacht werden, Probleme der Unterrichtsdurchführung kennen lernen und erste praktische Erfahrungen überdenken.
3. die Praktika
1Außer den Schulpraktika ist ein Praktikum von 50 Übungsstunden in einem Sportverein zu absolvieren. 2Über mögliche Ersatznachweise hierzu informiert die Studienberatung.
4. das sportpraktische und speziell fachdidaktische Studium
1Es umfasst den Erwerb sportmotorischer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in spezieller Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre in folgenden Grundfächern:
- Basketball - Gymnastik und Tanz
- Fußball - Leichtathletik
- Handball - Schwimmen
- Volleyball - Skilauf (alpin) und Grundformen des Eislaufs
- Gerätturnen
und in zwei der folgenden Wahlfächer, von denen mindestens eines aus der Gruppe A gewählt werden muss:
Gruppe A Gruppe B
- Badminton - Beim Studium des Lehramts an Grundschulen bzw. des Lehramts an beruflichen Schulen sind die Bestimmungen gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 3 Sätze 4 bis 6 LPO I zu beachten.
- Bewegungskünste
- Rhythmische Sportgymnastik
- Selbstverteidigung
- Tanz
- Tischtennis - Eishockey
- Eiskunstlauf
- Eisschnelllauf
- Hockey
- Judo
- Kanu
- Radsport
- Rudern
- Skilanglauf
- Tennis
2Ein anderes Wahlfach kann gewählt werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, vorliegt. 3Als vertieft studiertes Fach erweitert sich das Studium auf vertiefte motorische Fertigkeiten und Kenntnisse in je einem Schwerpunktfach, nach Wahl in:
a) einer der folgenden Individualsportarten
- Gerätturnen
- Gymnastik und Tanz
- Leichtathletik
- Schwimmen einschließlich Wasserspringen
b) einer der folgenden Mannschaftssportarten
- Basketball
- Fußball
- Handball
- Volleyball.

    (5) Studienaufbau und Lehrveranstaltungen

1Das Studium umfasst sportpraktische und speziell fachdidaktische Anteile, die im Ersten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung geprüft werden, und fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile, die im Zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden. 2Die Prüfungen des Ersten Prüfungsabschnitts sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen.

1. Der fachwissenschaftliche und der fachdidaktische Teil des nicht vertieften Studiums umfasst folgende Lehrveranstaltungen:
Bezeichnung und Art der Veranstaltung:

SWS

- Einführung in die Sportwissenschaft Übung (Leistungsnachweis)

1

- Sportwissenschaftliche Forschungsmethoden Seminar (Leistungsnachweis)

1

- Sportpädagogik/Fachdidaktik Vorlesung/Übung

6

Seminar (Leistungsnachweis)

1

- Bewegungslehre Vorlesung

1

- Trainingslehre Vorlesung

1

- Sportbiologie/Sportmedizin Vorlesungen

5

Anatomie 2
Sportbiologie 1
Physiologie 1
Unfallkunde 1
- Sportpsychologie Vorlesung

1

- Sportpsychologie oder Sportbiologie/Sportmedizin oder Trainings- oder Bewegungslehre (nach Wahl) Seminar (Leistungsnachweis)

1

- Sport und Gesundheit einschließlich Sportförderunterricht Theorieanteil – Übung (Leistungsnachweis)   2

20

2. Der fachwissenschaftliche und der fachdidaktische Teil des vertieften Studiums umfasst folgende Lehrveranstaltungen:
- Einführung in die Sportwissenschaft Übung (Leistungsnachweis)

2

- Sportwissenschaftliche Forschungsmethoden Seminar (Leistungsnachweis)

2

- Sportpädagogik/Fachdidaktik Vorlesung/Übung

8

Seminar (Leistungsnachweise in Sportpädagogik und Fachdidaktik)

2

- Bewegungslehre Vorlesung

3

- Trainingslehre Vorlesung

3

- Sportbiologie/Sportmedizin Vorlesungen

7

Anatomie 2
Sportbiologie 2
Physiologie 1
Traumatologie 1
Unfallkunde 1
- Sportpsychologie Vorlesung

3

- Sportpsychologie oder Sportbiologie/Sportmedizin oder Trainings- oder Bewegungslehre (nach Wahl) Seminar (Leistungsnachweis)

2

- Sport und Gesundheit einschließlich Sportförderunterricht Theorieanteil – Übung (Leistungsnachweis)

  3

35

3. 1Im sportpraktischen und speziell sportdidaktischen Teil des Sportstudiums sind der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen in den Grundfächern, gegebenenfalls in einem Wahlfach und - im vertieften Studium - in den zwei Schwerpunktfächern sowie der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung im Rettungsschwimmen (einschließlich der Vorlage des gültigen Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) und in Unfallkunde und Erster Hilfe Zulassungsvoraussetzung zum Ersten Prüfungsabschnitt. 2Die sportpraktische und mündliche sporttheoretische Prüfung in den einzelnen Fächern kann dabei frühestens nach dem jeweils letzten Kurs abgelegt werden. 3Das sportpraktische und speziell sportdidaktische Studium besteht aus folgenden Lehrveranstaltungen:
1. Grundfächer

SWS

Gerätturnen

5

Gymnastik/Tanz

6

Leichtathletik

5

Schwimmen

4

Skilauf alpin (2 Lehrgänge)

4

Eislauf (Lehrgang)

1

Sportspiele

14

- Übung Sportspiele I 1
- Übung Sportspiele II 1
- Basketball 3
- Fußball 3
- Handball 3
- Volleyball 3
2. Wahlfächer
Mindestens ein Wahlfach aus der Gruppe A

3

An der Universität Würzburg werden daraus folgende Fächer angeboten:
- Badminton
- Bewegungskünste
- Rhythmische Sportgymnastik
- Tanz
- Tischtennis
Ein Wahlfach aus der Gruppe B

3

An der Universität Würzburg werden folgende Fächer angeboten:
- Beim Studium des Lehramts an Grundschulen bzw. des Lehramts an beruflichen Schulen sind die Bestimmungen gemäß § 61 Abs. 8 Nr. 3 Sätze 4 bis 6 LPO I zu beachten.
- Rudern
- Skilanglauf
- Tennis
3. Schwerpunktfächer (nur im vertieften Studium)
Je ein Schwerpunktfach nach Wahl in einer
- Individualsportart (Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a)

3

- Mannschaftssportart (Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b)

3

4. Weitere sportdidaktische Veranstaltungen
Sport und Gesundheit einschließlich Sportförderunterricht (Praxisanteil)

3

Rettungsschwimmen

   1

nicht vertieftes Studium

49

vertieftes Studium

55

    (6) Allgemeine Regelungen

1. 1Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Übungen und Seminaren: 2Regelmäßige Teilnahme bedeutet, dass mindestens 80 % einer Lehrveranstaltung besucht worden sind; in der Sportpraxis kann im Falle ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder Verletzung eine 50 %ige aktive Teilnahme als ausreichend gewertet werden. 3Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen kann durch mündliche oder schriftliche Prüfungen, Anfertigung einer Arbeit oder Leistungstests festgestellt werden.
2. Gliedert sich das Studium in den sportpraktischen und speziell sportdidaktischen Fächern in mehrere Kurse, so ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs Voraussetzung für die Zulassung zum weiterführenden Kurs.
3. Bei Individualsportarten wird zum Zustandekommen eines Kurses von einer Mindestteilnehmerzahl von sechs, bei Mannschaftssportarten von zwölf Studenten ausgegangen. In den Wahl- und Schwerpunktfächern kann auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl ein Kurs angeboten werden.
4. 1Bei bestimmten Lehrveranstaltungen kann eine Beschränkung der Teilnehmerzahl notwendig werden. 2Die Teilnahme an sportwissenschaftlichen Seminaren und an der Übung Sport und Gesundheit einschließlich Sportförderunterricht setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung voraus.
5. Das Rettungsschwimmabzeichen in Silber und der Nachweis in Erster Hilfe können auch außerhalb der Universität erworben werden.

    (7) Wechsel zwischen den Studiengängen

Ein Wechsel zwischen dem vertieften und nicht vertieften Lehramtsstudiengang Sport ist grundsätzlich möglich; das Lehramtsstudium kann auf das Magisterfach Sportpädagogik angerechnet werden.

5. Abschnitt: Sonderpädagogik

1. Teil: Sonderpädagogische Fachrichtungen

§ 76 Besondere Studienvoraussetzung

    1Vor Aufnahme des Studiums ist ein 4-wöchiges zusammenhängendes Sozialpraktikum in einer Einrichtung für Behinderte oder in einer allgemeinen Einrichtung des Sozialbereichs abzuleisten. 2Es dient dem Bewerber zur Prüfung seiner Eignung und Neigung für den Sonderschuldienst, der in sozialer Hinsicht hohe Anforderungen stellt. 3Bei der allgemeinen Einrichtung des Sozialbereichs muss es sich um eine Einrichtung für Kinder oder Jugendliche handeln (z.B. Waisenhaus, Kinderheim, Tagesstätte, Förderschule). 4Voraussetzung ist, dass sich die Tätigkeit regelmäßig über mehrere zusammenhängende Stunden an mindestens fünf Wochentagen erstreckt und als Vollbeschäftigung angesehen werden. 5Eine entsprechende Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes wird angerechnet. 6In begründeten Fällen, z.B. bei Ableistung des Wehrdienstes, kann das Sozialpraktikum bis zur Zwischenprüfung nachgeholt werden. 7Die Entscheidung darüber obliegt dem Praktikumsamt.

§ 77 Studienziele

    (1) 1Das Studium der Sonderpädagogik soll künftige Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer für das Lehramt an Sonderschulen befähigen. 2Es bereitet auf die vielfältigen Aufgaben in heilpädagogischen Handlungsfeldern (z.B. Schulen, Frühförderung, schulvorbereitende Einrichtungen, Beratung, Arbeit mit Eltern, Diagnostik, Therapie, Heimerziehung, Erwachsenenbildung) durch die Einführung in wissenschaftliches Denken und Arbeiten sowie Anleitung zur Reflexion der Praxis vor. 3Die Inhalte des Studiums umfassen nicht nur Belange des Unterrichts in (Förder-)Schulen, sondern beziehen auch wissenschaftstheoretische, philosophische, anthropologische, soziale und politische Fragen sowie Fragen der Informationstechnologie und des Sozialmanagements mit ein.

    (2) 1Das hier beschriebene Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen hat mit den Studiengängen, die den Abschluss Magister Artium (M. A.) im Fach Sonderpädagogik und Diplom in Pädagogik, Studienrichtung Sonderpädagogische Einrichtungen, zum Ziel haben, inhaltliche Berührungspunkte. 2Das Grundstudium und die Zwischenprüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung und im Magisterstudiengang sind identisch. 3Gleichwertige Studienleistungen werden anerkannt.

§ 78 Studieninhalte

    Die Studieninhalte der einzelnen sonderpädagogischen Fachrichtungen ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäß §§ 103a Abs. 2, 103b Abs. 2, 103c Abs. 2, 103e Abs. 2 und § 103f Abs. 2 LPO I.

§ 79 Studienaufbau und Studienumfang

    1Das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung gliedert sich in das dreisemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abschließt, und das fünf- bis sechssemestrige Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt.

2Auf das Grundstudium entfallen etwa 28 SWS,
auf das Hauptstudium etwa 56 SWS
zusammen 84 SWS.

§ 80 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. - 3. Semester)
a) Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

b) Grundfragen der Geistigbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

4

c) Grundfragen der Geistigbehindertendidaktik (Leistungsnachweis) Proseminar

4

d) Heilpädagogische Psychologie (Leistungsnachweis) Proseminar

4

- Allgemeine Psychologie der Behinderung
- Einführung in die pädagogisch-psychologische Diagnostik
e) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten, einführende Vorlesungen und Seminare, z.B. medizinische Grundlagen, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Geschichte der Heilpädagogik, Einführung in Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens

14

2. Hauptstudium
a) Geistigbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis)
Der Hauptseminarschein kann auch in einem Projektkurs erworben werden, der sich über mehrere Semester erstreckt und Veranstaltungen von 4 oder 5 SWS umfasst.
Hauptseminar

2

b) Didaktik des Unterrichts für Geistigbehinderte (Leistungsnachweis) Hauptseminar

2

c) Psychologie im Kontext von geistiger Behinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

d) Sonderpädagogische Förderdiagnostik (Leistungsnachweis) Seminar

8

e) Sprachbehindertenpädagogik unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

f) Grundlagen der Körperbehindertenpädagogik oder der Lernbehindertenpädagogik oder der Verhaltensgestörtenpädagogik (Leistungsnachweis) Seminar

2

g) Sozialpädagogische und soziologische Fragen im Zusammenhang mit Behinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

h) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten, z.B. pädagogische, didaktische, psychologische und soziologische Einzelfragen, Teilnahme an Studien- und Forschungsprojekten, Theorie, Praxis der Erlebnispädagogik, Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters, fachspezifische Exkursionen

36

§ 81 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. - 3. Semester)
a) Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

b) Grundfragen der Pädagogik im Kontext einer körperlichen/psychomotorischen Beeinträchtigung (Leistungsnachweis) Proseminar

2

c) Grundfragen der Didaktik im Kontext einer Körperbehinderung (Leistungsnachweis) Proseminar

4

d) Heilpädagogische Psychologie (Leistungsnachweis) Proseminar

4

- Allgemeine Psychologie der Behinderung
- Einführung in die pädagogisch-psychologische Diagnostik
e) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten, einführende Vorlesungen und Seminare, z.B. medizinische Grundlagen, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Geschichte der Heilpädagogik, Einführung in Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens

14

2. Hauptstudium
a) Körperbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis) Hauptseminar

2

b) Didaktik des Unterrichts für Körperbehinderte (Leistungsnachweis) Hauptseminar

2

c) Psychologie im Kontext einer Körperbehinderung einschließlich Sonderpädagogische Förderdiagnostik (Leistungsnachweis) Seminar

10

d) Sozialpädagogische und soziologische Fragen im Zusammenhang mit Behinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

e) Anatomie und Physiologie des Stütz- und Bewegungssystems und des Nervensystems (Leistungsnachweis) Seminar

2

f) Sprachbehindertenpädagogik unter besonderer Berücksichtigung zerebraler Störungen (Leistungsnachweis) Seminar

2

g) Geistigbehindertenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik (Leistungsnachweis) Seminar

2

h) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten z.B. pädagogische, didaktische, psychologische und soziologische Einzelfragen, Teilnahme an Studien- und Forschungsprojekten, Theorie und Praxis der Erlebnispädagogik, Beratung-Gesprächführung-Teamarbeit, Einführung in den Umgang mit Kommunikationshilfen, Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters, fachspezifische Exkursionen

34

§ 82 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. - 3. Semester)
a) Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

b) Einführung in die Lernbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

c Einführung in die Lernbehindertendidaktik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

d) Heilpädagogische Psychologie (Leistungsnachweis) Proseminar

4

e) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten, einführende Vorlesungen und Seminare, z.B. medizinische Grundlagen, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Geschichte der Heilpädagogik, Einführung in Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens, didaktische Prinzipien und Methoden, Unterrichtsplanung, Themen der Pädagogischen Psychologie, Prävention und Frühförderung

18

2. Hauptstudium
a) Lernbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis) Hauptseminar

2

b) Didaktik des Unterrichts für Lernbehinderte (Leistungsnachweis) Hauptseminar

2

c) Sozialpädagogische und soziologische Grundfragen im Zusammenhang mit Behinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

d) Psychologie der Lernbehinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

e) Sonderpädagogische Förderdiagnostik (Leistungsnachweis) Seminar

8

f) Sprachbehindertenpädagogik unter Berücksichtigung der Lernbehinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

g) Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik (Leistungsnachweis) Seminar

2

h) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten z.B. pädagogische, didaktische, psychologische und soziologische Einzelfragen, Teilnahme an Studien- und Forschungsprojekten, Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters, Bereiche des bayerischen Fördersystems (Schulvorbereitende Einrichtungen, Diagnose- und Förderklassen, Förderzentren, Berufswahlvorbereitender Unterricht, Kooperationsmodelle), Lehrerrolle, Fragen der Jugendhilfe und des Jugendrechts

36

§ 83 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik

1. Grundstudium (1. - 3. Semester)
a) Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

b) Grundfragen der Pädagogik im Kontext einer Sprachbehinderung (Leistungsnachweis) Vorlesung/Proseminar

4

c) Grundfragen der Didaktik im Kontext einer Sprachbehinderung (Leistungsnachweis) Proseminar

2

d) Heilpädagogische Psychologie (Leistungsnachweis) Vorlesung/Proseminar

4

- Allgemeine Psychologie der Behinderung
- Einführung in die pädagogisch-psychologische Diagnostik
e) Phonetik und Phonologie im Kontext von Sprachstörungen Seminar

2

f) Sprachwissenschaft einschließlich Sprachpsychologie im Kontext von Sprachstörungen Seminar

2

g) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Sprechorgane (Leistungsnachweis) Vorlesung/Seminar

2

h) Diagnostik und Therapie von Störungen der Aussprache Vorlesung/Seminar

4

i) Geschichte der Heilpädagogik Vorlesung

2

j) Einführung in die Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens Seminar

2

k) Stimm- und Sprachheilkunde: Klinik der Sprach-,Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen I Vorlesung

2

2. Hauptstudium
a) Sprachbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis) Hauptseminar

6

b) Diagnose und Therapie im Kontext von Sprachstörungen (Leistungsnachweis im Hauptseminar) Seminar/Hauptseminar

18

c) Phonetik und Phonologie im Kontext von Sprachstörungen (Leistungsnachweis) Seminar

2

d) Didaktik des Unterrichts für Sprachbehinderte Seminar

5

e) Sonderpädagogische Förderdiagnostik (Leistungsnachweis) Seminar

2

f) Stimm- und Sprachheilkunde: Klinik der Stimm-,Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen II (Leistungsnachweis basierend auf Nr.1 Buchst. k) Seminar

2

g) Einführung in die pädagogische Audiologie Seminar

2

h) Angewandte Sprachwissenschaft einschließlich Sprachpsychologie im Kontext von Sprachstörungen (Leistungsnachweis) Seminar

4

i) Psychologie im Kontext von Sprachstörungen Seminar

4

j) Aphasiologie einschließlich einschlägiger Kapitel aus der Neurologie Seminar

4

k) Geistigbehindertenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik (Leistungsnachweis) Seminar

2

l) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten, z.B. Training diagnostischer und therapeutischer Verfahren, Computertechnologie, fachspezifische Exkursionen

5

§ 84 Lehrveranstaltungen in der Fachrichtung Verhaltensgestörtenpädagogik

1. Grundstudium (1.-3. Semester)

SWS

a) Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik (Leistungsnachweis) Proseminar

2

b) Grundfragen der Pädagogik im Kontext von Erziehungsschwierigkeiten (Leistungsnachweis) Proseminar

2

c) Grundfragen der Didaktik im Kontext von Erziehungsschwierigkeiten (Leistungsnachweis) Proseminar

2

d) Heilpädagogische Psychologie (Leistungsnachweis) Proseminar

4

- Allgemeine Psychologie der Behinderung
- Einführung in die pädagogisch-psychologische Diagnostik
e) Weitere Veranstaltungen nach Wahl der Studenten, einführende Vorlesungen und Seminare, z.B. medizinische Grundlagen, Erlebnispädagogik, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Geschichte der Heilpädagogik, Einführung in Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens

18

2. Hauptstudium
a) Verhaltensgestörtenpädagogik (Leistungsnachweis) Hauptseminar

4

b) Didaktik des Unterrichts für Verhaltensgestörte (Leistungsnachweis) Hauptseminar

2

c) Psychologie im Kontext von Erziehungsschwierigkeiten (Leistungsnachweis) Seminar

2

d) Sonderpädagogische Förderdiagnostik (Leistungsnachweis) Seminar

2

e) Psychologische Therapie oder Training des Lehrer- bzw. Lehrerinnenverhaltens (Leistungsnachweis) Übung

4

f) Geistigbehindertenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik (Leistungsnachweis) Seminar

2

g) Sozialpädagogische und soziologische Grundfragen im Zusammenhang mit Behinderung (Leistungsnachweis) Seminar

2

h) Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl der Studenten, z.B. pädagogische, didaktische, psychologische oder soziologische Einzelfragen, Theorie und Praxis der Erlebnispädagogik, Beratung - Gesprächsführung - Teamarbeit, Teilnahme an Studien- und Forschungsprojekten, Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters, Heimerziehung, fachspezifische Exkursionen

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2. Teil: Sonderpädagogische Qualifikationen

§ 85 Studienziel

    (1) 1Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation zur Erweiterung des Lehramts an Sonderschulen soll den Lehrer bzw. die Lehrerin befähigen, die Aufgaben eines Sonderschullehrers bzw. einer Sonderschullehrerin an solchen Förderschulen zu erfüllen, an denen mehrfach behinderte Kinder oder Kinder mit verschiedenen Behinderungen unterrichtet werden. 2An der Universität Würzburg kann die sonderpädagogische Qualifikation zur Erweiterung des Lehramts an Sonderschulen in den Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik erworben werden.

    (2) 1Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation zur Erweiterung des Lehramts an Realschulen oder des Lehramts an Gymnasien soll den Lehrer bzw. die Lehrerin befähigen, behinderte Kinder und Jugendliche an Realschulen bzw. Gymnasien pädagogisch besonders zu fördern und an ihrer Eingliederung besonders mitzuwirken. 2An der Universität Würzburg kann eine sonderpädagogische Qualifikation in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik erworben werden.

§ 86 Studieninhalte und Studienumfang

    1Die Studieninhalte ergeben sich aus den inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäß §§ 106a, 106b, 106c, 160e, 160f LPO I. 2Das Studium umfasst etwa 44 SWS Lehrveranstaltungen. 3Empfohlen werden Einführungs- und Grundlagenveranstaltungen sowie (nach der Zwischenprüfung) Hauptseminare in der Erweiterungsfachrichtung.

§ 87 Lehrveranstaltungen

   Der Studienplan richtet sich nach den Veranstaltungen für das Hauptstudium der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und sollte in Absprache mit dem Dozenten bzw. der Dozentin individuell und mit Bezug auf den angestrebten Tätigkeitsbereich gestaltet werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 88 Inkrafttreten

    1Die Studienordnung tritt zum Sommersemester 2002 in Kraft; sie gilt für die Studenten, welche die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß der Lehramtsprüfungsordnung I in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (GVBl S. 541) anstreben. 2Für Studenten, die das Lehramtsstudium nach der bisherigen Fassung der LPO I abschließen, sind die Bestimmungen dieser Studienordnung sinngemäß heranzuziehen.