Ausnahmeregelungen für universitäre Studiengänge an unserer Universität
Stand: 04.10.2022
Regeltermine und Studienfristen
Mit dem im Sommer 2020 neu gefassten Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wurden Regelungen getroffen, die aus den enormen Herausforderungen, vor die die COVID-19-Pandemie die Hochschulen sowie die Studentinnen und Studenten stellt, hochschulrechtliche Konsequenzen ziehen. Für fachsemester-gebundene Regeltermine, wie die Grundlagenorientierungsprüfungen und weitere Kontrollprüfungen an der JMU, gilt das Sommersemester 2020 daher nicht als Fachsemester.
Mit der letzten Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz gelten diese Regelungen ebenso für das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 als auch für das Wintersemester 21/22. Daher wird bei Kandidatinnen und Kandidaten, die in den betroffenen Semestern ECTS-Punkte für so genannte Grundlagen- und Orientierungsprüfungen bzw. für weitere Kontrollprüfungen nachweisen müssen, ausnahmsweise bis zum Ende des Wintersemesters 21/22 auf die Überprüfung der erreichten Punktzahlen verzichtet.
Bei Rückfragen zur Anwendung bei Ihrem individuellen Studienverlauf wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt.
Um Nachteile für Studierende zu vermeiden, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, wenn sie aufgrund der Sondersituation im Sommersemester 2020, die sich auf ihr gesamtes weiteres Studium auswirken kann, prüfungsrechtliche Fristen nicht einhalten können, werden die Fristen die an das Erreichen der Regelstudienzeit anknüpfen (Fiktionsfristen bzw. Höchststudiendauer), für die im Sommersemester 2020 betroffenen, immatrikulierten und nicht beurlaubten Kandidatinnen und Kandidaten automatisch verlängert.
Mit der letzten Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz gelten diese Regelungen ebenso für das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 als auch für das Wintersemester 21/22.
Das Prüfungsamt gewährt die „automatische“ Verlängerung der Fristen von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Bei Rückfragen zur Anwendung bei Ihrem individuellen Studienverlauf wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt.
Abgabe von schriftlichen Prüfungsleistungen und Abschlussarbeiten
Abschlussarbeiten:
Gemäß § 26 Abs. 10 ASPO 2015 muss die schriftliche Ausfertigung der Thesis gebunden sein und in der Regel in Bachelor-Studienfächern in zweifacher Ausführung, in Master-Studienfächern in dreifacher Ausführung abgegeben werden.
Bitte klären Sie mit Ihrem Gutachter/Ihrer Gutachterin ob er/sie der Abgabe der Thesis auch ohne gedruckte Exemplare zustimmt. Mit Zustimmung Ihres Gutachters/Ihrer Gutachterin wird die Abgabe Ihrer Abschlussarbeit, auch ohne die gedruckte und gebundene Ausfertigung, als formgemäß anerkannt. Ansonsten bleiben die Regelungen des § 26 Abs. 10 ASPO 2015 unberührt. Alle betroffenen Gutachter/Gutachterinnen wurden über diese Regelung in Kenntnis gesetzt. Ein Nachweis über die Zustimmung ist nicht notwendig.
Aufgrund dieser Ausnahmeregelung haben Sie nach Absprache mit Ihrem Gutachter/Ihrer Gutachterin die Möglichkeit Ihre Abschlussarbeit postalisch in folgender Form einzureichen:
1.
Ausfertigungen gebunden, paginiert in Schriftform gem. ASPO, die Versicherung zur selbstständigen Leistungserbringung in der Thesis eingebunden. Außerdem ist in Bachelor-Studienfächern eine Ausfertigung in Form einer Datei in einem der allgemein gängigen, maschinenlesbaren und unveränderlichen Dateiformate auf einem üblichen Speichermedium beizufügen, das mit Name und Matrikelnummer zu beschriften ist; in Masterstudienfächern sind zwei Ausfertigungen erforderlich.
oder
2.
Ausfertigung als Datei in einem der allgemein gängigen, maschinenlesbaren und unveränderlichen Dateiformate auf einem üblichen Speichermedium (in Masterstudiengängen sind zwei Ausfertigungen/zwei Speichermedien erforderlich), das mit Name und Matrikelnummer zu beschriften ist. Die Versicherung zur selbstständigen Leistungserbringung - ausgedruckt und mit Unterschrift im Original versehen.
Diese Regelung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die derzeit Ihre Abschlussarbeit anfertigen oder in den nächsten Wochen die Anmeldung der Abschlussarbeit planen und die Abgabe in den Zeitraum bis einschließlich 31. März 2023 fällt.
Abgabebestätigung:
Bei Einreichung der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten eine elektronische Abgabebestätigung in Form einer Email. Als tatsächliches Abgabedatum wird das Datum des Poststempels erfasst.
Übertragung auf andere Prüfungsarten:
Die oben dargestellten Regelungen können analoge Anwendung für Seminar-, Zulassungs- und Hausarbeiten finden, sofern sie nicht gegen den eindeutigen Willen in Form des Wortlauts der Satzung verstoßen. Bitte wenden Sie sich an die Prüferin oder den Prüfer bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss.