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1.5 - Servicezentrum Forschung und Technologietransfer (SFT)

IP Policy

Patent- und Verwertungspolitik der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (IP Policy)

I. Grundsätze

I.                    Es ist Ziel der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU), die Entstehung von Innovationen durch Forschung zu unterstützen und den Mehrwert den universitären Prozessen, die dem Wissenstransfer förderlich sind, zu kommen zu lassen. Die an der JMU entwickelten Ideen, Produkte oder Technologien sind effizient und zügig zu sichern und zu verbreiten, um einen optimalen Nutzen für die Gesellschaft zu bewirken. Die JMU strebt an, ihre Erfinder und Erfinderinnen zu unterstützen und Bedingungen zu schaffen, damit geistiges Eigentum (z. B. Erfindungen, Software, Datenbanken, biologische Materialien) sozioökonomisch und kommerziell nachhaltig verwertet werden kann.

II.                  Neben gesellschaftspolitischen Aufgaben spielen auch vermehrt wirtschaftliche Interessen bei dem Transfer von Wissen eine wichtige Rolle. Neue innovative Produkte und Technologien werden entwickelt und es ist sowohl für die JMU als auch für die Erfinder und Erfinderinnen oder Urheber angemessen und wünschenswert, von der Verwertung ihres geistigen Eigentums, insbesondere Erfindungen zu profitieren. Die Verfahren zur Bewertung, Sicherung und Verwertung von Erfindungen, technischen Verbesserungen oder Werken Universitätsangehöriger haben daher die Interessen der Gesellschaft, der Universität und der beteiligten Erfindern und Erfinderinnen bzw. Urheber zu berücksichtigen.

III.                 Die JMU wird im Rahmen der geltenden Gesetze die Rechte der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an den Ergebnissen ihrer Arbeit vertreten und absichern. Die möglichst umfassende und zeitnahe Veröffentlichung wissenschaftlicher Literatur ist zu wahren. Universitätsbasierte Unternehmensausgründungen unter Beteiligung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen („spin-offs“ und „start-ups“) werden von der JMU besonders unterstützt und gefördert, insofern sie Forschungsergebnisse in marktreife Produkte umsetzen und neue Arbeitsplätze schaffen. Die Unterstützung von Ausgründungen der JMU umfasst grundsätzlich die Bereitstellung von gewerblichen Schutzrechten, die Nutzung von universitären Einrichtungen, Geräten oder Personal. Im Gegenzug dafür ist grundsätzlich eine Erlösbeteiligung der JMU an den Einnahmen der Ausgründungen vorgesehen, die  auf Basis eines marktüblichen Businessplans kalkuliert werden soll.

IV.                Die JMU ist bestrebt Namen, Logos, Signets sowie Wort- und Bildmarken der Universität zu schützen. Wird eine von der JMU angemeldete Marke verwendet, muss sichergestellt werden, dass die JMU an den Erlösen aus der Nutzung angemessen beteiligt wird.

 

II. Erfindungen und Patente

1. Definitionen

Die nachstehenden Begriffe sind wie folgt zu verstehen:

Erfinder/Erfinderin ist eine Person mit Erfindereigenschaften, die eine Erfindung entweder als Einzelperson oder zusammen mit weiteren Personen gemacht hat und die Kriterien für die Erfindereigenschaft gemäß dem Patentgesetz (PatG) erfüllt und den Rechten und Pflichten des Arbeitneh­mererfindergesetzes(ArbEG) der Bundesrepublik Deutschland unterliegt.

Erfindung bezeichnet sämtliche patentierbaren bzw. potentiell patentierbaren Ideen nach §2 ArbEG, technische Verbesserungsvorschläge nach §3 ArbEG, entsprechendes Know-how sowie die zu­grundeliegende Technologie, die für die Entwicklung oder Anwendung von Ideen oder Know-how erforderlich sind.

Diensterfindung bezeichnet eine während der Dauer des Arbeits-/Dienst­verhältnisses gemachte Erfindung (§4 ArbEG), die entweder aus der dem Arbeitneh­mer bzw. der Arbeitnehmerin / dem Beamten bzw. der Beamtin in der Hochschule obliegenden Tätigkeit entstanden ist (Aufgabenerfindung) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Hochschule beruht (Erfahrungserfindung).

Freie Erfindung bezeichnet eine Erfindung, die nicht während eines Arbeits-/Dienstverhältnis gemacht wurde und keine Aufgaben- oder Erfahrungserfindung darstellt.

2. Mitteilungspflicht

Arbeitnehmer und Beamte sind verpflichtet, Erfindungen gem. §5 ArbEG unverzüglich ihrem Arbeitgeber zu melden:

  • Meldepflicht gilt für sämtliche Diensterfindungen in Form der hierfür vorgesehenen Erfindungsmeldung. Die Meldung ist zu richten an: Servicezentrum für Forschung und Technologietransfer (SFT), Bereich Patente und Lizenzen
  • Mitteilungspflicht besteht für sämtliche freie Erfindungen. Die Mitteilung ist zu machen an: SFT, Bereich Patente und Lizenzen.

3. Patentanmeldung und kommerzielle Verwertung

Unter Berücksichtigung der in Punkt I. genannten Grundsätze trifft das SFT für die Universität als Arbeitgeber die Entscheidung, ob eine Erfindung in Anspruch genommen oder ob die Erfindung freigegeben wird. Wichtige Kriterien für die Entscheidung sind Neuheit, erfinderische Höhe und kommerzielle Anwendbarkeit, sowie Verwertungskriterien wie Marktrelevanz und Höhe des wirtschaftlichen Potentials. Eine vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten, Rechte Dritter sowie weitere erfindungsrelevante Faktoren werden geprüft und entsprechend berücksichtigt. Die Erfinder und Erfinderinnen sind verpflichtet, bei allen Verfahrensschritten im Patentverfahren die JMU bzw. ihre Vertreter oder Beauftragte bestmöglich zu unterstützen. Dem Arbeitgeber obliegt die Schutzrechtsanmeldung (§§ 13, 14 ArbEG).

In welcher Form und auf welchem Weg eine Erfindung kommerziell verwertet wird, entscheidet das SFT in vertraglich geregelter Zusammenarbeit mit der Bayerischen Patentallianz GmbH mit dem Ziel der nachhaltigen Ressourcenplanung und unter Berücksichtigung der in I. genannten Grundsätze.

In Fällen, in denen die Erfindung Bestandteil einer Vereinbarung mit Dritten ist (z.B. mit öffentlichen oder privaten Förderern oder sonstigen Mittelgebern), wird das SFT die Bestimmungen dieser Ver­einbarung berücksichtigen. Bei Entscheidungen über die kommerzielle Verwertung werden beteiligte Erfinder und Erfinderinnen soweit möglich eingebunden.

Bei Verwertung eines Schutzrechtes durch eine Firmenausgründung aus der JMU stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Vergabe einer Lizenz
  • Gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Universität

4. Angemessene Vergütung

Die erzielten Einnahmen aus der Verwertung einer Erfindung teilt die JMU mit dem/den betreffenden Erfinder(n) bzw. der/den betreffenden Erfinderin(nen) nach Maßgabe der Bestimmungen des ArbEG. Bei der angemessenen Vergütung handelt es sich um einen Anteil zur persönlichen Verwendung durch den/die Erfinder bzw. Erfinderin(nen).

III. Nicht zum Patent angemeldetes Material

1. Definitionen

Nicht zum Patent angemeldetes Material (unter Einschluss von biologischem Material) bezeichnet insbesondere Zelllinien, Organismen, Proteine, Plasmide, DNA/RNA, chemische Verbindungen, transgene Tiere sowie sonstiges für Forschungs- oder kommerzielle Zwecke nutzbares Material, für das kein Patent angemeldet oder erteilt wurde, soweit dieses Material von Personen entwickelt wurde, die an der JMU beschäftigt sind.

2. Mitteilungspflicht

Nicht zum Patent angemeldetes Material muss dem SFT, Bereich Patente und Lizenzen formlos mitgeteilt werden.

3. Eigentum und kommerzielle Verwertung

Die JMU hat grundsätzlich sämtliche Rechte an dem nicht patentierten Material und kann dieses in Absprache mit den Beteiligten im Interesse der Allgemeinheit sowohl für Forschungs- als auch für kommerzielle Zwecke weitergeben, z.B. gegen Entgelt lizenzieren oder übertragen. Die Entwickler (Institute, Lehrstühle oder Arbeitsgruppen) haben das Recht auf Beteiligung an den Verwertungseinnahmen gemäß Punkt V. der vorliegenden Leitlinien.

IV. Computersoftware

1. Definitionen:

Computersoftware bezeichnet jegliche Computerprogramme (inklusive und ohne Einschränkung Microcode-, Subroutine- und Betriebssystemen), un­abhängig von der Form der Ausführung oder des Gegenstandes, in dem es sich befindet, zusammen mit Betriebsanleitungen sowie andere begleitende und erläuternde Materialien als auch jegliche Computerdatenbanken.

2. Mitteilungspflicht:

Computersoftware muss dem SFT, Bereich Patente und Lizenzen formlos mitgeteilt werden. Soll die Software patentrechtlich geschützt werden, ist eine Erfindungsmeldung zu machen.

3. Eigentum an der Computersoftware:

Die JMU ist gem. § 69b Urhebergesetz (UrhG) ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an der Computersoftware berechtigt, wenn die Computersoftware von einem JMU-Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen seines/ihres Arbeitgebers geschaffen wurde. Dies gilt auch für Dienstverhältnisse entsprechend.

V. Beteiligung an Verwertungseinnahmen

Die aus der Kommerzialisierung von gewerblichen Schutzrechten oder Technologien erhaltenen Einnahmen werden an der JMU nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und der vorliegenden Leitlinien verteilt.

1. Verteilungsschlüssel für Erfindungen/Patente:

Erfinderanteil gem. § 42 ArbEG: 30 % der durch die Verwertung erzielten Bruttoeinnahmen

Anteil des Institutes/Lehrstuhls/Arbeitsgruppe an dem Verwertungserlös der JMU: Bonus von 5% bei Erlösen ab 100.000 Euro/Jahr

2. Verteilungsschlüssel für Computersoftware und für nicht zum Patent angemeldetes Material:

Als Verwertungserlöse in Bezug auf Computersoftware und nicht zum Patent angemeldetes Material gelten die der JMU zustehenden Bruttoerlöse abzüglich der Aufwendungen des Labors, Versand sowie sonstiger belegbarer Auslagen für Verwaltung, Lizenzierung und Verteilung.

Der Anteil des Entwicklers/der Entwickler kann bis zu 50% der von der JMU erzielten Verwertungserlöse betragen und ist mit dem SFT auszuhandeln.