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    Glossary of Administrative Terms

    Versicherung

    Versicherung

    Nach den Verwaltungsvorschriften (VV) zur Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)  - VV 2.4 zu Art. 34 BayHO - versichert der Freistaat seine Risiken nicht.
    Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, ein entsprechender Antrag ist zunächst an das Referat 3.1 - Haushalt zu richten.

    Bei Umzügen besteht die Universität auf eine Betriebshaftpflichversicherung des Auftragnehmers - keine Transportversicherung.