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    1.5 - Servicezentrum Forschung und Technologietransfer

    Lizenz und Nutzungsrechte

    Lizenz/Lizenzvertrag/Lizenzvereinbarung

    1. Begriff

    Das bevorzugte Verwertungsmodell ist die Lizenzierung: Bei der Lizenzierung bleibt die Universität im Besitz der Schutzrechte  bzw. Schutzrechtsanmeldungen.

    Dem Verwertungspartner werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt – entweder exklusiv oder nicht exklusiv- gegen marktübliche Konditionen. Abgestimmt auf Erfindungsart, Entwicklungsstand und Schutzrechtsposition wird mit dem Verwertungspartner ein individueller Lizenzvertrag ausgehandelt. Üblicherweise zahlt der Verwertungspartner nach Unterzeichnung des Vertrages einen Pauschalbetrag und zusätzlich festgesetzte Meilensteinzahlungen, die zu bestimmten Stadien der Produktentwicklung fällig werden. Nach Markteinführung beteiligt der  Verwertungspartner den Lizenzgeber durch eine Erlösbeteiligung am Umsatz.

    Darüber hinaus regelt der Lizenzvertrag Ausführungsverpflichtungen für den Verwertungspartner, z. B. die Fristen für die Weiterentwicklung und Markteinführung, die eingehalten werden müssen. Durch Sonderkündigungsrechte und Vertragsstrafen  gewährleistet der Lizenzvertrag so die tatsächliche Vermarktung der Erfindung, damit diese nicht „in der Schublade verschwinden“ kann.

    Mit einer Lizenzvereinbarung können auch Nutzungsrechte an nicht patentierten Forschungsergebnissen, Materialien, Software und Know-How eingeräumt werden.

    Im Vorfeld einer Lizenzvereinbarung kann auch eine Option eingeräumt werden, die dem Verwertungspartner das Rrcht einräumt, in einem definierten Zeitraum eine Lizenz zu erwerben.

    2. Arten der Lizenz

    Eine nicht-exklusive Lizenz gibt dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht, ohne den Lizenzgeber an eigener Verwertung oder an der Einräumung weiterer einfacher Lizenzverträge zu hindern. Die nicht-exklusive Lizenz ist nicht übertragbar.

    Eine exklusive Lizenz schließt den Rechtsinhaber regelmäßig von der eigenen Verwertung ebenso aus wie von der Vergabe weiterer Lizenzverträge.  Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Lizenzvertrages hat grundsätzlich das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen und zur Übertragung seiner Rechte. Die Universität Würzburg vergibt exklusive Lizenzen unter der Einschränkung, dass die Nutzung des Rechtes in Lehre und Forschung an der Hochschule verbleibt.