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  • Experiment im Labor
1.5 - Servicezentrum Forschung und Technologietransfer

Rechtliche Grundlagen

Erfindung/en

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt das Recht der Erfindung von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten besondere Bestimmungen.

Rechtslage

Seit der Änderung des Hochschullehrerprivilegs aus 2002 (§ 42 n.F. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, ArbEG) kann die Hochschule auch auf Erfindungen der Hochschullehrer/-innen zugreifen, wenn Sie Diensterfindungen sind. Sie unterliegen der Meldepflicht beim Arbeitsgeber.

Für die Meldung einer Diensterfindung haben wir Ihnen ein Formular und ein Merkblatt zur Verfügungen gestellt. Sollten Sie die Erfindung in anderer Form melden wollen, bitten wir Sie darauf zu achten, dass uns dennoch alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Erfindung und ihrer Verwertungsmöglichkeiten vorliegen.

Eine Diensterfindung ist dann anzunehmen:

  • wenn die Erfindung im Zuammenhang mit den obliegenden Tätigkeiten der Dienstaufgabe steht, auch wenn sie "zufällig" entstanden ist oder
  • wenn sie als Erfahrungserfindung dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, d.h. im Zusammenhang mit dem beim Arbeitgeber erlangtem eigenen oder dem Wissen Dritter steht.

Eine freie Erfindung ist anzunehmen:

  • wenn sie ohne dienstliche Arbeiten oder Erfahrungen zustande kommt und somit inhaltlich dem "außerbetrieblichen Lebensbereich" zuzuordnen ist.

Nur über freie Erfindungen können die Erfinder/-innen i.d.R. allein verfügen. Sie sind ebenfalls meldepflichtig, damit der Arbeitgeber die Einschätzung der Erfinder/-innen zur freien Erfindungen überprüfen kann. Die beratende Tätigkeiten in der Nebentätigkeit findet meist gerade auf dem Gebiet statt, auf dem die Personen forschend und/oder lehrend an der Hochschule tätig sind, so dass eine freie Erfindung in Nebentätigkeit kaum zu erwarten ist.

Interessen der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Die Julius-Maximilians-Universität Würzburg betreibt eine aktive Patentpolitik. Das Interesse der Hochschule besteht darin, mögliche Konfliktsituationen in Beraterverträgen im Vorfeld zu lösen und Unterstützung bei den vertraglichen Regelungen zur Wahrung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu bieten.