IP Regelung in F&E - bzw. Kooperationsverträgen
Forschungs- und Entwicklungsverträge, Kooperationsverträge
Beim Abschluss von Forschungs- und Entwicklungsverträgen und Kooperationsverträgen sind vielfältigte rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Bitte wenden Sie sich hinsichtlich rechtlicher Aspekte im Institutsbereich an das Justiziariat/Herrn Demling. Im Institutsbereich bei Informationen zu Drittmitteln steht Ihnen Herr Gloggengießer als Ansprechpartner zur Verfügung, bei Fragen zu Steuerangelegenheiten wenden Sie sich bitte an Herrn Spahn. Im Klinikbereich ist die Verwaltung des Klinikums zuständig.
Die Verträge werden zwischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg und dem jeweiligen Vertragspartner geschlossen und seitens der Hochschule durch den Präsidenten bzw. Kanzler und der/dem Projektleiter/in unterzeichnet.
Abgrenzung zwischen Auftragsforschung – Forschungskooperation
Es müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein:
1. Auftragsforschung
- Zielorientiert, ergebnisoffen
- Definierter Weg der Umsetzung
- Definierter Zweck der Untersuchung
- Hochschule beansprucht Vollkostenübernahme
- Interpretation von Daten oder Ergebnissen durch den Forscher notwendig (Forschungsaspekt)
- Interesse des Auftraggebers an einem kurzfristigen oder terminplantreuen Ergebnis
- Publikationsinteresse der Hochschule
- Erfolg nicht geschuldet/aber Ergebnis wird geschuldet
2. Forschungskooperation
- Zieloffen, ergebnisoffen
- Umsetzung nicht im Detail definiert
- Anwendungszweck nicht im Detail bekannt oder festgeschrieben
- Beiträge beider Partner (von Seiten der Industrie nicht ausschließlich finanziell) auch Anteil/Einsatz der Hochschule
- Mittel- bis langfristiges Interesse des Auftraggebers am Ergebnis
- Hohes ggf. gemeinsames Publikationsinteresse
- Erfolg nicht geschuldet/Ergebnis wird geschuldet
- Die Zusammenarbeit ist langfristig angelegt