Verhalten im Krankheitsfall
Beachten Sie unbedingt § 7 der Studienordnung!
Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist.
In begründeten Zweifelsfällen kann der verantwortliche Dozent die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen!
Melden Sie Ihre krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich, d. h. am Tag der Prüfung, dem Sekretariat des zuständigen Instituts:
Pharmazeutische Chemie und Klinische Pharmazie:
Institut für Pharmazie und LMC, Frau Wecklein-Weidinger, Raum 01.002, Tel. 0931 / 31-89276
Pharmazeutische Technologie:
Institut für Pharmazie und LMC, Frau Schneider, Raum 03.004, Tel. 0931 / 31-85470
Pharmazeutische Biologie:
Julius-von-Sachs-Institut für Biowissenschaften, Frau Weidner, Raum 303, Tel. 0931 / 31-86161
Pharmakologie und Toxikologie:
Institut für Pharmakologie und Toxikologie, Frau Salomon, Tel. 0931 / 31-48401
Ärztliche Zeugnisse bzw. Atteste
Das ärztliche Zeugnis müssen Sie spätestens zwei Werktage nach der Prüfung im Sekretariat des Institutes für Pharmazie vorlegen, nicht dem Praktikumsleiter!
Aus einem ärztlichen Zeugnis müssen Grund und voraussichtlicher Zeitraum der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit hervor gehen. Beachten Sie, dass nicht der/die das Zeugnis ausstellende Arzt/Ärztin, sondern die Prüfungsbehörde, d. h. die Universität über die Anerkennung eines solchen Attestes entscheidet!