Erste Hilfe
Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) sollte durch den/die Klinikdirektor/-in bzw. Institutsleiter/-in und die Abteilungsleiter der Zentralverwaltung die Ersthelfer bestimmt werden. Nach den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sollten ungefähr 5% der Beschäftigten in Erster Hilfe ausgebildet sein und auch als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Für diese Ersthelfer sind alle drei Jahre Erste-Hilfe-Kurse (Wiederholungskurse) vorgesehen. Diese Ersthelfer sind dann sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Die einzelnen Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.
Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt, dass sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen (z.B. fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung). Nach der Ausbildung müssen sie sich für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen. Alle zwei bis drei Jahre sollte er / sie an einem Wiederholungskurs für Erste Hilfe teilnehmen.
Der Ersthelfer / die Ersthelferin hat die Aufgabe, in seinem / ihren Arbeitsbereich Erste Hilfe bei verletzten Kollegen durchzuführen.
Weiterhin sind sie sowohl für die Ausstattung des Erste-Hilfe-Raumes als auch für das Nachfüllen der Erste-Hilfe-Kästen verantwortlich. Der Sanitätskasten ist mindestens einmal pro Quartal durch den Ersthelfer / die Ersthelferin auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das fehlende Material ist vom Lager im Luitpoldkrankenhaus oder vom Sanitätsfachhandel anzufordern. Die einzelnen Institute sind verpflichtet, aus ihrem Etat Erste-Hilfe-Kästen zur Verfügung zu stellen.
Es steht eindeutig fest, dass ein Ersthelfer (mit oder ohne spezielle Ausbildung), der nach bestem Wissen und Gewissen handelt (also seinem Kenntnisstand entsprechend) grundsätzlich weder mit nachteiligen zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Er bleibt selbst dann straffrei, wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte. Erste Hilfe ist selbst dann straflos, wenn dabei eine strafbare Handlung begangen wird, zum Beispiel eine Körperverletzung, sofern sie ungewollt geschieht. Voraussetzung ist, dass der Ersthelfer zumindest die einfachsten Überlegungen anstellt, die jedem anderen auch einleuchten. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass das Fehlen von Fachkenntnissen nicht als Verschulden angesehen wird. Genau das ist aber auch der Ansatzpunkt der Prävention, die eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern in den Betrieben und regelmäßige Fortbildung vorsieht, um eine fachgerechte und flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Ersthelfern sicherzustellen.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV-V A5) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder Versicherte mindestens einmal jährlich über das Verhalten bei Unfällen unterwiesen wird. Dadurch sollen die Beschäftigten rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit dem Verletzten optimal geholfen wird. Bei der Unterweisung sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
- Welche Mitarbeiter sind Ersthelfer ?
- Wo befindet sich ggf. ein Betriebssanitäter ?
- Wo und wie kann ein Notruf abgesetzt werden ?
- Wem ist der Unfall zu melden ?
- Wo befindet sich Verbandzeug ?
- Wo befindet sich der Sanitätsraum ?
- Wo befinden sich Krankentragen ?
- Welche Anordnungen sind bei einem Arbeitsunfall zu befolgen ?
- Wie werden Rettungseinheiten an den Notfallort geleitet ?
- Welche Ärzte sind nach einem Unfall aufzusuchen ?
- Wie wird die Erste Hilfe dokumentiert ?
- Welche Pflichten bestehen bei dem Arbeitsunfall eines Kollegen ?
- Wie kann der Einzelne das Erste Hilfe-Personal unterstützen ?
- Wo befinden sich die Alarmpläne
In Arbeitsbereichen bzw. Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sollte der Vorgesetzte mit seinen Mitarbeitern zweimal pro Jahr die wichtigsten Notfallmaßnahmen üben. Dazu gehören z. B.:
- Absicherung der Unfallstelle
- Richtiges lagern der Verletzen
- Herbeiholen von Hilfe
- Behandlung von Atem- und Herzkreislaufstillstand
- Maßnahmen bei Verätzungen, Verbrennung oder Vergiftungen
- Benutzung der Augendusche oder der sterilen Augenspüllösung
- Inspektion der Erste-Hilfe-Kästen und der Fluchtwege
Dies alles gilt auch für Praktikanten und Studenten. Mit ihnen sollte einmal im Semester eine praktische Übung vor Ort bzw. im Labor durchgeführt werden.
Als Berechnungsgrundlage dient nicht die Zahl der Gesamtbelegschaft, sondern die Zahl der anwesenden Beschäftigten. Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ist mindestens ein Ersthlfer vorgeschrieben und bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten werden in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 Prozent, in allen übrigen Betrieben mindestens 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfer verlangt. Diese Zahl muss auch in Urlaubszeiten sichergestellt sein.
Um bei einem Unfall den Ersthelfer in die Lage zu versetzen, ohne Zeitverlust einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken, muss ein Alarmplan vorhanden sein. In ihm sind die Zuständigkeiten und Aufgaben so festgelegt, dass jeder Verantwortliche auf Grund der empfangenen Meldung seine Pflicht ohne Verzögerung zielsicher erfüllen kann. Der Alarmplan für den Unfall sollte zwecks besserer Übersicht mit dem Alarmplan für den Brandfall kombiniert werden. Auch Flucht- und Rettungspläne nach der Arbeitsstättenverordnung sind nützlich um einen ausgebildeten Ersthelfer, eine Krankentrage oder Erste-Hilfe-Material zu finden. Als Voraussetzung für schnelle Hilfe gilt, dass Alarmpläne ständig aktualisiert und an geeigneten Stellen ausgehängt werden.
Grundsätzlich gilt:
- Ruhe bewahren
- Erkennen, Überlegen, Handeln
- Unfallstelle absichern
- Hilfe herbeiholen
- bei bewusstlosen Verletzten Atmung feststellen und in die stabile Seitenlage bringen
- Notruf 112 oder 019222 abgeben
- Verletzten möglichst nicht alleine lassen
- Sind mehrere Ersthelfer oder Personen am Unfallort, so schickt der/die Ersthefer/Ersthelferin eine andere Person dem Rettungswagen oder Notarztwagen entgegen
Inhalt des Notrufes:
- Wo geschah der Unfall?
- Was geschah?
- Wieviel Verletzte?
- Welche Art von Verletzungen?
- Exakte Beschreibung des Unfallortes
- Warten auf Rückfragen!
(entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" GUV-I 503)
Blutende Wunden: | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Blutende Wunden können durch Kleidungsstücke oder durch die Lage des Verletzten verdeckt werden - Schock - Verbluten - Wunden keimfrei bedecken |
Abriß von Körperteilen: | abgetrenntes Körperteil wie vorgefunden in keimfreies Verbandsmaterial einwickeln und dem Verletzten, möglichst kühl verpackt, mitgeben | |
Bewustlosigkeit: | Erkennen: Maßnahmen: | - Der Bewußtlose ist nicht ansprechbar - Feststellen der Atmung - Stabile Seitenlage |
Atemstillstand: | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Keine Atemgeräusche - Keine Atembewegungen - Keine Ausatemluft Tod durch Sauerstoffmangel Mund-zu-Nase-Beatmung Falls nicht durchführbar Mund-zu-Mund-Beatmung Falls erforderlich - Fremdkörper aus Mund und Rachen entfernen - Atemspende fortsetzen |
Herz-Kreislauf- | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Bewußtlosigkeit - Atemstillstand - Kein Puls Tod durch Sauerstoffmangel Herz-Lungen-Wiederbelebung - Druckpunkt aufsuchen - Herzdruckmassage und Atemspende im Wechsel |
Schock: | Erkennen: Maßnahmen: | - schneller und schwächer werdender, schließlich kaum tastbarer Puls - fahle Blässe - kalte Haut - frieren - Schweiß auf der Stirn - Teilnahmslosigkeit Diese Anzeichen treten nicht immer alle und nicht immer gleichzeitig auf - Schocklage herstellen (Beine hoch lagern) - Blutung stillen - vor Wärmeverlust schützen - für Ruhe sorgen - tröstender Zuspruch - ständige Kontrolle von Bewußsein, Atmung und Kreislauf |
Verbrennungen: | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Hautrötung - Blasenbildung - Tiefergehende Gewebeschädigungen - Schock - Störung der Atmung - Infektion - Brennende Person ablöschen - mit heißen Stoffen behaftete Kleidung entfernen - lokale Kaltwasseranwendung - Brandwunden keimfrei bedecken - vor Wärmeverlust schützen - ständige Kontrolle von Bewustsein, Atmung und Kreislauf |
Unfälle durch | Grundsatz: Gefahr: Maßnahmen: | Auf Selbstschutz achten! Bei Hochspannung oder unbekannter Spannung mindestens 5 m Abstand. - Atemstillstand - Herz-Kreislauf-Stillstand - Verbrennung Bei Niederspannung (übliche Spannung im Haushalt und Gewerbe, maximal bis 1000 Volt) Strom unterbrechen durch: Ausschalten, Stecker ziehen, Sicherung herausnehmen Bei Hochspannung (über 1000 Volt, durch Warn- schild mit Blitzpfeil gekennzeichnete Anlagen) Noruf "Elektrounfall" und Fachpersonal verständigen; Rettung aus Hochspannungsanlagen nur durch Fachpersonal. Bei unbekannter Spannung Maßnahmen wie bei Hochspannung. Bei jedem Elektrounfall ständige Kontrolle von Bewußtsein, Atmung und Kreislauf |
Vergiftungen: | Erkennen: Grundsatz: Maßnahmen: Medikamente: | Angaben des Verletzten und anwesender Personen; Anzeichen im Umfeld für das Einwirken giftiger Stoffe. Verletzten unter Selbstschutz aus Gefahrbereich in frische Luft bringen. - Kontaminierte Kleidung entfernen - für Körperruhe sorgen - vor Wärmeverlust schützen - bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen - für ärztliche Behandlung sorgen - Chemische Stoffe und durchgeführte Maßnahmen angeben ULTRACARBON (Firma Merck) Lokal-Antidot bei akuten, orlaen Vergiftungen und bei einer Überdosierung von Medikamenten. Adsorption eines breiten Spektrums an Giftstoffen. Adsorption beträchtlicher Giftmengen aufgrund der großen Oberfläche. Anwendung auch nach provoziertem Erbrechen oder einer Magenspülung. CYANOKIT (Firma Orphan Europe) Antidot-Behandlung bei akuter Intoxikation mit Hydrogen-Cyanid (Blausäure) und dessen Derivaten. |
Verätzungen: | Grundsatz: | auf Selbstschutz achten |
- der Haut: | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Rötung, Blasenbildung, Gewebezerstörung - Schmerz - Schlecht heilende Wunde - Infektion - kontaminierte Kleidungsstücke entfernen - Haut ausgiebig mit Wasser spülen - notfalls ätzenden Stoff abtupfen |
- der Augen: | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Krampfartiges Zukneifen der Augenlider - Abwehrhaltung des Verletzten - Erblinden - Sofort an der Unfallstelle unter der Augendusche oder mit Hilfe der sterilen Augenspüllösung alle schädigenden Stoffe (Laugen, Säuren, Kalk oder andere Fremdkörper) aus dem Bindehautsack entfernen (unverletztes Auge schützen). Dabei die Lider weit auseinanderhalten und unter Umständen mit einem Lidhalter ektropionieren. Dabei sollte der Patient Blickbewegungen nach allen Richtungen durchführen. Grundsätzlich erst spülen, dann Klinik aufsuchen. Eine Klinikeinweisung ohne Spülung am Unfallort ist falsch! Die sterile Augenspüllösung kann vom Lager (Luitpoldkrankenhaus) angefordert werden. |
- der Verdauungsorgane: | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | - Speichelfluß - weißlicher Belag in Mund/Rachen - Speiseröhren- oder Magendurchbruch - Schock - Reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen, aber niemals zum Erbrechen bringen - Schockbekämpfung |
- der Atmungsorgange | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | Bei Verätzungen der Atmungsorgane durch Reizgase (z. B. Chlor, Nitrose, Gase, Amoniak, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid, Formaldehyd) - Reizhusten - Rasselgeräusche - Atemnot - Toxisches Lungenödem - Rettung aus dem Gefahrenbereich - Zufuhr von Frischluft - kontaminierte Kleidungsstücke entfernen - Haut mit Wasser abspülen - liegender Transport - Vermeidung jeglicher körperlicher Anstrengung - Inhalation von Auxiloson Aerosol (3 mal 5-8 Hübe) |
- der Atmungsorgange | Erkennen: Gefahr: Maßnahmen: | Bei Verletzung der Atmungsorgane durch Einatmung von Erstickungsgasen (Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Blausäuredämpfe) - Atemnot - Reizhusten - Sauerstoffmangel - Ersticken - Rettung aus dem Gefahrenbereich - rasche Zufuhr von Frischluft oder Sauerstoff - Vermeidung jeglicher körperlicher Anstrengung - liegender Transport |
Knochenbrüche / | Maßnahmen: | - Ruhigstellung des verletzten Körperteils in vorgefundener Lage - bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen Lage des Verletzten nicht ändern |
GESTIS - Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen gesetztlichen Unfallversicherung
Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und anderen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe). Darüber hinaus wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische Daten sowie über spezielle Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert, insbesondere zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS gemäß CLP-Verordnung (Piktogramme, H-Sätze, P-Sätze). Es sind Informationen zu etwa 9400 Stoffen enthalten. Die Pflege der Daten erfolgt zeitnah nach Veröffentlichung im Vorschriften- und Regelwerk oder nach Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Merkblatt Erste Hilfe bei Unfällen mit Fluorwasserstoff-Flusssäure
(entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften "Merkblatt für Sanitätsräume in Betrieben"GUV-I 662)
1. Allgemeines
Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Durchführung von Erste Hilfe dienen. In Betrieben sind mindestens diejenigen Verband- und Hilfsmittel vorrätig zu halten, die in einem
großen Verbandkasten, z. B. nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten-E",
oder
kleinen Verbandkasten, z. B. nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"
enthalten sind.
Verbandmittel können auch in anderen Behältnissen, z. B. Verbandschränken, bereitgehalten werden.
Übersicht Erste-Hilfe-Material
2. Notwendiger Vorrat
Hinweise auf Art und menge der vorrätig zu haltenden Verband- und Hilfsmittel sind in den Durchführungsanweisungen zu § 5 der UVV "Erste Hilfe " (GUV-V A5) und in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthalten.
Je nach Größe des Betriebes müssen nach der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 zur Verfügung stehen:
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner Verbandkasten | Großer *) Verbandkasten |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 | 1 | |
51 - 300 | 1 | ||
ab 301 für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer Verbandskasten | 2 | ||
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1 - 20 | 1 | |
21 - 100 | 1 | ||
ab 101 für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer Verbandkasten | 2 | ||
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1 - 10 | 1 **) | |
11 - 50 | 1 | ||
ab 51 für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer Verbandskasten | 2 |
*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
**) Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen un Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbankasten z. B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Übersicht Erste-Hilfe-Material
3. Inhalt der Verbandskästen
lfd. Nr. | Stückzahl kleiner Verbandkasten | Stückzahl großer Verbandkasten | Benennungen oder Bezeichnungen | Ausführung Bemerkungen und Hinweise |
1 | 1 | 2 | Heftpflaster | DIN 13019 - A 5 x 2,5 |
2 | 8 | 16 | Wundschnell- verband | DIN 13019 - E 10 x 6 |
3 | 4 | 8 | Fingerkuppen- verband | 120mm x 20 mm |
4 | 4 | 8 | Fingerverband | 120mm x 20 mm |
5 | 4 | 8 | Pflasterstrip | 19 mm x 72 mm |
6 | 8 | 16 | Pflasterstrip | 25 mm x 72 mm |
7 | 1 | 2 | Verband- päckchen | DIN 13151 - K |
8 | 3 | 6 | Verband- päckchen | DIN 13151 - M |
9 | 1 | 2 | Verband- päckchen | DIN 13151 - G |
10 | 1 | 2 | Verbandtuch | DIN 13152 - A |
11 | 6 | 12 | Kompresse | (100 ± 5) mm x (100 ± 5) mm |
12 | 2 | 4 | Augenkompresse | |
13 | 1 | 2 | Kälte-Sofortkompresse | Fläche min. 200 cm2 |
14 | 1 | 2 | Rettungsdecke | 2100 mm x 1600 mm |
15 | 2 | 4 | Fixierbinde | DIN 61634 - FB 6 |
16 | 2 | 4 | Fixierbinde | DIN 61634 - FB 8 |
17 | 2 | 4 | Dreiecktuch | DIN 13168 - D |
18 | 1 | 1 | Erste-Hilfe- Schere | DIN 58279 - B 190 |
19 | 2 | 4 | Folienbeutel | |
20 | 5 | 10 | Vliesstoff-Tuch | |
21 | 4 | 8 | Einmal- handschuhe | |
22 | 1 | 1 | Erste-Hilfe- Broschüre | |
23 | 1 | 1 | Inhalts- |
4. Aufbewahrung
Die Aufbewahrungsorte richten sich nach Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betreibsarten, räumlichen Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Das Erste-Hilfe-Material muß jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich (z.B. Flur oder Treppenhaus) in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigenden Einflüsse (Verunreinigungen, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie ergänzt werden.
Nach dem seit 1. Januar 1995*) geltende Medizinproduktegesetz müssen Verbandstoffe eine CE-Kennzeichnung tragen, bedürfen jedoch keiner Angaben eines Verfalldatums.
Ist dennoch ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktgesetzt unter Androhung eines Bußgeldes die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.
Erste-Hilfe-Material ohne Verfalldatum muß erst bei Verschmutzung oder Beschädigung ausgetauscht werden. Es ist - ausgenommen Pflastermaterial - bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit eisatzfähig.
*) Es gilt eine Übergangsfrist bis 13. Juni 1998. Mit einer Verlängerung bis zum 30. Juni 2001 ist zu rechnen.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit steht das seit 1. Januar 1995 geltende Medizinproduktegesetz (MPG) - in Hinsicht der Erfordernis eines Verfalldatums - im Widerspruch zu der europäischen und deutschen Rechtsauffassung. Das Ministerium unternimmt derzeit Anstrengungen ein Verfalldatum bei sterilisiertem Verbandsmaterial zwingend vorzuschreiben.
Übersicht Erste-Hilfe-Material
5. Kennzeichnung
Aufbewahungsorte der Verbandmittel sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung zu kennzeichnen. (Rettungszeichen "Erste Hilfe") | ![]() E 06 Erste Hilfe |
Auf den nächstgelegenen Aufbewahrungsort ist durch einen weißen, liegenden Pfeil auf rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung zusammen mit dem Rettungszeichen "Erste Hilfe" hinzuweisen. | ![]() E 13 Richungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen |
Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen am Arbeitsplatz" (GUV-V A8) entsprechen; siehe auch § 12 UVV "Erste Hilfe" (GUV-V A5).
Übersicht Erste-Hilfe-Material
6. Zusaetzliche Mittel
Zusätzliches Erste-Hilfe-Material über den Inhalt des Verbandkastens hinaus ist aufgrund betriebsärztlicher Entscheidung oder betriebsbedingter Gefährdungen (z. B. Augennotduschen entsprechend den "Richtlinien für Laboratorien" [GUV-R 120]) bereitzuhalten.
Bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. im Hinblick auf das Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe, können Arzneimittel oder Sauerstoff zum Erste-Hilfe-Material gehören. Diese dürfen ausschließlich vom Arzt oder von besonders ärztlich eingewiesenem Personal angewandt werden.
Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z. B. Schmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verbandkästen.
In Zweifelsfällen gibt der Betriebsarzt, der für den Betrieb zuständige Arbeitsmedizinische Dienst oder der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft Auskunft.
Zur Ausstattung von Sanitätsräumen siehe "Merkblatt für Sanitätsräume in Betrieben" (GUV-I 662).
Übersicht Erste-Hilfe-Material
7. Bezugsquellen Erste-Hilfe-Material
Bereich Universitätsklinikum
Hier kann der Bedarf an Erste-Hilfe-Koffern und Nachfüllpackungen wie folgt abgedeckt werden:
- Erste-Hilfe-Koffer und Nachfüllpackungen unter Angabe der jeweils zugehörigen DIN-Nummern
über die Klinikumsverwaltung Tel. 201-55464, Abteilung F – Einkauf – unter Angabe der jeweiligen internen Kostenstellennummer.
- Einzelne Binden, die jedoch nicht genormt sind
über das Zentrallager des Klinikums Tel. 201-92201, Fax 201-61883 über die im Intra-Net befindlichen Bestelllisten.
Bereich Universität
Hier kann der Bedarf an Erste-Hilfe-Koffern und Nachfüllpackungen eigenständig über beispielsweise folgende Firmen bezogen werden:
Michallik GmbH & Co. Tel. 07041 / 9589-0, Kießlingweg 60, 75417 Mühlacker, Fax 07041 / 9589-10, E-Mail: info@michallik.com, web: www.michallik.com.
Strätz FN Medizintechnik Tel. 09305 / 9063-0, Röntgenstraße 14, 97230 EstenfeldFax 09305 / 9063-33, E-Mail: straetz@straetz-fn.de, web: www.straetz-fn.de
MAMEDA Medizinbedarf, Widemayerstr. 35, 80538 München, E-Mail: kontakt@mameda.de, web: www.mameda.de