Intern
Schwerbehindertenvertretung

Schritt für Schritt

Hinweis: eine Stellensperre kommt nicht zum tragen, wenn schwerbehinderte Menschen neu eingestellt werden.

 

1. Prüfungspflicht

Jede Dienststelle ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können (§81 Abs. 1 Satz 1 SGBIX). Dabei ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze beim Freistaat Bayern grundsätzlich zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind.Die Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen der Prüfung unter unverzüglicher und umfassender Unterrichtung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen (§81 Abs. 1 Satz 6 und §95 Abs. 2 SGBIX).

2. Besonderer Vermerk bei Stellenausschreibungen

Bei Stellenausschreibungen ist zu vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist und dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung erhält eine Kopie der Stellenausschreibung.

3. Meldung freier Stellen an die Agentur für Arbeit

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber nehmen frühzeitig Kontakt mit den Agenturen für Arbeit  und der Reha-Vermittlerin (Frau Margarete Stuermer) wuerzburg.161-Reha@arbeitsagentur.de  auf und melden diesen möglichst zeitgleich mit einer etwaigen Stellenausschreibung frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§82 Satz 1 SGBIX).

4. Vorschlag geeigneter schwerbehinderter Menschen und Bewerbungen

Die Agentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt geeignete schwerbehinderte Menschen vor (§81 Abs. 1 Satz 3 SGBIX). Die Schwerbehindertenvertretung sowie der Personalrat sind über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten (§81 Abs. 1 Satz 4 SGBIX). Bei Bewerbungen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn die schwerbehinderte Bewerberin, der schwerbehinderte Bewerber dies ausdrücklich ablehnen (§81 Abs. 1 Satz 10 SGBIX).Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen aller schwer behinderten Menschen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die in die engere Wahl kommen.Ebenso ist bei Bewerbungen aufgrund von Ausschreibungen zu verfahren. 

5.

Bei einer größeren Zahl von Bewerbern auf eine Stelle muss die Schwerbehindertenvertretung bereits bei der Vorauswahl beteiligt und ihr die beabsichtigte Auswahlentscheidung mitgeteilt werden. Dazu ist ihr gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschließend das Ergebnis der Vorauswahlentscheidung mitzuteilen.

6. Vorstellungsgespräch

Schwerbehinderte Menschen, die sich auf einen Arbeitsplatz beworben haben (externe und interne Bewerberinnen und Bewerber) oder von der Agentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§82 Satz 2 SGBIX). Nach §82 Satz 3 SGBIX ist die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. In Anwendung dieser Regelung ist von dem Vorstellungsgespräch nur dann abzusehen, wenn zwischen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber und der Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen darüber besteht, dass die Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommen. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nach §95 Abs. 2 SGBIX das Recht, an allen Vorstellungsgesprächen im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung teilzunehmen und Einsicht in alle entscheidungserheblichen Bewerbungsunterlagen der zum Vorstellungsgespräch geladenen (behinderten und nichtbehinderten) Bewerberinnen und Bewerber zu nehmen. Diese können allerdings die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ablehnen; sie sind hierauf zu Beginn des Vorstellungsgesprächs hinzuweisen.

 

Dies bedeutet, daß die Schwerbehindertenvertretung bei allen Vorstellungsgesprächen dabei sein muss.


Zu beachten ist bei Nichteinladung ein eventueller Schadensersatz.


7. Vorrang bei gleicher Eignung (§14 Abs. 1 Satz 3 LbV)

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberinnen und Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies gilt auch für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden.


8. Fürsorgerichtlinien 2005

Weitere Hinweise können den Fürsorgerichtlinien entnommen werden.

 

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