Bayern: Neues Hochschulgesetz in Kraft
06.02.2023Sicherung gleichberechtigter Teilhabe behinderter Hochschulangehöriger als Leitprinzip
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Verpflichtung zur Teilhabesicherung von Hochschulangehörigen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen wurde in Art. 24 neu verankert. Dort heißt es jetzt: "Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip." Ebenso ist in Art. 24 die Verpflichtung zur Bestellung der/des Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen verankert. Es ist gesetzlich vorgesehen (Art. 118), dass in allen Verwaltungsräten der Studierendenwerke ein:e Behindertenbeauftragte:r einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks vertreten ist. Art. 84 enthält die Verpflichtung zur Vorsehung von Nachteilsausgleichen in Prüfungen: "(...) Die Genehmigung wird versagt, wenn die Prüfungsordnung (...) die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Sinne des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt."