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    Der richtige Weg zur Rückmeldung

    27.11.2006

    So langsam wird es ernst mit den Studienbeiträgen. Während die Universität erste Überweisungsformulare versendet, bezweifeln Studierendenvertreter die rechtliche Grundlage der Gebühren und streben eine Klage an. Wer deshalb glaubt, er könne die Zahlung erst einmal zurückstellen, riskiert allerdings seinen Studienplatz.

    Ein Bündel Geldscheine
    Bei der Rückmeldung für das Sommersemester 2007 werden in Bayern zum ersten Mal Studiengebühren fällig.

    20.350 Briefe hat die Studentenkanzlei der Universität Würzburg in den vergangenen Tagen verschickt: In dem Anschreiben bittet sie die Adressaten, sich schon jetzt Gedanken über die Rückmeldung zu machen. Die beginnt zwar erst am 8. Januar – weil die Änderungen gegenüber den Vorsemestern jedoch so groß sind, will die Uni auf diesem Weg frühzeitig über die richtige Vorgehensweise informieren.

    500 Euro: Diese Summe müssen Bayerns Studierende ab dem Sommersemester 2007 als so genannten Studienbeitrag bezahlen. Zum ersten Mal fällig wird das Geld bei der Rückmeldung, die vom 8. Januar bis zum 9. Februar möglich ist. Dazu kommen noch: Der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro, der Studentenwerksbeitrag (35 Euro) und die Kosten für das Semesterticket, dessen Preis von derzeit 38,70 Euro auf 41,30 Euro steigen wird. Ergibt insgesamt einen Semesterbeitrag von 626,30 Euro.

    Wer diesen Beitrag wie in der Vergangenheit mit seiner MUCK-Karte bezahlen oder bar in der Uni-Kasse abliefern möchte, wird enttäuscht werden. Beide Wege stehen ab diesem Semester nicht mehr zur Verfügung, da zum einen durch die Studienbeiträge das Aufladevolumen der Karte überschritten würde, und zum anderen eine Barabwicklung wegen der hohen Summen nicht mehr vertretbar ist.

    Der einfachste und schnellste Weg ist die Rückmeldung via SB@Home. Über das Internet, vom heimischen Rechner aus, kann sich Jeder zurückmelden und danach sofort die Semesterbescheinigungen ausdrucken. Die zweite Variante erfordert den Gang zur Bank. Dort können Studierende ihren Beitrag mit Hilfe des jetzt per Brief versandten Überweisungsformulars bezahlen. Die Studentenkanzlei leitet nach Zahlungseingang automatisch die Rückmeldung in die Wege.

    Wer den Überweisungsträger, auf dem die entsprechenden Daten bereits aufgedruckt sind, nicht nutzt, zum Beispiel weil er per Homebanking bezahlt, sollte trotzdem unbedingt die im Überweisungsträger eingedruckten Verwendungszwecke beachten, da ein Fehler an dieser Stelle im ungünstigsten Fall dazu führen kann, dass das Geld zwar bei der Studentenkanzlei eingeht, die Zahlung aber nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

    Nicht jeder Student muss die 500 Euro zahlen; das Gesetz sieht eine ganze Reihe von Befreiungsgründen vor. Eine Befreiung gibt es allerdings erst auf Antrag, der von der Studentenkanzlei genehmigt werden muss. Wer glaubt: „Meine Eltern beziehen für drei Kinder Kindergeld; damit muss ich keine Gebühren zahlen“, und deshalb nur 126,30 Euro überweist, wird keinen Erfolg haben – und kann nicht rückgemeldet werden.

    Darüber hinaus können voraussichtlich ab dem 15. Dezember Studierende über die Onlineplattform der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die neu geschaffenen Studienbeitragsdarlehen beantragen. Diese Anträge müssen sie ebenfalls in der Studentenkanzlei einreichen, wo die Darlehensberechtigung geprüft wird. Bewilligt die Kanzlei den Antrag, zahlt die KfW den Studienbeitrag direkt an die Universität.

    Da die Studentenkanzlei mit mehreren tausend Anträgen auf Befreiung oder Bewilligung des Studienbeitragsdarlehens rechnet, hat sie schon frühzeitig an alle Studierenden einen Brief geschickt mit der Bitte, sich soweit möglich schon frühzeitig um eine Befreiung zu kümmern. Bis zum 15. Dezember soll der Antrag in der Studentenkanzlei vorliegen, damit die erwartete Masse von Anträgen rechtzeitig bearbeitet werden kann.

    Eine Klage gegen die Gebühren, wie sie das Bündnis gegen Studiengebühren in einer Pressemitteilung angekündigt hat, ändert an diesem Prozedere nichts. Dort erklärt zwar Sprecherrätin Miriam Tworuschka: „Solange rechtliche Bedenken bestehen, dürfen keine Studiengebühren erhoben werden“. Für die Uni hat diese Aussage aber keine Bedeutung. Nach dem derzeit geltenden Recht darf eine Rückmeldung, abgesehen von den Ausnahmeregelungen, nur nach vollständiger Zahlung der fälligen Beiträge, also auch des Studienbeitrags erfolgen. Wer nicht zahlt, kann sich somit nicht rückmelden und wird in der Folge mit Ablauf des Wintersemesters exmatrikuliert. Die Beschreitung des Rechtswegs steht jedoch unabhängig davon jedem Studierenden offen.

    Von Gunnar Bartsch

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